Titel:
Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch Verlegung in einer andere Justizvollzugsanstalt
Normenkette:
StVollzG § 109, § 121 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Die Verlegung des Antragstellers in eine andere Justizvollzugsanstalt führt zur Erledigung des Antrags nach § 109 StVollzG, wenn eine erneute Einbindung der bisherigen Justizvollzugsanstalt nicht mehr ersichtlich ist, weil ein Rehabilitationsinteresse, eine Wiederholungsgefahr oder Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche nicht erkennbar sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung, Hauptsache, Verlegung, Justizvollzugsanstalt, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsanspruch
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 25.10.2024 – 203 StObWs 445/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 38001
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.03.2023 ist in der Hauptsache erledigt.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
1
Der Antragsteller befand sich 2023 in der Justizvollzugsanstalt in Strafhaft und aktuell seit 17.08.2023 in der Justizvollzugsanstalt S.. Strafende ist für den 16.04.2025 vorgemerkt.
2
Mit Schreiben vom 28.03.2 (gemeint wohl: 2023), hier eingegangen am 30.03.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Er begehrt die Feststellung, dass die Anhaltung seines Briefes vom 25.03.2023 an seine Verteidigerin rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verpflichtung der JVA, zukünftig die Anhaltung seiner Briefe an die Verteidigung zu unterlassen und unverzüglich an die Verteidiger weiterzuleiten. Seine Verteidigerin sei als solche in der JVA erfasst gewesen und lediglich ein-, nicht jedoch ausgehende Briefe seien als Verteidigerpost zu kennzeichnen.
3
Die JVA L. nahm unter dem 26.04.2023 dahingehend Stellung, dass dem Verurteilten der Brief an Frau Rechtsanwältin Dr. K., die Pflichtverteidigerin des Antragstellers, nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe und ihm der Brief mit der Anfrage zurückgereicht worden sei, ob es sich um Verteidigerpost handle. Sowohl der Anfechtungsantrags als auch die beiden Verpflichtungsanträge seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. In Bezug auf die Verpflichtungsanträge sei der Antragsteller nicht betroffen und es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Die Unbegründetheit der Anträge ergäbe sich daraus, dass der Brief nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen sei und es sich nicht um eine Maßnahme der Anhaltung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG gehandelt habe.
4
Der Antragsteller hat unter dem 29.04.2023 und nochmals unter dem 04.05.2023 hierzu Stellung genommen.
5
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.05.2024 wurde der Antragsteller auf den Gesichtspunkt der Erledigung bzw., soweit der Verpflichtung noch nicht nachgekommen worden sei, die Möglichkeit eines Verweisungsantrags hingewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 erklärte der Antragsteller die Angelegenheit für erledigt.
6
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. in der Hauptsache erledigt. Die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. führt vorliegend zur Erledigung, da eine erneute Einbindung der Justizvollzugsanstalt L. nicht mehr ersichtlich ist. Ein Rehabilitationsinteresse ist genauso wenig ersichtlich wie Wiederholungsgefahr noch sind Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche erkennbar.
7
Eine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.
8
Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.
9
Gerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.
10
Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.
11
Da keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.