Titel:
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vermutung für das Innehaben einer Wohnung
Normenkette:
RBStV § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vermutung für das Innehaben einer Wohnung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39158
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.
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Aufgrund der Übermittlung von Meldedaten, nach denen der Kläger seit März 2013 unter der Anschrift …Str. 11, … … gemeldet ist, informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 über die Anmeldung seines Beitragskontos mit der Beitragsnummer … zum 1. Januar 2016 für die Wohnung unter dieser Adresse. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen von 630,00 € für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 aufgefordert.
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Mit Bescheid vom 1. März 2019 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 638,00 EUR einschließlich Säumniszuschlag fest. Mit Bescheid vom 1. April 2019 setzte der Beklagte weiterhin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 einen Betrag von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag fest.
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Mit Schreiben vom 10. April 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Adresse …Straße 11 in … … um eine Meldeadresse handele. Bei den Räumlichkeiten handele es sich um eine Gewerbeeinheit, genauer um einen Büroraum, welchen der Kläger zur Untermiete angemietet habe. Er gehe dort seinem Beruf als Rechtsanwalt nach. Der Widerspruch wurde mit am 11. Januar 2023 zugestellt Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesetzliche Vermutung bezüglich des Innehabens einer Wohnung verwiesen, die sich aus den Meldedaten ergebe und von Seiten des Klägers bislang nicht widerlegt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 (Montag), bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
„die Bescheide der Beklagten vom 01.03.2019 und 01.04.2019, Beitragsnummer …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2023 aufzuheben.“
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse mit Herrn Rechtsanwalt … die Rechtsanwaltskanzlei … und … betreibe. Sein Kollege sei der Hauptmieter der Büroräumlichkeiten und der Kläger betreibe einen Büroraum im Untermietverhältnis. Die Tatsache, dass der Kläger in der …Straße in … lediglich sein Büro unterhalte, ändere auch nicht der Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unter dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Auch wenn dies gegen meldebehördliche Vorschriften verstoßen haben möge, führe dies nicht dazu, dass der Kläger unter dieser Adresse eine Wohnung unterhalten habe.
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Der Klageschrift war ein von der Rechtsanwaltskanzlei … * … GbR und dem Kläger am 11. Februar 2005 geschossener Untermietvertrag über einen Büroraum in dem Haus …Str. 11, … als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Untermietvertrag Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 27. April 2023 beantragte der Beklagte,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Vermutung des Innehabens der Wohnung bislang nicht fundiert widerlegt. Der Kläger werde gebeten, dem Beklagten bis zum 31. August 2023 einen nachvollziehbaren Nachweis vorzulegen, welcher die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft im streitgegenständlichen Zeitraum widerlegen könne. Mit Meldesatz vom 15. März 2022 habe der Beklagte Kenntnis über den Umzug des Klägers ab dem 1. März 2022 nach …str. 4, … … erhalten. Die Anschrift sei entsprechend geändert worden. Der Kläger werde gebeten, seine Kanzlei als Betriebsstätte beim Beklagten zur Anmeldung zu bringen.
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Im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es das Gericht für zielführend halte, wenn dieser, wie mit Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2023 erbeten, bis zum 16. August 2024 einen Nachweis vorlege, welcher die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft widerlegen könne.
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Mit Schriftsatz vom 16. August 2024 wurde seitens des Klägers vorgetragen, dass dieser seit dem 1. Januar 2009 bei seiner jetzigen Ehefrau in der …str. 4, … … wohne. Es wurde eine Meldebestätigung vom 15. März 2022 vorgelegt, welche den 1. März 2022 als Datum des Einzugs ausweist. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers, Frau … K. … und Herr Rechtsanwalt … … als Zeugen benannt.
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Am 28. August 2024 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Es wurden keine Beweisanträge gestellt, Zeugen wurden nicht vernommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegte Akte des Beklagten sowie die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
16
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2019 und vom 1. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2023 sind rechtmäßig. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid, denen es im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
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Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
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Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er ist insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 als Inhaber einer Wohnung anzusehen und daher gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Soweit er angibt, es handele sich dabei um eine reine Meldeadresse, dringt er damit nicht durch.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird derjenige als Wohnungsinhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger – unstreitig – ausweislich der Meldedaten unter der Anschrift …Str. 11, … … gemeldet. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen.
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Bei der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung. Den Nachweis, dass keine Wohnung vorhanden ist oder eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat die betreffende gemeldete Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt davon unberührt. Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Auf dieser Grundlage hat der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 5. Dezember 2016 (StAnz. Nr. 51 bis 52/2016) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung) (vgl. VG München, U.v. 1.8.2022 – M 6 K 21.554). Die Anforderungen und Möglichkeiten der Widerlegung der Vermutung ohne Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung sind nicht weiter geregelt und nicht generell geklärt, sodass es einer genauen Betrachtung des Einzelfalls bedarf (vgl. VG München, U.v. 1.8.2022 – M 6 K 21.554, BayVGH, U. v. 17.5.2021 – 7 B 21.783; VGH BW, U.v. 25.11.2016 – 2 S 146/16 –, juris; OVG Münster B. v. 21.7.2020 – 2 A 134/20, BeckRS 2020, 18006 Rn. 29; VG Köln, U. v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17 –, juris; VG Würzburg, U. v. 17.1.2019 – W 3 K 17.1235).
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Die vom Kläger angebotenen Zeugenbeweise sind schon deshalb unbehelflich, weil die Widerlegung der Vermutung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 Rundfunkbeitragssatzung nur mittels Urkundenvorlage erfolgen kann (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.2.2020 – AN 6 K 17.01964, VG Köln, U.v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17). Es mag dahinstehen, ob diese Vermutung nur durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung oder auch durch Vorlage sonstiger Urkunden widerlegt werden kann. Eine korrigierte Meldebescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Aus der vom Kläger vorgelegte Meldebestätigung vom 15. März 2022 ergibt sich, dass der Kläger am 1. März 2022 in die …str. 4, … … gezogen ist. Auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 bezieht sich die vorgelegte Meldebestätigung jedoch gerade nicht, so dass diese die Vermutung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu widerlegen vermag. Auch die Vorlage des Untermietvertrags über einen Büroraum in dem Haus …Str. 11, …- … ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Insbesondere ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass sich in dem Anwesen …Str. 11 eine Wohnung befindet, die der Kläger bewohnt. Im Übrigen belegt der Untermietvertrag nicht, wie die vermietete Räumlichkeit tatsächlich genutzt wird. Zudem spricht gegen den Vortrag des Klägers, dass entgegen der vorgeblichen rein gewerblichen Nutzung eine gewerbliche Anmeldung beim Beitragsservice gerade nicht vorgenommen wurde.
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Jedenfalls verstößt das Verhalten des Klägers gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Treu und Glauben ist Maßstab für Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) und -auslegung (vgl. § 157 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet. Vgl. Ulpian, Dig. 1, 7, 25 pr.), wonach niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (VG Köln, U. v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17).
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So liegen die Dinge hier. Der Kläger verhält sich treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Durch die Meldeerklärung setzt der Kläger selbst einen Rechtsschein. Das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 Bundesmeldegesetz) eine Meldeadresse erlangt oder aufrechterhält, aber die daran anknüpfenden, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren will. Wer beklagt, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil von damit einhergehenden Konsequenzen wie hier der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft geschmälert wird, verhält sich unredlich (vgl. VG München, U.v. 1.8.2022 – M 6 K 21.554, VG Köln, U. v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17, VG Ansbach, U.v. 20.2.2020 – AN 6 K 17.01964). Das gilt nach Auffassung der Kammer im Besonderen für einen Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege.
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Der Kläger ist somit als Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV anzusehen.
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Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.