Titel:
Voraussetzungen für eine sittenwidrige Härte iSd § 765a ZPO
Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
ZPO § 765a
Leitsätze:
Eine physische oder psychische Belastung des Schuldners (oder eines Angehörigen des Schuldners) steht einer Zwangsvollstreckung erst dann entgegen, wenn hierdurch im Einzelfall ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht. (Rn. 14 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
1. Bei § 765a ZPO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Die Gewährung von Räumungsschutz kommt nur dann infrage, wenn die Räumung zum beabsichtigten Zeitpunkt nach der Überzeugung aller vernünftig denkenden Bürger sittenwidrig und zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behauptung einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners reicht für sich alleine nicht aus, wenn durch die drohende Zwangsräumung eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu befürchten ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Räumung trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Dabei hat der Schuldner bei der Erbringung des Beweises mitzuwirken. Hierzu zählt insbesondere, sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die notwendige Untersuchung durchführen zu lassen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Räumungsschutz, sittenwidrige Härte, Gesundheitsverschlechterung, Beweislast, Sachverständiger, Mitwirkung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 07.08.2024 – 1533 M 41428/24
Fundstellen:
LSK 2024, 38464
ZMR 2024, 1038
BeckRS 2024, 38464
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.08.2024, Az. 1533 M 41428/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.100,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.08.2024, mit welchem sein Antrag vom 22.04.2024, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch den Gerichtsvollzieher D. zum Az. 3 DR II 580/24 zuletzt für den 10.09.2024 angekündigte Räumung in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist.
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Die Gläubiger haben den Schuldner im Verfahren vor dem Amtsgericht München – 472 C 13662/22 mit Erfolg auf Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Anwesen A.-straße, M. in Anspruch genommen. Der Schuldner ist diesbezüglich verurteilt worden.
3
Nach der Räumungsmitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers zum o.g. Az. ist die Zwangsräumung zunächst auf den 14.05.2024 anberaumt worden.
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Mit Datum vom 22.04.2024 hat die Schuldnerpartei Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 sind die diesbezüglich angehörten Gläubiger dem Antrag u.a. mit Verweis auf nach wie vor bestehende Zahlungsrückstände des Schuldners ausdrücklich entgegengetreten.
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Mit Beschluss vom 30.04.2024 (Az. 1533 M 41428/24) hat das Amtsgericht München die Zwangsvollstreckung bis spätestens 30.08.2024 in vollem Umfang einstweilen eingestellt und ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Mit der Untersuchung und Begutachtung des Schuldners ist zuletzt – auf Grundlage des erstgerichtlichen Beschlusses vom 27.05.2024 – der Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. S. betraut worden. Der Schuldner ist jedoch zu keinem der beiden Begutachtungstermine erschienen; auf die entsprechenden Einladungsschreiben des Sachverständigen hat er nicht reagiert.
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Mit Datum vom 30.07.2024 hat der Sachverständige – ausschließlich nach Aktenlage – eine ärztliche Stellungnahme abgegeben.
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Mit Beschluss vom 07.08.2024 ist der Antrag auf Räumungsschutz sodann erstgerichtlich zurückgewiesen worden.
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Hiergegen wendet sich der Schuldner im Wege der verfahrensgegenständlichen sofortigen Beschwerde vom 20.08.2024.
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Mit Beschluss vom 27.08.2024 hat das Amtsgericht München der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.08.2024 ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts, die nunmehr für den 10.09.2024 angesetzte Zwangsvollstreckung nicht erneut einzustellen, ist nicht zu beanstanden.
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Denn die bevorstehende Räumung stellt für den Schuldner letztlich keine erwiesene sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO dar.
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Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (etwa die drohende Zwangsräumung) ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Schuldner oder einen seiner Angehörigen, der mit ihm in den Räumlichkeiten wohnt, eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Bereits aus dem Wortlaut der Norm geht hervor, dass die Gewährung von Vollstreckungsschutz nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht kommt („wegen ganz besonderer Umstände“). Es handelt sich damit um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (BGH, Urt. v. 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138 = NJW 1965, 2107). Das Gericht hat bei der Handhabung des § 765a ZPO keinen Ermessensspielraum (BGH, Urt. v. 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138 = NJW 1965, 2107; MüKoZPO/Heßler ZPO § 765a Rn. 25), sodass die Gewährung von Räumungsschutz nur dann infrage kommt, wenn die Räumung gerade zum beabsichtigten Zeitpunkt nach der Überzeugung aller vernünftig denkenden Bürger sittenwidrig wäre und zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393). Mit den Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner dagegen grundsätzlich abfinden. Für die Anwendung des § 765a ZPO genügen daher weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch generelle soziale Gesichtspunkte.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall eine sittenwidrige Härte darstellt, ist nicht danach zu fragen, wer die Härte verursacht hat. Es ist also nicht maßgeblich, ob dem Gläubiger wegen der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein moralischer Vorwurf gemacht werden kann oder ob etwa der Schuldner die Härtegründe i.S.d. § 765a ZPO (zumindest auch) selbst verschuldet hat. Es ist lediglich auf die objektiven Auswirkungen der Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vollstreckungsgericht die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entscheidung für richtig oder falsch hält (Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 765a Rn. 8a). Dabei begründet es keine Härte i.S.d. § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird; denn ein Schutz kann nur gegen bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen, nicht jedoch gegen die Zwangsvollstreckung an sich gewährt werden (OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1994 – 2 W 21/94, NJW 1994, 1743; OLG Köln, Beschluss vom 19.12.1994 – 2 W 178/94, NJW-RR 1995, 1472).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung vorliegend nicht einstweilen einzustellen, da eine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a Abs. 1 ZPO nicht anzunehmen ist.
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Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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1. Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner zunächst auf seinen Gesundheitszustand.
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Eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Schuldners – welche die Annahme einer sittenwidrigen Härte rechtfertigt – kann auch ohne Suizidgefahr vorliegen. Eine physische oder psychische Belastung des Schuldners (oder eines Angehörigen des Schuldners) steht einer Zwangsvollstreckung aber erst dann entgegen, wenn hierdurch im Einzelfall ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) droht (BGH, Beschluss vom 02.12.2010 – V ZB 124/10, NZM 2011, 167). Allerdings reicht die Behauptung einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners für sich alleine nicht aus, wenn durch die drohende Zwangsräumung eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu befürchten ist (BGH, Beschluss vom 02.12.2010 – V ZB 124/10, NZM 2011, 167 – für eine Krebserkrankung der Ehefrau des Schuldners). Eine Maßnahme nach § 765a ZPO ist daher in diesem Kontext nur dann gerechtfertigt, wenn gerade durch die drohende Zwangsräumung eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Schuldners (oder eines Angehörigen) zu befürchten steht.
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Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Schuldner ist vielmehr bezüglich seiner Behauptung, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht räumungsfähig, beweisfällig geblieben.
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a) Zwar besteht aus Sicht des Beschwerdegerichts kein nennenswerter Zweifel daran, dass der Schuldner unter nicht unerheblichen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden leidet. Diese Annahme legen grundsätzlich bereits sein GdB von 100 gemäß Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes vom 11.02.2022 nahe sowie das vorgelegte ärztliche Attest vom 29.04.2024 (ausgestellt von Fachärzten für Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Innere Medizin), das dem Schuldner „u.a. ein metastasierendes Tumorleiden“ bescheinigt und anfügt, dass [z]usätzliche Stress- und Belastungsfaktoren (wie z.B. Wohnortwechsel/Umzug) […] zu einer Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustands führen [können]“.
22
Von daher ist durchaus nachvollziehbar, dass sich das Erstgericht hier dazu entschlossen hat, ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, obschon dies aufgrund der pauschalen und vagen bzw. veralteten Unterlagen aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zwingend geboten gewesen wäre.
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b) In Ermangelung jeglicher Kooperation seitens des Schuldners konnte der medizinische Sachverständige jedoch lediglich eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage erstellen. Eine Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dieser Stellungnahme vom 30.07.2024 indes nicht. Damit ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Schuldner beweisfällig geblieben.
24
Mangelnde Kooperation des Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (z.B. in Form unterlassener Schweigepflichtsentbindungen und/oder eines Nichterscheinens zu Begutachtungsterminen) kann dazu führen, dass der Schuldner beweisfällig bleibt. Denn der Schuldner hat den Beweis nicht nur anzubieten, vielmehr obliegt es ihm auch, bei der Erbringung des Beweises mitzuwirken. Hierzu zählt insbesondere, sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die notwendige Untersuchung durchführen zu lassen (vgl. AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.11.2015 – 33 M 52/15, BeckRS 2016, 9981 = IBRRS 2016, 0414).
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Diesen Obliegenheiten hat der Schuldner vorliegend nicht genügt. Er hat vielmehr die zur Erstellung eines belastbaren, aussagekräftigen gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderliche – und ihm auch zumutbare – Kooperation bei der Erstellung des Gutachtens vollumfänglich unterlassen. Dies geht zu seinen Lasten.
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So führt der Sachverständige zunächst aus, dass der Schuldner zweimal schriftlich gebeten worden sei, zur ärztlichen Begutachtung zu erscheinen (17.06.2024 und 26.06.2024). Er habe jedoch „in keinster Art und Weise“ auf die ihm zugegangenen Schreiben reagiert.
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Allein aufgrund der Aktenlage vermochte der Sachverständige indes namentlich zur entscheidenden Frage der Räumungsunfähigkeit keine tragfähigen Feststellungen zu tätigen, zumal das schuldnerseits vorgelegte ärztliche Attest sämtliche wesentlichen Anknüpfungstatsachen vermissen lasse. Hierzu gehörten, laut sachverständiger Stellungnahme, insbesondere die Art und Weise der Behandlung, die Behandlungsdaten und die Daten der Arzt-Patienten-Kontakte. Weiterhin sei nicht ausgeführt worden, um welches Tumorleiden es sich handeln solle, welche Behandlungen bereits durchgeführt worden seien und ggf. mit welchem Ergebnis. Es sei ungewöhnlich, dass nicht einmal die genauen Kerndiagnosen genannt seien. Auch die weiterführenden Feststellungen des Arztes seien rein pauschal. Es sei in dem Attest auch keine Erklärung zu finden, warum sich durch einen Umzug gewisse neue Erkrankungen einstellen oder vorhandene verschlechtern könnten.
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Auch der schuldnerseits vorgelegte Bescheid des Versorgungsamtes aus dem Jahr 2022 sei keine belastbare Grundlage, zumal dieser bereits relativ alt sei und nur das damalige Zustandsbild beschreibe. Inwieweit sich der dort genannte Hauttumor verändert habe, ob therapeutische Maßnahmen vorgenommen worden seien und wie sich diese ggf. ausgewirkt hätten, sei nach Aktenlage nicht feststellbar.
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Es ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Beschwerdegerichts festzuhalten, dass der Schuldner lediglich oberflächlich-pauschale ärztliche Unterlagen bzw. einen veralteten Bescheid zur Akte gereicht und an der Erstellung eines aktuellen gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht mitgewirkt hat.
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Wie bereits vom Erstgericht zutreffend gesehen, kann auf dieser Grundlage keine Härte zugunsten des – beweisfälligen – Schuldners angenommen werden.
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2. Auch soweit sich der Schuldner – zumindest konkludent – auf fehlenden Ersatzwohnraum beruft, liegt eine sittenwidrige Härte nicht vor.
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Ein Schuldner hat die mit einer Zwangsräumung regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen; dazu gehört gerade auch der Verlust der eigenen Wohnung.
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Das Vorbringen eines Schuldners, er habe noch keine Ersatzwohnung gefunden, stellt für sich allein keinen Grund für eine Maßnahme nach § 765a ZPO dar (Zöller/Seibel ZPO § 765a Rn. 12). Von einer sittenwidrigen Härte kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Mieter durch die Räumung tatsächlich obdachlos werden würde (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 765a ZPO Rn. 25). Dies wird jedoch in aller Regel nicht der Fall sein. Denn notfalls muss dem Schuldner seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde eine Ersatzunterkunft beschafft werden; dies kann bspw. in Form der öffentlich-rechtlichen Einweisung in die bisherige Wohnung oder der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft erfolgen. Der Schuldner hat dies grundsätzlich hinzunehmen (LG Kleve, Beschluss vom 23.01.2013 – 4 T 295/12, DGVZ 2013, 161 = ZMR 2014, 251).
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4. Auch soweit der Schuldner behauptet, eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, hat er keinen Beweis zu führen vermocht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
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5. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angegriffenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.
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6. Festzuhalten ist damit, dass – unabhängig von den Interessen der Gläubigerseite – schon keine Härte i.S.d. § 765a Abs. 1 ZPO angenommen werden kann. Auf die weiterhin bestehenden Miet- und Nutzungsentschädigungsrückstände sowie die gläubigerseits behaupteten psychischen Belastungen u.a. durch das Räumungsschutzverfahren braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem Halbjahresbetrag der Nettomiete.
39
Bei Vollstreckungsschutzanträgen ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rspr. stellt insoweit grundsätzlich auf die Höhe der Nutzungsentschädigung bezüglich des Zeitraums ab, für den Vollstreckungsschutz begehrt wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 5 W 55/ 05, WuM 2005, 202 = NZM 2005, 360). Da das Schuldnerinteresse insbesondere in den Fällen der Abwehr einer durch die Vollstreckung drohenden Gefahr für Leib oder Leben (deutlich) höher angesiedelt werden kann, ist dies aber keineswegs zwingend (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 765a ZPO Rn. 43). Bei zeitlich unbefristeten Anträgen erscheint es – zumal in Ansehung von § 41 Abs. 2 GKG – sachgerecht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Nutzungsentgelt zugrundezulegen.
40
Da der Schuldner mit Datum vom 20.08.2024 zuletzt die Einstellung der Räumung für weitere 6 Monate beantragt hat, ist hier indes veranlasst, lediglich den Halbjahresbetrag der Nutzungsentschädigung (6x 850,00 € = 5.100,00 €) heranzuziehen.
41
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO.