Inhalt

OLG München, Beschluss v. 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
Titel:

Gebührenfreiheit der Ersetzung von "Einlage" durch "Haftsumme" im Handelsregister bei Kommanditgesellschaft

Normenketten:
EGHGB Art. 89 Abs. 2
GV HRegGebV Nr. 1504
Leitsatz:
Für die nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB von Amts wegen vorzunehmende Ersetzung des Worts "Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ist keine Gebühr nach Nr. 1504 GV HRegGebV zu erheben. (Rn. 11 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kommanditgesellschaft, Eintragung im Handelsregister, Gebührentatbestand, Eintragung einer Tatsache, amtswegige Ersetzung Einlage durch Haftsumme, Kosten für Umstellung, Übergangsregelung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 14.03.2024 – HRA 78492
Fundstellen:
JurBüro 2025, 98
FGPrax 2025, 142
LSK 2024, 37439
BeckRS 2024, 37439

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das im Beschluss des Amtsgerichts vom 14.03.2024 genannte Datum der Kostenrechnung richtig lautet: 10.01.2024.

Gründe

I.
1
Am 09.01.2024 wurde durch das Amtsgericht München – Registergericht – die Anmeldung vom 07.12.2023 bezüglich des Ausscheidens eines Kommanditisten und des Eintritts eines weiteren Kommanditisten in die ... GmbH & Co. KG (im folgenden: Gesellschaft) vollzogen. Daneben wurde hinsichtlich der weiteren 590 Kommanditisten der Gesellschaft von Amts wegen gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 2 EGHGB das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.
2
Mit Kostenrechnung vom 10.01.2024 (Rechnungsnummer: …) setzte das Amtsgericht für den Vorgang Kosten in Höhe von insgesamt 23.733,33 EUR an, welche es gegenüber der Gesellschaft als Kostenschuldnerin geltend machte. Auf die Umstellung der weiteren 590 Kommanditisten von „Einlage“ auf „Haftsumme“ entfielen hiervon insgesamt 23.600,00 EUR, nämlich 590 x 30,00 EUR = 17.700,00 EUR gemäß Nr. 1504 GV HRegGebV (Nr. 4 der Kostenrechnung) zuzüglich 1/3 dieses Betrages = 5.900,00 EUR gemäß Nr. 6000 GV HRegGebV (Nr. 5 der Kostenrechnung).
3
Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 legte die Gesellschaft gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein mit dem Ziel, den Ansatz der Gebühren gemäß Nr. 1504 GV HRegGebV zu streichen und entsprechend auch die Gebühr gemäß Nr. 6000 GV HRegGebV anzupassen.
4
Die nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB vorzunehmende Ersetzung des Begriffs „Einlage“ durch „Haftsumme“ löse keine Gebühr gemäß § 1 HRegGebV aus. Die Ersetzung habe nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB „in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung“ zu erfolgen, sei also wie ein Schreibversehen oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit zu behandeln. Eine solche Berichtigung nach § 17 Abs. 1 HRV unterliege nicht den Gebühren nach § 1 HRegGebV. Eine Kostentragung durch die Gesellschaft oder den Gesellschafter sei durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt und auch nicht gerechtfertigt. Die Gründe für die Eintragung lägen nicht in deren Einflussbereich, sondern beruhten zum einen auf einer Gesetzesänderung und zum anderen auf einer bei einigen, aber nicht allen Registergerichten bestehenden Praxis, neben dem Betrag der Einlage nach § 40 Nr. 5 c) HRV a. F. zusätzlich das Wort „Einlage“ selbst einzutragen.
5
Die Vertreterin der Staatskasse vertrat die Auffassung, die Kosten seien sachlich und rechnerisch richtig erhoben worden. Wie sich aus § 23 Nr. 7 GNotKG ergebe, in welchem klargestellt wird, wer bei Eintragungen von Amts wegen für die Kosten haftet, seien Eintragungen von Amts wegen grundsätzlich nicht automatisch gebührenbefreit, sondern nur dann, wenn die HRegGebV die Gebührenfreiheit ausdrücklich vorsehe oder wenn nach § 21 GNotKG von der Erhebung der Kosten abzusehen sei. Die Umstellung von „Einlage“ auf „Haftsumme“ sei als eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung ähnlich der Eintragung der Umstellung von D-Mark auf Euro zu werten, welche ebenfalls eine Gebühr gemäß Nr. 1504 GV HRegGebV auslöse. Aus der Gesetzesbegründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 262) ergebe sich, dass es sich nicht um ein Schreibversehen oder um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit handele, sondern um eine rechtliche Tatsache, die nur aus Gründen der Übersichtlichkeit von Amts wegen einzutragen sei. Weder Art. 89 Abs. 2 EGHGB noch § 17 Abs. 1 HRV enthielten eine Regelung zu den Kosten. Berichtigungen nach § 17 Abs. 1 HRV seien in der Regel dann nach § 21 GNotKG kostenbefreit, wenn die spätere Berichtigung auf einer unrichtigen Sachbehandlung des Gerichts beruhe. Grundsätzlich jedoch sei für die Eintragung jeder Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Ausnahmen ergäben sich nur bei Ersteintragungen oder aus der abschließenden Aufzählung in § 2 HRegGebV. Ein Fall des § 21 GNotKG sei nicht gegeben. Es liege keine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vor, insbesondere ergebe sich aus der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern keine unrichtige Sachbehandlung durch das Amtsgericht München. Mit der Eintragung seien lediglich die Vorgaben des Bundesgesetzgebers umgesetzt worden. Dieser habe es in Kenntnis der unterschiedlichen Handhabung der einzelnen Bundesländer unterlassen, eine Regelung zur Kostenfreiheit zu treffen.
6
Mit Beschluss vom 14.03.2024 gab das Amtsgericht München – Registergericht – der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 02.01.2024 statt und ordnete an, die Position Nr. 4 in der Kostenrechnung vom 02.01.2024 zu entfernen und die Position Nr. 5 auf 33,33 EUR anzupassen. Die Erhebung von Kosten für die amtswegigen Umstellungen gemäß Art. 89 Abs. 2 EGHGB sei sachlich nicht geboten. Die Gebühr gemäß Nr. 1504 GV HRegGebV betreffe eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung. Die amtswegige Umstellung der bloßen Bezeichnung der jeweiligen Haftsumme der Kommanditisten stelle jedoch keine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung dar. Es handele sich lediglich um eine redaktionelle Änderung der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 HRV, die weder eine rechtliche Wirkung nach außen entfalte noch von den Beteiligten herbeigeführt werden könne. Des Weiteren erscheine die Erhebung von Kosten für die genannten Umschreibungen willkürlich, da die Notwendigkeit der amtswegigen Eintragung auf der Tatsache beruhe, dass die in Bayern verwendete Registersoftware bislang das Wort „Einlage“ für die Haftsummen der Kommanditisten vorsah, was in mehreren anderen Bundesländern in der Registersoftware nicht der Fall sei. Die Erhebung von Gerichtsgebühren für die betroffenen Gesellschaften würde daher zu einer Benachteiligung führen, die lediglich auf die Wahl des Sitzes zurückzuführen sei.
7
Mit Schreiben vom 26.03.2024 legte die Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss vom 14.03.2024 Beschwerde ein und beantragte für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung nahm sie auf die Stellungnahme im Erinnerungsverfahren Bezug. Ergänzend führte sie aus, aus der Gesetzesbegründung der im Dezember 2004 eingeführten Handelsregistergebührenverordnung ergebe sich eindeutig, dass die Gebühren den zeitlichen und personellen Aufwand der Gerichte für jede eingetragene Tatsache abdecken sollten. Die Umstellung nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB von „Einlage“ auf „Haftsumme“ verursache einen immens hohen Arbeitsaufwand für die zuständigen Rechtspfleger. Aus der Gesetzesbegründung des MoPeG ergebe sich, dass es sich weder um ein Schreibversehen noch um eine offenbare Unrichtigkeit, sondern um eine rechtliche Tatsache handle, die nur aus Gründen der Übersichtlichkeit von Amts wegen einzutragen sei. Die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern sei dem Bundesgesetzgeber bewusst gewesen, dennoch habe er hinsichtlich der Kosten keine Regelung getroffen. Die Erhebung der Kosten wäre nur dann willkürlich, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen würde; dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, könne keine Willkür begründen. Der Gebührentatbestand des Nr. 1504 GV HRegGebV enthalte keine abschließende Aufzählung, was unter den Begriff der „Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung“ falle.
8
Das Amtsgericht München – Registergericht – half der Beschwerde durch Beschluss vom 16.04.2024 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Es sei von einer unbeabsichtigten Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen, die nicht zu gravierenden Nachteilen für die Betroffenen führen könne.
II.
9
1. Das Oberlandesgericht München ist als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen, § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG i. V. m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG.
10
2. Zwar entscheidet das Gericht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG grundsätzlich durch den Einzelrichter. Das Verfahren wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles auf den Senat übertragen, § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG.
11
3. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2, 3, 5 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist der Rechtspfleger davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Gebühren nach Nr. 1504 GV HRegGebV und der darauf entfallende Anteil der Gebühr nach Nr. 6000 GV HRegGebV nicht zu erheben sind.
12
a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gebühren ist die aufgrund § 79a KostO a. F. (nunmehr § 58 GNotKG) ergangene Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV).
13
Nach § 1 Satz 1 HRegGebV werden unter anderem für Eintragungen in das Handelsregister und die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung (GV HRegGebV) erhoben.
14
Für eine Gebührenerhebung wäre mithin erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes nach dem Gebührenverzeichnis erfüllt sind.
15
b) Die in der streitigen Kostenrechnung für die Eintragung der Umstellung nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB angesetzte allein in Betracht kommende Gebührenziffer Nr. 1504 GV HRegGebV ist hier jedoch nicht einschlägig.
16
aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt die Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung voraus.
17
Bei der Ersetzung des Wortes „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ handelt es sich bereits nicht um die Eintragung einer „Tatsache“. Auf den Begriff der Tatsache stellt insbesondere § 15 HGB ab. Wenngleich darunter nicht nur einfache Lebenstatsachen, sondern vor allem auch Rechtstatsachen zu fassen sind (vgl. MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 28), so ist doch zumindest ein Sachverhalt erforderlich, der Gegenstand einer zu bekundenden Eintragung sein kann (MüKoHGB/Krebs aaO mwN). An einem derartigen Sachverhalt fehlt es vorliegend:
18
Art. 89 Abs. 2 EGHGB sieht vor, dass das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 der Vorschrift von Amts wegen des Worts „Einlage“ durchgängig auch für alle anderen Kommanditisten durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt. Nach der Gesetzesbegründung enthält Art. 89 Abs. 2 EGHGB „eine Übergangsregelung aus Anlass der terminologischen Unterscheidung zwischen der Pflichteinlage (Einlagesumme), zu deren Erbringung sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, und der Haftsumme (Hafteinlage), bis zu deren Höhe der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 HGB haftet“ (BT-Drucks. 19/27635, S. 262).
19
Nach § 40 Nr. 5 c) HRV a. F. war der „Betrag der Einlage“ jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft einzutragen, nach der neuen Fassung der Vorschrift dagegen seine „Haftsumme“. Hintergrund der Übergangsregelung in Art. 89 Abs. 2 EGHGB ist, dass nach der Eintragungspraxis bestimmter Registergerichte, unter anderem des Amtsgerichts München, bislang auch das Wort „Einlage“ selbst eingetragen wurde. Die Übergangsregelung dient dazu, „diese Form der Eintragung nicht zu perpetuieren und … für eine einheitliche Darstellung im Registerauszug zu sorgen“ (BT-Drucks. 19/27635, S. 262). „Soweit die bisherige Eintragung das Wort „Einlage“ nicht enthält, ist die Übergangsregelung gegenstandslos“ (BT-Drucks. 19/27635, S. 262). Es geht daher nicht um die Eintragung einer Tatsache, sondern – lediglich – um den vom Gesetz im Falle einer bestimmten Eintragungspraxis angeordneten Austausch der Bezeichnung einer bereits eingetragenen (unveränderten) Tatsache (BeckOK Kostenrecht/Meier, 46. Edition Stand: 01.07.2024, HRegGebV GV 1504 Rn. 3).
20
bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Situation bei der Euroumstellung, da zu diesem Zeitpunkt die Vorschrift des Nr. 1504 GV HRegGebV noch nicht existierte. Bezüglich der Eintragung der Euroumstellung erfolgte überdies eine ausdrückliche Regelung zu den Gebühren in Art. 45 Abs. 2 EGHGB a. F.: Danach war auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand hatten, § 26 Abs. 7 KostO in der damaligen Fassung anzuwenden. Darüber hinaus stellte die Vorschrift des § 26 Abs. 7 KostO a. F. auf eine Anmeldung oder Eintragung ab, ohne Bezug auf eine Tatsache zu nehmen.
21
cc) Da kein Gebührentatbestand einschlägig ist, musste in Art. 89 Abs. 2 EGHGB auch nicht ausdrücklich die Gebührenfreiheit der Umstellung angeordnet werden, um die Gebührenfreiheit zu erreichen.
22
Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 21 GNotKG erfüllt sind.
23
Der Umstand, dass die Verwendung des Wortes „Einlage“ auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht einen Schreibfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 HRV darstellt (vgl. BTDrucks. 19/27635, S. 262), steht daher der Gebührenfreiheit der Umstellung nicht entgegen.
24
Vielmehr spricht auch die Formulierung von Art. 89 Abs. 2 EGHGB dafür, keine Kosten für die Umstellung zu erheben. Die in der Vorschrift angeordnete amtswegige Ersetzung der Begriffe „in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 HRV“ legt nahe, den Vorgang auch hinsichtlich der Gebühren wie die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu behandeln, welche, jedenfalls wenn die Unrichtigkeit auf der Behandlung durch das Gericht beruht, in aller Regel nach § 21 GNotKG kostenfrei sein wird (vgl. BeckOK Kostenrecht/Meier aaO). Auch die die Umstellung bedingende Verwendung des Wortes „Einlage“, welche für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 HRV der offenbaren Unrichtigkeit gleichgesetzt wird, beruht auf der Handhabung durch das Gericht, nämlich der konkreten Eintragungspraxis.
25
dd) Die Gebührenfreiheit erscheint auch im Übrigen sachgerecht, da nach der Gesetzesbegründung die amtswegige Korrektur der Eintragung nach Art. 89 Abs. 2 EGHGB „zur Vermeidung widersprüchlicher Eintragungen aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten“ erscheint (BT-Drucks. 19/27635, S. 262), die Umstellung mithin dem öffentlichen Interesse dient.
26
ee) Darüber hinaus wäre die Erhebung von Gebühren auch unbillig. Zum einen erfolgt nur dann eine Umstellung, wenn die Eintragungspraxis des jeweiligen Registergerichts bislang dahin ging, das Wort „Einlage“ zu verwenden. Dies liegt außerhalb des Einflussbereichs der potentiellen Kostenschuldner. Zum anderen erfolgt die Umstellung auch in diesem Fall nicht bei allen Kommanditgesellschaften, sondern nur dann, wenn ein Fall des Art. 89 Abs. 2 EGHGB (Änderung der Haftsumme oder Eintragung eines neuen Kommanditisten) gegeben ist. (Nur) in diesen Fällen würde eine unter Umständen erhebliche Kostenschuld ausgelöst.
27
ff) Auch § 58 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GNotKG, wonach sich die Höhe der Gebühren nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten richtet, steht der Gebührenfreiheit nicht entgegen. Denn in § 58 Abs. 2 Satz 4 GNotKG wird die Existenz gebührenfreier Eintragungen vorausgesetzt.
28
c) Aufgrund des Wegfalls der Gebühr nach Nr. 1504 GV GNotKG war auch die Bemessungsgrundlage der Gebühr nach Nr. 6000 GV GNotKG anzupassen.
III.
29
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist wie das Erinnerungsverfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
30
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder einer weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.