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VG München, Urteil v. 31.01.2024 – M 5 K 23.2679
Titel:

Dienstunfall, Äußere Einwirkung (bejaht), Schwimmabnahme, Schwimmdistanz 600 Meter, Weitere Aufklärung, Medizinisches Gutachten, Verpflichtung der Behörde

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Dienstunfall, Äußere Einwirkung (bejaht), Schwimmabnahme, Schwimmdistanz 600 Meter, Weitere Aufklärung, Medizinisches Gutachten, Verpflichtung der Behörde
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3863

Tenor

I. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Februar 2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom … Mai 2023 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses vom … Dezember 2022 als Dienstunfall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 2003 geborene Kläger steht als Polizeimeisteranwärter als Beamter auf Widerruf Diensten des Beklagten. Er ist bei einer Bereitschaftspolizeiabteilung tätig.
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Am … Dezember 2022 ist dem Beamten bei der Abnahme der Schwimmleistungen bei einer Kraulbewegung die das rechte Schultergelenk „herausgesprungen“, kurz darauf sei die Schulter wieder „hineingesprungen“. Der Polizeiarzt stellte am … Dezember 2002 eine Schulterluxation rechts fest. Die Klinik, in der das Schultergelenk am … Dezember 2022 geröntgt wurde, diagnostizierte eine Muskelzerrung am Schultergelenk rechts. Ein Arzt eines orthopädischen Versorgungszentrums stellte am … Dezember 2022 den Verdacht auf eine stattgehabte Schulterluxation fest. Ein Facharzt für Radiologie und diagnostische Radiologie stellte am … Dezember 2022 nach einer Computertomographie den Zustand nach einer Schulterluxation vor zwei Wochen beim Kraulschwimmen fest. Kernspintomographisch sei der Verdacht auf knöcherne Bankartläsion gegeben. Ein Arzt für Orthopädie / Rheumatologie / Sportmedizin / Chirotherapie diagnostizierte am … Januar 2023 einen Zustand nach Luxation des Humerus im Schultergelenk nach vorn rechts, gesichert Hill-Sachs-Läsion recht und gesichert Bankart-Läsion rechts. Er empfahl eine Stabilisierungs-OP, spätestens bei zweiter Luxation, besser wäre primär.
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Mit Bescheid vom … Februar 2023 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Ereignisses vom … Dezember 2022 als Dienstunfall ab. Die Widerstandsfähigkeit eines normalen Schultergelenks sei so groß, dass es besondere Arbeitsbelastungen des täglichen Lebens ohne Schaden ertrage und nur erhebliche Einwirkungen geeignet seien, die Haltevorrichtungen für den Oberarm derart zu verletzen, dass dieser luxieren könne. Beim Kraulschwimmen werde eine muskulär gesteuerte Bewegung ausgeführt, die eine besondere Arbeitsbelastung des täglichen Lebens nicht überschreite. Die spontane Wiedereinrenkung sei eher ein Hinweis für die unfallunabhängige Genese, da eine spontane Wiedereinrenkung bei vorher stabilem Kapsel-/Bandapparat unwahrscheinlich sei.
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Der Kläger erhob Widerspruch. Der Sportleiter bestätigte mit Aktenvermerk vom … April 2023, dass der Kläger auf den letzten fünf bis zehn Metern der Schwimmabnahme über 600 Meter vom Brustschwimmen auf Kraulschwimmen umgeschwenkt sei. Unmittelbar danach sei das Gesicht des Beamten schmerzverzerrt gewesen und er habe mit letzter Mühe den Beckenrand erreicht.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2023 zurückgewiesen. Es sei kein äußeres Ereignis im Sinn einer von außen auf den Körper einwirkenden Kraft, noch eine unkoordinierte bzw. unkontrollierte Bewegung vorgetragen. Außerdem sei der Kausalzusammenhang der Schulterluxation mit dem Ereignis vom … Dezember 2022 nicht erbracht, da es sich aufgrund des selbständigen Zurückspringens des Knochens in die Gelenkpfanne um eine habituelle Luxation handle, die auf einer angeborenen oder erworbenen Gelenkinstabilität (etwa aufgrund sehr lockerer Bänder) beruhe.
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Am … Mai 2023 erhob der Kläger Klage. Durch den abrupten Wechsel vom Kraulzum Brustschwimmstil sei eine muskuläre Dysbalance entstanden, die zur Schulterluxation geführt habe. Durch muskuläre Dysbalancen der Rotatorenmanschette werde der stabilisierende Mechanismus gestört und das Verletzungsrisiko steige. Das sei auch bei Freizeitschwimmern und ambitionierten Schwimmern der Fall. Schwimmen erfordere den koordinierten Einsatz des gesamten Körpers. Sei hierbei ein Körperteil zu schwach, komme es zu Kraftverlust, die Bewegungen seien nicht mehr koordiniert und das Verletzungsrisiko nehme zu.
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Die Klagepartei hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom … Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2023 den Beklagten zu verpflichten, die Gesundheitsschädigungen des Klägers, insbesondere die diagnostizierte Schulterluxation rechts, die Hill-Sachs-Läsion und die Bankart-Läsion, anlässlich der dienstlichen Veranstaltung vom … Dezember 2022 (Schwimmabnahme) als Dienstunfall anzuerkennen.
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Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es handle sich bei dem Ereignis nicht um ein plötzliches Ereignis, sondern um einen Körperschaden, der dann zu Tage trete, wenn seine Zeit gekommen sei. Die Akten des Landesamtes gingen am … August 2023 bei Gericht ein.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakte sowie das Protokoll vom 31. Januar 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Februar 2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom … Mai 2023 sind aufzuheben. Denn die Entscheidungsvoraussetzungen sind noch nicht vollständig aufgeklärt, die Feststellungen tragen die streitgegenständliche Ablehnung nicht. Das Landesamt hat über den Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses vom … Dezember 2022 als Dienstunfall nach weiterer Sachaufklärung neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
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a) Das Gericht sieht das in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG festgelegte Tatbestandsmerkmal eines auf „äußerer Einwirkung“ beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses durch das Unfallereignis vom … Dezember 2022 grundsätzlich als erfüllt an.
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Ursache für den Körperschaden muss eine „äußere Einwirkung“ sein. Es muss sich mithin um Vorgänge handeln, die außerhalb des Körpers des Geschädigten ihren Ausgang genommen haben. Das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ dient lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers. Eine „äußere Einwirkung“ kann auch durch eigene willensgesteuerte Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt waren (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 – juris Rn. 8; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 21 m.w.N.). Krankheitsursachen, die innerer Natur sind, fallen jedoch nicht darunter; dies gilt auch für „normale“ eigene oder willensgesteuerte Bewegungen. An einer „äußeren Einwirkung“ fehlt es insbesondere bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozial adäquat sind und kein objektiv erkennbares Schädigungspotential aufweisen. Es muss sich um eine alltägliche Bewegung handeln, wodurch der Kläger durch den Dienstherrn nicht einer besonderen Gefahr ausgesetzt wurde (SächsOVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 8).
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In Nr. 46.1.3 Satz 2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20.9.2012, FMBl. S. 394) ist ausdrücklich formuliert, dass der Unfallbegriff im Dienstunfallrecht auch von körpereigenen, unkoordinierten, unkontrollierten Bewegungen (z.B. Stolpern, Umknicken) sowie außergewöhnlichen Kraftaufwendungen umfasst wird.
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Bei der dienstlichen Veranstaltung handelte es sich um die Abnahme der Schwimmleistungen (Aktenvermerk des Sportleiters POK M.K. vom …4.2023, Bl. 25 der Behördenakte), die von den in Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene für den Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamten zu erbringen sind (vgl. hierzu: „Allgemeine Regelungen des Vorbereitungsdienstes für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“, Teil C, Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten Sport – Anforderungen 2. und 4. Ausbildungsabschnitt, zitiert nach VG München, U.v. 21.6.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 27). Das Nichterfüllen der geforderten sportlichen Leistungen kann vom Dienstherrn als Grund für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Bewährung herangezogen werden (VG München, U.v. 21.6.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 27 ff.).
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Das Schwimmen über eine Distanz von 600 Metern im Rahmen einer Prüfungssituation – „Abnahme der Schwimmleistungen“ – stellt keine alltägliche Bewegung dar. Das ist eine außergewöhnliche sportliche Belastung. Der Beamte ist bei einer Sport- Leistungsabnahme gehalten, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu belegen, was eine besondere Anstrengungsbereitschaft mit sich bringt. Zudem stellt das Schwimmen eine gegenüber den alltäglichen Anforderungen besondere körperliche Belastung dar, da durch Körperbewegungen gegen den Widerstand des Wassers ein Vortrieb erzeugt wird („äußere Einwirkung“). Die „äußere Einwirkung“ des Wassers auf den Körper wirkt sich gegen Ende der geforderten Distanz in besonderem Maß aus. Bei einer Schwimmleistung von 600 Metern handelt es sich um eine erhebliche – im alltäglichen Leben nicht zu bewältigende – Distanz, die gerade gegen Ende in der Regel zu einer Erschöpfung der Muskulatur führt. Es ist auch nachvollziehbar, dass es beim Wechsel des Schwimmstils kurz vor Erreichen des Ziels bei einer solchen Distanz zu einer muskulären Dysbalance – im Sinn einer unkontrollierten oder unkoordinierten Bewegung – mit entsprechenden Verletzungen kommen kann.
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b) Der Sachverhalt bietet Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Unfallereignis bei der Schwimmabnahme am … Dezember 2022 um eine „Gelegenheitsursache“ gehandelt haben könnte.
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Ursächlich im Sinn eines kausalen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte „Gelegenheitsursachen“, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – NVwZ -RR 2002, 761, juris Rn. 10; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 45 ff.).
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Auch wenn es sich bei der Schwimmabnahme über 600 Meter um eine außergewöhnliche sportliche Belastung handelt, so ist zu erwarten, dass ein gesunder junger Mann, der zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt war, auch besondere körperliche Belastungen vom Grundsatz her ohne Verletzung verkraftet. Soweit das Landesamt unter Bezugnahme auf medizinische Literatur angibt (die zwar in der Dienstunfallakte auszugsweise kopiert vorhanden sind, aber in den angegriffenen Bescheiden nicht mit Fundstellennachweis zitiert werden), dass die spontane Wiedereinrenkung bei vorher stabilem Kapsel-/Bandapparat unwahrscheinlich sei, sodass viel für eine unfallunabhängige Genese spreche (Bescheid vom …2.2023, S. 2), mag insoweit ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer angeborenen oder erworbenen Gelenkinstabilität (Widerspruchsbescheid vom …5.2023, S. 2) und damit das Vorliegen einer „Gelegenheitsursache“ bei der Sportabnahme am … Dezember 2022 vorliegen.
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Der Nachweis eines fehlenden Kausalzusammenhangs (so der Widerspruchsbescheid vom …5.2023) ist durch die spontane Wiedereinrenkung nicht erbracht. Denn das Vorliegen einer angeborenen oder erworbenen Gelenkinstabilität ist nicht belegt, auch nicht durch die medizinischen Befunde nach dem Unfallereignis. Hierfür bedarf es einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen. Soweit im Widerspruchsbescheid vom … Mai 2023 angegeben ist, dass es zu Lasten des Beamten gehe, wenn sich der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden nicht führen lasse, geht das am vorliegenden Fall vorbei. Das Landesamt bürdet dem Kläger die Beweislast auf, obwohl keine Aufklärung der Ursächlichkeit erfolgt ist. Vielmehr werden lediglich allgemeine medizinische Erkenntnisse angeführt, ohne dass konkret untersucht wurde, ob eine angeborene oder erworbene Gelenkinstabilität des Schultergelenks beim Kläger vorliegt.
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c) Eine weitere notwendige Sachaufklärung durch eine medizinische Begutachtung, ob beim Kläger eine krankhafte Veranlagung vorlag oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte, ist durch das Landesamt für Finanzen durchzuführen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt erhebliche weitere Ermittlungen dar. Auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten ist es sachdienlich, wenn das Landesamt die Begutachtung durchführt. Denn die Dienstunfallbehörde ist sachnäher (Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 48) und kann auf der Grundlage des Ergebnisses des Gutachtens zeitnah einen neuen Bescheid erlassen.
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Die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist auch bei Verpflichtungsklagen anzuwenden. Wenn schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts das Gericht zu dessen Aufhebung ermächtigen, ohne dass es gezwungen ist, eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, so muss dies erst recht bei festgestellter Rechtswidrigkeit einer ablehnenden Entscheidung gelten (strittig, so aber ausdrücklich: Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 48 mit Darstellung der Gegenmeinung).
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Da die Akten des Landesamtes am … August 2023 bei Gericht eingegangen sind, ist auch die bei einer Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und Zurückverweisung an die Behörde für weitere Ermittlungen in § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgegebene Frist von sechs Monaten eingehalten.
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2. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei ist nicht wie bei einem Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ein Teil der Kosten der Klagepartei aufzuerlegen, die eine uneingeschränkte Verpflichtung beantragt hat. Denn die Besonderheit des Ausspruchs § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedingt, dass auch in der vorliegenden Konstellation dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen sind. Der Ausspruch nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO betrifft die fehlende Ausermittlung der Tatbestandsseite, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Bei einem Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO wird die Behörde zu einer Verbescheidung unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite verpflichtet, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).