Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.12.2024 – 203 StRR 591/24
Titel:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verfahrensrügen, Pflichtverteidigerbestellung, Hauptverhandlungstermin, Ausbleiben des Angeklagten, Berufungshauptverhandlung, Entschuldigungsgründe, Verhandlungsunfähigkeit, Vertretungsvollmacht, Revisionsgericht, Genügende Entschuldigung, Verwerfung der Berufung, Revisionsbegründungsfrist, Freibeweisverfahren, Rechtswirksamkeit, Kostenentscheidung, Berufungsgericht, Revisionsschrift, Beweismittel, Behandlungsbedürftigkeit

Normenketten:
StPO § 329 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldigt ein Fernbleiben von einem bereits seit längerem anberaumten Gerichtstermin. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar ist.
2. Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobenes Vorbringen zu einer Diagnose ist nicht mehr geeignet, eine zunächst unzulässige Verfahrensrüge zu heilen.
3. Mit einer Bestellung als Pflichtverteidiger endet eine vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht. Will der Angeklagte sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger in der Berufungshauptverhandlung vertreten lassen, muss er diesem nach der Pflichtverteidigerbestellung eine neue Vollmacht erteilen.
Schlagworte:
Berufung, Revision, Verfahrensrüge, Entschuldigung, Verhandlungsunfähigkeit, Pflichtverteidiger, Vertretungsvollmacht
Vorinstanz:
LG Amberg, Urteil vom 02.08.2024 – 4 NBs 176 Js 8792/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 37479

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 02. August 2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

A.
1
Das Landgericht Amberg hat die Berufung des vom Amtsgericht Schwandorf am 18. März 2024 wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilten Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil er unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Termin zur Hauptverhandlung am 2. August 2024 ausgeblieben wäre. Die im Termin vorgelegte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. August 2024 belege keine Verhandlungsunfähigkeit. Der im Termin anwesende Rechtsanwalt sei nach seiner Mandatierung zum Pflichtverteidiger bestellt worden, ohne dass ihm danach eine neue Vertretungsvollmacht erteilt worden sei. Der Angeklagte erhebt gegen dieses Urteil mit der Revision formelle Rügen. Er behauptet eine hinreichende Entschuldigung und eine prozessordnungsgemäße Vertretung. Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt die Verwerfung der Revision als unzulässig, da die Verfahrensrügen nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen würden.
B.
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Die Revision des Angeklagten erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 StPO ist, soweit der Angeklagte eine genügende Entschuldigung behauptet, nicht zulässig erhoben.
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1. Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO in der Berufungsinstanz setzt voraus, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist.
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a. Das Ausbleiben des Angeklagten ist dann genügend entschuldigt, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles ein Erscheinen nicht zumutbar war und ihm deshalb wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 203 StRR 212/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Entscheidend ist die objektive Sachlage. Ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, ist nicht maßgeblich; von Bedeutung ist, ob er genügend entschuldigt ist. Liegen in der Berufungshauptverhandlung Anhaltspunkte für einen Entschuldigungsgrund vor, hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen, ob er zutrifft und das Ergebnis der Abklärung im Urteil darzulegen. Etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen müssen in den Urteilsgründen wiedergegeben und gewürdigt werden. Das folgt schon daraus, dass das Revisionsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht die in § 329 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat, an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Verwerfungsurteil gebunden ist. Es darf sie weder in Frage stellen noch im Freibeweisverfahren ergänzen (zu allem Senat a.a.O. m.w.N.).
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b. Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten bereits dann, wenn ihm nach der Art und den Auswirkungen seiner Krankheit die Fahrt zum Verhandlungsort und die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zumutbar sind; des Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit bedarf es nicht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch ohne Nennung einer Diagnose, ist grundsätzlich geeignet, dem Tatgericht Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zu bieten und die gerichtliche Nachforschungspflicht auszulösen (zu allem Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
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2. In der Revision ist die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt im Sinne von § 329 StPO gefehlt hat, so dass das Gericht seine Berufung ohne weiteres verwerfen durfte, also ob der Tatrichter den Begriff der Entschuldigung zutreffend angewandt oder verkannt hat und ob er der Art und den Auswirkungen der Erkrankung weiter nachgehen musste, nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf eine zulässig erhobene Verfahrensrüge. Da dem Revisionsgericht eigene Feststellungen verwehrt sind, ist grundsätzlich erforderlich, in der Begründung der Revision alle den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die vom Revisionsführer behaupteten Tatsachen im Freibeweisverfahren bewiesen werden (zu allem Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).
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a. Will die Revision im Falle einer Erkrankung des Angeklagten eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung geltend machen, hat sie die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass dem Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer hat den Entschuldigungsgrund der Erkrankung so hinreichend darzulegen, dass dem Revisionsgericht allein aufgrund des Vorbringens die Bewertung einer Krankheit als Entschuldigungsgrund ermöglicht wird. Dazu ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik in der Rechtfertigungsschrift detailliert darzustellen. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des Tatrichters. Nachträgliches Entschuldigungsvorbringen ist insoweit unbeachtlich. In der Revision genügt allein die Mitteilung einer ärztlichen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ohne belastbare Aussagen zum Krankheitszustand diesen Anforderungen nicht (zu allem Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2023 – 3 ORs 38/23 –, juris Rn. 9 ff.).
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b. Will die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht rügen und beanstanden, dass das Berufungsgericht trotz vorliegender Anhaltspunkte für einen bestimmten Entschuldigungssachverhalt diesem nicht in dem gebotenen Maße nachgegangen ist und die Aufklärung das Vorliegen eines genügenden Entschuldigungsgrundes ergeben hätte, ist in der Revisionsbegründung darzulegen, welcher konkrete Umstand aufgeklärt werden sollte, welches Beweismittel benutzt werden sollte, warum sich diese Aufklärung aufdrängte und was sie zugunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte. Auch insoweit gehören zum notwendigen Revisionsvorbringen neben der Angabe der Art der Erkrankung eine Darstellung der aktuell zum Termin bestehenden Symptomatik und die Darlegung der daraus zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (zu allem Senat a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; KG a.a.O. Rn. 14).
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3. Die Verfahrensrüge des Angeklagten genügt diesen Anforderungen nicht.
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a. Wie oben dargestellt, hat die Revision, will sie eine fehlerhafte Beurteilung des Tatrichters rügen, umfassend und vollständig die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass dem Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. Nachträglich hinzugekommene Informationen sind insoweit nicht von Bedeutung. Danach ist zwar die Rechtsauffassung des Landgerichts, mangels rechtzeitigen Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit sei von einer nicht ausreichenden Entschuldigung auszugehen, zu beanstanden, da es nach § 329 Abs. 1 StPO auf eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ankommt. Allerdings enthält die in der Revisionsschrift wiedergegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder Angaben zu einer Diagnose noch zu einer Symptomatik. Aus ihr war daher eine genügende Entschuldigung nicht abzuleiten. Dass der Angeklagte sich laut seiner ebenfalls in der Rechtfertigungsschrift zitierten nächtlichen Mitteilung an den Verteidiger subjektiv „wegen Krankheit“ nicht in der Lage gesehen hat, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und beabsichtigt hat, am Morgen zur stationären Behandlung ein Krankenhaus aufzusuchen, genügt auch in Verbindung mit der auf die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit beschränkten Bescheinigung für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht. Dafür hätte es zumindest der Angabe einer konkreten Symptomatik bedurft. Die vom Angeklagten behauptete stationäre Behandlungsbedürftigkeit ändert daran nichts. Denn nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldigt ein Fernbleiben von einem bereits seit längerem anberaumten Gerichtstermin. Zu einer sofortigen stationären Aufnahme des Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung oder einer ambulanten ärztlichen Behandlung ist es auch nach dem Vorbringen der Revision nicht gekommen, vielmehr wurde die stationäre Behandlung zunächst aufgeschoben. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 ORs 3/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
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b. Soweit der Angeklagte ein Aufklärungsdefizit des Tatrichters rügt, fehlt es ebenfalls bereits an einer hinreichenden Darlegung der Erkrankung. Der Revisionsschrift lässt sich weder eine Diagnose noch ein genaues Ausmaß der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung entnehmen. Der Vortrag, der Angeklagte hätte an einer akuten psychischen Erkrankung gelitten, die sich am Vortag der Hauptverhandlung abgezeichnet, an diesem Tage zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt, eine Anreise zum und eine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin verhindert, am Tag der Hauptverhandlung eine stationäre Aufnahme indiziert und nach der Vorstellung in der Notfallsprechstunde einer psychiatrischen Institutsambulanz einer psychiatrischen Fachklinik in G. zum Eintrag in die dortige Warteliste geführt hätte, genügt nicht. Soweit der Angeklagte seine Revision auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützt, enthebt ihn dies nicht von dem oben dargelegten Vortragserfordernis, weil das verfahrensgegenständliche Attest keinen Aufschluss über den Krankheitszustand des Angeklagten am Verhandlungstag erbringt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2023 – 3 ORs 38/23 –, juris Rn. 9).
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c. Bezüglich der Angriffsrichtung eines Aufklärungsdefizits kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO kein Beweismittel bezeichnet hat, das dem Tatrichter in der Hauptverhandlung als Erkenntnismöglichkeit für eine verlässliche Klärung des Zustands des Angeklagten zur Verfügung gestanden hätte. Die Bescheinigung der Klinik ist erst nach dem Termin vorgelegt worden. Dass der Tatrichter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Kenntnis von der Institutsambulanz als möglicher Quelle für das Abschöpfen von Informationen zum Gesundheitszustand des Angeklagten gehabt hätte, ist ebenso wenig vorgetragen wie mögliches substanzielles Wissen des die Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Arztes.
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d. Das am 18. November 2024 in der Revision nachgeschobene Vorbringen zu einer während eines stationären Aufenthalts vom 3. September 2024 bis zum 23. Oktober 2024 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, ist nach dem Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr geeignet, die unzulässige Verfahrensrüge zu heilen.
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II. Die Rüge wäre auch unter Berücksichtigung des Vorbringens vom 18. November 2024 unbegründet. Denn dass dem Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung nach den Umständen des Einzelfalles ein Erscheinen nicht zumutbar gewesen wäre und ihm deshalb wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann, ergibt sich daraus nicht. Der Angeklagte hat auch in diesem Vortrag nicht dargetan, dass und weshalb gerade am Terminstag eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung angezeigt oder dass er aus sonstigen objektivierbaren Gründen am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Alleine der Umstand, dass er an einer Depression leidet und sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt hat, zum Termin zu erscheinen, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben dar.
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III. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe mit der Verwerfung der Berufung die prozessordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger verkannt, ist jedenfalls unbegründet. Um an Stelle des Angeklagten im Verfahren Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, dass der Verteidiger befugt sein soll, über die Verteidigerrechte hinaus rechtswirksam Verfahrensbefugnisse für ihn wahrzunehmen (Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 234 Rn. 1; Eschelbach in BeckOK StPO, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 329 Rn. 32). Demgemäß bestimmt § 329 Abs. 1 S. 1 StPO das Erfordernis des Nachweises einer besonderen Vertretungsvollmacht, soll ein Verteidiger den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung als solche genügt nicht (Quentin in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 26; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2013 – 32 Ss 29/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2012 – III-1 RVs 41/12 –, juris Rn. 12 und 13). Eine vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht endet in entsprechender Anwendung von § 168 BGB (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 202 StRR 94/20 –, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 386/21 –, BGHSt 67, 250 ff., juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2012 – III-1 RVs 41/12 –, juris Rn. 12). Will der Angeklagte sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger in der Berufungshauptverhandlung vertreten lassen, muss er diesem nach der Pflichtverteidigerbestellung eine neue Vollmacht erteilen (BayObLG a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2022 – III-1 RVs 116/22 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 2 Ws 52/21 –, juris Rn. 13 zu § 145a StPO; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2013 – 32 Ss 29/13 –, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2012 – III-1 RVs 41/12 –, juris Rn. 13). Die Erteilung einer Vollmacht nach der Bestellung des Pflichtverteidigers behauptet auch die Revision nicht.
17
IV. Eine Sachrüge, die zur Prüfung von – hier nicht ersichtlichen – Verfahrenshindernissen führen würde, hat der Angeklagte nicht erhoben.
C.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.