Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 18.12.2024 – W 4 S 24.1822
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen weitere Zwangsgeldandrohung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwZVG Art. 36, Art. 38
Leitsatz:
Nach Art. 36 Abs. 6 S. 2 BayVwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Das erneute Zwangsmittel muss zudem schriftlich in einer bestimmten Höhe angedroht und die Androhung entsprechend Art. 36 Abs. 7 S. 1 BayVwZVG zugestellt werden. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen weitere Zwangsgeldandrohung, Beseitigungsanordnung, Zwangsmittel, erneute Zwangsgeldandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37732

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung.
2
1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 2. der Gemarkung E. Auf diesem befindet sich u.a. ein Kuhstall mit überdachtem Laufgehege und angebauter Überdachung sowie – nördlich davon – eine offene Unterstellhalle.
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Das Landratsamt M. hatte den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2019 u.a. verpflichtet, den Kuhstall sowie die offene Unterstellhalle bis spätestens 31. März 2019 zu beseitigen. Zudem wurden dem Antragsteller in diesem Bescheid für den Fall der nicht rechtzeitigen Beseitigung u.a. Zwangsgelder in Höhe von 3.000,00 EUR (bzgl. Kuhstall) bzw. 1.000,00 EUR (bzgl. offenen Unterstellhalle) angedroht. Nachdem hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Beseitigung des Kuhstalls mit Beschluss vom 19. Mai 2019 (W 4 S 19.202) die aufschiebende Wirkung der Klage durch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg angeordnet worden war, weil nach Auffassung des Gerichts die Erfüllungsfrist unverhältnismäßig kurz bemessen war, wurde die Zwangsgeldanordnung hinsichtlich des Kuhstalls durch Bescheid des Landratsamts M. vom 2. Dezember 2019 ersetzt, womit der Antragsteller verpflichtet worden war den Kuhstall bis spätestens 31. März 2021 zu beseitigen. Die angedrohte Zwangsgeldhöhe blieb gleich. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Dezember 2019 wurde in der Folge, nachdem die entsprechenden Klagen für erledigt erklärt worden waren, bestandskräftig.
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Nachdem bei einer Baukontrolle am 20. Juli 2021 festgestellt worden war, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt lediglich den Strommast auf dem als Kuhstall benutzten Gebäude beseitigt hatte, wurde mit Schreiben des Landratsamts M. vom 2. August 2021 Zwangsgelder in Höhe von 4.500,00 EUR für fällig erklärt. Darüber hinaus drohte das Landratsamt den Antragsteller mit Bescheid vom 2. August 2021 an, dass für den Fall, dass bis zum 30. September 2021 der Kuhstall mit überdachtem Laufgehege und angebauter Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. , Gemarkung E. , nicht oder nicht vollständig beseitigt ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR zur Zahlung fällig wird (Ziffer I. 1.). Unter Ziffer I. 2. wurde angeordnet, dass, falls der Antragsteller die offene Unterstellhalle nördlich des Kuhstalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. , Gemarkung E. , nicht oder nicht vollständig bis zum 30. September 2021 beseitigt hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR fällig wird.
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In der Folgezeit wurden von Antragstellerseite dann Pläne zur Errichtung eines Kuhstalls an einem Alternativstandort eingereicht. Nachdem festgestellt worden war, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nur auf die Ehefrau des Antragstellers registriert ist, wurde diese mit Schreiben des Landratsamts M. vom 19. Dezember 2022 und 26. Juni 2024 aufgefordert, einen entsprechenden Bauantrag einzureichen bzw. neue Alternativgrundstücke für die Errichtung eines Kuhstalls zur Vorprüfung zu benennen. Dem kam die Ehefrau des Antragstellers zunächst nach. Da das von der Antragstellerseite avisierte Grundstück Fl.Nr. 4. der Gemarkung E. für die Errichtung eines Kuhstalls aus naturschutzrechtlichen Gründen aber nicht in Betracht kam, wurde die Antragstellerseite mit Schreiben des Landratsamts M. vom 19. August 2024 aufgefordert, bis spätestens 30. September 2024 einen weiteren Alternativstandort zur Vorprüfung vorzulegen. Der Antragsteller ließ diese Frist jedoch verstreichen, ohne tätig zu werden.
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Bei einer weiteren Baukontrolle am 7. Oktober 2024 stellte das Landratsamt fest, dass der Kuhstall und die offene Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. noch immer nicht beseitigt worden waren.
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Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 erklärte das Landratsamt M. daher die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 2. August 2021 in Höhe von 6.000,00 EUR für die Nichtbeseitigung des Kuhstalls und in Höhe von 2.000,00 EUR für die Nichtbeseitigung der offenen Unterstellhalle für fällig.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 wurde dem Antragsteller zudem unter Ziffer I. 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 EUR angedroht für den Fall, dass der Kuhstall mit überdachtem Laufgehege und angebauter Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. , Gemarkung E. , bis zum 30. April 2025 nicht oder nicht vollständig beseitigt ist. Hinsichtlich der offenen Unterstellhalle wurde ein Zwangsgeld von 4.000,00 EUR angedroht, für den Fall, dass diese nicht bis zum 30. April 2025 vollständig beseitigt ist. Der vorgenannte Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2024 zugestellt.
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2. Mit Schreiben vom 2. November 2024, eingegangen bei Gericht am 11. November 2024, beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
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Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller es zwar versäumt habe, rechtzeitig ein weiteres Alternativgrundstück für die Errichtung eines Kuhstalls zur Vorprüfung dem Landratsamt gegenüber zu benennen. Dieses Versäumnis bedauere der Antragsteller und er entschuldige sich hierfür. Mittlerweile habe er aber weitere Grundstücke für die Verlagerung des Kuhstalls benannt, die nach einer Vorprüfung für eine Verlagerung des Kuhstalls in Betracht kämen. Geplant sei daher, entsprechende Genehmigungsunterlagen bis Ende November 2024 bei der Marktgemeinde E. einzureichen.
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3. Mit Schriftsatz des Landratsamts M. vom 19. November 2024 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
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Begründet hat das das Landratsamt im Wesentlichen damit, dass die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes vorliegend rechtmäßig erfolgt sei. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, insbesondere lägen bestandskräftige Beseitigungsanordnungen hinsichtlich des Kuhstalls und der nördlich davon gelegenen offenen Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. der Gemarkung E. vor. Auch die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 1 VwZVG sei eine neue Zwangsmittelandrohung dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben sei. Dies sei vorliegend der Fall, da zwar schon eine Reihe von baulichen Anlagen vom Antragsteller beseitigt worden seien, nicht jedoch der Kuhstall und die nördlich davon gelegene offene Unterstellhalle. Das erneute Zwangsgeld im Bescheid vom 8. Oktober 2024 sei hinreichend bestimmt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine weitere Zwangsgeldandrohung handele, auch mit Blick auf die Höhe und die nunmehr gesetzte Erfüllungsfrist bis 30. April 2025 verhältnismäßig. Der Antrag sei daher abzulehnen.
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4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren W 4 E 24.1821, W 4 K 19.201, W 4 S 19. 202, W 4 K 19.203 und W 4 S 19.204 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
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1. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dürfte bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
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Denn der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2024 zwar einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ gestellt, gegen diesen Bescheid jedoch nicht eigens Klage erhoben. Damit dürfte der streitgegenständliche Bescheid bereits bestandskräftig sein, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ins Leere geht (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 31.7.2006 – 9 VR 11/06 – LKV 2007, 132/133; OVG LSA, B.v. 2.8.2012 – 2 M 58/12 – NVwZ-RR 2013, 85).
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2. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
18
Denn der Bescheid des Landratsamts M. vom 8. Oktober 2024 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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Dabei gilt es vorliegend die Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu beachten, wonach im Falle eines unanfechtbar gewordenen Grundverwaltungsakts – wie hier – die Zwangsgeldandrohung nur insoweit angefochten werden kann, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
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Die vorliegend streitgegenständliche Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts M. vom 8. Oktober 2024 ist allerdings aller Voraussicht nach rechtmäßig.
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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG liegen vor. Insbesondere liegen wirksame, nicht nichtige und unanfechtbare Grundverwaltungsakte mit den Beseitigungsanordnungen im Bescheid des Landratsamts M. vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Dezember 2019 vor. Den darin enthaltenen Pflichten zur Beseitigung des Kuhstalls sowie der nördlich davon liegenden offenen Unterstellhalle ist der Antragsteller ausweislich der Baukontrolle des Landratsamts am 7. Oktober 2024 noch nicht nachgekommen.
22
Darüber hinaus liegen für die weiteren Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 8. Oktober 2024 auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.
23
Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG sieht dabei vor, dass eine neue Androhung erst dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies ist vorliegend der Fall.
24
Das erneute Zwangsmittel wurde zudem schriftlich in einer bestimmten Höhe angeordnet und dem Antragsteller entsprechend Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zugestellt (vgl. Blatt 208 f. der elektr. Behördenakte). Im Hinblick darauf, dass es sich bei den vorliegenden Zwangsgeldandrohungen um die jeweils dritte Zwangsmittelandrohung bezüglich der bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen zu Kuhstall und offener Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. der Gemarkung E. handelt, ist das nunmehr angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 EUR bezüglich des Kuhstalls bzw. 4.000,00 EUR bezüglich der offenen Unterstellhalle auch der Höhe nach nicht unangemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der eingeräumten Erfüllungsfrist bis 30. April 2025.
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Da der Antragsteller in der Vergangenheit nach den vorangegangenen Zwangsgeldandrohungen zumindest einzelne bauliche Anlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 2. und 2. 1 beseitigt hat, erscheint es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landratsamt nunmehr in der Sache jeweils eine dritte, noch höhere Zwangsgeldandrohung erlassen hat, um den Antragsteller doch noch zur Erfüllung seiner bestandskräftigen Beseitigungspflichten zu bringen.
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Da nach dem Vorstehenden die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 8. Oktober 2024 aller Voraussicht nach rechtmäßig sind, war der vorliegende Antrag jedenfalls aus diesem Grund abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 1.7.1, Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013.