Titel:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Feststellungsantrag, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Feststellungsinteresse, Kostenentscheidung, Festsetzung des Gegenstandswertes, Einstweilige Anordnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Verpflichtungsbegehren, Antragstellers, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Gerichtliche Entscheidung, Ermessensentscheidung, Fürsorgepflicht, Gerichtsbekanntheit, Substantiierter Vortrag, Zurückweisung, Entscheidung in der Hauptsache
Schlagworte:
Strafhaft, Einstweilige Anordnung, Feststellungsantrag, Unzulässigkeit, Substantiierungspflicht, Gerichtliche Entscheidung, Prozesskostenhilfe
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 06.11.2024 – 203 StObWs 462/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 38005
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.08.2024 i.V.m. mit Antrag vom 04.08.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird zurückgewiesen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S.
2
Mit Schreiben vom 01.08.2024 hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG beantragt. Konkret beantragt er im Wege einer einstweiligen Anordnung die JVA S. zu verpflichten ihm die am 19.07.2024 für den 04.08.2024 beantragte Ausführung in Begleitung von Vollzugspersonal und der ehrenamtlichen Mitarbeiterin … zu genehmigen. Ihm liege bislang keine Entscheidung der JVA vor. Derzeit sei ein Reststrafengesuch bei der Kammer anhängig. Die Ausführung solle vor allem der Verbesserung der Legalprognose und der Resozialisierung dienen. Ein Hauptsacheantrag folge noch.
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Mit Beschluss vom 01.08.2024 wurde der Antrag zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 04.08.2024 stellte der Antragsteller seinen Antrag vom 01.08.2024 in einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG um und verwies hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf sämtliche bislang in ähnlichen gelagerten Sachverhalten geführten Verfahren. Zudem wies er darauf hin, dass in gegenständlicher Sache nunmehr ein Bescheid vorliege.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
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Nach verständiger Würdigung stellt der Antragsteller, auch wenn das Wort umstellen verwendet, einen gesonderten Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bereits abgeschlossen ist.
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Der Antragsgegenstand für die Entscheidung in der Hauptsache ist nicht substantiiert vorgetragen.
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Der Antragsteller muss im Rahmen des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Es muss also ein Sachverhalt dargelegt werden, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vorneherein als völlig abwegig oder ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. In diesem Sinn erfordert der Antrag einen hinreichend substantiierten Vortrag und eine aus sich heraus verständliche Darstellung. Die jeweils angefochtene oder begehrte Maßnahme bzw. die Maßnahme bzw. Unterlassung, deren Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt wird, muss hinreichend individualisiert und konkretisiert sein. Dementsprechend ist ein Antrag auch zu begründen. Es muss erkennbar sein, welche Maßnahme der Antragsteller konkret beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.
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Gemessen daran erweist sich der Antrag als unzulässig.
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Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass er den Antrag vom 01.08.2024 in einen Feststellungsantrag umstelle. Welche Feststellung genau begehrt wird, ist mithin nicht ersichtlich. Im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde ein Verpflichtungsbegehren gestellt. Der Antragsteller trägt nunmehr vor, dass ein Bescheid vorliege. Ob der Bescheid noch vor dem begehrten Termin zur Ausführung erlassen wurde, trägt der Antragsteller nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, ob etwaig die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Ausführung begehrt wird oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbescheidung erst am Tag × und mithin einer nicht angemessenen Verbescheidungsdauer. Auch ist kein Feststellungsinteresse vorgetragen, was Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
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Der Antrag konnte ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zur Nachbesserung des Antrags zurückgewiesen werden (KG Beschl. v. 18.5.2009 – 2 Ws 8/09, BeckRS 2009, 25385, beck-online). Vorliegend bestand keine Hinweispflicht im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht, da es sich beim Antragsteller um einen äußerst gerichtserfahrenen Antragsteller handelt.
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Der Antragsteller begründet seinen Antrag vom 01.08.2024 unter Nennung der Kenntnis, dass es sich bei der begehrten Verpflichtung um eine Ermessensentscheidung der Anstalt handelt. Ihm ist auch der Begriffe Ermessensreduktion auf null geläufig. Mit den allgemeinen Anforderungen für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG ist der Antragsteller mithin hinlänglich vertraut. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts sich selbst Verfahren beizuziehen, die ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen, um erkennen zu können, was der Antragsteller überhaupt mit welcher Begründung begehrt.
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Der Antragsteller ist erfahren in Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG und weiß mithin, welche Anforderungen an einen zulässigen Antrag zu stellen sind. Insbesondere schreibt er gerichtsbekannt mit ppa gezeichnet zahlreiche Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG für Mitgefangene an die hiesige Kammer. Der Antragsteller hat auch selbst zahlreiche Anträge für sich selbst gestellt, zumal er selbst auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte hinweist.
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Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.