Titel:
Asyl, Herkunftsland Venezuela, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint)
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 36 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Venezuela, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37775
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Mai 2024 gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2024 wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Venezuelas. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Juli 2023 über die Türkei und Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juli 2023 einen Asylantrag. Nach Anhörung am 1. August 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Mai 2024 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung in die Bolivarische Republik Venezuela oder in einen sonstigen Staat, in den er einreisen darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Der Antragsteller ließ am 23. Mai 2024 Klage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2024 erheben. Angestrebt wird dabei die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Das Klageverfahren wird bei Gericht unter M 31 K 24.31622 geführt. Im zugleich anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird sinngemäß beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Mai 2024 gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 13. Mai 2024 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin übersandte die Verfahrensakten und beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Die gemäß § 36 Abs. 1, § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), der hiergegen gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mithin statthaft. Der Antrag vom 23. Mai 2024 wahrt zudem die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
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1. Maßstab ist dabei vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist hier gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1, § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung, die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags i.S.d. § 30 AsylG voraussetzt. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen im Grundsatz davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris; U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Unmittelbarer Bezugspunkt der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist daher zwar nicht der materielle Asylanspruch als solcher. Als wesentliche Elemente der Abschiebungsandrohung sind deren Erlassvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG bei der gerichtlichen Prüfung jedoch zwingend mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 94). Der Inhalt der Entscheidung des Bundesamts ist damit mittelbar Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25). Die rechtliche Prüfung des Verwaltungsgerichts schließt hierbei insbesondere das (Nicht-) Vorliegen von Abschiebungshindernissen ein (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 36 Rn. 42). Dies folgt daraus, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch bei einem als offensichtlich unbegründet angesehenen Asylantrag den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG unterliegt. Danach ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung zulässig, wenn – neben der fehlenden Anerkennung als Asylberechtigter, der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der fehlenden Gewährung subsidiären Schutzes – keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen (Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG§ 36 Rn. 42.1; vgl. auch Faßbender, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 36 Rn. 22; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25).
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Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung – wie insbesondere hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote – keine Offensichtlichkeit, müssen die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann. Daher sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung die (sonstigen) Voraussetzungen des Tatbestandes zu betrachten (VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 14; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 36 Rn. 40; vgl. auch Faßbender, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 36 Rn. 20). Ernstliche Zweifel liegen hierbei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99; zusammenfassend VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 15; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO § 80 Rn. 370).
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2. Die Prüfung nach dem vorgenannten Maßstab ist ferner durch den Umfang beschränkt, in dem der angegriffene Bescheid durch die Klage in der Hauptsache angefochten ist. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse vornimmt, die sich in erster Linie an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert (vgl. statt vieler z.B. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45). Diese Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zur Hauptsache gilt auch und gerade unter den die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weiter einschränkenden Bedingungen des § 36 Abs. 3 und 4 AsylG. Nichts anderes folgt insbesondere daraus, dass „angegriffener Verwaltungsakt“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG und damit Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Abschiebungsandrohung ist (Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 36 Rn. 36). Deren Überprüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann nicht weiter reichen, als die entsprechenden Anknüpfungspunkte – § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG – in der Hauptsache angegriffen sind. Die Klage vom 23. Mai 2024, deren aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall inmitten steht, ist ausdrücklich auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts hat sich dementsprechend hier auf die Zulässigkeit der Abschiebungsandrohung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) zu beschränken.
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3. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne an der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht gegeben; sie hält einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich stand. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids – dort Nummer 4, Seite 9 ff. – und insbesondere die darin rezipierte Rechtsprechung des VG Dresden (U.v. 22.9.2023 – 4 K 599/20.A – juris) und des VG Leipzig (U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 33 ff.) Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen:
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Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Venezuela und der individuellen Umstände des Antragstellers aus. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Trotz der in Venezuela vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und Versorgungssituation und einer schlechten Sicherheitslage (vgl. im Einzelnen und aktuell VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 36 f.; ferner EUAA, Venezuela – Country Focus, November 2023, S. 33 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31. März 2023, S. 32 ff.) ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die humanitären Bedingungen und die Sicherheitslage, auf die ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann bei der Rückkehr nach Venezuela trifft, derartig schlecht sind, dass ein Rückkehrer in humanitären Zuständen existieren müsste, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, sofern nicht spezifische individuelle Umstände festgestellt werden können. Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich nicht generell feststellen (VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 39).
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Der Antragsteller ist volljährig und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch die im Heimatland lebende Familie – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und seine Kinder zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller, der in seiner Heimat aufgewachsen und sozialisiert ist und zudem nach eigenen Angaben jedenfalls zum Teil zusammen mit seiner Familie ein Unternehmen der Tierzucht betrieb und als Pferdeexperte tätig war, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt zumindest „mit seiner Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Nach eigenen Angaben ist/war der Antragsteller auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in seinem Dorf beliebt und hatte viele Freunde. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
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Aus den mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen zur „Megabanda“ Tren de Aragua ergibt sich nichts anderes. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln operiert diese kriminelle Organisation länderübergreifend in Südamerika (EUAA, Venezuela – Country Focus, November 2023, S. 49 f.), eine Expansion in die USA wird indes – entgegen dem Vortrag im Antragsschriftsatz – gerade durch die seitens der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Unterlagen nicht für wahrscheinlich gehalten (Internetausdrucke der Seite „insightcrime.org“, S. 2, als Anlage zu Antragsschrift). Die Organisation ist zwar hierarchisch organisiert, operiert allerdings mit örtlichen Gruppen oder Zellen, denen ein hoher Grad an Autonomie innerhalb der Organisation zukommt. In manchen Gebieten funktioniert die Gruppierung als „Franchise-System“, wonach örtliche kriminelle Gruppen unter dem Namen Tren de Araguas aktiv werden (eingehend EUAA, aaO.). Auch eine landesweite Präsenz der kriminellen Organisation bedeutet danach nicht zwangsläufig eine landesweit in gleicher Intensität bestehende Bedrohungssituation für den Antragsteller. Vor diesem Hintergrund ergeben sich mit Blick auf den Antragsteller keine über das zur allgemeinen Sicherheitslage Gesagte hinausreichenden individuellen Umstände mit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Abgesehen davon, dass eine Bedrohung gerade durch die kriminelle Organisation Tren de Aragua durch den Antragsteller lediglich vermutet wird (vgl. Anhörungsniederschrift S. 8), ist auf Grundlage der Akten und der vorliegenden Erkenntnismittel (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG) nicht ersichtlich, dass aufgrund der Sicherheitslage gerade der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Heimatland landesweit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Venezuela vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid unter Nr. 4 der Begründung (vgl. S. 14 f.) zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).