Titel:
Keine Säumniszuschläge im Notlagentarif
Normenkette:
VVG § 193 Abs. 3, Abs. 6, Abs. 7
Leitsätze:
1.
Säumniszuschläge sind im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen, da dieser Tarif eine Grundversorgung während des Ruhens des ursprünglichen Tarifs regelt und die Krankenversicherungspflicht bereits durch den ursprünglichen Tarif erfüllt wird. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Eine erweiternde Gesetzesauslegung, die Säumniszuschläge im Notlagentarif zulässt, widerspricht dem Zweck der Regelung, die Höhe der Beitragsrückstände bei nicht zahlungsfähigen Versicherungsnehmern zu begrenzen. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Krankenversicherung, Notlagentarif, Säumniszuschläge, Zinsen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Versäumnis- und Endurteil vom 19.12.2024 – 25 U 2971/24
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.720,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.09.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Für die Klägerin wird die Berufung zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.720,22 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Beitragsansprüche aus einer privaten Krankenversicherung.
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Der Beklagte ist bei der Klägerin privat krankenversichert mit … und … als Mitversicherte, wobei sich der Vertrag im Notlagentarif befindet.
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Im Zeitraum März 2021 bis September 2023 zahlte der Beklagte die Beiträge nicht. Für den Zeitraum März bis Dezember 2021 beträgt der Beitrag für den Notlagentarif 171,93 € monatlich, für den Zeitraum Januar 2022 bis September 2023 190,52 € monatlich.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden neben den Beiträgen Säumniszuschläge aus den nicht gezahlten Beiträgen zu.
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Die Klägerin beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.617,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.720,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.
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Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.06.2024 (Blatt 43-45), sämtliche von der Klägerin eingereichten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
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Es war weitgehend durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Lediglich hinsichtlich der beantragten Säumniszuschläge war die Klage durch Teilendurteil abzuweisen, da auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags die Klage insoweit nicht begründet ist.
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Bei der Entscheidungsfindung war das tatsächliche Vorbringen der Klägerseite zugrundezulegen, da der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 20.06.2024 säumig war, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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1. Die monatlichen Versicherungsprämien für den Notlagentarif ergeben für den geltend gemachten Zeitraum (aus der Forderungsaufstellung Anlage … 1 ergibt sich ein Beginn des Zeitraums mit März 2021 im Gegensatz zur Ausführung in der Anspruchsbegründung, wo April 2021 angegeben ist) März 2021 bis September 2023 einen Gesamtbetrag von 5.720,22 €.
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Säumniszuschläge, § 193 Abs. 6 VVG, besteht nicht. Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die Säumniszuschläge regelt, bezieht sich auf Rückstände aus dem Ausgangstarif. Säumniszuschläge für den Notlagentarif, welcher in § 193 Abs. 7 VVG geregelt ist, sind dort nicht vorgesehen.
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Es kann auch nicht argumentiert werden, der Notlagentarif stelle einen substitutiven Krankenversicherungstarif nach § 193 Abs. 3 VVG dar. Aus § 193 Abs. 6 Sätze 4 ff. VVG ergibt sich vielmehr, dass der Vertrag im ursprünglichen Tarif fortbesteht, in dem dort angegebenen Zeitraum jedoch ruht. Durch das Bestehen des Vertrages wird die Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt. Der Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG regelt demgegenüber eine Grundversorgung des Versicherungsnehmers während der Zeit des vorgenannten Ruhens des ursprünglichen Tarifs. Der Notlagentarif als solcher braucht nicht § 193 Abs. 3 VVG zu unterfallen, da wie ausgeführt die Krankenversicherungspflicht bereits durch den ursprünglichen, ruhenden Tarif erfüllt wird.
12
Ein Anspruch auf Säumniszuschläge ergibt sich auch nicht aus einer erweiternden Gesetzesauslegung. Die Regelung über den Notlagentarif bezweckt ersichtlich, bei einem nicht zahlungsfähigen Versicherungsnehmer die Höhe der auflaufenden Beitragsrückstände zu begrenzen. Regelmäßig beruht eine Nichtzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf einer unzulänglichen Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers. Würde man hier Säumniszuschläge zuerkennen, würde dies dem Ziel der Begrenzung des Beitragsrückstandes zuwiderlaufen. Auch das Ziel der Säumniszuschläge, einen Versicherungsnehmer zu einer zeitnahen Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge anzuhalten, kann bei einem unzureichend zahlungsfähigen Versicherungsnehmer auch durch Säumniszuschläge regelmäßig nicht erreicht werden.
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Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass bei der Einführung des Notlagentarifes in der Regelung in § 193 Abs. 7 VVG ein Anfall von Säumniszuschlägen gerade nicht festgelegt wurde, weder durch ausdrückliche Angabe noch durch Bezugnahme.
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3. Ergänzend ist zu sehen, dass einem Zinsanspruch auf Säumniszuschläge § 289 BGB entgegenstünde. Säumniszuschläge wären als Zinsen im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen,
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4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er konnte im Rahmen des gestellten Hilfsantrages zuerkannt werden.
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5. Kosten: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
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6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 2 ZPO
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7. Zulassung der Berufung für die Klägerin: § 511 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Teilabweisung der Klage betreffend das Begehren von Säumniszuschlägen bei einer Versicherung im Notlagentarif hat diese Problemstellung in der Rechtsprechung und Literatur noch keine ausreichende Klärung erfahren. Die Bedeutung der Problemstellung geht über den Einzelfall hinaus.