Titel:
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung
Normenketten:
RBStV § 4a Abs. 1 S. 1, Abs. 4
BMG § 21 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die einzige im Inland gelegene Wohnung hat nicht den Status einer Nebenwohnung, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Wohnungsinhabers in einer Wohnung im Ausland liegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der nach österreichischem Recht zuständigen Stelle zur Erhebung von Rundfunkgebühren handelt es sich nicht um eine Landesrundfunkanstalt iSd § 4a Abs. 1 RBStV. Landesrundfunkanstalten sind vielmehr nur die bundesdeutschen Rundfunkanstalten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine im In- und eine im Ausland liegende Wohnung unterscheidet sich der jeweils vermittelte Vorteil, sodass eine rundfunkbeitragsrechtliche Mehrfachheranziehung für einen identischen Vorteil nicht droht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, Auslandsaufenthalt, Wohnung im In- und Ausland, Rundfunkbeitragspflicht, Nebenwohnung, Wohnung in Österreich, Landesrundfunkanstalt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3866
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Gewährung der von ihr beantragten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beklagten.
2
Die Klägerin ist in Österreich unter der Adresse …weg, 5. … B. … … gemeldet. In der österreichischen Meldebescheinigung der Gemeinde B. … … heißt es, dass es sich bei der Wohnung im …weg um die Hauptwohnung der Klägerin handle. Zugleich ist die Klägerin in Deutschland für eine Wohnung in der W. … Str. … in 8. … M. … gemeldet.
3
Die Klägerin wird unter der Beitragsnummer … … … für die Wohnung in der W. … Str. … in 8. … M. … vom Beklagten zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
4
Mit Schreiben vom … Januar 2019 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe und es sich bei der Wohnung in der W. … Str. … in 8. … M. … lediglich um eine Nebenwohnung handle. Insoweit würden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18. Juli 2018 – BvR 1675/16 u.a. betreffend die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen auch für sie gelten. Es werde mit Wirkung zu ihren Gunsten bereits eine Rundfunkabgabe in Österreich von ihrem Lebensgefährten an den dort errichteten Gebühren Info Service (GIS) geleistet.
5
Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Befreiung ab. Die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setze voraus, dass es sich bei der Wohnung in der W. … Str. … melderechtlich um eine Nebenwohnung der Klägerin handle, was nicht der Fall sei.
6
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 30. Juli 2019, ohne diesen jedoch zu begründen.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Voraussetzung für eine Befreiung sei, dass der jeweilige Antragsteller beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit mehr als einer Wohnung angemeldet sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Dass im vorliegenden Fall sowohl in Österreich und auch in Deutschland Rundfunkabgaben geleistet werden müssten, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Klägerin werde nicht zweifach zur Zahlung zwecks Abgeltung eines identischen Vorteils herangezogen.
8
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte zuletzt,
9
I. Der Bescheid des Beklagten vom 02.07.2019 über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2020 – Beitragsnummer … … … – wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung W. … Str. … in M. … zu befreien.
11
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 08.01.2019 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung W. … Str. … in M. … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
12
II. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
13
Der Prozessbevollmächtigte ist der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der von ihr beantragten Befreiung ergäbe. Ferner sei die in Reaktion auf diese Entscheidung in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aufgenommene Regelung in § 4a RBStV im vorliegenden Fall einschlägig. § 4a RBStV unterscheide nach seiner Auffassung nicht zwischen in- und ausländischen Rundfunkbeiträgen. Bei der in M. … gelegenen Wohnung handle es sich um eine Nebenwohnung. Aus Sicht der Klägerin seien nicht nur die bundesdeutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter Landesrundfunkanstalten im Sinne des § 4a RBStV, sondern gleichermaßen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Unerheblich sei aus Sicht der Klägerin, dass mit den von ihr zu entrichtenden Rundfunkbeiträgen jeweils ein anderer Vorteil abgegolten werde. Eine doppelte Zahlungspflicht für den identischen Zweck des Rundfunkempfangs sei rechtswidrig, sodass sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei.
14
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten,
16
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht vorlägen. Es handle sich bei der Wohnung der Klägerin in der W. … Str. … in 8. … M. … nicht um eine Nebenwohnung. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn in Deutschland mehrere Wohnungen unterhalten würden. Irrelevant sei, ob Rundfunkabgaben in anderen Staaten bezahlt würden.
17
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 29. November 2023 zur Möglichkeit der Entscheidung durch Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19
1. Über die Klage kann nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf ein Einverständnis der Parteien kommt es nicht an (Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 84 Rn. 10).
20
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Befreiung.
21
a) Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 betrifft, ist die ab diesem Zeitpunkt auf Grundlage der Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Kraft getretene Regelung in § 4a RBStV betreffend die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen als Anspruchsgrundlage einschlägig.
22
(1) Die formellen Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 RBStV für die Erteilung der beantragten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegen nicht vor.
23
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RBStV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung u.a. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids aus dem sich ergibt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung für die die beantragte Befreiung verlangt wird, um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV handelt. Gleiches folgt letztlich auch aus § 4a Abs. 4 Satz 3 RBStV, wonach die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch entsprechende Bestätigung der jeweils zuständigen Behörde nachzuweisen sind.
24
Die Klägerin hat einen behördlichen Nachweis darüber, dass es sich bei der Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV handelt, nicht vorgelegt.
25
(2) Ferner sind auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV vorliegend nicht erfüllt.
26
Grundsätzlich ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber als Beitragsschuldner ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), wobei als Wohnungsinhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Die Klägerin ist in der Wohnung in der W. … Str. … in 8. … M. … gemeldet. Dass die Klägerin zugleich in Österreich gemeldet ist, ist für die Vermutungsregelung unerheblich (BVerwG, U. v. 09.12.2019 – 6 C 20/18 – juris Rn. 18; VG München, U. v. 05.05.2022 – M 6 K 20.6567 – juris Rn. 35).
27
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV werden natürliche Personen für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet.
28
Materiell-rechtlich handelt es sich bei der Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … nicht um eine Nebenwohnung. Nebenwohnung ist nach der melderechtlichen Begriffsbestimmung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Da die Klägerin im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur die Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … unterhält, handelt es sich bei dieser nicht um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4a RBStV. Liegt der Lebensmittelpunkt im Ausland, so hat die einzige im Inland gelegene Wohnung nicht den Status einer Nebenwohnung (Hinrichs, NZM 2017, 589 (591)).
29
Ungeachtet dessen wäre ferner selbst bei Einordnung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz RBStV kumulativ erforderlich, dass ein Rundfunkbeitrag mit befreiender Wirkung zugunsten der Klägerin an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet wird. Zuständige Landesrundfunkanstalt in Bayern ist der Beklagte. Die Klägerin entrichtet jedoch weder an den Beklagten noch an eine sonstige Landesrundfunkanstalt im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags einen Rundfunkbeitrag.
30
Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der nach österreichischem Recht zuständigen Stelle zur Erhebung von Rundfunkgebühren nicht um eine Landesrundfunkanstalt im Sinne von § 4a Abs. 1 RBStV. Landesrundfunkanstalten im Sinne von § 4a Abs. 1 RBStV sind nur die bundesdeutschen Rundfunkanstalten und nicht auch Rundfunkveranstalter anderer EU-Staaten. Dass beide Wohnungen nach der rundfunkbeitragsrechtlichen Konzeption im Inland liegen müssen, folgt systematisch letztlich aus § 4a Abs. 4 Nr. 1 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 7 RBStV, da ausländische Landesrundfunkanstalten naturgemäß keine nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben im Sinne von § 10 Abs. 7 RBStV wahrnehmen.
31
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst keine Gebühren in Österreich für die Rundfunknutzung bezahlt, sondern ihr Lebensgefährte. Leistungen eines Dritten für eine Hauptwohnung wirken nur dann zugunsten der Nebenwohnung eines Beitragsschuldners gemäß § 4a Abs. 1 RBStV, wenn es sich bei dem Dritten um den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beitragsschuldners handelt, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist.
32
b) Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch den Zeitraum zwischen ihrer Antragstellung am … Januar 2019 bis zum … Juni 2020 betrifft, ist als Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) einschlägig. Allerdings liegen auch insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Befreiung nicht vor.
33
Hiernach waren ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen von der Rundfunkbeitragspflicht auf ihren Antrag hin zu befreien, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen (BVerfG, U. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Ziff. 2 d. Tenors, Rn. 155).
34
Grundlage für die Entscheidung war die in § 2 Abs. 1 RBStV enthaltene Regelung, wonach Beitragsschuldner im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung ist, wobei die Anknüpfung an die Wohnung letztlich lediglich den individuellen personenbezogenen Vorteil in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit des Angebots des Beklagten zu Gunsten des jeweiligen Beitragsschuldners abbildet. Lediglich dann, wenn ein Beitragsschuldner Inhaber einer Zweitwohnung ist, droht dieser individuelle personenbezogene Vorteil zu Lasten des Beitragsschuldners mehrfach abgerechnet zu werden.
35
Zweitwohnung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts kann vor diesem Hintergrund deshalb nur eine solche sein, für die der Beitragsschuldner ein weiteres Mal zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, obwohl er den individuellen Nutzungsvorteil bereits durch Zahlung eines Rundfunkbeitrags für seine Erstwohnung abgegolten hat. (BVerfG, U. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Ziff. 2 d. Tenors, Rn. 107). Da der Beitragsschuldner nur für eine Erstwohnung im Inland zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwecks Abgeltung seines individuellen Vorteils herangezogen wird, rechtfertigt es, für die Zweitwohnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Begriff der Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 BMG abzustellen. Eine mehrfache Abgeltung des individuellen Vorteils des Beitragsschuldners droht nämlich nur dann, wenn dieser neben seiner Hauptwohnung weitere Wohnungen im Inland unterhält.
36
Die Wohnung ist bei alledem letztlich lediglich typisierender Anknüpfungspunkt, um den durch die jeweilige Beitragszahlung vermittelten Vorteil abzubilden. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist letztlich lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 107). Zwischen einer im In- und einer im Ausland liegenden Wohnung unterscheidet sich der jeweils vermittelte Vorteil jedoch, sodass die vom Bundesverfassungsgericht befürchtete Mehrfachheranziehung für einen identischen Vorteil hier nicht droht (vgl. auch BayVGH, U. v. 22.04.2021 – 7 BV 20.206 – juris Leitsatz 1).
37
c) Auch aus sonstigen Gründen kommt die Erteilung einer Befreiung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV ersichtlich. So hat insbesondere das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der zeitweise Aufenthalt eines Wohnungsinhabers im Ausland für dessen Rundfunkbeitragspflicht ohne Bedeutung ist (BVerwG, U. v. 09.12.2019 – 6 C 20/18 – juris Leitsatz, s. ferner VG Ansbach, U. v. 27.08.2021 – AN 6 K 18.00923 – juris Rn. 50 ff.). Andernfalls würde das an die Wohnungsinhaberschaft anknüpfende Beitragsmodell umgangen, da allein die Ortsabwesenheit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV nicht entfallen lässt (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 16.01.2018 – RO 3 K 17.1491 – juris Rn. 26; VG Aachen U. v. 19.09.2016 – 8 K 1897/14 – juris Rn. 47).
38
3. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8.1.2019 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung W. … Str. … in M. … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, war ebenfalls abzulehnen. Die innerprozessuale Bedingung der Ablehnung des Hauptantrags ist eingetreten, sodass über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Da die Befreiungstatbestände des RBStV keine Ermessensvorschriften darstellen, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung unter der Rechtsauffassung des Gerichts schon von vornherein aus.
39
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40
5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.