Inhalt

OLG München, Endurteil v. 16.09.2024 – 17 U 5846/22
Titel:

Kein Widerrufsrecht bei Kreditvertrag nach Abwicklung des Vertrags

Normenketten:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
BGB § 355 Abs. 4, § 495 Abs. 2 S. 2 (idF bis zum 12.6.2014)
Verbraucherkredit-RL 2008 Art. 14 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Berufungsbegründung entspricht nicht den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie lediglich Textbausteine enthält und sich nicht mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetzt. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unzureichende Angabe des Verzugszinssatzes und der Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen eines Finanzierungsvertrags ist für den Ablauf einer Widerrufsfrist unerheblich, wenn auszuschließen ist, dass diese eine Rolle gespielt hätten. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein mögliches Widerrufsrecht ist trotz § 495 Abs. 2 S. 2 BGB (idF bis zum 12.6.2014) durch die vollständige Abwicklung eines Darlehensvertrages erloschen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsbegründung, konkret, Auseinandersetzung, erstinstanzlich, schablonenhaft, Textbausteine, Widerrufsrecht, erlöschen, Fristbeginn, Verzugszinssatz, außergerichtlich, Beschwerdemöglichkeit, konkrete Auseinandersetzung, Darlehensvertrag, Belehrungen, Widerrufsfrist, vollständige Abwicklung, RL 2008/48/EG
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 26.08.2022 – 28 O 1516/22
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Die Revision vor dem BGH (XI ZR 124/24) ist zurückgenommen worden.
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37949

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.08.2022, Az. 28 O 1516/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Zuständig ist der Bundesgerichtshof.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 11.441,15 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 02.05.2020 betreffend den Abschluss des Darlehensvertrags zwischen den Parteien vom 06.02.2013 (Anlage K 1; also vor dem 13.06.2014), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Mini Cooper einschließlich Restschuldversicherung finanzierte.
2
Das LG München I hat die Klage mit Endurteil vom 26.08.2022 allein mit der Begründung abgewiesen, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich.
3
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Endurteil des LG München I vom 26.08.2022 mit nachfolgenden Ergänzungen bzw. Abänderungen verwiesen.
4
Dem laufenden Vortrag der Beklagten, bei dem finanzierten Fahrzeug habe es sich um einen Benziner und nicht um ein Dieselfahrzeug gehandelt, hat der Kläger nie widersprochen.
5
Ursprünglich machte der Kläger in der Berufungsinstanz € 11.441,15 nebst Zinsen sowie weitere € 3.000,00 nebst Zinsen geltend. Dabei begehrt er die € 11.441,15 als vereinbarten Nettodarlehensbetrag und die € 3.000,00 aus einer Anzahlung aus Eigenmitteln.
6
Nach mehrfachem Verzug mit der Zahlung der Zins- und Tilgungsraten wurde das Fahrzeug im Oktober 2015 sichergestellt und für € 4.000,00 verwertet.
7
Insgesamt bezahlte der Kläger auf das Darlehen € 12.781,71.
8
Der Kläger beantragt jetzt mit seiner Berufung,
das Urteil des Landgerichts München I vom 26.08.2022 – 28 O 1516/22 – abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 11.441,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Hinsichtlich des weiteren (Klage-) Betrags in Höhe von € 3.000,00 erklärt der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt.
10
Die Beklagte widerspricht der Teilerledigterklärung und beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
11
Die Beklagte geht von Rechtsmissbrauch aus und rechnet hilfsweise mit € 13.850,00 (Verkehrswert des Fahrzeugs bei Übergabe) abzüglich Verwertungserlös € 4.000,00 = € 9.850,00 Wertersatzanspruch auf.
12
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13
Eine beabsichtigte Beweisaufnahme durch Einvernahme als Partei unterblieb mangels Erscheinens des Klägers im Termin vom 29.07.2024.
14
Mit Beschluss vom 29.07.2024 wurde beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich jeweils bis zum 26.08.2024 zu den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2024 zu äußern. Jeweils am 26.08.2024 gingen Schriftsätze beider Parteien bei Gericht ein, auf die verwiesen wird (Bl. 345/364 d. A.).
I.
15
Der Senat hat bereits ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung(sbegründung):
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511, 511, Randziffer 7; Beschluss vom 07.05.2020, IX ZB 62/18, WM 2020, 1213, 1213f., Randziffer 11; Beschluss vom 29.09.2020, VI ZB 92/19, VersR 2021, 860, 861, Randziffer 7; Beschluss vom 21.06.2022, VI ZB 87/21, MDR 2022, 1110, 1110, Randziffer 6; s.a. Beschluss vom 27.05.2008, XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308, 1308, Randziffer 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511, 511, Randziffer 7; Beschluss vom 26.06.2019, VII ZB 61/18, WM 2019, 1762, 1764, Randziffer 14; Beschluss vom 07.05.2020, IX ZB 62/18, WM 2020, 1213, 1214, Randziffer 11; Beschluss vom 29.09.2020, VI ZB 92/19, VersR 2021, 860, 861, Randziffer 7).
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2. Die Berufungsbegründung vom 29.11.2022 (Bl. 169/178 d. A.) rügt zunächst, das Erstgericht habe das klägerische Bestreiten nicht zur Kenntnis genommen, die Beklagte habe auf den Bestand des Darlehensvertrages nach der Abwicklung 2015 vertraut. Bekanntlich (auch der Kläger hat dies genau gewusst, siehe Berufungsbegründung vom 29.11.2022, Seite 7, letzter Absatz = Bl. 175 d. A.: „Diese Entscheidungserheblichkeit ergibt sich daraus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Vertrauens eine Tatbestandsvoraussetzung des Rechtsinstituts der Verwirkung ist.“) ist dies aber allenfalls ein Argument gegen die Verwirkung des Widerrufsrechts und nicht gegen dessen rechtsmissbräuchliche Geltendmachung (vgl. zur Differenzierung BGH, Urteil vom 14.02.2023, XI ZR 537/21, WM 2023, 506, 508, Randziffer 19; zu den Voraussetzungen der Verwirkung: BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, WM 2016, 1835, 1839f., Randziffer 40; zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs: BGH, Beschluss vom 31.01.2022, XI ZR 113/21, WM 2022, 420, 422, Randziffer 49).
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Ab der Seite 8 der Berufungsbegründung vom 29.11.2022 (Bl. 176 d. A.) finden sich Ausführungen zum Rechtsmissbrauch, jedoch so allgemein gefasst, dass sie auf jedes andere Urteil, dass die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abweisen würde, passen würden. Konkret wird in keiner einzigen Einzelheit auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Die 58-seitige Replik vom 17.04.2023 (Bl. 218/275 d. A.) enthält auf den Seiten 2 bis 56 (= Bl. 249/273 d. A.) nur Ausführungen zu einem Abgasreinigungssystem eines Dieselmotors, weshalb das klägerische Fahrzeug bei Kauf lediglich € 7.000,00 wert gewesen sein soll. Auf der Seite 55 der Berufungsbegründung (= Bl. 272 d. A.) ist in diesem Zusammenhang vom „streitgegenständlichen Motor“ die Rede.
20
Aufgrund dieses Prozessverhaltens des Klägers gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass beide o.g. Schriftsätze des Klägers in der Berufungsinstanz (vom 29.11.2022 und vom 17.04.2023) nur aus vorgestanzten Textbausteinen bestehen, die auf jedes andere Urteil passen würden (das als Sachverhalt den Kauf eines Dieselfahrzeugs beurteilt zum Einen wegen Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB und zum Zweiten wegen Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf des Darlehensfinanzierungsvertrags). Das ist unzulässig, da sich der Kläger in der Berufungsbegründung mit dem konkret angefochtenen Urteil allenfalls formal nicht aber inhaltlich auseinandergesetzt hat.
II.
21
Die Berufung des Klägers hat, selbst wenn man die Zulässigkeit unterstellt (was der Senat vorsorglich zugrunde legt), im Ergebnis keinen Erfolg (§ 346 BGB):
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1. Auf den Rechtsstreit ist das am 06.02.2013 geltende Zivilrecht anzuwenden (Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 39, § 40 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 2, §§ 53, 58, 60, 63 EGBGB; künftig: a. F., also die Rechtslage vor dem 13.06.2014!).
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2. Die Widerrufsinformation entspricht wortwörtlich der Anlage 6 zum EGBGB a. F. (mit den in Anlage 6 zugelassenen Änderungen), ihr kommt daher die Richtigkeitsfiktion zugute (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F.; vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024, XI ZR 258/22, WM 2024, 736, 738, Randziffer 18).
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3. Die zunächst unzureichende Angabe des Verzugszinssatzes spielt keine Rolle, weil der Senat ausschließen kann, dass die (unzureichenden: keine Angabe des konkreten Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) Angaben auch nur ansatzweise eine Rolle für die Frage des Kaufs des Fahrzeugs, dessen Finanzierung oder den Widerruf gespielt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.02.2024, XI ZR 258/22, WM 2024, 736, 740, Randziffer 35).
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Dazu, was der Kläger sich bei Darlehensvertragsabschluss zu einem möglicherweise notleidend werdenden Kredit und die damit verursachten Zusatzleistungen wie Verzugszinsen gedacht hat, wollte der Senat diesen anhören und hatte deshalb mit entsprechendem Hinweis über die Folgen des Ausbleibens diesen zum Termin am 29.07.2024 geladen. Stattdessen erschien nur seine Prozessbevollmächtigte mit Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die jedoch erklärte, über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus keine weiteren Tatsachen diesbezüglich mitteilen zu können.
26
Der Senat kann sich nicht vorstellen, dass die Frage der anfänglichen Höhe des Verzugszinssatzes für den Kläger auch nur ansatzweise eine Rolle gespielt hätte, weshalb einem Anlaufen der Widerrufsfrist wegen etwaig unzureichender Informationen über die Höhe des Verzugszinssatzes nichts entgegenstand.
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4. Es ist genauso wenig ersichtlich, dass die an sich unzureichenden Angaben zur außergerichtlichen Beschwerdemöglichkeit (bloßer Verweis im Kreditvertrag hinsichtlich der Verfahrensordnung auf das Internet bzw. die Zurverfügungstellung auf Wunsch) während des Vertragsverlaufs je eine Rolle gespielt hätten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte auch insoweit nichts weitergehend Erhellendes beitragen. Auch insoweit kann sich der Senat nicht vorstellen, dass diese Frage für den Darlehensvertragsabschluss durch den Kläger auch nur ansatzweise eine Rolle gespielt hätte. Der Senat ist daher der Ansicht, dass auch insoweit der Fristanlauf für das Widerrufsrecht nicht gehindert war.
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5. Auf etwaige fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kommt es für den Anlauf der Widerrufsfrist nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024, XI ZR 258/22, WM 2024, 736, 740, Randziffer 37).
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6. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass das Widerrufsrecht trotz § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. durch die vollständige Abwicklung des Darlehensvertrages im Herbst 2015 bzw. (spätestens) 2018 erloschen ist: Denn mit § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. steht nur fest, dass § 355 Abs. 4 BGB a. F. nicht anwendbar ist. Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (künftig: RLEG 48/08) galt aber bereits am 06.02.2013 und damit auch die (neuere) Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2013, C-38/21 u.a., WM 2024, 249, 266, Randziffer 279), nämlich dass das Widerrufsrecht nach vollständiger Abwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages erlischt. Und die Nichtanwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB a. F. nach § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. hindert die unionsrechtskonforme Auslegung des BGB in der am 06.02.2013 gültigen Fassung zumindest über § 242 BGB nicht.
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7. Zumindest wäre ein Berufen des Klägers auf etwaige unzureichende Informationen hinsichtlich anfänglichen Verzugszinssatzes und bezüglich des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens in dieser Konstellation nach Auffassung des Senats rechtsmissbräuchlich. Dabei hat der Senat den im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten völlig neu (vgl. Tatbestand erstinstanzliches Urteil vom 26.08.2022, dort Seiten 4 f. der Urteilsurkunde [= Bl. 119 Rs. d. A.]: „Vorliegend endete der Darlehensvertrag bereits im Jahr 2015… Nachdem das Vertragsverhältnis fast 5 Jahre beendet und abgewickelt war, erklärte der Kläger schließlich den Widerruf.“) mitgeteilten Sachverhalt, der Kläger habe das Darlehen erst im November 2018 vollständig zurückgeführt, zu dessen Gunsten berücksichtigt.
III.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
32
Der Senat lässt die Revision zu, weil, soweit ersichtlich, der BGH bisher
1. sich nicht zur Frage der Zulässigkeit der Berufung mangels ausreichender Begründung in diesem oben beschriebenen Fall (offensichtlich falscher Fahrzeugtyp [Diesel statt Benziner] mit offensichtlichen bloßen Textbausteinen rein formal ohne konkretes Eingehen auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils zugrunde gelegt) geäußert, und
2. nicht die Frage des Fristanlaufs der Widerrufsfrist bei unzureichenden Angaben über die außergerichtliche Beschwerdemöglichkeit in der vorliegenden Rechtskonstellation (Darlehensvertrag vor dem 13.06.2014 abgeschlossen), entschieden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
3. Dabei übersieht der Senat nicht, dass es sich bei Ziffer III 2 um Fragen zeitlich überholter rechtlicher Regelungen handelt, die in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mehr begründen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvR 873/15, WM 2016, 1434, 1436, Ziffer IV 1 b bb (2) (b); BGH, Beschluss vom 24.05.2022, XI ZR 390/21, BKR 2022, 804, 805, Randziffern 8f.). Aufgrund der Erfahrungen des Senats mit Massenverfahren ist aber davon auszugehen, dass weitere Verfahren mit anzuwendender Rechtslage in der Fassung vor dem 13.06.2014 in ähnlicher bzw. gleicher Konstellation wie vorliegender Rechtsstreit in größerer Anzahl noch existieren.