Titel:
Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung betreffend angeblich unzureichenden Nichtraucherschutz
Normenkette:
StVollzG § 109, BayStVollzG Art. 58 Abs. 3
Leitsatz:
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend angeblich unzureichenden Nichtraucherschutz ist durch die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt in der Hauptsache erledigt, da der Antragsteller dann dem vorgetragenen unzureichende Nichtraucherschutz nicht mehr ausgesetzt ist. Hat der Antragsteller konkrete Gesundheitsschäden durch das passive Rauchen nicht vorgetragen, sind weder ein Rehabili-tationsinteresse noch Wiederholungsgefahr noch Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche ersichtlich. (Rn. 6) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung, Nichtraucherschutz
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 203 StObWs 471/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37983
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2021 ist in der Hauptsache erledigt.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
1
Der Antragsteller befand sich 2021 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt L., ab 06.10.2021 in der Justizvollzugsanstalt L2. und aktuell seit 17.08.2023 in der Justizvollzugsanstalt S.. Strafende ist für den 16.04.2025 vorgemerkt.
2
Mit Schreiben vom 01.10.2021, hier eingegangen am 05.10.2021, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Er begehrte die Feststellung, dass er wegen ungenügender Durchsetzung des Nichtraucherschutzes in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt sei, und die Verpflichtung der JVA, ein generelles Rauchverbot innerhalb der Anstalt sowohl für Gefangene als auch für Anstaltspersonal zu erlassen.
3
Die JVA L. hat unter dem 08.10.2021 dahingehend Stellung genommen, dass sich der Antrag durch die am 06.10.2021 erfolgte Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt L2. erledigt habe. Es sei weder ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben noch seien Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse ersichtlich. Mit weiterer Stellungnahme vom 22.06.2023 wurden sowohl die Anträge als unzulässig, jedenfalls als unbegründet erachtet. Der Feststellungsgegenstand mit der „Nichtdurchsetzung des Nichtraucherschutzes“ sei untauglich, da keine spezifischen Maßnahmen bzw. unterlassenen Maßnahmen gerügt würden. Im Übrigen sei dem Schutz der Nichtraucher gemäß Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Satz 2 BayGSG, Nr. 21 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt L. nebst einer Verfügung des Anstaltsleiters vom 04.08.2016 ausreichend Rechnung getragen, im Gegenzug jedoch auch den Rechten der Raucher gemäß Art. 5 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayGSG. Bei Art. 6 BayGSG handele es sich im Übrigen um eine Ermessensvorschrift. Die Schaffung einer Nichtraucherabteilung sei aus baulichen Gründen unmöglich.
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Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 09.06.2023 nochmals Stellung.
5
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.05.2024 wurde der Antragsteller auf den Gesichtspunkt der Erledigung bzw., soweit der Verpflichtung noch nicht nachgekommen worden sei, die Möglichkeit eines Verweisungsantrags hingewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 erklärte der Antragsteller die Angelegenheit für erledigt.
6
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt L2. in der Hauptsache erledigt. Die Verlegung in die JVA L2. führt vorliegend zur Erledigung, da der Antragsteller dem vorgetragenen unzureichende Nichtraucherschutz nicht mehr ausgesetzt war. Konkrete Gesundheitsschäden durch das passive Rauchen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es sind daher weder ein Rehabilitationsinteresse noch Wiederholungsgefahr noch Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche ersichtlich.
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Eine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.
8
Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.
9
Gerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.
10
Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.
11
Da keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.