Titel:
Die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer Adoption auf Sri Lanka sowie deren Umwandlung nach deutschem Recht
Normenketten:
FamFG § 97 Abs. 1
HAdoptÜ Art 23, Art 24
AdWirkG § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 3
BGB § 1746 Abs. 1–3, Abs. 2
Leitsätze:
1. Zum Zeitpunkt des Adoptionsvermittlungs- und Adoptionsverfahrens waren Sri Lanka und Deutschland Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Da nach § 97 Abs. 1 FamFG die Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, nationalen Regelungen vorgehen, richtet sich die Frage der Anerkennung der gegenständlichen Adoption vorrangig nach Artikel 23 und 24 HAdoptÜ. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Der Vormund des Kindes erteilte am 4.11.2022 seine Zustimmung zur Adoption. Hierbei handelt es sich um eine Zustimmung zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung. Die zusätzlich erforderliche Einwilligung des Kindes wurde durch die Adoptiveltern als gesetzliche Vertreter des Kindes erteilt (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG iVm § 1746 Abs. 1–3, Abs. 2 BGB). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Adoptionsanerkennung, internationale Zuständigkeit, Haager Adoptionsübereinkommen, Konformitätsbescheinigung, Umwandlung einer Adoption, Kindeswohl, Zustimmung zur Adoption
Fundstelle:
BeckRS 2024, 38794
Tenor
1. Die durch Beschluss d. Amtsgericht Mount Lavinia, Sri Lanka, vom 04.11.2022 ausgesprochene Annahme des Kindes ... durch die Eheleute ... wird anerkannt.
2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht vollständig erloschen.
3. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
4. Das Kind … erhält nunmehr jedoch die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes. Hiermit ist das Eltern-Kind-Verhältnis zu den ehemaligen Eltern erloschen.
5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Gründe
1
Das Amtsgericht Mount Lavinia hat mit Beschluss vom 04.11.2022 die Adoption des Kindes … durch die Eheleute … ausgesprochen.
2
Mit notariellem Antrag vom 16.02.2023 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG sowie die Umwandlung gemäß § 3 Ad-WirkG beantragt.
3
Das Amtsgericht Bamberg ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 6 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg haben.
4
Nach den vom Amtsgericht Bamberg durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Prüfung der vorgelegten Dokumente sowie der von dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralstelle für Auslandsadoption abgegebenen Stellungnahme vom 16.05.2023 war die Anerkennung auszusprechen.
5
Zum Zeitpunkt des Adoptionsvermittlungs- und Adoptionsverfahrens waren Sri Lanka und Deutschland Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Da nach § 97 Abs. 1 FamFG die Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, nationalen Regelungen vorgehen, richtet sich die Frage der Anerkennung der gegenständlichen Adoption vorrangig nach Artikel 23 und 24 HAÜ.
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Eine formell und inhaltlich den Anforderungen des Art. 23 HAÜ erfüllenden Konformitätsbescheinigung liegt vor. Gründe, die nach Art. 24 HAÜ der Anerkennung entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich. Daher war die Adoption von Gesetzes wegen anzuerkennen.
7
Die Prüfung des sri-lankischen Recht hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern nicht vollständig erloschen ist. In Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht steht die anzuerkennende Adoption aber einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
8
Die beantragte Umwandlung der „schwachen“ Adoption in eine Annahme als Kind nach den Sachvorschriften des deutschen Rechts war gemäß § 3 Abs. 1 AdWirkG auszusprechen.
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Die Umwandlung dient dem Wohl des Kindes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG). Dies ergibt sich insbesondere aus den Berichten des Jugendamts … vom 20.06.2023 und des Bayerischen Landesjugendamts vom 18.12.2023.
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Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Der Vormund des Kindes erteilte am 04.11.2022 seine Zustimmung zur Adoption. Hierbei handelt es sich um eine Zustimmung zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung. Die zusätzlich erforderliche Einwilligung des Kindes wurde durch die Adoptiveltern als gesetzliche Vertreter des Kindes erteilt (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG i.V.m. § 1746 Abs. 1-3, Abs. 2 BGB).
11
Es ist nicht ersichtlich, dass überwiegende Interessen des weiteren Kindes der Annehmenden der Umwandlung entgegenstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AdWirkG).
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.