Titel:
Unerlaubte Handlung, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Gerichte für Arbeitssachen, Arbeitsverhältnis im, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Deliktische Handlungen, Rechtsbehelfsbelehrung, Ausschließliche Zuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Arbeitsleistung, Beschwerdeschrift, Juristische Person des öffentlichen, Beschwerde gegen, Verhalten des Beklagten
Schlagwort:
Zuständigkeit
Fundstellen:
BeckRS 2024, 37558
SpuRt 2025, 67
LSK 2024, 37558
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.
2
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfall, der sich am 03.02.2023 im Rahmen eines professionellen Oberliga-Eishockeyspiels in …ereignete.
3
Der Kläger war Profieishockeyspieler bei den …, der Beklagte Profieishockeyspieler bei der …. In der neunten Minute des Eishockeyspiels fand im Rahmen des Spielgeschehens ein Zweikampf zwischen dem Kläger und dem Beklagten statt, wodurch der Kläger den Halt verlor und ungebremst mit dem Kopf voraus in die nur noch ca. einen Meter entfernte Bande prallte. Streitig ist, ob das Verhalten des Beklagten regelkonform war. Tatsächlich wurde gegen den Beklagten im Nachgang eine fünfminütige Zeitstrafe verhängt. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, welche in dauerhaften massiven Beschädigungen mündeten.
4
Als Profieishockeyspieler sind beide Parteien Arbeitnehmer i. S. d. § 5 ArbGG. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ist bei bürgerlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung nicht Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Vielmehr muss die unerlaubte Handlung mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, d. h. sie muss mit dem Arbeitsverhältnis so verknüpft sein, dass sein Bestand wesentlich für die Entstehung der schadensstiftenden Handlung war (vgl. Helm/Pessinger, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 78, 79 mwN; BeckOK Arbeitsrecht/Clemens, 73. Ed. 2024, ArbGG § 2 Rz. 28). Dies ist vorliegend der Fall, da zur Kerntätigkeit eines Profieishockeyspielers die Teilnahme mit der Mannschaft an den Ligaspielen gehört, bei dessen Ausübung es zur behaupteten schadensstiftenden Handlung kam.
5
Soweit der Kläger dazu ausführt, die deliktische Handlung sei nicht mehr dem Spielgeschehen zuzuordnen, ist dies zum einen nicht zutreffend, zum anderen ohne Belang. Das Spielgeschehen umfasst sämtliche Handlungen sämtlicher Spieler beider Mannschaften (sechs Spieler pro Team) auf dem Eis innerhalb der Spielzeit, die zum Ziel haben, den Puck in das gegnerische Tor zu befördern, bzw. dies zu verhindern. Dazu gehört auch das dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten, unabhängig davon, ob die deliktische Handlung noch im unmittelbaren Kampf um den Puck stattfand oder gerade nicht mehr. Im Übrigen wäre auch eine unerlaubte Handlung außerhalb des Spielgeschehens, aber im engen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, z. B. beim Einspielen, in einer Spielpause oder auf dem Weg in die Kabine, so eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, dass dessen Bestand wesentlich für die schadensstiftende Handlung wäre, wenn die Arbeitsleistung oder die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zumindest mitursächlich sind, was vorliegend ebenfalls zu bejahen ist (vgl. Däubler/Hjört/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 2 ArbGG Rz. 45).
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Das Gericht für Arbeitssachen ist daher ausschließlich zuständig, § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Das Arbeitsgericht München ist örtlich zuständig.