Inhalt

VG München, Urteil v. 03.12.2024 – DK 22.5597
Titel:

Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen kommunalen Wahlbeamten wegen Untreue

Normenketten:
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3, § 42 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1
BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 55
StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2
SpKG Art. 5 Abs. 2, Abs. 3
SpKO Art. 12, Art. 22
Leitsätze:
1. Ein Landrat verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Kreissparkasse, wenn er mit dem Vorstandsvorsitzenden die Zahlung eines Kostenzuschusses durch die Kreissparkasse für eine Kreistagsfahrt veranlasst und es keinen konkreten Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nutzen gab. (Rn. 402) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein solches Dienstvergehen wiegt derart schwer, dass der Beklagte, wäre er noch im Dienst, wegen seines Fehlverhaltens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, sodass ihm als Ruhestandsbeamten daher das Ruhegehalt abzuerkennen ist. (Rn. 416) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Kommunaler Wahlbeamter im Ruhestand, Ehemaliger Landrat und Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Kreissparkasse, Untreue in 21 Fällen infolge sachlich nicht gerechtfertigter, insbesondere auch überhöhter Ausgaben der Kreisparkasse für Reisen sowie wegen der Entgegennahme von Geschenken der Kreissparkasse, Aberkennung, Disziplinarverfahren, Gemeinde, Gesamtfreiheitsstrafe, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, luxuriöse Ausgestaltung, Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Verwaltungsratsfahrten, Verurteilung, innerdienstliches Dienstvergehen, Untreue in einem besonders schweren Fall, sachdienlicher Zweck, Vermögensinteresse, Vermögensschaden, Geschenke, Luxus, Pflicht zur Beachtung der Gesetze, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37684

Tenor

I.Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  

Tatbestand

1
Der Kläger verfolgt mit seiner Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
2
Der 1952 geborene Beklagte war seit 1975 Beamter des gehobenen posttechnischen Dienstes und in leitender Position auch noch bei der Deutschen Telekom als Nachfolgeorganisation der Deutschen Bundespost tätig. Im Jahr 1990 nahm er nach seiner Wahl zum ersten Bürgermeister der Gemeinde … seine dortige Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auf. 1994 wurde er als Abgeordneter in den Bayerischen Landtag gewählt. Bei den Landtagswahlen 1998 und 2003 verteidigte er jeweils sein Mandat. Im Juli 2003 wählte der Kreistag des Landkreises … den Beklagten, der diesem seit 1990 angehörte, zum Stellvertreter des Landrats. Bei den Kommunalwahlen im Jahr 2008 wurde der Beklagte zum Landrat des Landkreises … gewählt und trat sein kommunales Wahlamt am 1. Mai 2008 an. Kraft Amtes wurde er auch Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse … Bei den Kommunalwahlen am 16. März 2014 wurde der Beklagte nicht wiedergewählt und schied mit Ablauf des 30. April 2014 aus seinem kommunalen Wahlamt aus. Der Beklagte bezieht Ruhegehalt aus einem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe B6. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Mit Ausnahme der streitgegenständlichen Vorwürfe ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
3
Die Regierung von Oberbayern informierte die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 9. März 2018 unter Übermittlung einer Mitteilung in Strafsachen (MiStra) der Staatsanwaltschaft München II vom 26. Februar 2018 über den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens durch den Beklagten und übertrug ihr die Disziplinarbefugnisse. Die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde (im Folgenden: Disziplinarbehörde) leitete daraufhin auf Grundlage der Anklageschrift vom 23. Februar 2018 mit Verfügung vom 18. April 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses im Hinblick auf das Strafverfahren aus. Mit Schreiben vom selben Tag setzte sie ihn hiervon in Kenntnis und gab Gelegenheit zur Äußerung. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 ließ das Landgericht München II die Anklage gegen den Beklagten und drei weitere Angeklagte zur Hauptverhandlung zu. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, in den Jahren 2008 bis 2013 durch sachlich nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßig hohe Ausgaben für Reisen, Veranstaltungen, Kostenzuschüsse an den Landkreis, Geschenke, Spenden und den Abschluss eines Beratungsvertrages die ihm jeweils obliegende Vermögensbetreuungspflicht wiederholt verletzt, dadurch das Vermögen der Kreissparkasse … geschädigt und sich somit der Untreue strafbar gemacht zu haben. Dem Beklagten lag überdies zur Last, sich durch die Annahme von Zuwendungen und Vorteilen von Seiten des Angeklagten … als Vorstandsvorsitzendem der Kreissparkasse der Vorteilsannahme strafbar gemacht zu haben. Die Disziplinarbehörde hörte den Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 zum beabsichtigten teilweisen Einbehalt des Ruhegehalts an.
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Mit Urteil vom 8. April 2019 (Az. W5 KLs 64 … …*) verurteilte das Landgericht München II den Beklagten wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen sprach es ihn frei und stellte das Verfahren insoweit ein. Die Staatsanwaltschaft und der weitere Angeklagte … legten jeweils Revision ein.
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Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 setzte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren fort, konkretisierte es im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 und setzte es erneut aus. Gleichzeitig stellte sie klar, dass weitere dem Beklagten in der Einleitungsverfügung vom 18. April 2018 vorgeworfene Sachverhalte unverändert Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien und nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens auf ihre disziplinarrechtliche Relevanz überprüft würden. Außerdem hörte sie den Beklagten nochmals zum teilweisen Einbehalt des Ruhegehalts an. Dieser nahm mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2020 Stellung.
6
Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete die Disziplinarbehörde den Einbehalt von 30% der monatlichen Ruhegehaltsbezüge des Beklagten an. Den Antrag des Beklagten, diese Verfügung auszusetzen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Januar 2021 (Az. M 19L DA 20.5485) ab.
7
Mit der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2021 (1 StR* …*) wurde das Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückverwiesen. Mit Urteil des Landgerichts München II vom 18. Mai 2022 (Az. W10 KLs 64 … … (2)), rechtskräftig seit dem 26. Mai 2022, wurde der Beklagte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 8. April 2019 – soweit diese rechtskräftig geworden war – wegen Untreue in 20 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
8
Mit Verfügung vom 1. August 2022 setzte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren fort und gab Gelegenheit zur Äußerung. Mit Schreiben vom 11. August 2022 wurde dem Beklagten der Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen vom selben Tag übermittelt. Demnach wurde der Beklagte zum Teil freigestellt und das Disziplinarverfahren hinsichtlich einzelner Handlungen beschränkt. Der Beklagte wurde zum Ergebnis der Ermittlungen sowie zur beabsichtigten Aberkennung des Ruhegehalts angehört. Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm für diesen mit Schreiben vom 4. November 2022 ausführlich Stellung.
9
Am 11. November 2022 hat die Disziplinarbehörde gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
10
Der Kläger beantragte,
11
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
12
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte,
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die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
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Der Beklagte bereue, in seiner Pflichterfüllung versagt, bei der Kreissparkasse einen erheblichen Schaden verursacht und für einen Ansehensschaden in der Öffentlichkeit gesorgt zu haben. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der ihm als Untreue vorgeworfenen Verwaltungsratsfahrt nach … im Jahr 2011 ein sachlicher Grund vorgelegen habe. Das Strafurteil sei insoweit unvollständig, als am zweiten Tag der Reise nach der sechsstündigen Verwaltungsratssitzung und im Anschluss an die Führung durch das Parlamentsgebäude noch eine ausführliche Diskussion mit dem … … …, ehemaliger Bürgermeister der Tiroler Gemeinde …, Betreiber des Hotels … … und Bergbahnexperte, zu finanzpolitischen und touristischen Themen stattgefunden habe. Der Erfahrungsaustausch und der Erkenntnisgewinn hierdurch seien der Aufgabe der Kreissparkasse, den Landkreis in regionalpolitischen Bereichen zu unterstützen, zuzuordnen. Zusammen mit der Verwaltungsratssitzung sei in der Diskussion mit dem österreichischen Abgeordneten der Mittelpunkt der Reise zu sehen. Am Anreisetag sei die Verwaltungsratssitzung und ihre Schwerpunktsetzung sowie Durchführung mit dem Vorstandsvorsitzenden … ausführlich vorbesprochen worden. Am Rückreisetag seien die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung und die Erkenntnisse aus dem Austausch mit dem Nationalrat ausgetauscht worden. Die Zulässigkeit von Verwaltungsratsfahrten sei unstreitig. Der Duktus des Reiseprogramms sei zu relativieren. Auch wenn darin die Exklusivität der Reise betont werde, ändere dies nichts am sachlichen Grund.
16
Die Mitnahme der Ehefrauen nach … sei zwar nicht zulässig gewesen. Der Beklagte habe jedoch bei seinem Amtsantritt eine jahrzehntelang gepflegte Tradition vorgefunden, die bereits 1990, als er Angehöriger des Kreistags geworden sei, unter seinem Vorgänger, Landrat …, bestanden habe. Diese sei auch von niemandem infrage gestellt worden. Die Mitnahme der Ehefrauen habe der Repräsentation sowie der Pflege der Kontakte zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand der Kreissparkasse gedient. Der Beklagte habe weder über hinreichende juristische Vorerfahrung noch über Verwaltungserfahrung verfügt. Er habe sich nach seiner Wahl zum Landrat im Jahr 2008 im Wesentlichen selbst in seine Aufgaben einarbeiten müssen. Dies betreffe auch seinen mit dem Amt des Landrats verbundenen Vorsitz des Verwaltungsrats der Kreissparkasse. Die betreffende Einarbeitung habe der Beklagte im Wesentlichen durch den langjährigen, erfahrenen und selbstsicher auftretenden Vorstandsvorsitzenden … erhalten. Er habe keine Zweifel gehabt, dass dessen Informationen zutreffend waren. Eine Vielzahl von kommunalen Aufgaben des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden sei nur möglich gewesen, weil die Kreissparkasse Unterstützung geleistet habe. Der Beklagte sei in ein gewachsenes System aufgenommen worden, das er nicht geschaffen habe, sondern das durch seine Vorgänger und insbesondere den Vorstandsvorsitzenden … etabliert sowie geprägt worden sei. Sämtliche weitere Mitglieder des Verwaltungsrates hätten die Praxis gebilligt, wie sich den einstimmigen Beschlüssen entnehmen lasse. Zudem seien die Reisen nicht etwa geheim erfolgt; sie seien im Rahmen von Prüfungen nie beanstandet worden.
17
Bezüglich der Verwaltungsratsfahrten nach … im Dezember 2011 und im Jahr 2013, der Bürgermeisterfahrt nach … im Jahr 2012, des Kostenvorschusses der Kreissparkasse zur Kreistagsfahrt nach … im Jahr 2011 und der Zuwendungen sowie Gelegenheitsgeschenke durch die Kreisparkasse an den Beklagten sei auf das Vorstehende zu verweisen. Soweit das Strafgericht hinsichtlich der Fahrt nach … ein unmittelbares Interesse der Kreissparkasse nicht als ausreichend erachte, habe der Beklagte irrtümlich anderes angenommen. Er sei davon ausgegangen, dass die Tourismusförderung, die Gegenstand der Veranstaltung gewesen sei, im Interesse der Kreissparkasse gelegen habe. Immerhin habe sie erhebliche Investitionen in touristische Projekte (zum Beispiel die Modernisierung der Bergbahnen im Skigebiet …*) getätigt. Durch Tourismusförderung könnten weitere Investitionen ausgelöst werden, was zu einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse führe. Einem entsprechenden Irrtum hinsichtlich eines ausreichenden Interesses der Kreissparkassen sei er auch in Bezug auf die Kreistagsfahrt nach … unterlegen.
18
Obwohl das Dienstvergehen des Beklagten schwer wiege, sei nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei nicht vollständig verloren gegangen. Der Beklagte sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei im Straf- und im Disziplinarverfahren vollumfänglich geständig gewesen. Von besonderer Bedeutung sei zudem, dass der Beklagte auf den Umstand der bislang jahrzehntelangen, vom Sparkassenverband nicht beanstandeten Praxis der Verwaltungsfahrten, insbesondere auch hinsichtlich der Mitnahme von Ehegatten und der hohen Kosten hierfür, habe vertrauen dürfen. Dies schließe zwar seinen bedingten Vorsatz nicht aus, sei aber mildernd zu berücksichtigen, auch wenn ein Beamter aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten ausnutzen dürfe. Es liege eine unzureichende Dienstaufsicht und damit ein entsprechendes Mitverschulden vor, weil vorliegend konkrete Anhaltspunkte für notwendige Kontrollmaßnahmen bestanden hätten. Eine Sonderlage habe sich daraus ergeben, dass der Vorstandsvorsitzende … auf eine jahrzehntelang beanstandungsfrei gebliebene Praxis habe verweisen können. Die Zulässigkeit der Mitnahme der Ehefrauen habe dieser mit Repräsentationszwecken begründen können. Der Vorstandsvorsitzende habe sich als für das innerbetriebliche Überwachungssystem (Innenrevision) Verantwortlicher hierbei darauf stützen können, dass regelmäßige jährliche Prüfungen der Sparkassentätigkeit durch die fachlich und organisatorisch eigenständige Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes nie zu Beanstandungen, sondern stattdessen zu guten Bewertungen geführt hätten. Die Prüfungen seien nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und deren Standards in eigener Verantwortung durchgeführt worden. Dem Beklagten sei die Beanstandungsfreiheit und die Attestierung einer ordentlichen Mittelverwendung bekannt gewesen und er habe auf die Expertise der Prüfungsstelle vertraut.
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Der Beklagte sei hierdurch zwar nicht von seiner eigenen Kontrollpflicht und Prüfpflicht entbunden gewesen. Es habe für ihn aber kein Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Ausgaben ernsthafte Zweifel zu hegen. Soweit das Strafgericht davon ausgegangen sei, dass durch die fehlenden Beanstandungen die Hemmschwelle, Geschenke größeren Umfangs entgegenzunehmen und nicht gegen die Praxis einzuschreiten, gesunken sei, sei dies zu kurz gegriffen. Dem Beklagten könne zwar der Vorwurf gemacht werden, dass er besser hätte hinschauen können. Dies habe sich in Anbetracht der Gesamtumstände aber gerade nicht aufgedrängt. Das jahrelange Versagen der Prüfungsinstanzen sei als durchgreifender Milderungsgrund zu berücksichtigen.
20
Nach der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei somit die Kürzung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Diese sei jedoch nicht mehr möglich, da Art. 16 Abs. 2 BayDG entgegenstehe. Art. 16 Abs. 5 Satz 2 BayDG greife nicht, da dies voraussetze, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist oder in Folge der Unkenntnis des Dienstherrn nicht eingeleitet werden konnte. Beides sei hier nicht der Fall.
21
Am 3. Dezember 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.
22
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Verfahren und den Äußerungen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt.
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Soweit der Beklagte im Disziplinarverfahren eine verspätete Einleitung rügte, könnte sich dies, wenn mit einer früheren Einleitung das weitere Verhalten des Beamten hätte beeinflusst werden können und deshalb von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen wäre, erst bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2023 – 2 C 20.21 – juris; B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3/19 – juris Rn. 25; U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris; U.v. 14.12.2017 – 2 C 12.17 – juris Rn. 28). Auf die Ausführungen unter 4. b) bb) (3) wird verwiesen.
25
2. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 (UA S. 25 bis 71 und 87 bis 93, in der Disziplinarklageschrift S. 10 bis 58), den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts München II vom 18. Mai 2022 (UA S. 128 bis 131, in der Disziplinarklageschrift S. 59 bis 62) und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen ausweislich der Anklageschrift vom 23. Februar 2018 (s. Disziplinarakte – DA, Bl. 5, 30 f., in der Disziplinarklageschrift S. 63 f.) ist der im Folgenden dargestellte Sachverhalt als erwiesen anzusehen.
26
a) Soweit das Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 nicht vom Bundesgerichtshof (U.v. 18.5.2021 – 1 StR …*) aufgehoben, sondern rechtskräftig wurde, lassen sich ihm folgende tatsächliche Feststellungen entnehmen:
27
„I. Unternehmensverhältnisse der Kreissparkasse …
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Die Kreissparkasse … (im Folgenden: Kreissparkasse) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in … Ihr Träger ist der Landkreis … Sie ist im Handelsregister des AG München unter der Nummer HRA … eingetragen. Ihr Geschäftsbezirk umfasst den Landkreis … Ihre Bilanzsumme betrug in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils etwa 1,5 bis 1,6 Milliarden Euro. Ihr Eigenkapital lag im Jahr 2009 bei etwa 119 Millionen Euro, im Jahr 2010 bei etwa 122 Millionen Euro, im Jahr 2011 bei etwa 123 Millionen Euro und im Jahr 2012 bei etwa 124 Millionen Euro. Sie erzielte im Jahr 2009 einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro, im Jahr 2011 einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. 1,37 Millionen Euro und im Jahr 2012 einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. 500.000 Euro.
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Der Vorstand der Kreissparkasse setzte sich in den Jahren 2009 bis 2013 grundsätzlich aus drei Mitgliedern, in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 jedoch nur aus zwei Mitgliedern zusammen. Der Angeklagte … war seit dem Jahr 1993 Vorsitzender des Vorstandes der Kreissparkasse … und seit dem Jahr 1997 Vorsitzender des Vorstandes der Kreissparkasse … Er übte diese Tätigkeit bis zum 31.03.2012 aus. Der Angeklagte … … war ab dem 01.01.2011 Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse … Er wurde zum 01.04.2012 Nachfolger des Angeklagten … als Vorstandsvorsitzender und übt dieses Amt bis heute aus. Weitere Vorstandsmitglieder waren in der Zeit vom 01.05.2008 bis 01.07.2010 der Zeuge … und in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 der anderweitig Verfolgte … Dessen Nachfolger als Vorstand war ab dem 01.01.2012 der Zeuge … Seit dem 01.04.2012 ist der Zeuge … Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse. Er rückte zum Vorstand auf, da infolge des Ausscheidens des Angeklagten … eine Stelle im Vorstand freigeworden war.
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Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse setzte sich aus acht Mitgliedern zusammen. Vier Mitglieder waren vom Kreistag des Landkreises … gewählt. Zwei weitere Mitglieder wurden auf Vorschlag des Kreistages von der Regierung von Oberbayern ernannt. Zudem waren der Angeklagte … bis zum 31.03.2012 und der Angeklagte … … ab dem 01.04.2012 jeweils in ihrer Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender zugleich Verwaltungsratsmitglied. Verwaltungsratsvorsitzender war in den Jahren 2008 bis 2014 der anderweitig verfolgte … als Landrat des Landkreises …
II.
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Verwaltungsratsfahrt nach …
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1. Vorbereitung der Reise
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Im Dezember 2010 schlug der Angeklagte … dem Angeklagten … vor, im Frühjahr 2011 eine Verwaltungsratsfahrt durchzuführen. Dabei sollte der Verwaltungsrat der Kreissparkasse an einen auswärtigen Ort reisen, um dort eine Verwaltungsratssitzung abzuhalten. Zudem sollten die Ehepartner eingeladen und ein Begleitprogramm durchgeführt werden. Der Angeklagte … nannte neben weiteren möglichen Zielen in Österreich und Italien die Stadt … als Reiseziel. Der Angeklagte … begrüßte die Idee. Auf Vorschlag der Angeklagten … und … beschloss der Verwaltungsrat in einer Sitzung Anfang des Jahres 2011, eine Verwaltungsratsfahrt durchzuführen, wobei … als Reiseziel bestimmt und der Angeklagte … mit der Organisation betraut wurde.
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Die Durchführung der Verwaltungsratsfahrt war Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten wie etwa die Fahrt nach … Die Fahrt nach … wurde zudem durch den gesamten Verwaltungsrat gebilligt und die Reiseleistungen kamen allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung dessen Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen.
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Mit der Vorbereitung der Reise beauftragte der Angeklagte … die Management
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… GmbH „The … Company“ (im Folgenden: … GmbH). Die … GmbH stellte in Abstimmung mit dem Angeklagten … ein Reiseprogramm zusammen. Dabei war vorgesehen, dass die … GmbH die gesamte Reise samt Begleitprogramm organisiert und durchführt. Mit dem Reiseprogramm legte die … GmbH dem Angeklagten … Ende Februar 2011 ein Vertragsangebot vor, wobei sie den Preis mit 915,13 € netto pro Person und insgesamt voraussichtlich 25.623 € netto, insoweit abhängig von der genauen Teilnehmerzahl, benannte. Der Gesamtpreis belief sich danach auf 30.492 € brutto (einschließlich 19% Umsatzsteuer). Der Angeklagte … erteilte am 25.02.2011 mit schriftlicher Auftragsbestätigung im Namen der von ihm als Vorstandsvorsitzenden vertretenen Kreissparkasse der … GmbH den Auftrag zur Organisation und Durchführung der angebotenen Reise. Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 07.04. bis 09.04.2011 statt.
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2. Reiseprogramm
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Das Reiseprogramm sah folgenden Ablauf vor:
39
„Donnerstag 07.04.2011
40
08.00 Uhr Abfahrt im Komfort-Reisebus… von … nach … … Als Bordverpflegung gibt es diverse Canapes, kleine Biere, Softgetränke, Heißgetränke, Champagner etc.
41
11.30 Uhr Zwischenstopp in … an der Donau (nach 300 km) zum Mittagessen im Landgasthof … Speisenauswahl à la carte.
42
13.00 Uhr Weiterfahrt nach …
43
15.00 Uhr Ankunft in …, Check in und Begrüßung der Gäste im Fünf-Sterne … … Hotel mitten im Zentrum
44
15.30 Uhr Zeit zur freien Verfügung – Neben einem Spaziergang zum „Beine vertreten“ bietet sich ab dem …dom eine …fahrt für erste Eindrücke aus … an
45
19.30 Uhr gemeinsames Abendessen im Hotel a la carte
46
Freitag, 08. April 2011
47
09.00 Uhr ausgiebiges Frühstück im Hotel
48
Herrenprogramm
49
10.00 Uhr Verwaltungsratssitzung
50
13.00 Uhr Mittagessen im Hotel-Restaurant – hier bedienen sie sich am umfangreichen Tages-Buffet bzw. wählen aus der Tageskarte
51
Damenprogramm
52
… erleben in Eigenregie / Zeit zur freien Verfügung
53
12.30 Uhr Mittagessen im Ristorante …
54
14.15 Uhr kurzer Transfer zum Schloss … (Damen und Herren wieder gemeinsam)
55
14.30 Uhr Schloss …
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17.00 Uhr Rückkehr zum Hotel mit Zeit zum Frischmachen für den Abend
57
19.00 Uhr kurzer Fußweg zum …
58
23.00 Uhr kurzer Spaziergang zurück zum Hotel
59
Samstag 09. April 2011
60
08.00 Uhr ausgiebiges Frühstück im Hotel und Check out
61
09.00 Uhr Abfahrt Richtung Heimat in die Wachau
62
10.00 Uhr Ankunft in … und Führung durch das Stift …
63
12.00 Uhr Weiterfahrt zum Mittagessen im … in der Wachau
64
13.00 Uhr Mittagessen im …; im Anschluss: Zeit für ein Mitbringsel aus der Wachau
65
15.30 Uhr Rückreise nach …
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19.30 Uhr voraussichtliche Ankunft in …“
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Zu den einzelnen Programmpunkten erhielt das schriftlich verfasste Programm noch folgende Erläuterungen:
68
„ … – eine kleine Einstimmung
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Den Namen … umgibt eine fast mythische Aura:
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Man denkt an Walzer, Operette, Kaffeehäuser, Sachertorte, k.u.k. Monarchie und Fiakerfahrten… kurz eine Stadt der Traditionen und Genießer. … Die Straßen … sind mit Kultur gepflastert. Bei einem Spaziergang durch die Stadt, vorbei am …dom, …burg, und Oper oder bei einem Ausflug nach Schloss … wandelt der Gast auf den Spuren europäischer Geschichte und Kultur.
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…- Das Wirtshaus mit Tradition!
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… 2009 wurde das Wirtshaus von den „Wo isst Österreich“ – Herausgebern Christoph Wagner & Klaus Egle zum Niederösterreich-Weinwirt gekürt und erhielt mit 13 Punkten zum ersten Mal von Gault-Millau 1 Haube.
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… … Hotel
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… Dank der hervorragenden Lage an der berühmten R. straße gegenüber dem wunderschönen Stadtpark im Herzen von … sind alle wichtigen Sehenswürdigkeiten der Stadt bequem zu Fuß erreichbar …
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Der auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Service und der Komfort eines 5-Sterne Hotels sorgen für einen inspirierenden und erfolgreichen Aufenthalt. Genießen Sie den Komfort und die Exklusivität der renommierten Executive-Lounge mit fantastischer Aussicht auf … Erholen Sie sich im 24-Stunden Fitness Club, im Spa und im Innen-Swimmingpool.
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Damenprogramm – … erleben in Eigenregie
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z. B. beim Shopping
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Die … Innenstadt fasziniert nicht nur Gäste, sondern ist auch beliebter Treffpunkt der … und … Für ihre zahlreichen Besucher und die Bewohner dieser Stadt bietet der 1. Bezirk (Innenstadt) wunderschöne Einkaufsboulevards, kleine Gässchen zum Schlendern und den Flair eines historischen Stadtkerns, der sich den Bedürfnissen seiner Bewohner und Gäste wertschätzend widmet. …
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z. B. bei einem Besuch im … Kaffeehaus …
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Mittagessen im Ristorante …
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…In bester Innenstadtlage am Eck zur …straße verwöhnt das … seine Gäste mit einer umfangreichen Speisekarte, auf der von klassischen Antipasti über Pizza aus dem Holzofen bis zu Fisch vom Grill und saisonalen Köstlichkeiten für jeden etwas dabei ist. Eine internationale Weinkarte mit rund 350 Positionen sowie eine Digestivkarte mit vielen Grappa-Spezialitäten, Fruchtbränden und internationalen Spirituosen runden das Angebot ab.
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… – Wo der Tafelspitz zu Hause ist.
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Das beliebte Restaurant im Herzen der Stadt gehört zu … wie der …dom oder das Riesenrad. … Auf ihren Tisch gelangt nur das Beste. Ochsen und Kalbinnen vom Bauernhof, die auf saftigen Weiden in Niederösterreich und der Steiermark heranwachsen. Auch die Prominenz weiß die Qualität zu schätzen: Tom Jones, Rolling Stones, Thomas Gottschalk, Michael Gorbatschow, …, selbst Paul Bocuse, der bekannte französische Koch des Jahrhunderts war hier zu Gast.
Wachau
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Die Wachau ist UNESCO Weltkulturerbe, international renommiertes Weinbaugebiet und eines der schönsten Flusstäler der Welt. Geprägt von reicher Geschichte und außergewöhnlichen Kulturschätzen. Ein einzigartiges Gesamtkunstwerk, ein Garten der Sinne, der immer schon Künstler und Denker inspirierte und somit ein bevorzugter Treffpunkt von Genießern und Kennern aus aller Welt ist. … Genießen Sie ganz besondere Momente in einer der schönsten Regionen Österreichs, der Wachau …
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Benediktinerstift …
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Am östlichen Rand des weltberühmten Donautales liegt das Benediktinerstift … auf 449 m Seehöhe mit einer herrlichen Aussicht über die Wachau. Österreichisches Montecassino, so wird es liebevoll wegen der großartigen Berglage genannt. … Verschaffen Sie sich mit unserer einstündigen Führung einen Überblick und durchwandern Sie die schönsten Räume des Hauses: Stiftskirche, Kaiserstiege, Sommerrefektorium, Brunnensaal, und lassen Sie sich in die bewegte Geschichte des Stifts und das Klosterleben entführen. Beim anschließenden Besuch im Klosterladen finden Sie sicher etwas für ihren Geschmack aus den klostereigenen Produkten wie Wein, Edelbrände, Likör und Marmeladen sowie Literatur über das Benediktinerstift … und die gesamte Region.
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Mittagessen im …
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So mancher Gaumenkitzel erwartet Sie im …; sei es als Vorspeise, Hauptgericht oder Dessert.
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Zeit für ein Mitbringsel aus der Wachau
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In der Wachau ist es Tradition die Früchte des Tals selbst zu Marmelade einzukochen. Johanna Wieser hat diese Tradition aufgegriffen und um zahlreiche Ideen ergänzt, wodurch ein sehr umfassendes Sortiment an handgerührten Marmeladen entstand … Neben den zahlreichen Marmeladen werden auch selbst gemachte Schnäpse, Liköre, Schokolade, Kaffee und Kosmetik angeboten.“
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3. Einladung zur Reise
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Der Angeklagte … lud in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender mit Schreiben vom 22.03.2011 zu der Reise ein. Den Einladungsschreiben war jeweils ein Programm beigefügt und ein Antwortbogen, welcher vom jeweils Eingeladenen auszufüllen und zurückzusenden war. In dem Antwortschreiben war anzugeben, ob der Eingeladene teilnimmt und ob er mit oder ohne Begleitung reist. In den Einladungsschreiben wies der Angeklagte … zudem darauf hin, dass die Tagesordnung zur Verwaltungsratssitzung gesondert übersandt werde. Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werden.
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4. Teilnehmer der Reise
94
An der Reise nahmen alle 8 Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse, darunter auch die Angeklagten … und … teil. Mit Ausnahme der Verwaltungsräte … und …, sowie des Angeklagten … reisten alle Verwaltungsräte jeweils in Begleitung ihrer Ehefrau. Darüber hinaus nahm auch der Zeuge … als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender in Begleitung seiner Ehefrau an der Fahrt teil Des Weiteren nahmen der Angeklagte … … und der anderweitig verfolgte … als Vorstände der Kreissparkasse jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen an der Reise teil. Schließlich nahmen die Zeugen …, … und … als stellvertretende Vorstände und der Zeuge … als Sparkassenmitarbeiter an der Reise teil, wobei auch sie jeweils durch ihre Ehefrauen begleitet wurden.
95
5. Durchführung der Reise
96
Die Reise wurde mit einer Ausnahme dem vorgesehenen Programmablauf entsprechend durchgeführt. Diese Ausnahme bestand darin, dass der Ausflug zum Schloss … durch eine Führung durch das Parlamentsgebäude in … ersetzt wurde, die am späten Nachmittag des 08.04.2011 stattfand.
97
Die Verwaltungsratssitzung wurde am 08.04.2011 ab 9.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr durchgeführt, wobei sie für das Mittagessen unterbrochen wurde. Hierbei handelte es sich um eine reguläre Sitzung, in der die folgenden Tagesordnungspunkte bearbeitet und besprochen wurden:
98
1. Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2010
99
2. Gesamtrisikobericht zum 31.12.2010
100
3. Vorlage Gesamtbanklimit 2011
101
4. Risikotragfähigkeit zum 31.12.2010
102
5. Gesamtbericht der Innenrevision für das Jahr 2010
103
6. Geschäftsbericht zum 28.02.2011
7. Kredite
104
8. Geschäftsanweisung für den Vorstand
105
9. Organigramm und Geschäftsverteilungsplan
106
10. Risikostrategie
107
11. Erwerb von Anteilen an der … Bank
108
12. Sonstiges
109
und Stiftungsratssitzung Förderverein der Sparkasse …
110
Die mitreisenden Ehefrauen hatten diese Zeit zur freien Verfügung. Sie konnten sie für Stadtrundgänge und Einkäufe nutzen. Um 12.30 Uhr fand für Sie dem Programm entsprechend ein Mittagessen im Restaurant … statt.
111
6. Kosten der Reise
112
a) Kosten für Reiseleistungen
113
Die … GmbH rechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 26.04.2011 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 34.903,22 €. Er setzte sich wie folgt zusammen:

Menge

Bezeichnung

Einzelpreis in €

Gesamtpreis in €

26

Basispreis je Teilnehmer lt. Angebot zzgl. Umsatzsteuer 19%

915,13

23.793,38

4520,74

28.314,12

Getränke anlässlich:

Mittagessen …

Hotel Abendessen Hotel Aperitif (Champagner)

Hotel Mittagessen Herren + Bar Mittagessen Damen … Abendessen …

Mittagessen …

Gesamt zuzüglich Verwaltungskosten-Aufschlag lt. Angebot 16%

533,60

786,60

370,70

383,40

128,80

757,40

744,60

3.705,20

592,38

15

Sonstiges:

Kochbücher …

Präsente Wieser Wachau Trinkgelder (in Absprache mit Hr. …*)

zzgl. Verwaltungskostenaufschlag lt. Angebot 16%

34,90

523,50

601,56

850 €

316,01 €

Rechnungsbetrag Gesamt

34.903,22 €

114
Die Kreissparkasse übernahm die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages und trug damit sämtliche Kosten der Reise. Im Einzelnen leistete sie jeweils auf Anweisung des Angeklagten … folgende Zahlungen:
115
- 9103,50 € aufgrund Abschlagsrechnung vom 22.02.2011
116
- 15.232 € aufgrund Abschlagsrechnung vom 11.03.2011
117
- 10.567,72 € aufgrund Schlussrechnung vom 26.04.2011
118
b) Versteuerung der Reisekosten
119
Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Reisekosten vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei den Reiseleistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen handelte, welche mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu versteuern seien. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 11.779,83 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen.
120
c) Gesamtaufwand der Kreissparkasse
121
Der Aufwand der Kreissparkasse belief sich auf Reisekosten in Höhe von 34.903,22 € zzgl. der Versteuerung in Höhe von 11.779,83 € und damit auf insgesamt 46.683,06 €.
122
7. Feststellungen zum Zweck der Reise
123
Einen sachlichen Grund für die Durchführung einer Sitzung in der Stadt … gab es nicht. Das Reiseziel und das Begleitprogramm wurden von den anderweitig verfolgten … und …, sowie dem Verwaltungsrat unter touristischen Gesichtspunkten bestimmt bzw. festgelegt. Die Reise hatte keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO. Sie war auch nicht mit Werbung für die Kreissparkasse verbunden oder zur Repräsentation der Kreissparkasse notwendig. Auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Verwaltungsräte war eine solche Reise nicht veranlasst. Die Verwaltungsratssitzung hätte am Sitz der Kreissparkasse in … stattfinden können, ohne dass das die inhaltliche Arbeit beeinträchtigt hätte. Die Sitzung dauerte etwa 5 Stunden und bewegte sich damit in einem üblichen Rahmen. Eine auswärtige Sitzung mit Übernachtung war auch nicht zum besseren Kennenlernen, der Möglichkeit sich über die Sitzung hinaus austauschen zu können und dadurch eine gute Zusammenarbeit zu fördern, veranlasst. Denn vor der Fahrt nach … hatte bereits vom 13.11. bis 15.11.2009 eine auswärtige Sitzung in … (Österreich) stattgefunden, bei der der Verwaltungsrat in gleicher Besetzung getagt hatte. An dieser Verwaltungsratsfahrt hatten auch die Angeklagten … und … in Begleitung ihrer Ehefrauen teilgenommen. In der Zeit vom 02.12. bis 04.12.2011 fand sodann eine weitere auswärtige Verwaltungsratssitzung in … (Österreich) statt. Die Mitreise der Ehegatten erfolgte, weil dies bereits bei Fahrten in früheren Jahren üblich gewesen war. Einen sachlichen Grund hierfür gab es nicht.
124
8. Kenntnisstand der Angeklagten
125
a) Angeklagter …
126
b) Angeklagter …
127
Dem Angeklagten … als Mitinitiator der Reise war bekannt, dass es eine fachliche Veranlassung für die Durchführung einer Verwaltungsratssitzung in … und die Mitnahme der Ehepartner nicht gab. Vielmehr wählte er in Absprache mit dem Angeklagten … bewusst … als Tagungsort aus, weil dadurch eine schöne Reise zu einem touristisch besonders interessanten Reiseziel veranstaltet werden sollte. Er erkannte aufgrund der Einladung und des beigefügten Programmes, dass das vorgesehene Begleitprogramm touristischen Charakter hatte und dass, insbesondere aufgrund der Unterbringung in einem Fünf Sterne Hotel und mehrerer Essen in herausgehobenen Restaurants hohe Kosten anfallen würden.
128
Der Angeklagte … kannte die genaue Höhe der Reisekosten zwar nicht, wusste aber, dass die Kreissparkasse die Reisekosten vollständig trug. Er nahm dadurch billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse hohe und sachlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand und sie dadurch einen Vermögensnachteil erlitt. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellen kann und die Kreissparkasse tatsächlich eine Lohnversteuerung durchführte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein weiterer Vermögensnachteil entstand.
129
c) Angeklagter … …
130
9. Prüferrundschreiben des Bayerischen Sparkassenverbandes
131
Die Prüfstelle des Bayerischen Sparkassenverbandes hatte erstmals im Jahr 1993 und dann nochmals mit Datum vom 25.04.2007 unter Leitung ihres damaligen Prüfstellenleiters … ein sogenanntes Prüferrundschreiben herausgegeben, welches Grundsätze zur Angemessenheit des Aufwandes von Verwaltungsratsfahrten enthielt. Anlass des Schreibens vom 25.04.2007 war, dass die bereits 1993 veröffentlichten Grundsätze vermehrt nicht eingehalten wurden. Mit dem Schreiben vom 25.04.2007 sollte an diese Grundsätze erinnert werden. Sie waren in dem Schreiben wie folgt genannt:
132
„1. Vermeidung spektakulärer Reiseziele
133
2. Die Reise muss einem mit der Dienstaufgabe zusammenhängenden (konkreten und aktuellen) Informationsbedürfnis der Teilnehmer entsprechen oder der Werbung und (unter Beachtung des Regionalprinzips) der Repräsentation der Sparkasse oder der Sparkassenorganisation insgesamt nach außen dienen.
134
3. Interne Klausurtagungen sollen in Bayern, und zwar möglichst in organisationseigenen Einrichtungen (Bad Reichenhall, Landshut, Tegernsee) abgehalten werden.
135
4. Die Reisekosten müssen sich am Anlass und Nutzen der Reise orientieren und sich insgesamt in einem angemessenen Rahmen halten.
136
5. Gesondert anfallende Kosten für Begleitpersonen müssen von diesen erstattet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Sparkasse oder die Sparkassenorganisation gesellschaftlich nach außen werbend zu repräsentieren ist (offizielle Sparkassentage u.ä.).
137
Die Einhaltung dieser Grundsätze ist nach wie vor Gegenstand unserer Prüfung und unserer Berichterstattung, sowie im Falle der Nichtbeachtung Anlass für Prüfungsfeststellungen. … Der Überprüfung der dienstlichen Veranlassung der Reisen kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn die Gesamtkosten der Reise je Teilnehmer DM 1.000 übersteigen.“
138
Die Angabe einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 DM entstammte einem 1. Rundschreiben aus dem Jahr 1993 und wurde in der Version des Jahres 2007 beibehalten. Dieses Schreiben wurde den Prüfern zur Verfügung gestellt und an alle Sparkassenvorstände versandt.
III.
139
Verwaltungsratsfahrt nach … im Dezember 2011
140
1. Vorbereitung der Reise
141
In einer regulären Verwaltungsratssitzung der Kreissparkasse im Sommer 2011 beschloss der Verwaltungsrat, im Dezember 2011 eine Jahresabschlusssitzung im „Relais & Chateaux Spa-Hotel …“ in … im …tal in Österreich durchzuführen. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse hatte bereits in den Vorjahren, zuletzt im Dezember 2009 Verwaltungsratssitzungen in diesem Hotel abgehalten. Die Verwaltungsratsmitglieder einschließlich der Angeklagten … und … stimmten der Durchführung der Verwaltungsratsfahrt zu. Bei diesem Hotel handelt es sich um ein Luxushotel mit 5 Sternen.
142
Die Vorbereitung der Reise übernahm der Angeklagte …, der insbesondere die Unterkunft und Verpflegung mit dem Hotel … abstimmte und die verbindliche Reservierung tätigte. Hierbei nahm er insbesondere auch eine Menüauswahl vor. Darüber hinaus beauftragte der Angeklagte … den Zeugen … … damit, einen Fachvortrag zur Entwicklung des Tourismus mit dem Thema „Destination der Zukunft – Erfolgsfaktoren im Jahr 2020“ zu halten. Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 02. bis 04.12.2011 statt.
143
Die Durchführung und Ausgestaltung der Verwaltungsratsfahrt waren Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach … und … deutlich. Die Fahrt nach … wurde zudem durch den gesamten Verwaltungsrat gebilligt und die Reiseleistungen kam allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung der Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen.
144
2. Einladung zur Reise
145
Der Angeklagte … lud in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender zu der Verwaltungsratsfahrt ein, wobei er jeweils auch die Ehegatten der Verwaltungsratsmitglieder und der mitreisenden Sparkassenangestellten einlud.
146
In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
147
„Wir haben dafür Sorge getragen, dass die Zimmer frühzeitig zur Verfügung stehen. Selbstverständlich können Sie alle Einrichtungen des Hauses nutzen. Wir möchten die Damen zu einer kostenfreien Anwendung in der Beautywelt einladen. Bitte vereinbaren Sie Ihre Termine bereits vorab unter Telefon Nr. …“
148
Den Einladungsschreiben waren jeweils eine Tagesordnung zur Verwaltungsratssitzung und ein Antwortbogen beigefügt, welcher vom jeweils Eingeladenen auszufüllen und zurückzusenden war. In dem Antwortschreiben war anzugeben, ob der Eingeladene teilnimmt und ob er mit oder ohne Begleitung reist. Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werde.
149
3. Teilnehmer der Reise
150
An der Reise nahmen alle 8 Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse, darunter auch die Angeklagten … und …, dieser zugleich in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender, teil. Mit Ausnahme des Verwaltungsrates … reisten alle Verwaltungsräte jeweils in Begleitung ihrer Ehefrau. Des Weiteren nahmen der Angeklagte … … als Vorstand der Kreissparkasse und der Zeuge … als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen an der Fahrt teil. Schließlich nahmen die Zeugen … und … in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Vorstände der Kreissparkasse und der Zeuge … als Sparkassenmitarbeiter an der Reise teil, wobei auch insoweit jeweils die Ehefrauen mitfuhren.
151
4. Durchführung der Verwaltungsratsfahrt
152
Die Anreise erfolgte am 02.12.2011 individuell und auf eigene Kosten der Teilnehmer. Am Abend fand ab 19.00 Uhr ein gemeinsames Abendessen im Hotelrestaurant statt, zu dem hochwertige Weine serviert wurden. Die Teilnehmer konnten außer Wein auch andere Getränke, wie etwa Bier, Säfte oder Wasser wählen. Im Anschluss stand es den Teilnehmern und ihren Ehepartnern frei, Getränke an der Hotelbar zu konsumieren. Mehrere Teilnehmer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hierbei wurden erhebliche Mengen an Getränken, darunter auch hochwertige Weine und Spirituosen konsumiert.
153
Nach einem individuellen Frühstück am 03.12.2011 fand in der Zeit von 9.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr eine Verwaltungsratssitzung statt, an der die Verwaltungsräte, die Vorstände und die stellvertretenden Vorstände teilnahmen. Während einer Mittagspause nahmen die Teilnehmer gemeinsam ein Mittagessen ein. In der Sitzung wurden folgende Tagesordnungspunkte besprochen und bearbeitet:
154
1. Geschäftsbericht zum 31.10.2011
155
2. Gesamtrisikobericht zum 30.09.2011
156
3. Risikoreport zum 30.09.2011 lt. Risikotragfähigkeitskonzept sowie Stresstests auf Gesamtbankebene
157
4. Risikomonitoring per 30.09.2011
5. Kredite
158
6. Änderung der Geschäftsanweisung für den Vorstand, des Organigramms und der Geschäftsverteilung
159
7. Vorlage des Berichts über die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsu. Depotgeschäfts
160
8. Personalangelegenheiten
161
9. Bauangelegenheiten
162
10. Sonstiges
163
Während der Dauer der Verwaltungsratssitzung stand es den Ehefrauen frei, die Spa- und Wellnessangebote des Hotels auf Kosten der Kreissparkasse zu nutzen. Mehrere Ehefrauen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Beendigung der Verwaltungsratssitzung stand der Nachmittag den Teilnehmern zur freien Verfügung, wobei sie alle Einrichtungen des Hotels nutzen konnten.
164
Um 18.00 Uhr hielt der Zeuge … … seinen Vortrag „Destination der Zukunft – Erfolgsfaktoren im Jahr 2020“, an den sich eine Diskussion anschloss.
165
Ab 19.00 Uhr fand ein Empfang mit anschließendem gemeinsamen Abendessen im Hotelrestaurant statt. Wiederum konnten die Teilnehmer aus den vom Angeklagten … vorausgewählten Weinen auswählen, aber auch andere Getränke, wie etwa Bier, Säfte oder Wasser wählen.
166
Im Anschluss stand es den Teilnehmern und ihren Ehefrauen wiederum frei, an der Bar des Hotels Getränke zu konsumieren. Mehrere Teilnehmer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hierbei wurden wie am Vorabend erhebliche Mengen an Getränken, darunter auch hochwertige Weine und Spirituosen konsumiert.
167
Am 04.12.2011 frühstückten die Teilnehmer und ihre Ehefrauen individuell. Danach erfolgte die Abreise auf eigene Kosten.
168
5. Kosten der Verwaltungsratsfahrt
169
a) Kosten für Hotelleistungen
170
Das Hotel … rechnete die Leistungen für Unterbringung, Speisen und Getränke, sowie Wellness und Spa mit Rechnung vom 04.12.2011 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 28.068,70 € brutto (inkl. österreichische Umsatzsteuer). Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Menge

Leistung

Einzelpreis in €

Summe in €

2

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

412

824

2

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

418

836

[2]

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

370

740

2

Halbpension Fam. …

256

512

2

Halbpension Fam. …

418

836

2

Halbpension Fam. …

370

740

2

Halbpension Fam. …

418

836

Ortstaxe

66

Restaurant

3.691,60

Hotelbar

869,30

Minibar

37,70

13

Seminarpauschale 20% inkl. Raummiete

700

9.100

13

Seminarpauschale 20% Getränke

50

650

Anwendungen und Verkaufsartikel

797

1

Süddeutsche

3,10

3,10

1

Blumen

100

100

gesamt

28.068,70

171
In den Abrechnungen der Unterbringungen mit Halbpension waren in der Menge 2 jeweils die Übernachtungen inklusive Frühstück des teilnehmenden Verwaltungsrates, Vorstandes oder sonstigen Sparkassenmitarbeiters und seiner Ehefrau enthalten. Bei der „Seminarpauschale 20% inkl. Raummiete“ handelte es sich nicht um Seminarkosten bzw. Kosten für einen Konferenzraum zur Verwaltungsratssitzung. Diese Kosten sind tatsächlich im Rechnungsposten „Seminarpauschale 20% Getränke“ enthalten. Vielmehr handelte es sich bei dem Betrag in Höhe von 9.100 € um Kosten, die für den Konsum von Getränken angefallen sind.
172
Insgesamt fielen für den Konsum von Getränken bei beiden Abendessen und an der Hotelbar Kosten in Höhe von 12.476,60 € an. Hierin waren neben Kosten für Wasser, Saftgetränke, Bier, Kaffee, Espresso, Cappuccino und Spirituosen auch Kosten für hochwertige Weine wie folgt enthalten:
173
- 3 Flaschen Chardonnay Gloria 06 1,5 l je 180 €, gesamt 540 €
174
- 1 San Leonardo 04 0,75 l zu 85 €
175
- 3 Flaschen Tignanello 04 1,5 l je 205 €, gesamt 615 €
176
- 1 Capannelle 50 & 50 04 6 l zu 1.298 €
177
- 1 Flasche Sassicaia 01 6 l zu 2.010 €
178
- 1 Flasche Masseto 02 1,5 l zu 610 €
179
- 2 Flaschen Taittinger Comtes de Champagne je 860 €, gesamt 1.720 €
180
- 1 Flasche GV Smar. Honivogl 06 1,5 l zu 198 €
181
- 1 Flasche GV Smar. Honivogl 06 3 l zu 438 €
182
- 1 Flasche Solaia 03 3 l zu 850 €
183
- 3 Flaschen Tignanello 03 3 l je 385, gesamt 1.155 €
184
Die Geschenkkörbe wurden auf Bestellung des Angeklagten … vom Hotel … zusammengestellt und in den Zimmern den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. In den Rechnungsposten „Anwendungen u. Verkaufsartikel“ sind die Hotelleistungen für Wellness- und Spa-Angebote enthalten, die insbesondere von den Ehefrauen genutzt wurden.
185
Darüber hinaus zahlte die Kreissparkasse auf Veranlassung des Angeklagten … noch Trinkgelder in Höhe von pauschal 1.500 €.
186
Der Rechnungsbetrag in Höhe von 28.068,70 € und die Trinkgelder in Höhe von 1.500 € wurden nach Freigabe durch den Angeklagten … von der Kreissparkasse am 22.12.2011 an das Hotel … überwiesen.
187
Das Honorar von … … betrug 1.900 € und wurde auf Veranlassung des Angeklagten … von der Kreissparkasse getragen.
188
Die Kreissparkasse übernahm damit die gesamten Kosten für Unterbringung, Essen, Getränke und Wellnessangebote des Jagdhotels … Ein Eigenbetrag der Teilnehmer oder ihrer Ehepartner wurde nicht erhoben. Die anteiligen Kosten für die Mitnahme eines Ehepartners betrugen 883,19 € (Übernachtung 418 €, Hotelbar 869,30/25 = 34,77 €, Getränkekosten 9.100/25 = 364 €, Anwendungen 797/12 = 66,42 €).
189
b) Versteuerung der Reisekosten
190
Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Kosten für Hotelleistungen einschließlich der Trinkgelder und des Honorars für … … vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei diesen Leistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen handelte, welche mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu versteuern seien. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 10.620,68 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten … und … … dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht.
191
c) Gesamtaufwand der Kreissparkasse
192
Der Gesamtaufwand der Kreissparkasse setzte sich zusammen aus Kosten für Hotelleistungen in Höhe von 28.068,70 € zzgl. der Trinkgelder in Höhe von 1.500 € und des Honorars für … … in Höhe von 1.900 €, sowie einer Versteuerung in Höhe von 10.620,68 €. Er beläuft sich danach auf 42.089,38 €.
193
6. Kenntnisstand der Angeklagten
194
a) Angeklagter …
195
b) Angeklagter …
196
Dem Angeklagten … war bekannt, dass es eine fachliche oder sonst sachliche Veranlassung für die Mitnahme der Ehepartner und die Übernahme der durch deren Aufenthalt und deren Inanspruchnahme von Hotelleistungen verursachten Kosten nicht gab. Er wusste aufgrund seiner vorhergehenden Teilnahmen an den Verwaltungsratsfahrten nach … im Jahr 2009 und nach …, dass aufgrund des insoweit üblichen exklusiven Zuschnitts der Bewirtung hohe Getränkekosten entstehen können. Das nahm er billigend in Kauf. Während der Reise erkannte er, dass durch die Zuwendung von Geschenken und den Konsum erheblicher Mengen an teils hochwertigen Getränken an zwei Abenden tatsächlich erheblich hohe Kosten entstanden. Ihm war bewusst, dass die hiermit verbundenen Aufwendungen mit den Grundsätzen sparsamen Wirtschaftens nicht vereinbar waren und für die Kreissparkasse keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen hatten.
197
Der Angeklagte … kannte die genaue Höhe dieser Kosten zwar nicht, wusste aber, dass die Kreissparkasse sie vollständig trug. Er nahm dadurch billigend in Kauf, dass die Kreissparkasse insoweit einen erheblichen Vermögensnachteil erlitt. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Die genaue Höhe der Lohnversteuerung kannte er dagegen nicht. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse hierdurch ein weiterer Vermögensnachteil entstand.
198
c) Angeklagter … …
199
IV.
Bürgermeisterfahrt nach …
200
1. Vorbereitung der Reise
201
a) Initiative des Angeklagten …
202
Der Angeklagte … entwickelte Ende des Jahres 2011 die Idee, im Frühjahr 2012 eine Informationsfahrt für Bürgermeister durchzuführen, die in die Tourismusgebiete in Österreich und der Schweiz führen sollte. Die Fahrt sollte der Informationsgewinnung im Bereich Regionalentwicklung dienen. Hierbei standen Fragen des Tourismus als Wirtschaftsfaktor, namentlich im Zusammenhang mit der Entwicklung von Skigebieten, des Betriebes von Bergbahnen und der Verwirklichung von Verkehrskonzepten im Vordergrund. Der Angeklagte … bat den Angeklagten …, eine solche Reise zu organisieren.
203
b) Organisation des Angeklagten …
204
Der Angeklagte … organisierte die Reise im Verlauf des ersten Quartals 2012, als er noch als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse tätig war. Er wählte in Absprache mit dem Angeklagten … als Reiseziele die Städte … in Österreich und … in der Schweiz. Der Angeklagte … plante die Fahrt, suchte die Unterkunft, kümmerte sich um die Verpflegung und stellt das Programm zusammen. Zum Zwecke der Vorbereitung der Reise fuhr er in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012 in Begleitung seiner Ehefrau nach … und … Dort führte er, um das Reiseprogramm vorzubereiten, Gespräche mit dem Bürgermeister von …, dem Zeugen …, sowie Vertretern der …- … … GmbH, von „… Tourismus“ und dem … … Grandhotel & Spa in … Er übernachtete mit seiner Ehefrau vom 20.02. auf den 21.02. und den 21.02. auf den 22.02.2022 im Hotel … … Der Angeklagte … buchte die Unterkunft im … … Grand Hotel & Spa und sämtliche Reiseleistungen, sowie Fachvorträge namens und im Auftrag der Kreissparkasse, welche in der Folge auch die Kosten trug.
205
Die Durchführung der Bürgermeisterinformationsfahrt auf Kosten der Kreissparkasse war Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach … und … im Jahr 2011 deutlich. Die Fahrt beruhte auf der Initiative des Angeklagten … und die Reiseleistungen kamen allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung dessen Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen.
206
c) Einbindung des Angeklagten … …
207
Der Angeklagte … … war im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 01.01.2012 für die Bereiche Aktiv- und Passivgeschäftsvertrieb, wozu auch Marketing, Werbung und öffentlich-rechtliche Kommunalkunden gehörten, zuständig. Der Angeklagte … informierte den Angeklagten … … über die geplante Informationsreise nach … und … und ihren Zweck, sowie darüber, dass er sie auf Wunsch des Angeklagten … organisieren und die Kreissparkasse die Kosten tragen sollte. Der Angeklagte … … zeigte sich einverstanden und ließ den Angeklagten … im weiteren Verlauf bei der Organisation freie Hand. Über eine Kostenobergrenze oder einen Kostenrahmen sprachen sie nicht. Der Angeklagte … … informierte sich im Vorfeld der Reise auch nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten. Zum 01.04.2012 übernahm der Angeklagte … … den Vorstandsvorsitz der Kreissparkasse. Änderungen am Reiseablauf nahm er nicht vor.
208
2. Reiseprogramm
209
Das von dem Angeklagten … in Absprache mit dem Angeklagten … zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor:
210
„Freitag, 20. April 2012
211
7:30 Uhr Eintreffen Tiefgarage Hauptstelle Kreissparkasse … (reservierte Parkplätze), gemeinsames Frühstück
212
8.00 Uhr Abfahrt nach …- …
213
10.30 Uhr Eintreffen am Großparkplatz …, Fahrt mit der U-Bahn zur Gemeinde/Touristinformation mit anschließendem Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: Bürgermeister Magister … …, … … …, MCI Management Center Innsbruck, Direktor …, GF …- … … GmbH und GF Tourismusverband …
214
12.30 Uhr Mittagessen … … * … …“
215
13.30 Uhr Abfahrt nach …
216
18.30 Uhr Ankunft … … Grand Hotel & Spa
217
20.30 Uhr Dinner im Salon „… …“
218
Samstag, 21. April 2012
219
ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“
220
09.30 Uhr Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: … …, Leiter Marketing … Tourismus; … … …, Generalmanager Hotel … …; … … …, Unternehmensberater für Touristik
221
11.45 Uhr Abfahrt ab Hotel … per Reisecar
222
12:31 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn und weiter per Zug nach Mürren – zu Fuß durch das schmucke, autofreie Chaletdorf …
223
13.40 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn zum Piz … …
224
14.00 Uhr Ankunft, Apero und Kurzfilm Touristorama
225
ca. 15:00 Uhr Mittagessen
226
17.03 Uhr Talfahrt per Gondelbahn, Rückfahrt per Reisecar
227
ca. 18.15 Uhr Ankunft …
228
20.00 Uhr Aperitif Hotelhallen Hotel …
229
20.30 Uhr Dinner „… …“ oder „… … …“
230
Sonntag, 22. April 2012
231
ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“
232
09.00 Uhr Abreise Rückfahrt über Arlberg, Verpflegung mittels Lunchpaket des Hotels (30-minütige Pause ist eingeplant)
233
ca. 14.30 Uhr gemeinsames Mittagessen …Tirol „… … …“
234
Rückfahrt nach … nach Lust und Laune“
235
3. Einladung zur Reise
236
Der Angeklagte … lud die Teilnehmer der Reise ein. Hierbei handelte es sich um die 17 Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises …, den stellvertretenden Landrat, den Zeugen …, den Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse, den Angeklagten … … und den Angeklagten …, sowie deren jeweilige Ehepartner. Dem Einladungsschreiben waren ein Reiseprogramm und ein Antwortschreiben beigefügt, in welchem die Eingeladenen jeweils angeben konnten, ob sie teilnehmen und ob ihr Ehepartner mitreist. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
237
„wie bereits angekündigt findet unsere gemeinsame Bürgermeisterinformationsfahrt von Freitag, 20.04. bis Sonntag 22.4.2012 statt. Unser Ziel ist dieses Jahr … im Berner Oberland in der Schweiz.
238
wie ihr aus dem beiliegenden Programm ersehen könnt, erwartet uns ein sehr ansprechendes und interessantes Wochenende. Zusammengestellt und organisiert wird die Informationsfahrt von Herrn Dipl.-Verw.-Wirt, … … … Um endgültig planen zu können, benötigen wir eure schriftliche Rückantwort bis zum Freitag, 23. März 2012. Selbstverständlich sind auch die Ehegatten/Partner herzlich eingeladen.“
239
Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten …
240
Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werden.
241
4. Teilnehmer der Reise
242
An der Reise nahmen insgesamt 41 Personen teil. Die Angeklagten … und … … reisten in ihrer Eigenschaft als Landrat des Landkreises … bzw. Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse mit. Der Angeklagte …, der zur Zeit der Durchführung der Reise bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war, nahm teil, weil er die Reise organisiert hatte. Alle drei Angeklagten wurden von ihren Ehefrauen begleitet.
243
Des Weiteren nahm der Zeuge … in seiner Eigenschaft als stellvertretender Landrat in Begleitung seiner Ehefrau an der Reise teil.
244
Darüber hinaus nahmen 16 der 17 eingeladenen Bürgermeister an der Reise teil. Zwei dieser Bürgermeister, der Zeuge … und der Zeuge …, waren zugleich Verwaltungsräte der Kreissparkasse. Die Einladung und Teilnahme erfolgte aber nicht wegen ihrer Verwaltungsratstätigkeit, sondern aufgrund ihrer Arbeit als Bürgermeister der Gemeinden … und … Der Bürgermeister von …, der Zeuge … fuhr nicht mit. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … nahmen jeweils in Begleitung ihrer Ehepartner an der Reise teil. Die Bürgermeister der Gemeinden … … und … reisten ohne ihre Ehepartner. Schließlich nahmen die Zeugen …, … …, … und … als Mitarbeiter des Landratsamtes an der Reise teil, wobei sie jeweils ohne ihre Ehefrauen reisten.
245
5. Durchführung der Reise
246
Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 20. bis 22.04.2012 statt. Sie wurde dem vorgesehenen Programm entsprechend durchgeführt.
247
a) Ablauf am 20.04.2012
248
Vor der Abfahrt am 20.04.2012 fand ein kurzes Frühstück statt, ohne dass besondere Speisen oder Getränke gereicht worden wären.
249
Während der Reise wurden alle Fahrten mit einem Reisebus der … Bus GmbH absolviert. Den Teilnehmern stand es während der Busfahrten frei, Softgetränke nach eigener Auswahl zu konsumieren.
250
Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 20.04.2012 fand in der „Tourismusinformation“ in … statt. Es nahmen alle Reiseteilnehmer einschließlich der Ehepartner teil. Im Rahmen der Vortragsveranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „Thesen zum Destinationsmanagement“. Darüber hinaus stellte der Geschäftsführer … die … … GmbH vor. Schließlich nahm auch der Bürgermeister von …, Herr …, an der Veranstaltung teil.
251
Im Rahmen des Mittagessens im Hotel … in … nahmen die Teilnehmer Gerichte ein, die sie aus der Karte wählen konnten. Hierbei stand es Ihnen frei, auch Vorspeisen und Desserts zu bestellen, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Hierzu tranken einzelne Teilnehmer Wein in Gläsern. Im Übrigen wurden Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke konsumiert.
252
Am Abend des 20.04.2012 checkten die Teilnehmer im Hotel „… … Grand Hotel & Spa“ in … ein, in dem sie dann auch von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag übernachteten. Bei dem Hotel handelt es sich um ein 5 Sterne Luxushotel mit exquisiten Restaurants, Schwimmbad, Sauna, Fitnessräumen, Spa-Angeboten und Konferenzräumen. Die Unterbringung erfolgte in Doppelzimmern in Doppel- oder Einzelbelegung.
253
Das Abendessen am 20.04.2012 nahmen die Teilnehmer ab 20.30 Uhr im Restaurant „… …“ des Hotels … … ein. Hierbei wurde ihnen ein 4 – Gang -Menu zu je 110 CHF mit argentinischem Black Angus Roastbeef als Hauptgericht serviert. Darüber hinaus stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Darüber hinaus konnten die Teilnehmer auch Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Hierbei konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
254
b) Ablauf am 21.04.2012
255
Das Frühstück fand am 21.04.2012 im Restaurant „… …“ des Hotels … … mit einem reichhaltigen Buffet statt.
256
Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 21.04.2012 fand in einem Seminarraum des Hotels … … statt. Hieran nahmen die drei Angeklagten, alle Bürgermeister, der stellvertretende Landrat … und die Mitarbeiter des Landratsamtes teil. Die mitreisenden Ehepartner nahmen nicht teil. Sie hatten diese Zeit zur freien Verfügung. Im Rahmen der Veranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „die Entwicklung der Bergbahnen – wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“. Der Zeuge … als Generalmanager des Hotels … … hielt ein kurzes Referat über das Hotel und dessen Vermarktung innerhalb einer Tourismusregion. Der Zeuge … als Leiter Marketing präsentierte in einem Kurzreferat die Vermarktungsagentur „… Tourismus“. Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer Gelegenheit Fragen zu stellen und die Vortragsinhalte mit den Referenten zu diskutieren. Während der Veranstaltung konnten die Teilnehmer Mineralwasser, Kaffee und Softgetränke nach eigener Auswahl konsumieren. Der Zeuge … nahm sodann an den weiteren Programmpunkten am 21.04.2012 teil, übernachtete von Samstag auf Sonntag im Hotel … …, frühstückte am 22.04.2012 im Hotelrestaurant und erhielt auch ein Lunchpaket. Die Kreissparkasse übernahm alle hierfür anfallenden Kosten.
257
Am Nachmittag des 21.04.2012 fand zunächst ein vom Hotel … … organisierter Spaziergang durch das Chaletdorf … statt. Daran schloss sich die Fahrt zum … unter Führung eines Guides der … … AG an. Der Ausflug wurde auch als „… … Ausflug“ bezeichnet, weil das … einmal Drehort für einen James Bond Film gewesen war. Darüber hinaus führt zum … die längste Luftseilbahn Europas und es befindet sich dort das Drehrestaurant „… …“. Es nahmen alle Reiseteilnehmer und auch der Zeuge … … teil. Auf dem … wurde ein Kurzfilm mit touristischen Themen gezeigt. Im Rahmen dieses Ausfluges konsumierten die Teilnehmer Getränke im Wert von insgesamt 858,70 CHF. Während des Ausflugs nahmen die Teilnehmer ein 3 – Gang – Menu als Mittagessen ein, wobei als Hauptgericht gebratenes Seelachsfilet gereicht wurde. Hierzu stand je ein Rot- oder Weißwein zur Auswahl.
258
Am Abend des 21.04.2012 wurde ab 20.00 Uhr für die Teilnehmer ein Aperitif gereicht, wobei die Teilnehmer zwischen Prosecco und Wein gehobener Kategorie wählen konnten. Im Anschluss fand ein Abendessen im „… …“ des Hotels … … statt, wobei ein 4 – Gang – Menu zu je 110 CHF mit Simmentaler Kalbsbraten als Hauptgericht konsumiert wurde. Wiederum stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Auch konnten die Teilnehmer Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Wiederum konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
259
c) Ablauf am 22.04.2012
260
Am 22.04.2012 fand das Frühstück wiederum im Hotelrestaurant „… …“ mit einem reichhaltigen Buffet statt. Im Anschluss erfolgte die Rückfahrt. Zur Verpflegung während der Fahrt erhielten die Teilnehmer ein vom Hotel … … vorbereitetes Lunchpaket zu je 36 CHF.
261
Auf der Rückfahrt gab es einen Zwischenhalt in …, wo ein Mittagessen in „… … Weinstuben“ eingenommen wurde. Hierbei konsumierten die Teilnehmer ein Menü für je 69 €. Dazu tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner. Darüber hinaus wurden 26 Flaschen Wein mit Flaschenpreisen von 42 € und 124 € konsumiert. Im Übrigen tranken die Teilnehmer Bier, Spirituosen, Softgetränke und Kaffeegetränke.
262
Im Anschluss erfolgte die Weiterfahrt nach …
263
6. Kosten der Reise
264
a) Kosten für die Reisevorbereitung
265
Die Kosten für die Fahrt des Angeklagten … nach … und … in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012, welche der Organisation der Reise diente, beliefen sich auf insgesamt 2.982,33 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Übernachtung des Angeklagten … und seiner Ehefrau im Hotel … … einschließlich Trinkgeld in Höhe von 2.008,60 CHF (entspricht 1762,63 €), Kosten für Bewirtung im … Hotel … in … in Höhe von 53,70 €, im Sporthotel … in … in Höhe von 65 €, im Hotel … in … in Höhe von 34 €, Mautkosten in Höhe von 67 €, sowie einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro für die … … GmbH für die Organisation und Teilnahme an der Vortragsveranstaltung am 20.04.2012.
266
b) Kosten für Reiseleistungen
267
1) Hotelkosten
268
Das Hotel … … rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 27.04.2012 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 41.344,80 CHF, was 34.473,52 € entsprach. Er setzte sich wie folgt zusammen:

Menge

Leistung

Einzelpreis in CHF

Gesamtpreis in CHF

8

Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012 (in Einzelbelegung)

1 Nacht

360

2.880

17

Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012

1 Nacht

460

7.820

9

Doppelzimmer vom 21. bis 22. April 2012 (in Einzelbelegung)

1 Nacht

360

3.240

17

Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012

1 Nacht

460

7.820

Kurtaxen

(85 Übernachtungen a CHF 2,20)

187

Beherbergungstaxen

(85 Übernachtungen a CHF 0,60)

51

41

Abendessen im … am 20. April 2012

110

4.510

Konsumation zum Abendessen im …

2.593,30

Sitzungsgetränke im … 1 + 2 am 21. April 2012

234,50

42

Abendessen im … am 21.04.2012

110

4.620

Konsumation zum Abendessen im …

3.011,10

42

Menudruck

5,50

231

42

Tischdekorationen

10

420

42

Lunchpakete am 22.04.2012

36

1.512

geführter Dorfrundgang

80

Gäste extra:

…, Michael

…, …

1.629,50

320

59,40

gesamt

41.344,80

269
Als Aperitif konnten die Teilnehmer zwischen Prosecco „3 Millenio“ zu 55 CHF je Flasche und Wein „Laurent Perrier Brut“ zu 115 CHF je Flasche wählen. Die Positionen „Konsumation zum Abendessen“ im … … bzw. … … enthielten die im Rahmen der Abendessen bzw. im Anschluss an die Abendessen von den Teilnehmern konsumierten Getränke. Hierbei standen Weißwein Petit Chablis AC Louis Michel je 58 CHF pro Flasche, Weißwein Schernelz Village Clos a l’Abbe Chales Steiner je 58 CHF pro Flasche, Rotwein Corimbo Bodegas La Horra Ribera del Duero je 66 CHF pro Flasche und Rotwein Pinot Noir Chales Steiner je 59 CHF pro Flasche zur Auswahl. Hierbei handelte es sich um Weinvorschläge zum Menu. Die Teilnehmer konsumierten auch andere Weine und Getränke, insbesondere auch teure Spirituosen. In der Position „Gäste extra …, …“ waren insbesondere Kosten für Getränke enthalten, welche Reiseteilnehmer an den Abenden des 20.04. und 21.04.2012 an der Hotelbar konsumierten.
270
Die Kreissparkasse überwies auf Anweisung des Angeklagten … … am 04.05.2012 den nach Abzug einer Anzahlung noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 21.549,30 CHF an das Hotel … … Die Anzahlung in Höhe von 19.800 CHF hatte die Kreissparkasse nach Rechnungsstellung des Hotels … … am 01.03.2012 auf Anweisung des Angeklagten … am 9.03.2012 überwiesen.
271
2) Kosten des Ausflugs zum …
272
Die Schlussrechnung der … … AG vom 24.04.2012 für die Fahrt zum … am 21.04.2012, den sogenannten „… … Ausflug“, belief sich auf insgesamt 10.644,70 CHF, was 8.890,92 € entsprach. Hierbei betrug der Einzelpreis je Teilnehmer inklusive eines 3 Gang Mittagessens 233 CHF, was sich bei 42 Teilnehmern (inklusive des Zeugen … …*) auf 9.786 CHF addierte. Hinzu kamen Kosten für Getränke in Höhe von 858,70 CHF. Hierbei handelte es sich vor allem um Weißwein „Fendant AOC“ zu 23,50 CHF je Flasche und Rotwein „Dole AOC Vennerhus“ zu 25 CHF je Flasche, welche im Rahmen des Mittagessens konsumiert wurden. Die Kreissparkasse überwies abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 4.776,50 CHF am 30.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … einen Betrag in Höhe von 5.868,20 CHF an die … … … Die Anzahlung hatte die Kreissparkasse bereits im Vorfeld der Reise auf Anweisung des Angeklagten … an … … … überwiesen.
273
3) Kosten für ein Frühstück am 20.04.2012
274
Die Kosten für ein Frühstück, welches die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt am 20.04.2012 in … einnahmen, beliefen sich auf insgesamt 300,03 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag am 25.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … an die Bäckerei …, welche das Frühstück bereitgestellt hatte.
275
4) Kosten für Mittagessen am 20.04.2012
276
Die Kosten für ein Mittagessen in … am 20.04.2012 im Hotel … beliefen sich einschließlich Trinkgeld auf insgesamt 1.100 €. Diese Kosten setzen sich aus von den Teilnehmern individuell bestellten Gerichten und Getränken, hierbei insbesondere Softgetränken, Bier und Kaffee zusammen. Die Preise für die Haupt- und Nebenspeisen lagen dabei zwischen 3 € und 18,30 €. Die Kosten für Wein lagen zwischen 3,80 € und 10,90 € je Glas. Im Übrigen lagen die Einzelpreise für Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke durchgehend unter 5 € je Getränk.
277
5) Kosten für Mittagessen am 22.04.2012
278
Die Kosten für ein Mittagessen in … am 22.04.2012 im Restaurant „… Weinstuben“ beliefen sich auf insgesamt 6.800 €. Hierbei betrugen die Kosten für das Menu 69 € pro Person und bei 41 Personen insgesamt 2.829 €. Für 15 Flaschen Wein „Riesling F X Federse“ fielen je Flasche 42 €, insgesamt also 630 € an. Für 11 Flaschen Wein „Solitaire Magnum“ fielen je Flasche 124 €, insgesamt also 1.364 € an. Darüber hinaus tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner für je 17 €, was Gesamtkosten in Höhe von 425 € bedeutete. Die weiteren Kosten fielen für Getränke, wie insbesondere Saft, Mineralwasser, Cappuccino, Espresso, Bier und Spirituosen an.
279
6) Auslagen des Angeklagten … …
280
Die Kosten für die Mittagessen in … und … verauslagte zunächst der Angeklagte … … Die Kreissparkasse erstattete ihm diese Beträge auf seine Anforderung hin. Darüber hinaus verauslagte der Angeklagte … … auch Trinkgeld in Höhe von 50 € für den Guide der … … … und Taxikosten für sich und den Zeugen … in Höhe von insgesamt 115 €. Auch diese Kosten erstattete ihm die Kreissparkasse auf seine Anforderung hin.
281
7) Kosten des Reisebusses
282
Die Rechnung der … Bus GmbH vom 23.04.2012 für den Transport der Teilnehmer per Omnibus während der gesamten Reise belief sich auf insgesamt 3.340 Euro. Die Kreissparkasse überwies diesen Rechnungsbetrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 25.04.2012 an die … Bus GmbH. Für den Konsum von Getränken während der Busfahrt entstanden Kosten in Höhe von weiteren 345,10 €.
283
c) Kosten für Vortragsveranstaltungen
284
Die Rechnung des Zeugen … … … vom 23.04.2012 für den Vortrag „Die Entwicklung der Bergbahnen – Wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“ mit anschließender Diskussion belief sich auf insgesamt 2.650 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 30.04.2012 an den Zeugen … … Hinzu kam, dass die Kreissparkasse den Zeugen … … Auslagen in Höhe von 503,50 € erstattete.
285
Die Rechnung des Zeugen … … vom 25.04.2012 für den Vortrag „Thesen zum Destinationsmanagement“ belief sich auf insgesamt 2.084 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 03.05.2012 an den Zeugen … …
286
d) Versteuerung der Reisekosten
287
Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Reisekosten vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei den Reiseleistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen, sprich Mitarbeiter und Verwaltungsräte der Kreissparkasse bzw. dritte Personen, die in dienstlicher Eigenschaft an der Reise teilnahmen, sprich Bürgermeister und Mitarbeiter des Landratsamtes handelte. Die Kreissparkasse setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 21.510,36 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten … und … … dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht.
288
e) Eigenbeitrag der Begleitpersonen
289
Die Begleitpersonen, das heißt die mitreisenden Ehepartner zahlten einen pauschalen Eigenbetrag in Höhe von jeweils 100 €, was sich angesichts von 17 mitreisenden Ehepartnern auf insgesamt 1.700 € summierte. Dieser Betrag war jedoch nicht kostendeckend, nachdem für jeden Reiseteilnehmer im Durchschnitt Kosten in Höhe von ca. 2.079 € (85.244,76 € / 41 Teilnehmer) anfielen.
290
f) Kostenbeteiligung des Landkreises
291
Der Angeklagte … …, der sich im Vorfeld der Reise nicht über die Höhe der Kosten erkundigt hatte, erkannte im Verlauf der Fahrt, dass die Ausgestaltung der Reise luxuriös war und für die Kreissparkasse mit hohen Ausgaben verbunden sein würde. Daher sprach er noch während der Fahrt den Angeklagten … darauf an, dass sich der Landkreis an den Kosten der Fahrt beteiligen sollte. Der Angeklagte … zeigte sich hierfür aufgeschlossen. Im Nachgang zur Fahrt ließ sich der Angeklagte … … von der Buchhaltung der Kreissparkasse über die genauen Kosten und die Versteuerung informieren. Nachdem er von den Gesamtkosten in Höhe von 85.244,75 € Kenntnis hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten …, dass sich der Landkreis an den diesen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 36.000 € beteiligen solle. Der Landkreis überwies den Betrag in Höhe von 36.000 € am 02.08.2012 an die Kreissparkasse.
292
g) Gesamtkosten der Reise
293
Insgesamt entstanden der Kreissparkasse im Zusammenhang mit der Reise folgende Kosten:

Leistung

Kosten in Euro

Hotelkosten

34.473,52

Ausflug zum …

8.890,92 €

Frühstück am 20.04.2012

300,03 €

Mittagessen am 20.04.2012

1.100

Mittagessen am 22.04.2012

6.800

Auslagen des Angeklagten* …

265

Reisebus inkl. Getränke

3.685,10

Vortrag …

3.153,50

Vortrag …

2.084

Reisevorbereitung durch den Angeklagten …

2.982,33 €

Versteuerung der Reise

21.510,36 €

gesamt

85.244,76

294
Abzüglich des Kostenbeitrages der Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 € verblieben der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 83.544,76 €.
295
Nachdem der Landkreis am 02.08.2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 € zahlte, verblieben bei der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 47.544,76 €.
296
7. Feststellungen zum Zweck der Reise
297
a) Interessen des Landkreises
298
Insgesamt handelte es sich um eine Reise, die im Interesse des Landkreises durchgeführt und der mit ihm verbundenen örtlichen Tourismusverbände, manifestiert durch die Einladung des Angeklagten …, den Teilnehmern gegenüber als Veranstaltung des Landkreises dargestellt wurde. Die Reise diente der Gewinnung von Informationen über die touristische Entwicklung in ähnlich dem Landkreis … strukturierten Tourismusgebieten, wobei Schwerpunkte hinsichtlich des Baus von Bergbahnen, der Verkehrssteuerung und der Vermarktung gesetzt wurden. Die Teilnehmer waren überwiegend Bürgermeister, welche der Angeklagte … für die Entwicklung der Tourismusregion … sensibilisieren wollte. Hierbei ging es vor allem darum, die Zusammenarbeit der Kommunen bei der Vermarktung des Landkreises als Tourismusregion zu fördern, touristische Angebote der Gemeinden zu stärken und Unterstützung für Investitionen in Verkehrsplanung und Modernisierung von Bergbahnen zu gewinnen. Zugleich sollte der Dialog zwischen den Bürgermeistern, die für den Tourismus in ihren Gemeinden zuständig waren, einerseits und der Bürgermeister mit dem Landrat bzw. Landratsamt andererseits gefördert werden. Daher nahmen auch Mitarbeiter des Landratsamtes an der Fahrt teil. Insgesamt war die Stärkung der kommunalpolitischen Zusammenarbeit im Bereich Tourismus der Hauptgrund der Reise. Daher nahmen auch vor allem kommunalpolitische Entscheidungsträger teil. Dagegen waren Mitarbeiter und Fachleute der örtlichen Tourismusverbände nicht eingeladen.
299
Diese Ziele wurden im Rahmen der Reise insoweit erreicht als ein umfangreiches Vortragsprogramm zu den genannten Themen absolviert wurde und Gelegenheit zu Fragen und Diskussion bestand, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Während der Reise bestand für die Teilnehmer zudem die Möglichkeit, sich über touristische und kommunalpolitische Themen auszutauschen, sich besser kennen zu lernen und Kontakte zu knüpfen. Auch diese Gelegenheit wurde genutzt. Die Reise diente zudem auch dem Zweck, die Gegebenheiten direkt vor Ort kennen zu lernen. Angesichts mehrerer Referenten, die zum Teil kein Honorar erhielten, war es auch zweckmäßig eine Fahrt durchzuführen. Der Ausflug zum …, der einerseits touristischen Charakter hatte, diente andererseits aber auch der Informationsvermittlung. Zudem nahm der Zeuge … … teil und stand insoweit als Gesprächspartner zur Verfügung.
300
b) Interessen der Kreissparkasse
301
Die Reise hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO.
302
Die Tourismusförderung lag zwar auch im Interesse der Kreissparkasse, da sie zum Teil Investitionen in touristische Projekte, namentlich die Modernisierung der Bergbahnen im Skigebiet …, mit Krediten unterstützte. Darüber hinaus war und ist die Tourismuswirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig im Landkreis, weshalb die Kreissparkasse von einer Förderung des Tourismus und einer damit einhergehenden positiven wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar profitiert(e). Denn zum einen waren und sind viele touristische ausgerichtete Unternehmen Kunden der Kreissparkasse. Zum anderen bot und bietet eine positive wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich Gelegenheit zur Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere im Bereich von Kreditvergaben. Allerdings hatte die Reise keinen Bezug zu konkreten Projekten oder spezifischen wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern diente allgemein der Vermittlung von Informationen über touristische Entwicklung und den Austausch über kommunalpolitische Themen. Spezifische Themen mit Bezug zu Kreissparkasse oder jedenfalls zu Fragen der Projektfinanzierung, z.B. im Zusammenhang mit Bergbahnprojekten, waren nicht Gegenstand der Informationsvermittlung. Dieses mittelbare Interesse der Kreissparkasse an den genannten Themen vermochte allenfalls die Teilnahme des Angeklagten … … als Vorstandsvorsitzendem insoweit zu erklären, als er sich ebenfalls informieren, aber auch mit den Bürgermeistern austauschen konnte. Es rechtfertigte aber nicht die Übernahme der gesamten Kosten durch die Kreissparkasse. Zudem gab es keine sachliche Veranlassung zur Mitreise des Angeklagten … auf Kosten der Kreissparkasse, da er zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war.
303
Es handelte sich, unbeschadet der Tatsache, dass die von den mitfahrenden Bürgermeistern vertretenen Gemeinden potentielle oder teils auch aktuelle Kunden der Kreissparkasse, namentlich im Bereich der Kommunalfinanzierung waren, auch nicht um eine Kundenveranstaltung der Kreissparkasse. Weder führte die Kreissparkasse Werbung durch, noch waren Fragen ihrer Geschäftstätigkeit Programmpunkte der Reise. Auch Fragen der Kommunalfinanzierung, waren nicht Gegenstand der Reise bzw. des Programms.
304
c) Ausgestaltung der Reise
305
Die Mitnahme der Ehepartner erfolgte, weil es bereits bei früheren Reisen, welche die Kreissparkasse bzw. der Landkreis durchgeführt hatten, so üblich war. Einen sachlichen Grund gab es nicht.
306
Die Reise war durch die Übernachtungen in dem Grandhotel & Spa … … als Fünfsternehotel und die exquisite, mit hohen Kosten verbundene Bewirtung in Restaurants des Hotels, im Rahmen des Ausfluges auf das … und bezüglich des Abendessens in … luxuriös ausgestaltet. Diese Ausgestaltung war zur Erreichung des Zwecks der Reise nicht erforderlich. Die hierdurch anfallenden sehr hohen Kosten von 2.079 € pro Person waren unverhältnismäßig.
307
8. Kenntnisstand der Angeklagten
308
a) Angeklagter …
309
b) Angeklagter …
310
Dem Angeklagten … als Initiator waren alle Umstände der Reise bekannt. Er wusste, dass es sich um eine Veranstaltung des Landkreises handelte, die er aufgrund allgemeiner kommunalpolitischer Erwägungen durchführen wollte. Darüber hinaus erkannte er, dass es eine fachliche oder sonst sachliche Veranlassung für die Mitnahme der Ehepartner nicht gab. Der Angeklagte … wusste vor diesem Hintergrund, dass die Übernahme der Reisekosten nicht zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse gehörte und auch sonst nicht mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vereinbar war. Ihm war des Weiteren bewusst, dass es auch für die Übernahme der Kosten der von dem Angeklagten … im Vorfeld der Reise in Begleitung seiner Ehefrau durchgeführten Fahrt zur Reisevorbereitung durch die Kreissparkasse keine sachliche Rechtfertigung gab. Der Angeklagte … kannte über den Angeklagten … das gesamte Reiseprogramm. Im Übrigen war ihm aufgrund des Reiseprogramms und der Reiseteilnahme bewusst, dass die Reise durch die Unterbringung in einem 5 – Sterne – Hotel, mehreren Essen in herausgehobenen Restaurants und den Konsum erheblicher Mengen an teuren alkoholischen Getränken luxuriös ausgestaltet war und der Kreissparkasse erhebliche Aufwendungen entstehen würden. Der Angeklagte … kannte zwar die genaue Höhe der Reisekosten vor und während der Reise nicht. Er nahm aber billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse durch die vollständige Kostenübernahme hohe und sachlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein um den Kostenbeitrag der mitreisenden Ehepartner reduzierter Vermögensnachteil entstand. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Er nahm insofern billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein weiterer Vermögensnachteil entstand.
311
c) Angeklagter … …
312
VI.
Kostenvorschuss zur Kreistagsfahrt nach …
313
1. Anlass der Reise und Teilnehmer
314
In der Zeit vom 01. bis 03. Oktober 2011 fand eine Fahrt des Kreistages des Landkreises … nach … in Österreich statt, welche das Landratsamt organisierte. Das Reiseziel wurde ausgesucht, weil die Gemeinde … Partnergemeinde der im Landkreis … gelegenen Gemeinde … ist. Der Angeklagte … lud die Mitglieder des Kreistages mit Schreiben vom 30.03.2011 einschließlich deren Ehepartner zu der Fahrt ein. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
315
„Kreistagsfahrt am 1.10.-03.10.2011 nach … /Steiermark Lieber…,
316
wie bereits angekündigt, findet vom Samstag, den 01.Oktober – Montag, den 03. Oktober 2011 unsere gemeinsame Kreistags-Informationsfahrt nach … /Steiermark statt. Ich möchte nicht versäumen, auch die Bürgermeisterkollegen, die nicht im Kreistag vertreten sind, zu dieser Fahrt einzuladen. … ist die Partnergemeinde von … … Selbst verständlich sind die Ehegatten bzw. Partner eingeladen.“
317
Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten …
318
An der Fahrt namens einschließlich des Angeklagten … 46 Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kreistages und/oder als Bürgermeister von Gemeinden im Landkreis …, sowie als Mitarbeiter des Landratsamtes teil, davon 33 in Begleitung ihres Ehepartners. Die Zahl der Reiseteilnehmer belief sich damit auf insgesamt 79 Personen.
319
2. Programm und Ablauf der Reise
320
Das vom Landratsamt unter Mitwirkung des Zeugen … in seiner Eigenschaft als stellvertretendem Landrat zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor:
321
„Samstag, 01. Oktober 2011
322
08.00 Uhr Abfahrt am Parkplatz des Landratsamtes (* … Straße)
323
ca. 11.00 Uhr Eintreffen im Benediktinerstift …, Führung und Besichtigung der weltgrößten Klosterbibliothek mit beeindruckendem Skulpturenschmuck
324
ca. 12.30 Uhr Mittagessen im …
325
ca. 14.00 Uhr Weiterfahrt nach … … (Check in in Hotel …- … …, Hotel …, …*)
326
ca. 18.30 Uhr Festliches Essen in … (* … Gasthof)
327
Sonntag, 02. Oktober 2011
328
9.00 Uhr Tagesausflug „Fahrt in die Südsteiermark“ per Bus
329
nach Rückkehr am Abend gemeinsames Abendessen mit steierischen Schmankerln auf Schloss … mit … …
330
Montag, 03. Oktober 2011
331
8.15 Uhr Abfahrt vom Hotel nach …
332
9.00 Uhr Alstadtrundgang mit Führung, endet spätestens um 11.15 Uhr im Innenhof des Landhauses, dem steierischen Parlamentsgebäude
333
11.30 Uhr Vortrag zum Thema „Kommunalfinanzierung“ durch LAbg. … … (Sparkasse …*) im Rittersaal
334
12.00 Uhr Empfang und Imbiss auf Einladung von Ing. … …, … Landtag Steiermark im Rittersaal
335
anschließend Heimreise, geplante Rückkunft später Nachmittag/früher Abend, Kaffee/Kuchen durch Fahrer“
336
Die Reise wurde dem Programm entsprechend durchgeführt.
337
3. Kosten der Reise
338
Das Hotel … … … … stellte im Oktober 2010 Rechnung für 2 Übernachtungen in Einzel- und Doppelzimmern. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 3.540 €.
339
Das Hotel … in … stellte am 04.10.2011 Rechnung für 2 Übernachtungen in Einzel- und Doppelzimmern. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 3.012 €.
340
Das Unternehmen „Catering …“ rechnete mit 2 Rechnungen jeweils vom 03.10.2011 für die Lieferung von Getränken am 01.10.2011 448 € und für die Zubereitung von Speisen am 01.10.2011 3.554,60 € ab.
341
Das Weingut Schloss … richtete für am 02.10.2011 konsumierte Speisen und Getränke mit Rechnung vom 03.10.2011 8.568 € ab.
342
Das Busunternehmen … Busreisen GmbH rechnete für den Bustransport während der Reise mit Rechnung vom 19.10.2011 5.136 € ab.
343
Für einen Transfer von … nach … am 02.10.2011 rechnete das Reisebüro … 290 € ab.
344
Darüber hinaus fielen für weitere allgemeine Ausgaben folgende Kosten an:

Datum

Leistung

Betrag in Euro

01.10.2011

Mittagessen im … in …

1.700

01.10.2011

Eintritt im Benediktinerstift mit Trinkgeld

558

02.10.2011

Führung und Weinkost Fachschule …

650

01.10.2011

Essen für Busfahrer – Gasthof …

45,90

02.10.2011

Kastanien + Sturm in …

352

02.10.2011

Kastanien + Sturm in …

8,80

30.09.2011

Batterien für Kamera

8,99

30.09.2011

2 Klappkisten

12,58

01.10.2011

Trinkgeld für Stiftsführer in Graz

60

gesamt

3.396,27

345
Die Gesamtkosten der Reise betrugen 27.944,87 €. Sie wurden vom Landkreis getragen. 29 mitreißende Ehepartner zahlten eine Kostenbeteiligung von je 100 €. Die Kostenbelastung des Landkreises reduzierte sich dadurch um 2.900 € auf 24.044,87 €.
346
4. Feststellungen zum Zweck der Reise
347
Bei der Kreistagsfahrt handelte es sich um eine Veranstaltung des Landkreises. Ihr Zweck war es zum einen, die kommunalen Beziehungen zur Gemeinde …, der Partnergemeinde der Gemeinde … zu pflegen. Zum anderen sollte sie es den mitfahrenden Kreisräten, den Bürgermeistern und Mitarbeitern des Landratsamtes ermöglichen, sich außerhalb der Kreistagssitzungen näher kennenzulernen und auszutauschen. Hierdurch sollte eine gedeihliche und konstruktive Zusammenarbeit der Kreisräte gefördert werden. Mitarbeiter der Kreissparkasse nahmen an der Reise nicht teil. Die einzigen an der Reise teilnehmenden Personen mit einem Bezug zur Kreissparkasse waren der Angeklagte … als Verwaltungsratsvorsitzender, der Zeuge … als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender und die Zeugen … und … als Verwaltungsräte. Sie nahmen indessen nicht in dieser Eigenschaft an der Reise teil, sondern weil sie Landrat (der Angeklagte …*), stellvertretender Landrat (der Zeuge …*), sowie Mitglieder des Kreistages (der Angeklagte … und die Zeugen …, … und …*) waren.
348
Die Reise hatte keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Abs. 1 SparkO. Es handelte sich insbesondere nicht um eine Werbe- oder Kundenveranstaltung. Die Kreissparkasse machte keine Werbung und war auch sonst während der Reise nicht präsent. Den Vortrag zur Kommunalfinanzierung, dem einzigen Programmpunkt mit Bezug zu einem Sparkassenthema, hielt der Zeuge … in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Sparkasse …- … Der Vortrag dauerte lediglich 30 Minuten. Einen Bezug zur Kreissparkasse … gab es nicht.
349
Die Kostenübernahme diente auch nicht der Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich gemäß § 1 Satz 2 SparkO oder einem anderen gemeinnützigen Zweck.
350
5. Kostenzuschuss der Kreissparkasse
351
a) Vereinbarung und Zahlung eines Kostenvorschusses
352
Im Vorfeld der Kreistagsfahrt bat der Angeklagte … den Angeklagten … um einen Zuschuss der Kreissparkasse zu den Fahrtkosten. Ziel war es, den Landkreis, der die Fahrtkosten zu tragen hatte, finanziell zu entlasten. Der Angeklagte … in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse sagte die Kostenbeteiligung zu. Die Angeklagten … und … verständigten sich hierbei auf einen Zuschuss in Höhe von 20.000 €.
353
Mit Schreiben vom 14.11.2011 forderte der Zeuge … als Amtsleiter des Landratsamtes im Auftrag des Angeklagten … den Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € an. In dem Schreiben heißt es:
354
„Sehr geehrter Herr Direktor …,
355
dankenswerter Weise hat sich die Kreissparkasse … bereit erklärt, auch für die heurige Kreistagsfahrt wieder einen Zuschuss in Höhe von 20.000 € zu gewähren. Nach erfolgter Gesamtabrechnung ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 27.944,87 € entsprechend beigefügte Aufstellung, die wir Ihnen für Ihre Unterlagen überlassen. …“
356
In Kenntnis dieses Schreibens und der angefallenen Kosten wies der Angeklagte … die Zahlung von 20.000 € als Kostenzuschuss an. Die Kreissparkasse überwies den Betrag von 20.000 € am 02.12.2011 an den Landkreis.
357
b) Versteuerung des Kostenzuschusses
358
Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung des Kostenzuschusses vor. Dabei behandelte sie ihn sowohl als Kapitalertragssteuer auslösende verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Sachzuwendung an Dritte, die der Lohnversteuerung zu unterwerfen sei. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen.
359
Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer legte die Kreissparkasse zugrunde, dass der Zuschuss als verdeckte Gewinnausschüttung den Anfall von Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auslöst. Danach errechnete sie eine Körperschaftsteuer in Höhe von 3.564 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 196,02 €. Den Gesamtbetrag in Höhe von 3.760,02 € führte sie an das Finanzamt … ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht.
360
Bei der Berechnung der Lohnsteuer legte sie zugrunde, dass es sich bei dem Zuschuss „um Zuwendungen an die Kreisräte“ und zugleich „um Sachbezüge an Dritte, die nach § 37b EStG zu versteuern sind“, handelt. Die Kreissparkasse setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 6.750 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht.
361
6. Kenntnisstand der Angeklagten … und …
362
Der Angeklagte … aufgrund seiner langjährigen Vorstandstätigkeit und der Angeklagte … aufgrund seiner Arbeit als Landrat kannten die Hintergründe der Durchführung der Kreistagsfahrt. Beide Angeklagte wussten daher, dass es sich bei der Kreistagsfahrt um eine Veranstaltung des Landkreises handelte, die keinen konkreten Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse hatte und der Kostenzuschuss auch sonst nicht mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vereinbar war. Beiden Angeklagten war darüber hinaus bewusst, dass der Kostenzuschuss eine Gewinnausschüttung darstellte, die nicht vom Verwaltungsrat genehmigt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Absatz 3 SparkO vereinbar war, da er nicht der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke diente. Beide Angeklagte kannten aufgrund der von Ihnen getroffenen Absprache die Höhe des Zuschusses. Ihnen war bewusst, dass der Kreissparkasse durch die Kostenübernahme erhebliche Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand und sie daher ein Vermögensnachteil in Höhe der gesamten Kosten erlitt.
363
Die Durchführung der Versteuerung war den Angeklagten … und … dem Grunde nach bekannt, wobei sie davon ausgingen, dass der Kostenzuschuss nur einmalig und den gesetzlichen Regelungen entsprechend versteuert wird. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht. Mit einer doppelten Versteuerung rechneten sie nicht.“
364
b) Soweit der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, lassen sich dem daraufhin ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München II vom 18. Mai 2022, Az. 10 KLs 64 … … (2), durch das der Beklagte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 8. April 2019 wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, noch folgende Feststellungen entnehmen:
365
„3. Annahme von Geschenken durch den Angeklagten …
366
Der Angeklagte … war zu den Zeitpunkten der Übergaben der Geschenke Landrat des Landkreises … und damit zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse … Als solcher arbeitete er eng mit dem Angeklagten … zusammen, den er aufgrund dessen langjähriger Erfahrung im Sparkassenbereich grundsätzlich vertraute. Er selbst hatte in dem Bereich keine Erfahrungen.
367
Als Verwaltungsratsvorsitzender nahm der Angeklagte … an den Verwaltungsratssitzungen teil. Von der Kreissparkasse erhielt der Angeklagte auf Veranlassung des Angeklagten … sowohl Geschenke im Rahmen der Ausstattung seines Büros (so eine Fotodose, ein Schreibset der Marke Montblanc und einen Koffer), als auch wie die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates und auch des Vorstandes der Kreissparkasse, Geschenke während oder nach den regulären Verwaltungsratssitzungen sowie Geschenke zu Geburtstagen in den Jahren 2010 und 2011 und zu Weihnachten in den Jahren 2009 bis 2011.
368
a. Zuwendungen zur Einrichtung des Büros des Landrates
369
Der jeweils amtierende Landrat, mithin im vorliegenden Zeitraum der Angeklagte …, war zugleich Verwaltungsratsvorsitzender der Kreissparkasse. Die Kreissparkasse stellte auf Veranlassung des Angeklagten … zur Ausstattung des Büros des Landrates verschiedene Gegenstände zur Verfügung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände:

Datum der Übergabe

Geschenk

Gesamtpreis in Euro (netto)

08.12.2009

Fotodose in Silber

1.791,67

22.11.2010

Montblanc-Füllhalter Montblanc-Kugelschreiber Lederetui

331,93

243,70

84,03

19.01.2012

Koffer Samsonite Cubelite

352,10

370
b. Gelegenheitsgeschenke bei Verwaltungsratssitzungen
371
Aus Anlass von Verwaltungsratssitzungen übergab der Angeklagte … Geschenke an die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats. Die Übergabe der Geschenke lief in der Regel dergestalt ab, dass der Angeklagte … die Gegenstände vor Beginn der jeweiligen Sitzung auf einem Sideboard oder – bei kleineren Geschenken – auf dem Tisch des Teilnehmers aufstellen ließ. Von dort übergab der Angeklagte … die Gegenstände entweder im Anschluss an die Sitzung oder die Teilnehmer nahmen sich die Gegenstände. Der Angeklagte … nahm an den Verwaltungsratssitzungen als Vorsitzender teil und erhielt die Geschenke ebenso wie die anderen Teilnehmer. In der Regel handelte es sich um das gleiche Geschenk für alle Teilnehmer, gelegentlich wurde zwischen den Teilnehmern differenziert. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschenke, die der Angeklagte … erhielt:

Datum der Übergabe

Geschenk

Gesamtpreis in Euro (netto)

16.12.2009

Tuch mit Handdruck

30,00

01.04.2010

Champagnerkorb mit drei Flaschen

290,00

25.06.2010

Brotzeitbrett Flaschenhalter

Flaschenkorken Käsebesteck

225,00

150,00

100,00

154,01

28.09.2010

Käsebrett

59,80

07.12.2010

Regenschirm Knirps Hirschtuch

200

208,33

16.03.2011

Lederetui für Manschettenknöpfe

62,50

20.07.2011

Geschenkpaket mit regionalen Lebensmitteln

42,82

372
c. Geburtstagsgeschenke an den Angeklagten …
373
In den Jahren 2010 und 2011 erhielt der Angeklagte … auf Anweisung des Angeklagten … die folgenden Geburtstagsgeschenke von der Kreissparkasse:

Datum der Übergabe

Geschenk

Gesamtpreis in Euro (netto)

16.08.2010

Sechs Flaschen Wein Riesling und sechs Flaschen Grüner Veltliner 2008 Smaragd

300,00

17.08.2011

Zwölf Flaschen Grüner Veltliner Smaragd

196,64

374
Die Weinflaschen lagerten zuvor jeweils im „Werbekeller“ der Kreissparkasse und wurden von dem Angeklagten … als Geburtstagsgeschenk für den Angeklagten … ausgesucht.
375
d. Geschenke zu Weihnachten
376
In den Jahren 2009 bis 2011 ließ der Angeklagte … an Vorstände und Verwaltungsräte einschließlich sich selbst Präsentkörbe des Landwirtschaftsbetriebs … … versenden. Die Versendung lief regelmäßig so ab, dass ein Fahrer der Kreissparkasse die Wohnanschriften der Vorstände und Verwaltungsräte anfuhr und dort den Ehefrauen die Geschenkkörbe übergab. In den Jahren 2009 und 2010 betrug der Nettopreis für einen Geschenkkorb 207 Euro. Im Jahr 2011 betrug der Nettopreis für einen Geschenkkorb 225 Euro.
377
Im Dezember 2010 ließ der Angeklagte … zudem unter anderem an den Angeklagten … in dessen Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender ein Besteckset Hirschhorn und ein Löffelset Hirschhorn als Weihnachtsgeschenk versenden.
378
Insgesamt erhielt der Angeklagte … daher auf Anweisung des Angeklagten … folgende Weihnachtsgeschenke von der Kreissparkasse:

Datum der Übergabe

Geschenk

Gesamtpreis in Euro (netto)

Mitte Dezember 2009

Ein Geschenkkorb …

207,00

Mitte Dezember 2010

Ein Geschenkkorb …

207,00

Mitte Dezember 2010

Besteck- und Löffelset Hirschhorn

1.441,66

Mitte Dezember 2011

Ein Geschenkkorb …

225,00

379
e. Subjektiver
Tatbestand:
380
Der Angeklagte … nahm zumindest billigend in Kauf, dass es für die Übergabe der Geschenke durch die Kreissparkasse, vertreten durch den Angeklagten …, an ihn in keinem Fall eine sachliche Veranlassung gab. Der Angeklagte …, der auf den Erhalt der jeweiligen Geschenke keinen Wert legte, nahm diese auch in dem Bemühen an, den Angeklagten … nicht zu düpieren und ihre gute Zusammenarbeit nicht zu gefährden.
381
Der Angeklagte … nahm es als möglich hin, dass den Geschenken kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen für die Kreissparkasse gegenüberstand und dass die Kreissparkasse, deren Verwaltungsratsvorsitzender er war, durch die Aufwendungen für die Geschenke jeweils einen Vermögensnachteil erlitt.“
382
c) Der Beklagte nahm zudem im November 2013 an einer weiteren Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse … nach … im …tal teil. Das Landgericht München II hat diesbezüglich das Strafverfahren in seinem Urteil vom 8. April 2020 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt bzw. die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt (s. UA S. 20 f.). Der Sachverhalt stellt sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift vom 26. Februar 2018 wie folgt dar:
383
„Im Zeitraum vom 22. November bis 24. November 2013 fand erneut eine Reise des Verwaltungsrates der KSK ins Spa-Hotel … in … …tal statt. Diese wurde vom Angeschuldigten … … organisiert.
384
Offizieller Anlass der Fahrt war auch hier, dass eine Sitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel … in … abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
385
An dieser Fahrt nahmen die Angeschuldigten … … und … sowie der anderweitig verfolgte … als amtierende Mitglieder des Vorstandes sowie die Angeschuldigten …, … und die anderweitig Verfolgten …, …, …, …, … und … als Mitglieder des Verwaltungsrates teil. Der Angeschuldigte … … lud die Teilnehmer mit Schreiben vom 21 Oktober 2013 ein, wobei sämtliche Teilnehmer „selbstverständlich“ mit Begleitung eingeladen wurden, wobei für die Begleitperson jeweils lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben wurde. Dieser Eigenanteil wurde jedoch in der Folgezeit an die Aktion „Leser helfen Lesern“ gespendet, sodass er letztlich nicht zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Reise verwendet werden konnte.
386
Die oben genannten Angeschuldigten nahmen allesamt mit den jeweiligen Partnerinnen an dem Verwaltungsratsausflug teil.
387
Die KSK übernahm die gesamten Kosten der Reise, auch für die mitreisenden Ehepartner, in Höhe von insgesamt 14.830,00 Euro. Weiterhin fielen insoweit auch Steuern in Höhe von 4.195,12 Euro an im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, sodass sich die Gesamtkosten für die KSK auf 19.025,12 Euro beliefen. Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
388
Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des Angeschuldigten … … zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den Angeschuldigten …, gleichwohl fielen für die Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum-Flasche zum Preis von 520,00 EUR, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt.
389
Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“
390
d) Der vorstehende Sachverhalt ist in vollem Umfang als erwiesen anzusehen.
391
aa) Soweit die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts München II vom 8. April 2019 und 18. Mai 2022 denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betreffen (s. Disziplinarklageschrift) sind sie für das Disziplinargericht bindend (vgl. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG; BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 38, 43). Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten oder sonstiger Erkenntnisse im Verfahren von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Nach Art. 55 Halbs. 2 BayDG sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Solches käme z.B. in Betracht, wenn das Strafgericht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hätte, wenn Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären oder wenn neue Beweismittel benannt werden könnten, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen würden (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; B.v. 10.12.2007 – 16a D 07.1337 – juris Rn. 55). Dies ist hier nicht der Fall.
392
Der Beklagte geht zwar von einer unvollständigen Sachverhaltserfassung durch das Landgericht München II im Urteil vom 8. April 2019 bezüglich der Fahrt nach … aus, weil am zweiten Tag dieser Verwaltungsratsfahrt nicht nur die Verwaltungsratssitzung und eine Führung durch das Parlamentsgebäude, sondern auch noch eine ausführliche Diskussion mit dem Nationalrat … … stattgefunden habe. Diese Ergänzung führt aber selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer erheblichen Änderung des zugrunde zu legenden Sachverhalts. Die Verwaltungsratssitzung hätte nach den Feststellungen des Landgerichts auch in … stattfinden können. Der im Reiseprogramm am Nachmittag des 8. April 2011 ursprünglich vorgesehene Ausflug nach Schloss Schönbrunn war auch nach den Feststellungen des Landgerichts nachträglich durch eine Führung durch das Parlamentsgebäude in … ersetzt worden. Selbst wenn die Reiseteilnehmer anschließend noch mit einem österreichischen Abgeordneten mit besonderer touristischer Expertise über touristische und finanzpolitische Themen gesprochen haben, ergibt sich daraus kein enger Bezug der mehrtägigen Reise zur Tätigkeit der Kreissparkasse und kein Grund für die Mitnahme der Ehepartner oder die luxuriöse Ausgestaltung hinsichtlich Unterbringung und Bewirtung mit Kosten von 1.729 EUR je Teilnehmer.
393
bb) Das Gericht sieht den vorstehenden Sachverhalt darüber hinaus auch in Bezug auf die dem Beklagten vorgeworfene Beteiligung an einer Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse ins …tal im November 2013 als erwiesen an. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2018 (vgl. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG) und wurde vom Beklagten eingeräumt.
394
3. Durch das den Beklagten zur Last gelegte Verhalten hat er ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dieses stellt sich als innerdienstlich dar, da es unmittelbaren Bezug zu seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse … und seinem zugrundeliegenden Amt als Landrat des Landkreises … aufweist (vgl. VG München, B.v.5.1.2021 – M 19L DA 20.5485 – juris Rn. 49 m.w.N.). Der Beklagte war als Landrat gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen (SpkG) kraft seines Amtes Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Kreissparkasse.
395
a) Mit den vom Beklagten begangenen Untreuetaten hat er die Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt.
396
aa) Der Beklagte hat sich dem Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 zu Folge, soweit es nicht aufgehoben wurde, gemäß § 266 Abs. 1 StGB in vier tatmehrheitlichen Fällen der Untreue strafbar gemacht. Das Gericht macht sich diesbezüglich die rechtliche Würdigung des Landgerichts München II zu eigen (s. UA S. 312 ff.). Im Hinblick auf die Verwaltungsratsfahrten nach … im April 2011 und nach … im Dezember 2011 hat der Beklagte nach Auffassung des Disziplinargerichts überdies jeweils Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen.
397
(1) Als Vorsitzender des Verwaltungsrats hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse … aus Art. 5 Abs. 1 SpkG. Demnach obliegt die Verwaltung der Sparkasse dem Verwaltungsrat, soweit nicht der Vorstand nach Art. 5 Abs. 2 SpkG selbstständig entscheidet oder der Verwaltungsrat Zuständigkeiten auf den Vorstand überträgt. Die Vorbereitung und Durchführung auswärtiger Verwaltungsratssitzungen gehört ebenso wenig wie die Organisation oder Bewilligung von sonstigen Reisen (Bürgermeisterfahrt nach …, Kreistagsfahrt nach …*), die auf Kosten der Kreissparkasse stattfanden, zur laufenden Geschäftsführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 SpkG. Dem Beklagten oblag in diesem Zusammenhang die Pflicht, die Vermögensinteressen der Kreissparkasse zu wahren. Gemäß § 11 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (SpkO) hat der Verwaltungsrat bei der Geschäftsführung die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung einzuhalten. Nach § 12 Abs. 1 SpkO haben die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Um erhebliche Reiseausgaben zu rechtfertigen, muss die Verfolgung sachdienlicher Zwecke im Vordergrund der Reise stehen. Einzelne touristische Elemente sind zwar zulässig, dürfen den Charakter der Reise aber nicht prägen. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte in Bezug auf die Fahrten des Verwaltungsrats nach … und ins …tal im Jahr 2011, die Bürgermeisterfahrt nach … 2012 sowie die Kreistagsfahrt nach … verletzt.
398
(a) Die Reise nach … im April 2011 diente nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil und auch mit Blick auf die vom Beklagten vorgetragene Diskussion mit dem Nationalrat … … nicht in erster Linie den Geschäften, Aufgaben oder Informationsbedürfnissen der Kreissparkasse, sondern wurde unter touristischen Gesichtspunkten geplant und durchgeführt. Der Charakter einer Ausflugsfahrt, der durch die Unterbringung in einem Luxushotel, mehrere exquisite Restaurantbesuche, die Ausgabe von Geschenken an die Teilnehmer und nicht zuletzt die Mitnahme der Ehepartner auf Kosten der Kreissparkasse noch verstärkt wurde, dominierte.
399
(b) Die Reise ins …tal 2011 stellte zwar hinsichtlich der Zustimmung ihrer Durchführung durch den Beklagten keine Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht dar. Sie wurde wie schon 2009 als auswärtige Jahresabschlusssitzung veranstaltet, bei der die Arbeit des Verwaltungsrats im Vordergrund stand. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist jedoch in der Mitnahme der Ehepartner zu sehen, für die die Fahrt ein rein privater Ausflug darstellte. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht lag überdies in der Übernahme der Kosten für Geschenke und hoher Kosten für den Konsum von Getränken an zwei Abenden, an denen im erheblichen Umfang hochpreisige Weine konsumiert wurden. Der Beklagte hat dies mitgetragen und sich auch selbst von seiner Ehefrau begleiten lassen.
400
(c) Im Hinblick auf die Bürgermeisterfahrt nach … im April 2012 resultiert die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Beklagten daraus, dass er die Reise initiiert, die Übernahme der Kosten durch die Kreissparkasse veranlasst, zur Reise eingeladen und an ihr teilgenommen hat, obwohl sie nicht im Interesse der Kreissparkasse lag und diese weder einen wirtschaftlichen noch sonstigen Nutzen hatte. Es handelte sich um eine Veranstaltung des Landkreises, die kommunalpolitische Zwecke, insbesondere die Behandlung von Fragen der touristischen Regionalentwicklung, verfolgte. Ein konkreter Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse bestand nicht. Soweit einzelne mitreisende Kommunalpolitiker zugleich Verwaltungsräte waren, diente die Informationsvermittlung jedenfalls nicht ihrer Verwaltungsratsarbeit. Ein fachlicher Bezug zur Verwaltung der Kreissparkasse und der Aufsicht über die Vorstände lag nicht vor. Die Auswahl der Reiseziele … und … erfolgte unter touristischen Gesichtspunkten. Soweit dies unter Beachtung des Reisezwecks vertretbar war, ergab sich damit kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen für die Kreissparkasse. Die Reise war keine Kundenveranstaltung und diente nicht der Werbung.
401
Auch die Unterbringung in einem Luxushotel, mehrere exquisite Restaurantbesuche und die Durchführung von Ausflügen prägten große Teile der Reise so wesentlich, dass sie nicht nur als Veranstaltung zur Informationsvermittlung und Weiterbildung, sondern zu einem wesentlichen Teil auch als private Ausflugsfahrt anzusehen war, was durch die Mitnahme der Ehepartner verdeutlicht wird. Die Ausgestaltung der Reise widersprach überdies der Verpflichtung zum sorgsamen Wirtschaften. Kosten je Teilnehmer von 2.079 EUR standen unter Berücksichtigung der vermittelten Informationen und der Gelegenheit des wechselseitigen Austauschs in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Reise für den Landkreis, die mitreisenden Kommunalpolitiker und die Landratsamtsmitarbeiter.
402
(d) Der Beklagte hat außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden die Zahlung eines Kostenzuschusses von 20.000 EUR durch die Kreissparkasse für die Kreistagsfahrt nach … im Oktober 2011 veranlasste. Einen konkreten Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nutzen gab es nicht, woran auch der halbstündige Vortrag zur Kommunalfinanzierung durch den Mitarbeiter einer österreichischen Sparkasse im Rahmen der dreitägigen Fahrt nichts änderte.
403
(2) Der Kreissparkasse … ist durch die vorstehenden Handlungen ein Vermögensschaden entstanden. Für die Reise nach … entstanden Reisekosten in Höhe von 34.903,22 EUR zzgl. Steuern (11.779,83 EUR), insgesamt also 46.683,05 EUR, wobei die Reiseleistungen ausschließlich den Reiseteilnehmern zugutekamen und für die Kreissparkasse nutzlos waren. Aufgrund der Verwaltungsratsfahrt nach … im Jahr 2011 entstand ein Vermögensschaden von 18.512,30 EUR zuzüglich Steuern von 5.553,69 EUR, insgesamt also 24.065,99 EUR durch die Unterbringung der Ehepartner (4.496 EUR), die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch die mitreisenden Ehepartner (797 EUR), die Geschenkkörbe (3.250 EUR) und den Getränkekonsum an zwei Abenden (9.969,30 EUR). Die Gegenleistungen kamen wiederum den Reiseteilnehmern zugute und hatten für die Kreissparkasse keinen wirtschaftlichen Nutzen. Für die Reise nach … fielen Reisekosten in Höhe von 85.244,76 EUR an, die die Kreissparkasse abzüglich eines Kostenbeitrags der mitreisenden Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 EUR übernommen hat. Die dafür erhaltenen Leistungen hatten für die Geschäftstätigkeit der Sparkasse keinen wirtschaftlichen Nutzen. Der Vermögenschaden belief sich somit auf 83.544,76 EUR. Der vom Landkreis nachträglich gezahlte Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 EUR stellte, nachdem die Kreissparkasse zuvor bereits alle Kosten beglichen und die Reiseleistungen versteuert hatte, nur eine Schadenswiedergutmachung dar, die nicht schadensmindernd zu berücksichtigen war. Der Vermögensschaden durch den Kostenzuschuss zur Kreistagsfahrt nach … betrug 20.000 EUR sowie weitere 3.760,02 EUR und 6.750 EUR durch Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung sowie als lohnsteuerpflichtige Zuwendung (insgesamt 30.510,02 EUR). Der Vermögensschaden der Kreissparkasse betrug für alle vier vorgenannten Fälle 184.803,83 EUR.
404
(3) Der Beklagte handelte in allen Fällen zumindest bedingt vorsätzlich und schuldhaft. Soweit der Beklagte vortrug, er sei hinsichtlich der Bürgermeisterfahrt nach … davon ausgegangen, dass ein mittelbares Interesse der Kreissparkasse im Sinne der Tourismusförderung als sachlicher Grund für deren Kostenübernahme ausreichen könne, kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum als Schuldausschließungsgrund (vgl. § 17 Satz 1 StGB) nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht in Betracht. Nichts Anderes kann hinsichtlich der Übernahme eines Kostenzuschusses für die Kreistagsfahrt nach … gelten.
405
(4) In Bezug auf die Verwaltungsratsfahrten nach … im April 2011 und ins …tal im Dezember 2011 liegt überdies ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB vor, weil der Beklagte bedingt vorsätzlich und schuldhaft auch seine Befugnisse als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB missbraucht hat. Der Beklagte war bei den Taten – wie er auch wusste – jeweils kommunaler Wahlbeamter nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) und damit Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB. Er hat seine Befugnisse missbraucht, denn er hat in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit eine Untreue zulasten der Kreissparkasse begangen, deren Verwaltungsratsvorsitzender er war (vgl. VG München, B.v. 5.1.2021 – M 19L DA 20.5485 – juris Rn. 45; vgl. auch LG München II, U.v. 18.5.2022, UA S. 181 m.w.N.). Dass das Landgericht München II in seinem insoweit rechtskräftigen Urteil vom 8. April 2019 nicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles angenommen hat, steht den vorstehenden Ausführungen mangels Bindungswirkung der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts nicht entgegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 BayDG; VG München, B.v. 5.1.2021 a.a.O.).
406
bb) Der Beklagte hat auch insoweit gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, als er sich in 16 weiteren Fällen durch die Annahme von Geschenken der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Das Gericht macht sich diesbezüglich die rechtliche Würdigung des Landgerichts München II vom 18. Mai 2022 zu eigen.
407
(1) Der Beklagte hat seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er hochwertige Geschenke für die Ausstattung seines Büros, anlässlich von Verwaltungsratssitzungen, zu Geburtstagen und zu Weihnachten ungeachtet dessen entgegengenommen hat, dass er als Vorsitzender des Verwaltungsrats gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SpkO in Verbindung mit den „Richtlinien des Sparkassenverbands Bayern für die Entschädigung von Verwaltungsräten der bayerischen Sparkassen“ vom 29. Dezember 2006 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat hatte (vgl. LG München II, U.v. 18.5.2022 – W10 KLs 64 Js 31544/14 (2), UA S. 176 f.).
408
(2) Hierdurch ist der Kreissparkasse ein Vermögensschaden in Höhe des Einkaufswerts der Geschenke, für die sie keine Gegenleistung erhielt oder sonstigen Nutzen zog, entstanden (insgesamt 6.903,19 EUR als Summe aus Zuwendungen zu Einrichtung des Büros des Landrats: 2803,43 EUR, Geschenke bei Sitzungen des Verwaltungsrats: 1.522,46 EUR, Geburtstagsgeschenke: 496,64 EUR und Weihnachtsgeschenke: 2.080,66 EUR).
409
(3) Der Beklagte handelte jeweils bedingt vorsätzlich und schuldhaft.
410
cc) Schließlich hat sich der Beklagte auch in Bezug auf die Teilnahme an der Reise ins …tal im Jahr 2013 in einem weiteren besonders schweren Fall wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht und somit gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
411
(1) Der Beklagte war ebenso wie im Hinblick auf die Verwaltungsratsfahrt nach … im Jahr 2011 Inhaber einer Vermögensbetreuungspflicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden.
412
(2) Ein Vermögensschaden ist hierbei für die Kreissparkasse … in Höhe von 4.996,30 EUR entstanden. Den Kosten für die Unterbringung von zwölf Ehepartnern für insgesamt 4.344 EUR (10x368 EUR, 1x390 EUR, 1x274 EUR, abzüglich des Eigenanteils von je 200 EUR, mithin 1.944 EUR, sowie den Getränkekonsum am Abend des 23. November 2013 in Höhe von 3.052,30 EUR stand keine Gegenleistung zugunsten der Kreissparkasse gegenüber.
413
(3) Wie schon in Bezug auf die Verwaltungsratsfahrt im Dezember 2011 ist von einem bedingt vorsätzlichen und schuldhaften Handeln des Beklagten auszugehen.
414
(4) Darüber hinaus hat der Beklagte auch bei der Verwaltungsratsfahrt im Jahr 2013 einen besonders schweren Fall der Untreue begangen, weil er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht hat.
415
b) Mit den vorstehenden Untreuehandlungen hat der Beklagte zugleich innerdienstlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung -a.F.) und durch die jeweilige Mitnahme seiner Ehefrau zu den Reisen sowie durch die Annahme der Geschenke und Zuwendungen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen. Insoweit liegt in seinem Verhalten auch ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Dessen Voraussetzungen gehen weiter als die der Strafvorschrift des § 331 Abs. 1 StGB, weil die in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwendete Formulierung „in Bezug auf ihr Amt“ umfassender ist als die in § 331 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsvoraussetzung „für die Dienstausübung“ (vgl. VG München, B.v. 5.1.2021 – M 19L DA 20.5485 – juris Rn. 48 m.w.N.). Auch hinsichtlich der beamtenrechtlichen Pflichtenverstöße ist von zumindest bedingt vorsätzlichem sowie schuldhaftem Handeln auszugehen.
416
4. Das begangene Dienstvergehen wiegt derart schwer, dass der Beklagte, wäre er noch im Dienst, wegen seines Fehlverhaltens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre; ihm als Ruhestandsbeamten ist daher das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BayDG)
417
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 51).
418
a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 30).
419
Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 17, 19). Dagegen kommt der konkret vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 2 B 43.21 – juris Rn. 13 m.w.N.).
420
Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 21). Damit ist hier im Hinblick auf den nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eröffneten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für Untreue in einem besonders schweren Fall der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Nichts Anderes gilt, wenn man lediglich auf den Strafrahmen der (einfachen) Untreue abstellt, für die nach § 266 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, oder die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB einbeziehen und somit von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten ausgehen würde. Die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts bildet folglich den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens.
421
b) Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 22 m.w.N.). Im Fall des Ruhestandsbeamten ist dann gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
422
So liegt der Fall hier. Das Disziplinargericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Schwere des Fehlverhaltens des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt hat; die Aberkennung seines Ruhegehalts ist in Anbetracht der Gesamtumstände geboten.
423
aa) Die einzelfallbezogene Betrachtung der Taten des Beklagten kann vorliegend nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen.
424
Der Beklagte hat zwischen 2009 und 2013 insgesamt 21 tatmehrheitliche Untreuehandlungen begangen. In drei Fällen ist jeweils von einem besonders schweren Fall der Untreue auszugehen. Der Beklagte hat durch die Untreuehandlungen nicht unerhebliche, ihm nicht zustehende Vorteile erhalten. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Untreuetaten ihn nicht persönlich begünstigten. Zutreffend ist zwar, dass der hohe Gesamtschadensbetrag von insgesamt 196.703,31 EUR nur zu einem geringen Teil ihm und seiner Ehefrau zugutekam. Jedoch sind beide in den Genuss luxuriöser Reisen nebst Verköstigung gekommen und hat der Beklagte hochwertige Geschenke angenommen (vgl. LG München II, U.v. 18.5.2022, UA S. 138 ff.). Auch wenn es ihm nicht auf die Zuwendungen angekommen sein mag, hat er jedenfalls auch persönlich profitiert. Überdies hat er seine Vermögensbetreuungspflicht erheblich verletzt und auf diese Weise einen großen Vermögensschaden (mit-) verursacht. An dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass es letztlich zu einer Kompensation durch Versicherungsleistungen kam.
425
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Befugnisse als Landrat und damit Verwaltungsratsvorsitzender missbraucht und somit im Kernbereich seiner Pflichten versagt hat. Obwohl er als Verwaltungsratsvorsitzender gerade die Aufgabe hatte, die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 SpkG) und hierdurch Untreuehandlungen zu verhindern, hat er diesen nicht nur nicht entgegengewirkt, sondern sich selbst maßgeblich und öffentlichkeitswirksam an den entsprechenden Handlungen beteiligt. In seinen amtlichen Funktionen hatte er besondere Pflichten und eine besondere Vertrauensstellung sowie Vorbildrolle inne, denen er durch seinen sorglosen Umgang mit öffentlichen Geldern nicht gerecht wurde. Mit seinen weitreichenden Befugnissen in seinen Ämtern sind hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität verbunden. Sein Fehlverhalten ist daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Kommunalund Sparkassenverwaltung zu beschädigen, wie im Übrigen die überregionale mediale Aufmerksamkeit quasi spiegelbildlich aufzeigte (vgl. VG München, B.v. 5.1.2021 – M 19L DA 20.5485 – juris Rn. 57 m.w.N.).
426
bb) Von der disziplinaren Höchstmaßnahme ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht abzuweichen. Milderungsgründe, die geeignet sein könnten, das schwere Dienstvergehen des Antragstellers als weniger gravierend erscheinen zu lassen, und nicht durch Erschwerungsgründe aufgewogen werden, liegen nicht vor.
427
(1) Es wirkt sich nicht maßnahmemildernd aus, dass die fachaufsichtlichen Gremien der Praxis der nicht gerechtfertigten Ausgaben sowie der Zuwendung von Geschenken keinen Einhalt geboten haben. Die Kreisparkasse verfügt nicht nur über eine interne Revision, die über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, den Verwaltungsratsvorsitzenden hätte unterrichten müssen (vgl. § 22 Abs. 1 SpkO), sondern unterliegt auch der Fachaufsicht durch die Prüfungsstelle des Bayerischen Sparkassenverbands (vgl. Art. 22 Abs. 2, 3 SpkG). Die von der Prüfungsstellenleitung des Sparkassenverbandes unterzeichneten Prüfberichte für die Jahre 2009 bis 2012, die dem Beklagten jeweils bekannt wurden (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 SpkO), enthielten keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der getätigten Ausgaben. Soweit in Nebenberichten der vor Ort in der Kreissparkasse tätigen Prüfer auffällige Ausgaben behandelt wurden, wurden diese jeweils ohne Bewertung der Prüfungsstellenleitung zur Beurteilung zugeleitet. Dort blieben die Nebenberichte unbeachtet; ihr Inhalt fand keinen Eingang in die Prüfberichte. In der Folge wurden weder die agierenden Personen auf die Unzulässigkeit der von ihnen praktizierten Handhabung hingewiesen noch wurden diese Umstände der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Kenntnis gegeben (vgl. LG München II, U.v. 8.4.2019, UA S. 114 ff.; U.v. 18.5.2022, UA S. 79 f.). Überdies ermöglichte das Verhalten von Seiten der Fachaufsicht dem langjährigen Vorstandsvorsitzenden …, gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Reisen und Geschenke auf die positiven Ergebnisse der regelmäßigen jährlichen Prüfungen der Sparkassentätigkeit durch die Prüfstelle des Sparkassenverbandes zu verweisen. All dies mag beim Beklagten die Hemmschwelle für seine Taten gesenkt haben. Es kann allerdings nicht zum Vorliegen eines gegenüber der disziplinaren Höchstmaßnahme durchgreifenden Milderungsgrundes führen, weil der Beklagte nach den Gesamtumständen nicht auf die Zulässigkeit der vorgeworfenen Praxis vertrauen und sie fortsetzen oder gar – wie insbesondere in Bezug auf die Bürgermeisterfahrt nach … und die Kreistagsfahrt nach … – durch eigene Initiativen befördern durfte.
428
Eine unzureichende Kontrolle führt regelmäßig nicht zur Entlastung eines Beamten. Aufgrund seiner besonderen Treuepflicht muss er auch dann zuverlässig Dienst leisten, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann ehrlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 65 m.w.N). Nur in Sonderlagen kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 – 2 B 110.15 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.9.2020 a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Eigenverantwortung des Beklagten wiegt erheblich schwerer als die ggf. mangelhafte Kontrolle durch die fachaufsichtlichen Gremien (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 67 m.w.N.).
429
Die Ausgestaltung der Reisen und die Ausgaben hierfür gingen in so eklatanter Weise über ein sachlich gerechtfertigtes bzw. angemessenes Maß hinaus, dass deren Unzulässigkeit auch unabhängig von fehlenden Hinweisen durch den Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse, die Innenrevision der Kreisparkasse oder die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes auf der Hand lag. Exemplarisch zu verweisen ist hier etwa auf die Unterbringung in 5-Sterne Hotels und entsprechend teurer Bewirtung bei der für die Tätigkeit des Verwaltungsrats nicht erforderlichen Reise nach … oder bei der Bürgermeisterfahrt nach …, für die die Kreisparkasse ohne sachlichen Grund hohe Kosten übernahm, des Weiteren auf einen Betrag von weit über 9.000 EUR allein für Getränke bei der Verwaltungsratsfahrt nach … im …tal im Jahr 2011 oder die weitgehend kostenfreie Teilnahme der Ehegattinnen oder Sonderleistungen für diese und die anderen Teilnehmer (Geschenke, Spa) bei den vorgeworfenen Anlässen. Die Erklärung, hinsichtlich der Ehefrauen sei von Zwecken der Repräsentation ausgegangen worden, kann in Anbetracht der unterschiedlichen Anlässe und Teilnehmerkreise und der erheblichen touristischen Anteile sowie der luxuriösen Gestaltung der jeweiligen Reiseprogramme nur als vorgeschoben gewertet werden. Nichts Anderes gilt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Multiplikatorenfunktion der Ehefrauen als Kundinnen der Sparkasse hingewiesen hat. Der Beklagte hat im strafrechtlichen Verfahren etwa hinsichtlich der Verwaltungsratsfahrt nach … ausdrücklich bekundet, ihm sei bewusst gewesen, dass diese nicht in Ordnung gewesen sei und auch die Ehepartner nicht auf Kosten der Kreissparkasse hätten mitreisen dürfen. Vergleichbare Aussagen hat er zu anderen Ausgaben für Reisen und Essen getätigt (vgl. die Beweiswürdigung im Urteil des LG München II, U.v. 8.4.2019, S. 164 ff.). Dem Beklagten war unabhängig von den bestehenden Überwachungsdefiziten bewusst, dass er seine Vermögensbetreuungspflichten womöglich verletzen und der Kreissparkasse somit erheblichen Schaden zufügen könnte. Dies hielt ihn aber nicht von den Taten ab. Es kann insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beklagten jeweils bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.
430
Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der Untreuehandlungen im Zusammenhang mit Geschenken der Kreisparkasse, die der Verurteilung vom 18. Mai 2022 zugrunde liegen. Ungeachtet des Umstands, dass weder die Revision der Kreissparkasse noch die Prüfstelle des Sparkassenverbandes die Praxis beanstandeten, hat der Beklagte die Augen davor verschlossen, dass die Zuwendungen zur Einrichtung des Büros des Landrats sowie die übrigen Geschenke an ihn in keinem Fall eine tragfähige sachliche Veranlassung haben konnten (vgl. LG München II, U.v. 18.5.2022, UA S. 158 f.). Da er durch seine Mitwirkung an den Verwaltungsratssitzungen seiner Aufgabenstellung nachkam, wofür eine Abgeltung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SpkO erfolgte, musste er wissen, nahm es aber zumindest billigend in Kauf, dass es für Geschenke anlässlich der Teilnahme an den Sitzungen keine sachliche Berechtigung gab, selbst wenn er den tatsächlichen hohen Wert der ihm zugewandten Gegenstände jeweils nur eingeschränkt erkennen konnte. Jedenfalls muss er nachvollzogen haben, dass es sich auch hinsichtlich der Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke nicht lediglich um Zuwendungen mit zu vernachlässigendem Wert handeln konnte und deren Annahme für ihn als Amtsträger, noch dazu im Hinblick auf seine Kontrollfunktionen sowie deren Ausübung, völlig unangemessen war.
431
(2) In der Folge kann auch das Ausbleiben rechtsaufsichtlicher Maßnahmen keinen Milderungsgrund begründen. Die Regierung von Oberbayern als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 13 Abs. 1 SpkG) und das Bayerische Staatsministeriums des Inneren konnten vorliegend nicht tätig werden, weil sie aufgrund der Untätigkeit der fachlichen Aufsichtsgremien der Kreissparkasse keine Kenntnis von den rechtswidrigen Zuständen erhielten. Der Beklagte behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde seien bei Verwaltungsratssitzungen, in denen Geschenke übergeben wurden oder die Mittelverwendung für Reisen angesprochen worden sein könnte, anwesend gewesen. Er hat dies aber nicht substantiiert. Im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 ist zudem die Feststellung enthalten, dass in den Jahresabschlusssitzungen keine Thematisierung der hier in Rede stehenden Ausgaben erfolgte (vgl. UA S. 116). Abgesehen davon gilt auch hinsichtlich der Rechtsaufsichtsbehörden, dass ein Mitverschulden im Hinblick auf die Eigenverantwortung des Beklagten zu vernachlässigen wäre.
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(3) Soweit im Disziplinarverfahren eine verspätete Einleitung moniert wurde, weil die vorgeworfenen Ausgaben der Kreissparkasse der Rechnungsprüfung unterlagen und früher hätten beanstandet werden können, begründet dies dementsprechend ebenfalls keinen mildernden Umstand. Mangels Kenntnis ist hier von der mit den Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 KWBG) nicht sehenden Auges von der zeitnahen Einwirkung auf dem Beamten durch zunächst niederschwellige disziplinare Maßnahmen abgesehen worden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris).
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(4) Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Bürgermeisterfahrt nach … oder auch die Bezuschussung der Kreistagsfahrt nach … nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einem vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 2 StGB unterlegen gewesen wäre, weil er von einem rechtfertigenden mittelbaren Interesse der Kreissparkasse an diesen Fahrten ausging. Diesbezügliche tatsächliche Feststellungen hat das Strafgericht nicht getroffen. Es ist auch unabhängig davon nicht nachvollziehbar, dass ihm die Einsicht gefehlt haben könnte, Unrecht zu tun. Er war Initiator dieser Veranstaltungen des Landkreises. Dass er kommunalpolitische Zielsetzungen und nicht etwa die Geschäftsfelder der Kreissparkasse im Blick hatte, lässt sich daran ersehen, dass es sich in aller erster Linie um eine Fahrt von Bürgermeistern des Landkreises bzw. um eine Fahrt von Kreistagsmitgliedern handelte. Unabhängig davon gab es für die Mitnahme der Ehepartner sowie die luxuriöse Ausgestaltung der Reisen keine Veranlassung. Hinsichtlich der Bürgermeisterfahrt gilt dies auch für die Übernahme der Kosten der Reisevorbereitung durch den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden … und die Beteiligung dessen Ehefrau daran (vgl. auch LG München II, U.v. 8.4.2019, UA S. 331 f. und 339 f.). Im Übrigen würde ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für die Strafzumessung, sondern nach den Disziplinargesetzen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2021 – 2C 9.21 – juris Rn. 55; SächsOVG, U.v. 22.3.2024 – 12 A 328/20.D – juris Rn. 62).
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(5) Soweit zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist, dass er in eine rechtswidrige Tradition hineingewachsen ist, die Jahrzehnte zurückgeht und welche er bereits unter seinem Amtsvorgänger in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse erlebt hat, ist zu seinen Lasten entgegenzuhalten, dass die Fortführung dieses Gebarens ohne ihn nicht möglich gewesen wäre. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte als ehemaliger Abgeordneter des Bayerischen Landtages und langjähriger Kommunalpolitiker, u.a. in herausgehobenen Positionen über derart wenig Übersicht, Vor- bzw. Verwaltungserfahrung sowie Selbstbewusstsein verfügt haben sollte, dass er seine Verantwortung als Kontrollinstanz nicht hätte erkennen und wahrnehmen können. Seine Aufgabe als Landrat und damit Vorsitzender des Verwaltungsrats wäre es gerade gewesen, die leicht einsehbar rechtswidrige Praxis kritisch zu hinterfragen und zu beenden. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das rechtswidrige System schon lange bestand, nicht genügen, um von der Höchstmaßnahme abzusehen.
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(6) Ein durchgreifender Milderungsgrund findet sich auch nicht im Nachtatverhalten des Beklagten, auch wenn sich dieser im gesamten Strafwie Disziplinarverfahren geständig gezeigt hat und über den Ersatz des unter seiner Mitwirkung entstandenen Schadens durch Einschaltung und Leistung seines Versicherers hinaus eine überobligatorische Zahlung an die Kreissparkasse … in Höhe von 15.000 EUR geleistet sowie sich im März 2019 in einer außerordentlichen Verwaltungsratssitzung gegenüber dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse entschuldigt hat. Abgesehen davon, dass die auf einen immateriellen Schadensausgleich bezogene Zahlung von 15.000 EUR und die Entschuldigung zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und damit zu einer milderen Strafe von „nur“ elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat (vgl. LG München II, U.v. 8.4.2019, UA S. 396 f.; LG München II, U.v. 18.5.2020, UA S. 94; vgl. auch Hinweise des LG München II in der Hauptverhandlung vom 5.12.2018, DA, Bl. 267), ist beides erst nach Entdeckung der Taten und Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt. Die nachträglichen Widergutmachungsbemühungen des Beklagten können ebenso wie sein geständiges Verhalten nicht dasselbe Gewicht beanspruchen wie ein Verhalten vor Aufdeckung der Taten (vgl. BayVGH, U.v. 30. September 2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 69). Dass durch ein bestimmtes Verhalten endgültig zerstörte Vertrauen in den Beamten kann grundsätzlich nicht durch ein im Laufe des anschließenden Disziplinarverfahrens gezeigtes (Nachtat-)Verhalten wiederhergestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2022 – 16a D 19.2098 – juris Rn. 32).
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(7) Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar wäre. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder ein günstiges Persönlichkeitsbild und gute dienstliche Leistungen noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96). Ein überdurchschnittliches Engagement als Landrat kann die zu Lasten der Kreissparkasse begangenen Untreuehandlungen, bei denen es sich um ganz gravierende Pflichtenverstöße handelt, nicht in anderem Licht erscheinen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2016 – 16a D 13.2335 – juris Rn. 113 zum vergleichbaren Fall eines ersten Bürgermeisters). Nicht maßgeblich zugunsten des Antragstellers spricht weiter, dass er durch das jahrelang dauernde Strafverfahren über mehrere Instanzen stark belastet wurde. Auch diesem Milderungsgrund kommt kein nennenswert milderndes Gewicht zu, weil beide Verfahren Ausfluss seiner Verfehlungen als kommunaler Wahlbeamter sind. Die lange Verfahrensdauer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 4. Juni 2019 könnte selbst dann, wenn sie als unangemessen anzusehen wäre, nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 7 m.w.N.).
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cc) Die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände muss nach alledem zur Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG führen. Der Beklagte hat durch die vorgeworfenen Untreuetaten einen vollständigen und endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG verursacht.
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5. Die Aberkennung des Ruhegehalts, die sich hinsichtlich sämtlicher Ämter, die der Beklagte bei einem bayerischen Dienstherrn bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat, auswirkt (Art. 13 Abs. 3 BayDG), ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt bei noch aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2020 – 16a D 19.283 – juris Rn. 44 m.w.N.). Für Ruhestandsbeamte gilt hinsichtlich der Aberkennung des Ruhegehalts nichts Anderes (vgl. BVerfG, NB.v. 22.11.2001 – 2 BvR 2138/00 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 1.7.2020 a.a.O. m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.