Inhalt

VG München, Urteil v. 22.10.2024 – M 3 K 22.3311
Titel:

Universität der Bundeswehr, vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang, Erreichen von ECTS-Leistungspunkten

Normenketten:
BayHSchG Art. 82
BayHSchG Art. 43 Abs. 5
APO/BM
SPOMM/Ma
Schlagworte:
Universität der Bundeswehr, vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang, Erreichen von ECTS-Leistungspunkten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39152

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang Management und Medien.
2
Am 1. Oktober 2019 nahm der Kläger sein Studium im Bachelorstudiengang Management und Medien (210 ECTS-Punkte) an der Universität der Bundeswehr M. (im Folgenden: die Hochschule) auf.
3
Mit Antrag vom 11. März 2022 beantragte der Kläger die vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang Management und Medien.
4
Mit Bescheid vom 1. April 2022 lehnte die Hochschule den Antrag ab und verwies darauf, dass der Kläger am 31. März 2022 nur 140 ECTS-Leistungspunkte erworben habe und damit die Voraussetzungen für eine vorläufige Immatrikulation nicht erfülle.
5
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022 zurück.
6
Der Kläger hat am 26. Juni 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt,
7
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger vorläufig zum Masterstudiengang Management und Medien zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der U … der B … M. vom 1. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2022 aufzuheben.
8
Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen für eine vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang, wonach der Studierende bis zum Ende des 8. Trimesters, hier somit bis zum 31. März 2022, 152 ECTS-Punkte erreicht haben müsse, seien faktisch erfüllt. Die Beklagte habe die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegte und bewertete Leistung im Fach Englisch (8 ECTS-Punkte) nicht berücksichtigt. Weiter habe der Kläger am 21. März 2022 eine Nachholklausur im Fach Organisationskommunikation I abgelegt und bestanden, woraus weitere 6 ECTS-Punkte zu berücksichtigen seien. Weiter habe der Kläger am 31. März 2022 eine Nachholklausur in Organisationskommunikation II abgelegt, welche er ebenfalls bestanden habe; es seien daher weitere 10 ECTS-Punkte einzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechnung der ECTS-Punkte komme es nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Studierenden, sondern auf den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung an. Andernfalls stünde der maßgebliche Zeitpunkt in der Disposition der Beklagten. Dem Kläger drohe die Exmatrikulation zum 1. Oktober 2022.
9
Die Beklagte beantragt
10
Klageabweisung.
11
Zur Begründung wird ausgeführt, das 8. Trimester sei das jeweilige Wintertrimester und ende jeweils am 31. März. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch nur 140 ECTS-Punkte nachweisen können. Die Durchführung von Prüfungen am 30. oder 31. März könnten die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 APO/MB nicht erfüllen, weil im Moment der Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses mit Ablauf des 31. März nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass diese ECTS-Punkte tatsächlich erbracht worden seien. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger die Punkte zu einem späteren Zeitpunkt habe nachweisen können.
12
Auf Fragen des Gerichts vom 18. September 2024 teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. September 2024 mit, von den sechs Prüfungsleistungen, die der Kläger im Wintertrimester (im Folgenden: WT) 2022 abgelegt habe, seien drei als Portfolio durchgeführt worden. Das zuständige Prüfungsorgan, hier der Vorsitzende der Prüfungskommission des Studiengangs Management und Medien, Herr Professor W., habe mit der beigefügten Notenfeststellung für sämtliche Modulprüfungen aus dem WT 2022 am 24. Mai 2022 die Noten festgestellt. Über die vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang entscheide die Prüfungskommission. Der Kläger habe, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung nicht vorgelegen hätten, das Masterstudium nicht aufnehmen können. Er habe sein Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen und sei zum 30. September 2022 exmatrikuliert und in die Truppe versetzt worden.
13
Auf Fragen des Gerichts vom 2. Oktober 2024 teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 mit, die Noten würden durch das Prüfungsamt nach Erhalt durch die Modulverantwortlichen umgehend in das Hochschulinformationssystem (HISinOne) eingetragen. Die eingetragenen Noten seien durch die Studierenden im Studentenportal HISinOne einsehbar. Die Feststellung der Noten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 8 RaPO sei erst nach Vorliegen aller Prüfungsergebnisse erfolgt. Bei dem Kläger sei die Prüfungsleistung im Modul Organisationskommunikation III am 24. März 2022 durch den Modulverantwortlichen bewertet und im Prüfungsamt eingereicht worden. Aufgrund der Berücksichtigung der dafür vorgesehenen 10 ECTS-Punkte habe der Kläger zum 31. März 2022 140 ECTS-Punkte erreicht. Die anrechenbare Sprachausbildung sei vom Kläger erst am 11. Mai 2022 beim Prüfungsamt eingereicht worden. Die Noten der vom Kläger im Wintertrimester 2022 abgelegten Prüfungen seien – mit Ausnahme von Organisationskommunikation III – erst am 26. April 2022 (Medienprodukte und Medienmanagement), 3. Mai 2022 (Innovation im Journalismus, Wirtschafts- und Medieninformatik), 10. Mai 2022 (Organisationskommunikation II) und 16. Mai 2022 (Organisationskommunikation I) beim Prüfungsamt eingegangen. Nach der vorgelegten Stellungnahme des Prüfungskommissionsvorsitzenden vom 4. Oktober 2024 seien, da ab den Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 ein zeitlich regelkonformer Prüfungsbetrieb habe sichergestellt werden können, in der Folge keine weiteren pandemiebedingten Fristverlängerungen mehr erforderlich gewesen. Für die Einhaltung der 152-ECTS-Punkte-Grenze komme es auf die Übermittlung der Prüfungsergebnisse an das Prüfungsamt an. Die Studierenden und Prüfenden seien hierauf mehrfach hingewiesen worden.
14
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 wird auf das Protokoll hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16
Das Gericht geht nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO davon aus, dass das Klagebegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den für die Zulassung zum Frühjahrstrimester 2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zum Studium im Masterstudiengang Management und Medien vorläufig zu immatrikulieren.
17
In dieser Auslegung ist die Klage zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar erscheint vorliegend zweifelhaft, ob ein Widerspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2022 (GVBl. S. 148), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) eröffnet war, da der streitgegenständliche Bescheid selbst keine personenbezogene Prüfungsentscheidung enthält, sondern lediglich an solche anknüpft. Die Klagefrist ist jedoch jedenfalls nach § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO (im Hinblick auf die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung) eingehalten.
18
Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf eine vorläufige Immatrikulation im Masterstudiengang Management und Medien hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
a) Auf der Ermächtigungsgrundlage von Art. 82 Satz 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 43 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245 – BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221), sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge im Fachhochschulbereich der U. … der B. … M. (APO/BM) vom 29. Mai 2015 in der hier maßgeblichen Fassung der dritten Änderungssatzung vom 1. Januar 2022 vor, dass im neunten theoretischen Trimester des Bachelorstudiums das Masterstudium begonnen werden kann, wenn sich der Studierende hierfür nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) qualifiziert. Die Zulassung ist vorläufig und erlischt, wenn das Bachelorstudium nicht innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 20 Abs. 1 nach näherer Maßgabe der SPO des jeweiligen Masterstudiengangs erfolgreich abgeschlossen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 APO/BM).
20
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Management und Medien an der Fakultät für Betriebswirtschaft des Hochschulbereichs für Angewandte Wissenschaften der U. … der B. … M. (SPOMM/Ma) vom 22. März 2013 in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderungssatzung vom 21. März 2019 kann die vorläufige Immatrikulation gemäß § 22 Abs. 1 APO/BM beantragt werden, wenn der Studierende bis spätestens zum Ende des achten Trimesters des Bachelorstudiengangs Management und Medien 152 ECTS-Leistungspunkte erreicht hat.
21
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
22
aa) Die SPOMM/Ma und die APO/BM enthalten keine ausdrückliche Regelung, wann in einzelnen Modulen ECTS-Punkte „erreicht“ sind; aus dem Zusammenhang der Normen folgt allerdings, dass der früheste Zeitpunkt hierfür die Meldung der Note durch die Prüfer an das Prüfungsamt sein kann. So regelt § 6 Abs. 9 Satz 3 APO/BM, dass der Studierende für gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossene Module die in der jeweiligen SPO für die Module ausgewiesenen ECTS-Leistungspunkte erhält, die sich nach der gesamten Arbeitsbelastung der Studierenden für das jeweilige Modul richten; § 9 Abs. 2 APO/BM sieht vor, dass ein Modul, das mehrere Leistungsnachweise umfasst, dann erfolgreich abgeschlossen ist, wenn in jedem Leistungsnachweis mindestens die Note „ausreichend“ (§ 8 Abs. 1 APO/BM) oder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ (§ 8 Abs. 4 APO/BM) erreicht ist. Parallel regelt hierzu § 11 Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2021 (GVBl. S. 305) i.V.m. § 1 Satz 1 APO/BM, dass die Bachelor- oder Masterprüfung bestanden ist, wenn in allen Modulen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung abhängt, mindestens die Note „ausreichend“ oder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ erzielt wurde und damit (Hervorhebung durch Gericht) die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben wurden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften setzt damit der Erwerb von ECTS-Punkten den erfolgreichen Abschluss eines Moduls und damit jedenfalls die Benotung der jeweiligen Leistungsnachweise voraus. Vorliegend kann offenbleiben, ob im Rahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 SPOMM/Ma für das Erzielen einer Note oder eines Prädikats auch die Feststellung des Ergebnisses durch die Prüfungskommission erforderlich ist (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 APO/BM, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 RaPO). Denn jedenfalls kann von einer Benotung durch den Prüfer frühestens ab der Weiterleitung der Note durch den Prüfer an das Prüfungsamt ausgegangen werden, da erst damit der interne Prozess der Bewertung und Benotung der Prüfungsleistung durch den Prüfer erkennbar abgeschlossen ist. Für dieses Verständnis spricht auch der Sinn und Zweck von § 3 Abs. 3 Satz 1 SPOMM/Ma, eine vorläufige Immatrikulation in das Masterstudium nur dann zuzulassen, wenn am Stichtag sichergestellt ist, dass wesentliche Teile des Bachelorstudiums erfolgreich absolviert sind und damit genügend Zeit für das Masterstudium bleibt. Erst wenn ein Leistungsnachweis benotet ist, ist für den Studierenden wie auch für die Hochschule ersichtlich, dass der Leistungsnachweis bestanden bzw. mit Erfolg abgelegt ist. Demgegenüber wäre bei einem Abstellen allein auf den Prüfungstermin am 31. März und dem anschließenden Beginn des Frühjahrtrimesters unklar, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Immatrikulation vorliegen, so dass auch die Entscheidung hierüber erst bei Vorliegen der Benotung des Leistungsnachweises möglich wäre, was faktisch zu einer Verkürzung des ersten Trimesters des Masterstudiums führen würde. Letzteres widerspricht jedoch dem Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 1 SPOMM/Ma, der gerade sicherstellen soll, dass dem Studierenden genügend Zeit bleibt, sich parallel zu seinem Bachelorstudium auch dem Masterstudium zu widmen.
23
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, damit stehe der maßgebliche Zeitpunkt für den Erwerb von ECTS-Punkten in der Disposition der Hochschule bzw. hänge von Zufällen ab, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Grenze von 152 ECTS-Punkten großzügig bemessen. Dies lässt sich auch anhand der Konzeption des Studiums nachvollziehen: Für den vom Kläger belegten Bachelorstudiengang im Umfang von 210 ECTS-Punkten (§ 20 Abs. 3 APO/BM) ist eine Regelstudienzeit von drei Jahren (§ 20 Abs. 1 Satz 1 APO/BM) vorgesehen; das Bachelorstudium umfasst neun theoretische Trimester sowie in das Studium integrierte, praktische Studienabschnitte mit einer Gesamtdauer von 20 Wochen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 APO/BM). Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 vorgelegten Übersicht mit den Modulen des vom Kläger belegten Studiengangs kann die erforderliche Mindestpunktesumme zum Ende des sechsten Trimesters erreicht werden. Nachdem zum Stichtag des Endes des achten Trimesters lediglich ein weiteres Trimester bis zum Ablauf der Regelstudienzeit folgt, sind bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall wesentliche Teile des Studiums bereits absolviert und daher deutlich mehr als 152 ECTS-Punkte erworben. Angesichts dessen fällt es weniger ins Gewicht, dass der Studierende selbst keinen Einfluss darauf hat, wie schnell die Prüfer seine noch ausstehenden Leistungsnachweise am Ende des achten Trimesters benoten. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, bei dem weder die Benotung der einzelnen Leistungsnachweise besonders lange gedauert hatte, noch ersichtlich ist, dass der Kläger an die Prüfer herangetreten wäre und auf die Bedeutung einer schnellen Korrektur wegen des Stichtags hingewiesen hätte.
24
bb) Das Ende des achten Trimesters fällt im Fall des Klägers auf den 31. März 2022 (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 der Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung der U. … der B. … M. – ImmExmO – vom 28. September 2012). Die Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Art. 99 BayHSchG sind nicht einschlägig, da kein Regeltermin und keine Frist nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8
BayHSchG (Art. 99 Abs. 1 BayHSchG) im Raum steht, sondern eine Regelung nach Art. 82 Satz 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG. Die Regelungen in Art. 99 Abs. 2 BayHSchG zur Regelstudienzeit und in Art. 99 Abs. 4 (Eignungsprüfungen) haben ebenfalls einen anderen Regelungsgegenstand.
25
cc) Für den Kläger war eine Mindestpunktsumme von 152 ECTS-Punkten maßgeblich; eine abweichende Mindestforderung an ECTS-Leistungspunkten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 APO/BM wurde vorliegend nach Auskunft der Beklagten nicht festgesetzt, da ab dem 1. Oktober 2020 wieder ein zeitlich regelkonformer Prüfungsbetrieb organisatorisch habe sichergestellt werden können. Der Kläger hat diese Mindestpunktsumme am 31. März 2022 nicht erreicht.
26
Nach dem Transcript of Records zum 31. März 2022 hatte der Kläger 140 ECTS-Punkte erzielt. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte hierbei die zum Stichtag noch nicht benoteten Leistungsnachweise in den Modulen Organisationskommunikation I, Wirtschafts- und Medieninformatik, Innovation im Journalismus und Organisationskommunikation II nicht berücksichtigt hat.
27
Gleiches gilt in Bezug auf die anrechenbare Sprachausbildung im Umfang von 8 ECTS-Punkten. Die Beklagte hat zu Recht die Anrechnung dieser nach ihrer Auskunft an der Sprachenschule der Bundeswehr abgelegten Ausbildung von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch den Kläger abhängig gemacht und die Anrechnung nach § 11 APO/BM erst zum Zeitpunkt des Vorliegens entsprechender Nachweise vorgenommen.
28
c) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht der Hochschule aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Grundsätzlich obliegt es dem Prüfling, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37/92 – BVerwGE 96, 126/132, juris Rn. 21). Allerdings können sich im Einzelfall aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für die Prüfungsbehörde aufgrund ihrer Fürsorgepflicht Informations- und Hinweispflichten ergeben (BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – BVerwGE 99, 185/198 f., juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 30.1.2004 – 7 ZB 03.3153 – juris Rn. 10).
29
Vorliegend geht bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 1 SPOMM/Ma hinreichend klar hervor, dass zum Erreichen der 152-ECTS-Punktegrenze bis zum Ende des achten Trimesters jedenfalls nicht lediglich das Ablegen der entsprechenden Prüfung ausreichend ist. Professor W. führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, er weise die Studierenden ausdrücklich darauf hin, dass sie bei Prüfungen Ende März Kontakt mit ihren Prüfern aufnehmen und diese um eine zeitnahe Korrektur bitten sollen; weiter habe die damals zuständige Sachbearbeiterin ihm gegenüber angegeben, dass sie den Kläger eigens noch einmal auf die Frist hingewiesen habe. Versäumnisse der Hochschule im Hinblick auf etwaige Hinweispflichten gegenüber dem Kläger sind daher vorliegend nicht ersichtlich.
30
Die Klage war daher abzuweisen.
31
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.