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LG München I, Hinweisbeschluss v. 12.06.2024 – 36 S 14589/23 WEG
Titel:

Unzulässige Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil

Normenkette:
ZPO § 227, § 337, § 514 Abs. 2, § 522 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Die Verschuldensfrage ist dabei nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dabei ist der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, vollständig und schlüssig innerhalb der maßgeblichen Fristen, also innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorzutragen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt oder vertagt werden müssen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Aussetzungsantrag, Befangenheit, Erholungsurlaub, Zweites Versäumnisurteil
Vorinstanz:
AG München vom 05.10.2023 – 1294 C 11891/22 WEG
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 10.07.2024 – 36 S 14589/23 WEG
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – V ZB 36/24
Fundstellen:
LSK 2024, 38468
BeckRS 2024, 38468
ZMR 2024, 1063

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023, Az. 1294 C 11891/22 WEG, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er richtet sich mit seiner Klage gegen die Gültigkeit von insgesamt vier Beschlüssen der Beklagten aus der Eigentümerversammlung vom 20.07.2022.
2
In erster Instanz war der Kläger anwaltlich nicht vertreten. Nach Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2023 und Erlass eines Versäumnisurteils (Bl. 53 d.A.) legte der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2023 Einspruch ein und beantragte weiter, die Bearbeitung der Sache bis zu den abschließenden Entscheidungen des Landgerichts München I in näher benannten Verfahren und insb. über die dort anhängigen Besetzungs-, Verfahrens- und Sachrügen auszusetzen (Bl. 60/61 d.A.).
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Mit Beschluss vom 26.07.2023 wies das Gericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO zurück, da weder eine Vorgreiflichkeit erkennbar sei noch die vom Kläger geltend gemachte 'verfahrensübergreifende Befangenheit' vorliege (Bl. 62/63 d.A.) und bestimmte mit Verfügung vom 24.08.2023 Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 05.10.2023 um 12:00 Uhr (Bl. 66 d.A.). Nachdem der Beklagtenvertreter Terminsverlegung beantragt hatte (Bl. 67 d.A.), verlegte das Amtsgericht den Termin mit Verfügung vom 31.08.2023 auf 05.10.2023 (derselbe Tag) um 13:00 Uhr (Bl. 69/71 d.A.).
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Die Terminsladung wurde dem Kläger am 02.09.2023 zugestellt (zu Bl. 69/71).
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Mit Schriftsatz vom 25.09.2023, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, beantragte der Beklagte, den Termin vom 05.10.2023 aufzuheben und die Verhandlung der Sache bis auf weiteres auszusetzen. Zur Begründung führte er an, dass der Termin in seinen traditionell für die letzte September- und erste Oktoberwoche geplanten Jahresurlaub falle. Eine Verschiebung sei nicht möglich, weil seine Lebenspartnerin nur in diesem Zeitraum Urlaub nehmen könne und kurzfristig Urlaub gebucht habe. Zudem sei eine Verhandlung der Sache wegen der anderweitig anhängigen Verfahren derzeit nach wie vor sinnlos. Sollte das Gericht am Termin festhalten, werde das als zusätzlicher Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Für Zustellungen sei er im Urlaub nicht erreichbar. Als Anlage übersandte der Kläger mit im Original am 26.09.2023 eingereichten Schriftsatz eine Buchungsbestätigung der …, ausgestellt (“date of issue“) am 26.09.2023, über eine Flugreise für den Kläger und eine Begleitperson vom 27.09.2023 bis 06.10.2023 (Bl. 72/73).
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Mit Beschluss vom 28.09.2023 wies das Amtsgericht den Verlegungsantrag des Klägers zurück, da erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung gem. § 227 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen, insb., da der Kläger erst am 26.09.2023 gebucht habe.
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Das Amtsgericht München hielt den Termin am 05.10.2023 sodann ab; der Beklagte erschien nicht. Daraufhin erließ das Amtsgericht München ein 2. Versäumnisurteil, mit dem es den Einspruch des Beklagten vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2023 verwarf. Das Urteil wurde dem Kläger am 14.10.2023 zugestellt (Bl. 78/80 d.A.).
8
Hiergegen legte der nunmehr bestellte Klägervertreter im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 14.11.2023, eingegangen am selben Tag, beim Landgericht München I Berufung ein. Er beantragte, das zweite Versäumnisurteil vom 05.10.2023 und das erste Versäumnisurteil vom 22.06.2023 aufzuheben sowie die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen mit der Maßgabe, das Einspruchsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung über die Rügen der verbrauchten Unparteilichkeit des Gerichts auszusetzen (Bl. 1/3 eiP). Zur Begründung trägt er vor, ein Fall der schuldhaften Säumnis des Klägers habe nicht vorgelegen. Er habe seine urlaubsbedingte Abwesenheit dem Gericht gegenüber rechtzeitig angezeigt und seine traditionelle Urlaubsplanung in diesem Zeitraum auch als gerichtsbekannt voraussetzen dürfen. Ein Verzicht auf den ersten zusammenhängenden Erholungsurlaub seit 2 Jahren wäre unzumutbar gewesen. Zudem sei die Fortführung des Verfahrens wie im Verlegungsantrag ausgeführt im Hinblick auf die Parallelverfahren und auf die dort erhobenen Rügen ohnehin sinnlos gewesen. Die Teilnahme des Klägers am hiesigen Termin hätte eine sinnlose Zeitverschwendung bedeutet.
9
Die Beklagte ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten.
II.
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Die Kammer hält die Berufung des Klägers für unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO).
11
I. Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 ZPO. Die Verschuldensfrage ist dabei nach ständiger Rechtsprechung nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, BeckRS 2017, 104216). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, FamRZ 2016, 209, Rn. 7). Dabei ist der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, vollständig und schlüssig innerhalb der maßgeblichen Fristen, also innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorzutragen (BGH, NJW 2007, 2047, 2048; BGH NJW-RR 2020, 575 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2017, 638 Rn. 8). Anders als sonst ist die Schlüssigkeit des Sachvortrags bereits bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (OLG Saarbrücken, MDR 2016, 51, 52).
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II. Von der Schlüssigkeit der Darlegung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab. Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen sollen, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Parteivortrag mit Blick auf den verfassungsrechtlichen garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht überspannen (BGH, Beschl. v. 14.09.2005 – IV ZB 63/04, BeckRS 2005, 13803 Rn. 7 mwN; BGH, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 13-15, beck-online; BGH, BeckRS 2024, 3052; BGH, BeckRS 2023, 4116).
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III. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger ein fehlendes Verschulden aber nicht schlüssig dargelegt.
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Der Berufungskläger hat mit der Berufungsbegründung keinen Sachverhalt behauptet, aus dem sich ergeben kann, dass ein Fall unverschuldeter Säumnis vorlag. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 ZPO) oder vertagt (§ 337 S. 1 ZPO) werden müssen (vgl. BGH NJW 2010, 2440 Rn. 7 ff.). Das ist hier indes auch mit Blick auf die Darlegungen des Klägers zu seiner Urlaubsplanung nicht der Fall; ein Fall des § 227 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor.
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1. Ein Verlegungsgrund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO oder ein Vertagungsgrund i.S.d. § 337 ZPO liegen nicht vor. Auch wenn nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO Urlaub in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 227 Rn. 9), liegt hier kein unverschuldetes Ausbleiben vor. Als erheblicher Grund kann eine geplante Urlaubsreise zu berücksichtigen sein (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 227 Rn. 6); diese Annahme trägt das klägerische Berufungsvorbringen indes nicht.
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2. Auch wenn es zutrifft, dass der Kläger den Gerichten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, so lässt das zunächst die Annahme, dass die Urlaubs-Gewohnheiten des Klägers den jeweiligen Richtern gerichtsbekannt sind, nicht zu. Beweis für wiederkehrende Urlaube im entsprechenden Zeitraum ist weder im Terminsverlegungsantrag vom 25.09.2023 noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 14.11.2023 angeboten worden. Der Kläger trägt mit der Berufungsbegründung zudem selbst vor, dass es sich um seinen ersten zusammenhängenden Urlaub in den vergangenen zwei Jahren gehandelt habe.
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3. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der sich mit der Aktenlage deckt, wurde der Termin durch Terminsverlegungsverfügung des Gerichts vom 31.08.2023, zugestellt am 02.09.2023, festgesetzt, die Reise aber erst am 25.09.2022 gebucht und der Terminsverlegungsantrag des Klägers erst am gleichen Tag gestellt, wobei der Kläger den Urlaub bereits 2 Tage später am 27.09.2022 angetreten hat und fortan „für Zustellungen nicht mehr erreichbar“ war. Hätte es sich beim fraglichen Zeitraum tatsächlich um den traditionellen Urlaubszeitraum des Klägers gehandelt, hätte er – unabhängig von einer schon erfolgten Buchung für den feststehenden Zeitraum – nach Zustellung der Terminsverfügung am 02.09.2022 sogleich unter Hinweis auf einen nicht anderweitig planbaren anstehenden Jahresurlaub die Terminsverlegung beantragen können und müssen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist es widersprüchlich, wenn einerseits von einem „traditionellen Urlaubszeitraum“, andererseits von einer „kurzfristigen“, wegen der Planung der Lebensgefährtin – nicht des Klägers – notwendig gewordenen Buchung und zudem vom „ersten zusammenhängenden Erholungsurlaub seit 2 Jahren“ die Rede ist. Soweit die Klagepartei auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Buchungsbestätigung verweist, ergibt sich daraus erst der 26.09.2023 als Datum der Buchung (“date of issue“) (Anlage BK6) für die Reise des Klägers mit einer weiteren Person, die sich damit als spontane Reisebuchung darstellt. Der Vortrag des Klägers ist damit nicht schlüssig, sondern vielmehr – auch mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen – widersprüchlich.
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4. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023 (Bl. 79/80 d.A.) vollständig und richtig ist.
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IV. Soweit der Kläger weiter meint, das Gericht hätte das Verfahren im Hinblick auf die weiteren, zwischen den Parteien bei Amtsgericht und Landgericht anhängigen Verfahren und auf die 'verbrauchte Unparteilichkeit' der Amtsrichterin aussetzen müssen bzw. wegen der daraus folgenden Sinnlosigkeit einer Verhandlung im hiesigen Verfahren jedenfalls dem Verlegungsantrag stattgeben müssen, weil die Teilnahme des Klägers am hiesigen Termin eine sinnlose Zeitverschwendung bedeutet hätte, nimmt die Kammer auf die Hinweise insb. in den Verfahren Az. 36 T 6438/23 und Az. 1 T 7788/23 WEG Bezug:
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Die Aussetzung erlaubt es dem Richter des laufenden Zivilprozesses, die Entscheidung einer Vorfrage seines Prozesses in einem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren abzuwarten. Das erleichtert die folgende eigene Entscheidung, spart u.U. die Mühen und Kosten einer wiederholten Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage und beseitigt oder verringert zumindest die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 148 Rn. 1). Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH Beschl. v. 13.9.2012 – III ZB 3/12, BeckRS 2012, 20581 Rn. 10, beck-online).
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Soweit der Beschwerdeführer die angebliche 'verbrauchte Unparteilichkeit' der Amtsrichterin anführt, handelt es sich nicht um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet und für das hiesige Anfechtungsverfahren präjudiziell wäre. Ablehnungsverfahren wegen Ausschlusses oder Befangenheit eines Richters unterliegen einem eigenen Verfahrensgang gemäß der §§ 41 ff. ZPO und sind im jeweiligen Verfahren selbstständig zu klären. Da ein solches Verfahren hier nicht eingeleitet wurde, kann insoweit schon nicht von einer Befangenheit oder eines Ausschlusses für das hiesige Verfahren ausgegangen werden. Selbst wenn ein solches eingeleitet worden wäre, wäre dies jedoch kein anderweitiges Verfahren im Sinne des § 148 ZPO, da diese Norm dazu dient, die wiederholte Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage zu vermeiden. Im Übrigen wäre aber auch, wenn in einem anderen Verfahren mit identischer Sachlage bzw. Parteien eine Unparteilichkeit des Gerichts vorliegen würde, dies kein Rechtsverhältnis, welches für das hiesige Klageverfahren präjudiziell wäre, da es insoweit nicht um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses geht.
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Zudem begründet die Richterablehnung in anderen Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit in diesem Verfahren. Allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter in einem früheren Rechtsstreit eine für den jetzigen Antragsteller ungünstige Rechtsauffassung vertreten hat, vermag eine Besorgnis der Befangenheit naturgemäß nicht zu begründen. Ein verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund, d.h. ob ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere fortwirkt, kommt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil die bisherigen Richterablehnungen des Klägers erfolglos waren. Darüber hinaus ist das Vorliegen eines verfahrensübergreifenden Ablehnungsgrundes eine Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, § 42, Rn. 19), der in jedem Verfahren gesondert zu prüfen ist.
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Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO wegen dieser Thematik war daher zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lagen daher nicht vor. Auch bei den anderen aufgeführten Verfahren ist eine präjudizielle Wirkung für die hier vorliegende Anfechtungsklage gegen Beschüsse aus der Eigentümerversammlung vom 20.07.2022 nicht erkennbar. Die Akten der genannten Verfahren mussten daher auch nicht wie mit der Berufungsbegründungsschrift angeregt beigezogen werden. Den Aussetzungsantrag des Klägers vom 17.07.2023 hat das Amtsgericht daher zutreffend mit Beschluss vom 26.07.2023 abgelehnt, worauf der Beschluss vom 28.09.2023 Bezug nimmt. Der Kläger musste daher zum festgesetzten Termin erscheinen.
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Ein Fall der unverschuldeten Säumnis ist nach alldem nicht schlüssig dargetan; dem eingelegten Rechtsmittel der Berufung wird der Erfolg daher zu versagen sein.
III.
25
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
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Da die Berufung somit keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).