Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.11.2024 – 203 StObWs 449/24
Titel:

Gerichtliche Prüfung des Vollzugsplanes nach Verlegung in andere Vollzugsanstalt

Normenketten:
StVollzG § 109, § 110, § 115 Abs. 3, § 116
BayStVollzG Art. 9 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens des Vollzugsplans mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden. (Rn. 6)
2. Wendet sich der Antragsteller gegen eine Regelung eines Vollzugsplans oder – wie hier – gegen das Verfahren der Aufstellung, führt die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht stets zu einer Erledigung. Der Vollzugsplan wird durch eine Verlegung in eine andere Anstalt nicht außer Kraft gesetzt, vielmehr gelten die in der Vollzugsplanung niedergelegten Grundentscheidungen für die übernehmende Anstalt weiter. (Rn. 7 und 10)
3. Wird ein angefochtener Vollzugsplan während des gerichtlichen Verfahrens fortgeschrieben, hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen diesen bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen. (Rn. 12)
Hat ein Strafgefangener einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzuglichen Maßnahme gestellt, ist das Verfahren auch nach seiner Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt gegen die Justizvollzugsanstalt weiterzuführen, die die Entscheidung getroffen hat. (Rn. 15) (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, Vollzugsplan, gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde, Verlegung in andere Vollzugsanstalt, Erledigung der Hauptsache, örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Vorinstanz:
LG Landshut, Beschluss vom 26.07.2024 – 3 StVK 581/21
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39085

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 26. Juli 2024 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand er sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt X. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 hat er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut beantragt, zu erkennen, (1) die Erstellung eines Vollzugsplanes ohne vorheriges Zugangsgespräch und ohne vorangegangene Behandlungsuntersuchung verletze ihn in seinen Rechten, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, den auf nicht nachvollziehbare Art und Weise erstellten Vollzugsplan zurückzunehmen, (3) ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und (4) ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die JVA X. hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Anträgen auf eine Erledigung der Anträge infolge der mittlerweile erfolgten Verlegung des Antragstellers und Fortschreibung des Vollzugsplans berufen. Unter Bezugnahme auf seine Verlegung in die JVA Y. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Mai 2024 aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob das vorliegende Verfahren fortgeführt werden solle. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer sei Erledigung eingetreten, falls der ursprüngliche Vollzugsplan noch in Kraft sei, sei die Verweisung des Verfahrens veranlasst. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2024 einen Antrag auf Verweisung an die nunmehr örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer gestellt. Soweit weiterer Vortrag erforderlich sei, werde um einen gerichtlichen Hinweis nachgesucht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut ohne eine weitere Sachaufklärung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten als nicht veranlasst erachtet. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der zum 1. Oktober 2021 erstellte Vollzugsplan „durch die im Zeitablauf erfolgte jährliche Fortschreibung überholt und inzwischen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst“ worden sei. Eine Verweisung komme daher nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung sei entgegen § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht veranlasst. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er der Annahme einer Erledigung entgegentritt und eine fehlende Sachaufklärung rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft in M. beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen.
II.
2
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar kann eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 18 zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 121 Rn. 3 und 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel P § 121 Rn. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG, 13. Aufl., Kapitel P § 121 StVollzG Rn. 145). Die Rechtsbeschwerde wird aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur jedenfalls dann als statthaft erachtet, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich (insoweit einschr. Laubenthal a.a.O. § 121 Rn. 6) oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 a.a.O. Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 Ws 429/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 2 Vollz Ws 78/07 –, juris Rn. 10 und 11; Bachmann a.a.O. § 121 StVollzG Rn. 145; Arloth/Krä a.a.O. § 121 Rn. 3). Der Senat folgt dieser Auffassung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz-, juris Rn. 15) ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer weder konkludent noch ausdrücklich eine Erledigung erklärt hat und mit der Rechtsbeschwerde die fehlerhafte Annahme einer Erledigung behauptet, seinen ursprünglichen Antrag in der Hauptsache also weiterverfolgt. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es keines ausdrücklichen Widerspruchs in der ersten Instanz. Auch auf die Fassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses kommt es insoweit nicht maßgeblich an. Denn andernfalls wäre dem Strafgefangenen jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine ohne sein Einverständnis ergangene fehlerhafte Erledigungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer versagt.
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2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, wann von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache bei einer Fortschreibung des Vollzugsplans auszugehen ist.
III.
4
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache (einen vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass nach der Verlegung des Beschwerdeführers und nach einer – von der Strafvollstreckungskammer nicht geprüften – Fortschreibung des Vollzugsplans im laufenden Verfahren eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Art. 9 Abs. 1 BayStVollzG sieht vor, dass auf Grund der Behandlungsuntersuchung gemäß Art. 8 ein Vollzugsplan erstellt wird. Er enthält insbesondere Angaben über vollzugliche, pädagogische und sozialpädagogische sowie therapeutische Maßnahmen. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Vollzugsplan jeweils nach Ablauf eines Jahres an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen. Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung die Vollzugsbehörde in Bayern nach Art. 9 BayStVollzG verpflichtet ist, stellt ein zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges dar (vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, BVerfGK 9, 231-241, juris Rn. 16). Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch (Art. 183 BayStVollzG). Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte. Aus diesem Grunde kommt der gemeinsamen Beratung aller an der Behandlung des Betroffenen maßgeblich beteiligten Personen – die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf – große Bedeutung zu (BVerfG a.a.O. Rn. 18 zu § 159 StVollzG).
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2. Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens des Vollzugsplans mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden. Nicht nur eine in dem Plan getroffene Maßnahme, sondern auch das Verfahren der Aufstellung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, BVerfGK 9, 231-241, juris Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Februar 1993 – 2 BvR 594/92 –, juris Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 18. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz –, juris Rn. 14; Morgenstern/Wischka in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz a.a.O. 2. Kapitel C Rn. 43 und 9; Arloth/Krä a.a.O. § 7 Rn. 13; Anstötz in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 7 Rn. 30). Ist eine Aufstellung rechtsfehlerhaft zustande gekommen, kann die Vollzugsanstalt verpflichtet werden, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (KG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 Ws 117/10 Vollz, BeckRS 2010, 23426).
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3. Wendet sich der Antragsteller gegen eine Regelung eines Vollzugsplans oder – wie hier – gegen das Verfahren der Aufstellung, führt die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht stets zu einer Erledigung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2018 – 2 Ws 470/17 Vollz –, juris Rn. 6).
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a. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel I § 115 Rn. 18; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 115 Rn. 14; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; ähnlich Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 69: wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt).
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b. Das Gericht hat den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; so auch Euler a.a.O. § 115 Rn. 14: unabhängig vom Verfügungsgrundsatz; zur Prüfung von Amts wegen vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; zum – ungenügenden – Verzicht nach Verlegung OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris).
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c. Der Vollzugsplan wird durch eine Verlegung in eine andere Anstalt nicht außer Kraft gesetzt, vielmehr gelten die in der Vollzugsplanung niedergelegten Grundentscheidungen für die übernehmende Anstalt weiter (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2018 – 2 Ws 470/17 Vollz –, juris Rn. 7; Weßels/Böning in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 8 Rn. 26; Anstötz a.a.O. § 7 Rn. 31).
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4. Die Fortschreibung eines Vollzugsplans führt ebenfalls nicht zwingend zu einer Erledigung, sondern nur dann, wenn mit dem neuen Vollzugsplan das Rechtsschutzziel des Antragstellers erreicht ist (OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 Ws 188/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7). Ansonsten tritt keine Erledigung ein (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187, juris; OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 Ws 188/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz –, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 Ws 374/13 (Vollz) –, juris Rn. 8; Anstötz a.a.O. § 7 Rn. 31).
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5. Die Fortschreibung des Vollzugsplans hat im letzteren Fall im anhängigen Strafvollzugsverfahren zur Folge, dass der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens auf die nachfolgende Fortschreibung erweitert wird (KG, Beschluss vom 29. Oktober 2018, 5 Ws 124/18 Vollz-, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 Ws 188/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7). Wird ein angefochtener Vollzugsplan während des gerichtlichen Verfahrens ohne wesentliche Änderung fortgeschrieben, hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen diesen bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen (OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 Ws 188/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. März 2021 – 203 StObWs 12/21-, juris).
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6. Die Strafvollstreckungskammer wird sich zunächst von Amts wegen der Frage zu widmen haben, ob sich der Anfechtungsantrag im oben dargestellten Sinne infolge einer Fortschreibung erledigt hat. Ist die Beschwer weggefallen, kann der Antragsteller zum Feststellungsverfahren übergehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 Ws 374/13 (Vollz) –, juris; Anstötz a.a.O. Rn. 31).
14
7. Sowohl bezüglich des Anfechtungsantrags als auch bezüglich des Feststellungsantrags verbleibt es bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut.
15
a. Bei einem Anfechtungsbegehren bleibt grundsätzlich die ursprüngliche Strafvollstreckungskammer zuständig, auch wenn die angefochtene Maßnahme Wirkungen für die Folgeanstalt entfaltet (Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4; differenzierend Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel C § 110 Rn. 6 und Nestler/Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier a.a.O. P II § 110 Rn. 42).
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b. Jedenfalls kann ein Strafgefangener ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt eine Änderung des Vollzugsplans zu erstreben, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die fehlerhafte Aufstellung des Vollzugsplans gegenüber der abgebenden Anstalt beanstanden (so für den Verpflichtungsantrag BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16 –, juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2018 – 2 Ws 470/17 Vollz –, juris Rn. 7 und 8; Spaniol a.a.O. § 110 Rn. 4; Anstötz a.a.O. § 7 Rn. 31). Denn der Vollzugsplan nebst der regelmäßig vorzunehmenden Fortschreibung dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (BGH a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung, die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt (BGH a.a.O.). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigenden Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält (BGH a.a.O.).
17
c. Hat der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gestellt, ist das Verfahren gegen diejenige Justizvollzugsanstalt weiterzuführen, welche die Entscheidung getroffen hat (Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel C § 110 Rn. 6; Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4).
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8. Die Strafvollstreckungskammer wird somit zu klären haben, ob der Antragsteller den Anfechtungsantrag auch nach einer etwaigen Fortschreibung des Vollzugsplans aufrechterhält oder ob er nunmehr lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufstellungsverfahrens in der Vollzugsanstalt X. – bis zu einer möglicherweise den behaupteten Verfahrensverstoß heilenden Fortschreibung – begehrt. Unverzichtbar und nunmehr zeitnah wird sie sich mit dem Aufstellungsverfahren und mit den etwaigen Fortschreibungen befassen und den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
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9. Der Senat weist darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer bislang auch zu den Anträgen (3) und (4) noch nicht verhalten hat.
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10. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, da die Sache nicht spruchreif ist.
IV.
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1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
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2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.