Inhalt

VG München, Beschluss v. 19.12.2024 – M 18 E 24.7510
Titel:

Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Teilbetreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren

Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 34
SGB VIII § 36
SGB VIII § 41
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Teilbetreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2024, 38420

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen.
II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung die bis zum 31. Dezember 2024 gewährte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII weiter zu bewilligen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens zu gewähren.
2
Die am ... 2006 geborene Antragstellerin reiste am 15. Juli 2023 als unbegleitete minderjährige Ausländerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Juli 2023 wurde sie von dem Antragsgegner vorläufig in Obhut genommen und in der Jugendwohngruppe M. in G. bzw. ab 17. August 2023 in der Jugendschutzstelle für Mädchen in M. untergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 10. August 2023 wurde für die Antragstellerin eine Vormundin bestellt. Der Antragsgegner leistete im Folgenden ab 19. September 2023 bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form des vollbetreuten Wohnens in der Mädchenwohngruppe M. in M.
3
Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 bzw. Änderungsbescheid vom 19. März 2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ab 12. Februar 2024 Hilfe für junge Volljährige in Form von vollstationärer Unterbringung in der Mädchenwohngruppe M. in M. längstens bis zum 7. Mai 2024. Die Hilfe wurde mit Bewilligungsbescheiden vom 28. Mai 2024 und 26. August 2024 zuletzt bis längstens 31. Dezember 2024 verlängert.
4
Im Hilfeplan vom 29. Juli 2024 wurde u.a. festgehalten, dass die Antragstellerin aufgrund wiederkehrender Beschwerden als Folge ihrer Beschneidung an eine Gynäkologin angebunden sei und außerdem unter Schlafproblemen leide. Sie besuche regelmäßig den psychologischen Fachdienst der Einrichtung. Unter „Ausgestaltung der Hilfe“ ist vermerkt: „Unverändert, Umzug in eine teilbetreute Wohnform in den nächsten drei Monaten.“ Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Hilfe weiterhin notwendig und geeignet sei und fortgesetzt werde.
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Ausweislich der in den Akten befindlichen Schulbestätigung vom 14. Oktober 2024 besucht die Antragstellerin eine zweijährige Berufsintegrationsklasse an der städtischen Berufsschule M.
6
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 teilte ein Mitarbeiter des Beklagten der Einrichtung M. mit, dass eine Verlängerung der stationären Unterbringung nicht erfolgen werde und für die Antragstellerin eine Wohnmöglichkeit in einer dezentralen Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Ein noch bestehender Jugendhilfebedarf würde ambulant gedeckt werden. Der Umzug sei für KW 2 bzw. 3 2025 geplant. Auf Anforderung sei der Antragsgegner bereit, eine Kostenübernahmeerklärung bis zum geplanten Umzugstermin abzugeben.
7
Mit E-Mail ebenfalls vom 10. Dezember 2024 übermittelte die Einrichtung dem Antragsgegner daraufhin einen Antrag der Antragstellerin gerichtet auf die Weiterbewilligung der vollstationären Hilfe für junge Volljährige ab dem 1. Januar 2025.
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Am 12. Dezember 2024 fand wohl ein Hilfeplangespräch statt. Aufzeichnungen hierüber finden sich in den vorgelegten Behördenakten nicht.
9
Im Entwicklungsbericht der die Antragstellerin betreuenden Einrichtung vom 11. Dezember 2024, an den Antragsgegner per Fax am selben Tag übermittelt, wird festgehalten, dass die Antragstellerin seit März 2024 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Zeitgleich mit der Information über die Ermordung beider Geschwister hätten bei der Antragstellerin am 3. September 2024 fokale Anfälle begonnen und sei am 5. September im Klinikum G. die Verdachtsdiagnose fokale Epilepsie getroffen worden. Für den 9. Januar 2025 sei ein Termin im Neurozentrum P. zur neuropsychiatrischen Abklärung vereinbart worden.
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Ein Unterstützungsbedarf der Antragstellerin im Rahmen der stationären Jugendhilfe sei weiterhin dringend gegeben. Die Antragstellerin benötige ein vertrautes und geschütztes Umfeld mit bekannten Bezugspersonen, um ihre psychische Stabilität aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin sowie die Einrichtung würden sich für den Verbleib in der Einrichtung bzw. einen internen Umzug in die teilbetreute Mädchenwohngruppe aussprechen. Die Bewilligung hätte die pädagogische Fachkraft des Antragsgegners bereits am 21. November 2024 telefonisch zugesagt.
11
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2024 erhob der Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 24.7509). Gleichzeitig beantragte er,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, d.h. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V. mit § 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Mädchenwohngruppe M. in M. zu gewähren.
13
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
14
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 übermittelte der Antragsgegner die Behördenakten und führte aus, dass die Entscheidung über die geeignete Maßnahme dem Jugendamt obliege. Die Auswahl der Hilfe richtet sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen. Die Antragstellerin werde nicht in die Obdachlosigkeit entlassen. Für sie werde ein Platz in einer dezentralen Unterkunft organisiert, dort erhalte sie weiterhin Unterstützung durch geeignete ambulante Helfer. Eine Antragstellung unterblieb.
15
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 übermittelte der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzende Unterlagen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 18 K 24.7509 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag hat Erfolg.
18
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
21
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
22
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme festlegt.
23
Bis zu einer solchen Entscheidung hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII, dem vorliegend allein durch die individuelle Unterbringung in der, die Antragstellerin auch bisher betreuenden Einrichtung Rechnung getragen werden kann ausreichend glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII.
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Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Will ein Betroffener – wie hier die Antragstellerin – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1693 – juris Rn. 8; B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 30).
27
Ein grundsätzlicher Bedarf der Antragstellerin auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII ist vorliegend – auch nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Dezember 2024 – unstreitig. Allerdings erachtet der Antragsgegner nicht die Weitergewährung der vollstationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII als erforderlich, sondern eine ambulante Hilfe in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 41 i.V.m. § 30 SGB VIII als ausreichend.
28
Diese Beurteilung erweist sich bei Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs der sozialpädagogischen Fachlichkeit als nicht vertretbar. Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten eindeutig entnehmen lässt, wurde die Entscheidung des Antragsgegners entgegen der Beurteilung des Jugendamtes und ohne jede sozialpädagogische Beurteilungsgrundlage getroffen. Der Antragsgegner hat damit die Grundzüge des Jugendhilferechts verkannt und sich über Grundsätze des Hilfeverfahrens hinweggesetzt (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Die Entscheidung des Antragsgegners kann bereits deshalb nicht als rechtmäßig erachtet werden.
29
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich der hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme gegebene Beurteilungsspielraum des Antragsgegners vorliegend bis zu einer fachgerechten Überprüfung des Jugendhilfebedarfs auf Grundlage einer Entscheidung nach sozialpädagogischer Fachlichkeit (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff.) allein auf die beantragte weitere Unterbringung im betreuten Wohnen verengt hat.
30
Es obliegt dem Jugendamt des Antragsgegners, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin zu ermitteln und darauf beruhend eine Entscheidung auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen.
31
Aus den vorgelegten Behördenakten des Jugendamtes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendamt des Antragsgegners diesen Anforderungen bis zu der streitgegenständlichen Entscheidung nicht gerecht worden wäre. Weitere Ausführungen zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Hilfeverfahren erscheinen daher vorliegend nicht angezeigt.
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Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
33
Zwar möchte der Antragsgegner für die Antragstellerin einen Wohnplatz in einer dezentralen Unterkunft organisieren, sodass die Antragstellerin nicht unmittelbar in die Obdachlosigkeit entlassen würde. Der den Grundsätzen des Jugendhilferechts widersprechende geplante abrupte Abbruch der bisher durch das Jugendamt des Antragsgegners fachgerecht und erkennbar erfolgreich geleisteten Jugendhilfe könnte jedoch dazu führen, bereits Erreichtes wesentlich zu gefährden. So geben die in der Behördenakte befindlichen Berichte und Stellungnahmen über die persönliche und medizinische Situation der Antragstellerin, insbesondere die Entwicklungsberichte der Einrichtung vom 24. Juli und 11. Dezember 2024 sowie der Telefonvermerk vom 27. September 2024 zu befürchten, dass sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die unter epileptischen Anfällen leidet und sich in psychologischer Behandlung befindet, durch eben diesen abrupten Abbruch verschlechtern könnte. Im Rahmen des Anordnungsgrundes war insoweit auch der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin übermittelte Scan des fachärztlichen Attests vom 17. Dezember 2024 zu berücksichtigen, wonach die aktuelle „emotional instabile Situation“ bei der Antragstellerin zu „täglich mindestens einem fokalen Anfall“ führen würde und die Verschlechterung „ganz klar auf die bevorstehende Änderung ihrer Lebenssituation“ zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte auch die Bereitschaft des Antragsgegners in der E-Mail vom 10. Dezember 2024, auf Anforderung eine Kostenübernahmeerklärung bis zum Umzug in der KW 2 bzw. 3 2025 gegenüber der derzeit betreuenden Einrichtung abzugeben, die Eilbedürftigkeit vorliegend nicht entfallen zu lassen.
34
Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.