Titel:
Geltendmachung der Verjährung im Erstattungsstreit
Normenketten:
SGB X § 86, § 104, § 108, § 113
BGB § 204, § 242
BAföG § 39 ff.
Leitsätze:
1. Die Erhebung der Einrede der Verjährung kann dann unzulässig sein, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unbeachtlich wäre die Erhebung der Verjährungseinrede etwa dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Insbesondere verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn die Parteien vereinbart haben, eine Streitfrage zur Vermeidung zahlreicher Parallelprozesse in einem Musterprozess zu klären, selbst wenn der vereinbarte Musterprozess scheitert. Im Falle von Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern ist ferner das Zusammenarbeitsgebot des § 86 SGB X dergestalt zu berücksichtigen, dass bei widerstreitenden Interessen der erstattungspflichtige Leistungsträger auch die Belange des anderen Leistungsträgers angemessen zu berücksichtigen hat und daher nicht zu dessen Nachteil eine fehlerhafte formale Rechtsposition ausnutzen darf. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers, Internatskosten eines behinderten Auszubildenden, Verjährungseinrede, Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede, Verzinsung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 19.04.2022 – 12 K 19.2374
Fundstelle:
BeckRS 2024, 38198
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.122,84 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger für den behinderten Auszubildenden D. S. während seines Besuchs der Berufsfachschule für Körperbehinderte von September 2008 bis Juli 2009 (Schuljahr 2008/2009) im Rahmen der Eingliederungshilfe geleisteten Internatskosten.
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1. Am 20. Juni 2007 stellte der Kläger für den körperbehinderten Auszubildenden D. S. nach § 95 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Landratsamt ... einen Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Schuljahr 2007/2008 und machte zugleich einen Erstattungsanspruch für erbrachte Eingliederungshilfeleistungen nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Nachfolgend reichte auch D. S. beim Landratsamt einen BAföG-Antrag ein. Mit Bescheid vom 13. September 2007 lehnte der Beklagte die Leistung von Ausbildungsförderung infolge anrechenbaren Elterneinkommens ab. Die für D. S. vom Kläger erbrachten Internatskosten fanden in der Berechnung des Beklagten keine Berücksichtigung. Ebenso beantragte der Kläger für das Schuljahr 2008/2009 wiederum nach § 95 SGB XII Ausbildungsförderung und Erstattung der erbrachten Eingliederungshilfeleistungen durch den Beklagten. Auch D. S. stellte am 4. August 2008 selbst einen BAföG-Antrag, den der Beklagte erneut wegen anrechenbaren Elterneinkommens mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 ablehnte. Gegen die genannten Ablehnungsbescheide legte der Kläger keine Rechtsmittel ein; sie erwuchsen in der Folge in Bestandskraft.
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2. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310 = BeckRS 2010, 46641) betreffend den „unmittelbaren Zusammenhang“ der auswärtigen Unterbringung und Betreuung behinderter Auszubildender zur Ausbildung im Sinne von § 14a Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 6 HärteV beantragte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2011 (Eingang 1. Dezember 2011) die Rücknahme der ablehnenden Bescheide ab dem Schuljahr 2007/2008 für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Juli 2009 auf der Grundlage von § 44 SGB X. Infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei über die Gewährung von Ausbildungsförderung für D. S. neu zu entscheiden. Vorsorglich würden Zinsen nach § 108 SGB X geltend gemacht. Zugleich bat der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis 10. Dezember 2011 auf die Verjährungseinrede bis vorerst 31. Dezember 2013 zu verzichten. Dem Schreiben beigefügt war eine Tabelle mit den für D. S. für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 angefallenen Internatskosten. Betreffend das Kalenderjahr 2007 war zusätzlich ein Tagessatz von 75,58 € angegeben.
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Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2011 verwies das Landratsamt ... bezogen auf den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 auf die rechtskräftigen Bescheide betreffend die Kostenerstattung für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 jeweils ohne Bewilligung von Härtefallleistungen. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf ein rückwirkendes Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 44 SGB X. Damit erübrige sich zugleich die Abgabe einer Erklärung über den Verjährungsverzicht.
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3. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, eigegangen am 23. Dezember 2011, Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über die Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2007/2008 neu zu entscheiden und – ggf. über die bisher erbrachten Leistungen hinaus – bis zur Höhe der vom Kläger getragenen gesamten Aufwendungen der Internatsunterbringung von 9.113,43 € Leistungen der Ausbildungsförderung zu erbringen und dem Kläger zu erstatten, sowie die Leistungen nach § 108 SGB X zu verzinsen. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst habe mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 seine bisherige Auffassung zum Verjährungseintritt revidiert, sodass nunmehr Klageerhebung geboten sei. In der Folge ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2012 im Hinblick auf vier ausgewählte, beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig gemachte Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens an. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25. Juni 2012 (Az. A7-M5223.1-8b/14 022) erklärte das Landratsamt ... mit Schreiben vom 4. Juli 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung „in bereits beklagten Fällen betreffend die Anwendbarkeit von § 44 SGB X“, „soweit ein evtl. Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war.“
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Nachdem der Senat die ausgewählten Musterverfahren mit Beschlüssen vom 31. Mai 2019 entschieden hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2019 beim Verwaltungsgericht, das Verfahren „unter Erweiterung der Klage für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009“ wiederaufzunehmen und wie ursprünglich beantragt zu entscheiden. Außergerichtlich übermittelte der Kläger dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 27. April 2020 eine Aufstellung über die tatsächlich für D. S. in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 angefallenen Internatskosten von 23.263,18 € bzw. 29.122,84 €. Deren Höhe ist zwischen den Beteiligten unstrittig. In der Folge erkannte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 8. Mai 2020 für das Schuljahr 2007/2008 die für D. S. geleisteten Internatskosten an und setzte gegenüber dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 16.797,- € fest. Den Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 108 SGB X lehnte das Landratsamt jedoch ab, da der Nachweis über die tatsächlichen Internatskosten erst am 5. Mai 2020 eingegangen sei. Nach tatsächlicher Leistung der Nachzahlung am 15. Mai 2020 nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Klage betreffend das Schuljahr 2007/2008 zurück. Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts stellte er weiterhin klar, dass er mit der Klageerweiterung für das Schuljahr 2008/2009 auch einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend mache.
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4. Mit Urteil vom 19. April 2022 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme ein und wies die Klage im Übrigen, d.h. bezogen auf die Kostenerstattung für das Schuljahr 2008/2009, ab. Die Klageerweiterung sei als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO in Form der nachträglichen objektiven Klagehäufung zulässig. Soweit der Kläger seinen Anspruch nach § 95 SGB XII in Verbindung mit § 44 SGB X im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage verfolge, erweise sich diese wegen Verfristung bereits als unzulässig. Den Antrag auf Durchführung des sog. Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X habe das Landratsamt ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 abgelehnt. Das genannte Schreiben sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der keine Rechtsbehelfsbelehrungenthalten hatte, sodass nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Klageerhebung die Jahresfrist gegolten habe. Die Internatskosten des Schuljahres 2008/2009 habe der Kläger jedoch erst mit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15. November 2019 geltend gemacht. Die Klageerweiterung wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der ursprünglichen Klage zurück, sodass die Jahresfrist offensichtlich abgelaufen gewesen sei.
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4.1 Demgegenüber erweise sich die auf Kostenerstattung nach § 104 SGB X gerichtete Leistungsklage als zulässig. Der Zulässigkeit stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 8. Dezember 2011 nicht entgegen, weil es sich bei dem in Rede stehenden Erstattungsanspruch um einen eigenständigen, originären und vom Leistungsanspruch unabhängigen Anspruch handele, der nicht einmal die Gewährung von BAföG-Leistungen voraussetze. Die Klage sei indes unbegründet, da der zwischen den Beteiligten unstreitig für gegeben erachtete Anspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X verjährt sei. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X würden Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Ansprüche nach § 104 SGB X würden mit der tatsächlichen Zuwendung der Leistung an den Empfänger entstehen. Demzufolge sei der Erstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 abschnittweise monatlich entstanden. Ausgehend davon, dass der Beklagte mit dem ursprünglichen Bescheid vom 28. Oktober 2008 über die Ablehnung der Förderung der Internatsunterbringung nach dem BAföG entschieden habe und es sich dabei um die „Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht“ handele, würde der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 2008 erbrachten Leistungen am 31. Dezember 2012 und hinsichtlich der 2009 erbrachten Leistungen am 31. Dezember 2013 verjähren. Die Verjährung sei insoweit nicht durch die Klageerhebung im Dezember 2011 nach § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, da der Kläger ursprünglich nur hinsichtlich der im Schuljahr 2007/2008 erbrachten Leistungen Klage erhoben habe. Im maßgebenden Zeitpunkt der Klageerweiterung sei die Erstattungsforderung daher bereits verjährt gewesen. In diesem Zusammenhang könne offenbleiben, ob die nach § 113 SGB X maßgebliche Entscheidung auch die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X hätte sein können. Weiter sei auch keine Verjährungshemmung nach § 203 BGB eingetreten, weil zwischen den Beteiligten keine Verhandlungen über den streitgegenständlichen Anspruch geschwebt hätten.
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4.2 Der Beklagte habe weiterhin gegenüber dem Kläger auch nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
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4.2.1 Ein derartiger Verzicht ergebe sich nicht aus dem Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Juli 2012. Schon die Adressierung an das Verwaltungsgericht lege nahe, dass nur der anhängige Streitgegenstand habe geregelt werden sollen. Dies sei im Hinblick auf § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB auch erforderlich gewesen, nachdem die einzelnen Verfahren mit Blick auf die Musterverfahren nicht weiterbetrieben werden sollten. Auch ergebe der Betreff des Schreibens – „Erklärung des Verzichts der Einrede der Verjährung in bereits beklagten Fällen“ –, dass die Verzichtserklärung sich nur auf die schon erhobene Klage und deren Streitgegenstand – das Schuljahr 2007/2008 – bezogen habe. Etwas Anderes lasse sich auch nicht dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25. Juni 2012 entnehmen. Auch dieses Schreiben beziehe sich auf die „bereits beklagten Fälle“. Hinsichtlich des zu erklärenden Verjährungsverzichts werde auf eine Anlage – „Liste der beklagten Fälle“ – Bezug genommen. Im vorliegenden Fall könne indes eine entsprechend eindeutige Benennung der Forderung für das nicht beklagte Schuljahr 2008/2009 der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste nicht entnommen werden. Hinsichtlich des Auszubildenden D. S. sei dort als Zeitraum nur „2008“ angegeben; auch entspreche die Summe in Höhe von 26.262,49 € dem im Schreiben des Klägers vom 24. November 2011 für das Jahr 2008 angegebenen Betrag. Damit fehle zumindest die Eindeutigkeit, die angesichts des Wortlautes des Schreibens und der genannten weiteren Auslegungskriterien für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für das nicht beklagte Schuljahr 2008/2009 erforderlich gewesen wäre.
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4.2.2 Ein wirksamer Verzicht auf die Verjährungseinrede ergebe sich ferner nicht aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. Oktober 2012. Dieses Schreiben beinhalte schon keine Willenserklärung gegenüber den Bezirken, weil ihnen ausweislich der Adressierung lediglich ein an die Regierungen gerichtetes Schreiben „in Kopie“ zur Kenntnis übermittelt worden sei. Trotz des Wortlauts – „(…) wird für die nicht beklagten Fälle ab dem Bewilligungszeitraum 2008/2009 auf die Einrede der Verjährung verzichtet“ – habe das Schreiben bei vernünftiger Würdigung von den Bezirken nicht als direkter Verzicht auf die Verjährungseinrede interpretiert werden dürfen. Denn dem Staatsministerium habe bereits die sachliche, instanzielle Zuständigkeit für derartige Erklärungen gefehlt, da die Durchführung der Aufgaben nach dem BAföG grundsätzlich den Kreisverwaltungsbehörden obliege und die übergeordneten Behörden diese Aufgaben auch nicht ohne weiteres an sich ziehen könnten. Dieses Schreiben müsse darüber hinaus im Zusammenhang mit den weiteren Ministeriumsschreiben vom 25. Juni 2012, 11. Oktober 2012 und 31. Oktober 2012 interpretiert werden. In diesen Schreiben sei jeweils eine Weisung zur Abgabe einer Erklärung durch die Kreisverwaltungsbehörden ergangen. In der Zusammenschau dieser Schreiben habe der Kläger vernünftigerweise nicht annehmen können, dass mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2012 eine völlig andere Regelung für die noch nicht beklagten und das Schuljahr 2008/2009 betreffenden Fälle habe getroffen werden sollen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass das Schreiben lediglich schlampig formuliert gewesen sei und allenfalls eine Weisung an die Regierungen, wenn nicht lediglich eine Ankündigung einer solchen, habe darstellen sollen. Dem Gericht seien ferner andere im Jahr 2019 für den Regierungsbezirk Oberpfalz eingegangene Klagen bekannt, in denen die Landratsämter explizit den Verzicht auf die Verjährungseinrede für 2011 noch nicht beklagte Fälle erklärt hätten.
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4.2.3 Schließlich verhalte sich der Beklagte durch die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung liege dann vor, wenn sich der die Einrede geltend machende Leistungsträger zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere, wenn er diesen von der rechtzeitigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs abgehalten hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar sei das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. Oktober 2012 zunächst geeignet gewesen, beim Kläger die Erwartung zu wecken, dass hinsichtlich der noch nicht beklagten Forderungen keine weiteren Klagen zur Verhinderung des Verjährungseintritts erhoben werden müssten, zumal die angedachte Lösung zur Entlastung beider Seiten und auch der Verwaltungsgerichte vernünftig gewesen wäre. Dennoch habe der Beklagte den Kläger mit diesem Schreiben nicht von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderungen abgehalten. Der Kläger habe, wie bereits erläutert, nicht entgegen der bisherigen Praxis darauf schließen dürfen, dass der Beklagte durch eine pauschale Erklärung anstelle jeweils individueller Verfahren auf die Verjährungseinrede verzichte. Es hätte für ihn daher Anlass bestanden zu überwachen, ob die mit dem Ministeriumsschreiben allenfalls angekündigten Verzichtserklärungen tatsächlich ausgesprochen würden, und ggf. bei den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden nachzufragen, weshalb kein Eingang zu verzeichnen gewesen sei. Die erkennbar anderweitige Praxis im Regierungsbezirk Oberpfalz und die noch anhängigen weiteren Klagen im Zuständigkeitsbereich anderer Kreisverwaltungsbehörden aus Niederbayern gäben zwar Anlass zu der Vermutung, dass die Verjährungsproblematik durch eine unterbliebene Weiterleitung bzw. ein anderes Verständnis des Ministerialschreibens vom 2. Oktober 2012 durch die Regierung von Niederbayern entstanden sei, was auch durch die diffuse Formulierung des Ministerialschreibens bedingt sein dürfte. Auch sei der entsprechende Schriftverkehr zwischen Regierung und Ministerium nach einer Anfrage der Berichterstatterin nicht mehr vorhanden. Ein derartiges Verschulden auf Beklagtenseite habe jedoch die rechtzeitige Geltendmachung der Forderung durch den Kläger nicht verhindert. Dieser habe vielmehr selbst die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er den Eingang der Verzichtserklärung bis zum Jahresende nicht überwacht habe. Zudem erweise es sich nicht als glaubhaft, wenn der Kläger sich nunmehr auf sein Vertrauen auf das Ministerialschreiben vom 2. Oktober 2012 berufe. Denn in diesem sei der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht befristet gewesen, weshalb sich die Klageerweiterung im November 2019 als unnötig und sinnlos erwiesen hätte. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Email-Verkehr mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dieser bestätige vielmehr, dass der Kläger selbst die Individualisierung der 98 betroffenen Fälle für erforderlich gehalten und deshalb die Erstellung einer Liste veranlasst habe. Außerdem belege das Anschreiben zum Ministerialschreiben vom 2. Oktober 2012 („Die Regierungen werden gebeten, das WKMS an den nachgeordneten Bereich weiterzuleiten.“), dass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass dem Ministerialschreiben keine unmittelbare Wirkung habe zukommen sollen. Mithin lasse sich nicht feststellen, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße. Es sei zwar möglich, dass offenbar wegen Missverständnissen im Bereich der Behörden des Beklagten die Abgabe wirksamer Verjährungsverzichtserklärungen unterblieben ist, und daher ein Spielraum bestünde, auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede trotz der Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung zu verzichten. Die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Erhebung der Verjährungseinrede scheide jedoch angesichts des eigenen Verursachungsbeitrags des Klägers aus.
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4.3 Angesichts der wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich die Frage der Verzinsung der Erstattungsforderung nicht. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Schreiben des Klägers vom 24. November 2011 kein vollständiger Erstattungsantrag im Sinne von § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gestellt worden sei. Die dort nur für das jeweilige Kalenderjahr angegebenen Gesamtbeträge hätten die dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht hinreichend konkretisiert, zumal auffalle, dass die für das Jahr 2007 und 2008 genannten Beträge von 8.147,44 € und 26.262,49 € nicht in Einklang mit der im Dezember 2012 erhobenen Klage, mit der für das gesamte Schuljahr 2007/2008 9.113,43 € eingeklagt wurden, stünden. Einen vollständigen Antrag beinhalte erst das am 5. Mai 2020 beim Landratsamt eingegangene Schreiben des Klägers vom 27. April 2020.
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5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Erstattungsanspruch bezüglich des Schuljahres 2008/2009 nicht verjährt. Denn zum einen sei durch das Landratsamt ... ein wirksamer Verjährungsverzicht erklärt worden bzw. wäre das Landratsamt nach einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen verpflichtet gewesen, einen Verjährungsverzicht für die aufgewandten Internatskosten für das Schuljahr 2008/2009 zu erklären. Daher handele das Landratsamt ... rechtsmissbräuchlich, wenn es sich nunmehr entgegen der klaren Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf die Einrede der Verjährung berufe. Demgegenüber verteidigt der beklagte Freistaat Bayern das verwaltungsgerichtliche Urteil.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der einzige geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt bzw. nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist.
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1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Auch im Zuge des Zulassungsverfahrens hat er es nicht vermocht, die Abgabe einer rechtswirksamen Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für der Höhe nach unstrittige Internatskosten für das Schuljahr 2008/2009 zu belegen bzw. die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede darzulegen.
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1.1 Hinsichtlich der Erstattungsansprüche aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X betreffend die Internatskosten von D. S. im Schuljahr 2008/2009, d.h. im Zeittraum zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Juli 2009, hat der Beklagte mit dem an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten Schreiben vom 4. Juli 2012 nicht wirksam auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die jeweils monatsweise entstandenen Erstattungsansprüche nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Jahr 2008 am 31. Dezember 2012 und für das Jahr 2009 am 31. Dezember 2013 verjähren würden. Die Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X erweist sich insoweit als vorrangig gegenüber der in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB geregelten dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 31.5.2019, 12 ZB 14.1513 BeckRS 2019, 1214 Rn. 44). Über die Erhebung der Einrede der Verjährung kann weiterhin nach § 202 BGB zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung getroffen oder aber einseitig auf die Verjährungseinrede verzichtet werden (vgl. etwa Ellenberger in Grünberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 202 Rn. 7; Böttiger in Diering/Timme/Stähler, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. 2022, § 113 SGB X Rn. 15). Ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ist selbst noch nach Verjährungseintritt möglich. Umfang und Reichweite des Verzichts auf die Verjährungseinrede sind gegebenenfalls durch Auslegung der entsprechenden Erklärung zu ermitteln (Ellenberger in Grünberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 20 Rn. 7). Weiter handelt es sich bei einem Einredeverzicht nach allgemeiner Auffassung um eine zugangsbedürftige, einseitige Willenserklärung, die dem Gläubiger gegenüber objektiv erkennbar von einem entsprechenden Verzichtswillen des Schuldners getragen sein muss. Maßgeblich hierfür ist insoweit stets der Empfängerhorizont (Staudinger/Jacoby [2024] BGB § 214 Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
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Gemessen an diesen Vorgaben liegt in der gegenüber dem Verwaltungsgericht Regensburg abgegebenen Erklärung des Landratsamts ... vom 4. Juli 2012 im zu diesem Zeitpunkt nur die Erstattungsansprüche für das Schuljahr 2007/2008 umfassenden Klageverfahren Az. RN 6 K 11.2116 kein wirksamer Verjährungsverzicht für noch gar nicht gerichtlich geltend gemachte, zukünftige Erstattungsansprüche. Denn ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont und der eindeutigen Beschränkung der Erklärung auf diejenigen „bereits beklagten Fälle“, bei denen die Ansprüche „im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt“ waren, besteht kein Raum für die Annahme eines beabsichtigten, unbefristet in die Zukunft wirkenden Verjährungsverzichts. Angesichts der prozessualen Situation, in der die Klageerhebung betreffend die Internatskosten des Schuljahres 2007/2008 zwar schon zu einer Hemmung des Verjährungseintritts der Erstattungsansprüche geführt hat und der entsprechende Verjährungsverzicht des Beklagten damit inhaltlich ins Leere geht, könnte daher allenfalls von einem „Fallenlassen im konkreten Prozess“ ausgegangen werden (vgl. hierzu Staudinger/Jacoby [2024] BGB § 214 Rn. 33). Anhaltspunkte dafür, dass auf Seiten des Landratsamts ein Verzichtswille für erst 2019 in den Prozess eingeführte weitere Erstattungsansprüche des Klägers bereits im Jahr 2012 vorgelegen hat, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt worden.
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1.2 Gemessen am Empfängerhorizont liegt ferner auch in den verschiedenen Schreiben bzw. Emails des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25. Juni, 2., 11. und 31. Oktober 2012 kein unmittelbar rechtswirksamer Verjährungsverzicht. Auch wenn die verschiedenen Erklärungen in Kopie auch den Bezirken zugeleitet worden sind, handelt es sich im Gesamtkontext offenkundig um verwaltungsinterne Anweisungen an die Regierungen, die erst noch durch die Kreisverwaltungsbehörden umgesetzt werden mussten. Dass das Ministerium den genannten Erklärungen, insbesondere seinem Schreiben vom 2. Oktober 2012 (Gz. A7-M5223.1-8b/22764), selbst Außenwirkung beigemessen hätte, d.h. unmittelbar selbst einen Rechtsverzicht hätte herbeiführen wollen, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Gesamtkontext nicht ableiten. Ungeachtet der Frage einer sachlichen und instanziellen Zuständigkeit des Ministeriums zeigt der Kläger insoweit nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Notwendigkeit bestanden haben soll, dass das Ministerium vorliegend selbst einen entsprechenden Verjährungsverzicht erklärt und dies nicht – wie üblich – über die Regierungen den Kreisverwaltungsbehörden überantwortet. Dass in anderen Regierungsbezirken die Kreisverwaltungsbehörden für „noch nicht beklagte Fälle“ einen entsprechenden Verjährungsverzicht erklärt haben, spricht vielmehr dafür, dass es sich bei dem Ministeriumsschreiben vom 2. Oktober 2012 tatsächlich nur um eine „Ankündigung“ eines Verjährungsverzichts bzw. um ein generelles Einverständnis mit entsprechenden Verzichtserklärungen gehandelt hat, dass noch der konkreten Umsetzung vor Ort durch rechtsverbindliche Erklärungen bedurft hat. Jedenfalls lassen sich auch aus einer möglicherweise „missverständlichen“ Erklärung des Ministeriums keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ableiten.
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1.3 Des Weiteren erweist sich die Geltendmachung der Verjährungseinrede auch nicht als rechtsmissbräuchlich.
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Die Erhebung der Einrede der Verjährung kann dann unzulässig sein, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unbeachtlich wäre die Erhebung der Verjährungseinrede etwa dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (BayVGH, U.v. 27.7.2000 – 12 B 98.679 – BeckRS 2000, 19980 Rn. 34; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, vor § 194 Rn. 19; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 194 BGB Rn. 18; Weber in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.12.2023, § 113 SGB X Rn. 20 ff.). Insbesondere verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn die Parteien vereinbart haben, eine Streitfrage zur Vermeidung zahlreicher Parallelprozesse in einem Musterprozess zu klären, selbst wenn der vereinbarte Musterprozess scheitert (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 194 BGB Rn. 22). Im Falle von Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern ist ferner das Zusammenarbeitsgebot des § 86 SGB X dergestalt zu berücksichtigen, dass bei widerstreitenden Interessen der erstattungspflichtige Leistungsträger auch die Belange des anderen Leistungsträgers angemessen zu berücksichtigen hat und daher nicht zu dessen Nachteil eine fehlerhafte formale Rechtsposition ausnutzen darf (vgl. Kater in BeckOGK [Kasseler Kommentar], Stand 1.11.2022, § 113 SGB X Rn. 35).
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Gemessen an den Gesamtumständen des vorliegenden Falles erweist sich die Berufung des Beklagten auf die Verjährungseinrede für die Erstattungsansprüche betreffend das Schuljahr 20008/2009 eingedenk des vorstehend geschilderten Maßstabs indes nicht als rechtsmissbräuchlich. Nachdem der Beklagte in der Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310 = BeckRS 2010, 46641) Erstattungsansprüche zunächst abgelehnt und so die Bezirke zur Klageerhebung jedenfalls für die das Jahr 2007 betreffenden Ansprüche gezwungen hatte, waren sich letztere der Verjährungsproblematik offenkundig bewusst. Sie hätten daher – wie bereits zum Jahresende 2011 – infolge des Ausbleibens des angekündigten Verjährungsverzichts die Verjährungshemmung durch Erhebung entsprechender Klagen bis zum Jahresende 2012 bewirken oder aber durch entsprechende Rückfragen den Beklagten zur Abgabe der bereits angekündigten Verjährungsverzichtserklärungen bewegen müssen.
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Das Vorliegen eines rechtswirksamen Verzichts auf die Verjährungseinrede hat der Kläger folglich auch im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert darlegen können, sodass die Zulassung der Berufung abzulehnen war.
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Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, den Beklagten aus Amtshaftung wegen Verletzung einer dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Bezirken gegenüber obliegenden Amtspflicht, für die Beachtung der im Innenverhältnis den Regierungen mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erteilten Weisung auch im Außenverhältnis Sorge zu tragen, in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 116, 312 – juris, Rn. 11; Wöstmann in Staudinger, BGB, § 839 Rn. 187). Es erscheint in der Tat bedenklich, dass der Beklagte sich im Außenverhältnis (zulässigerweise) auf eine Rechtslage beruft, die der von ihm im Innenverhältnis den Regierungen mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erteilten Weisung eklatant widerspricht.
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2. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe der noch strittigen Erstattungsforderung. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.