Inhalt

LG Bayreuth, Endurteil v. 21.03.2024 – 32 O 153/22
Titel:

Energiewirtschaftsrechtliche Entschädigungsansprüche

Normenketten:
EEG § 15
EnWG § 17e
ZPO § 1, § 12, § 17
GVG § 71
Leitsätze:
1. Bei der Anwendung des § 17e Abs. 3 EnWG kommt es auf die Einspeisung als solche an, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei demjenigen, der einen Entschädigungsanspruch nach § 17e EnWG geltend macht. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Brückenverbindung, zeitlicher Selbstbehalt, Entschädigungsansprüche, Offshore-Windpark, Störung, Einspeisemöglichkeit, Feststellungsklage, Leistungsklage, Selbstbehaltsfrist, n-1-Sicherheit, Darlegungs- und Beweislast
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36953

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.418.688,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2023 zu zahlen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.168.061,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um energiewirtschaftsrechtliche Entschädigungsansprüche.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin des Offshore-Windparks ... (im Folgenden Windpark), der sich etwa 45 km nördlich der Insel Borkum in der Nordsee befindet. Der Windpark besteht aus 66 Windenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 396 MW.
3
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die MEG I GmbH, erhielt von der Beklagten, der für die Errichtung der Netzanschlusssysteme in der deutschen Nordsee einschließlich der Ausschließlichen Wirtschaftszone zuständigen Übertragungsnetzbetreiberin, am 23.05.2011 für eine Einspeiseleistung von 400 MW die unbedingte Netzanschlusszusage auf das Netzanschlusssystem ... 1 und die Konverterstation ... alpha.
4
Am 28.01.2016 erfolgte mit Zustimmung der Klägerin eine Kapazitätsverlagerung, in Ausführung derer die Bundesnetzagentur der Klägerin diese Kapazitäten entzog und ihr mit nämlichem Beschluss Kapazitäten von 400 MW auf dem Netzanschlusssystem ...3 zuteilte.
5
Der Windpark der Klägerin ist über die beiden Wechselstromkabel AC 156 und AC 157, die jeweils eine Kapazität von bis zu 200 MW aufweisen, mit der Konverterplattform ... gamma verbunden. Von dieser führt die Netzanbindung ...3, bei der es sich um eine Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung mit einer Kapazität von bis zu 900 MW handelt, zum landseitigen Netzverknüpfungspunkt D./West.
6
Über ein 32 m langes Brückensystem (im Folgenden: Brückenverbindung) ist die Konverterplattform ... gamma mit der zum Netzanbindungssystem ...1 zugehörigen Konverterplattform ... alpha verbunden. ... alpha ist über die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung ... 1 ebenfalls mit dem landseitigen Netzverknüpfungspunkt D./West verbunden. Diese Brückenverbindung ermöglicht den an das Netzanbindungssystem ... 3 angeschlossenen Windparks nach entsprechenden Schalthandlungen bei einem Ausfall des ihnen zugewiesenen Netzanbindungssystems limitiert über die Konverterstation ... alpha in das Übertragungsnetz der Beklagten einzuspeisen, sog. TCM. Der Windpark der Klägerin kann über die Brückenverbindung bis zu 200 MW einspeisen.
7
Zwischen 13.01.2020, 2:52 Uhr und 20.01.2020, 18:09 Uhr sowie zwischen 13.02.2020, 8:12 Uhr und 10.03.2020, 18:47 Uhr konnte die Klägerin nicht über ... 3 einspeisen, obgleich die Windenergieanlagen ihres Windparks betriebsbereit waren. Zwischen den Parteien unstreitig fanden von 13.01.2020, 8:00 Uhr bis 20.01.2020, 18:09 Uhr und von 13.02.2020, 8:12 Uhr bis 09.03.2020, 16:16 Uhr Wartungsmaßnahmen statt. Eine limitierte Einspeisung über die Brückenverbindung über ...1 war der Klägerin mit Ausnahme der Zeiträume möglich, in denen die Beklagte sog. E.-Maßnahmen, d.h. eine Abregelung der Netzeinspeisung zur Abwendung eines Netzengpasses im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes, ergriff. Im Einzelnen lagen folgende Unterbrechungen vor:
8
Die HGÜ-Leitung ...3 war vom 13.01.2020, 2:52 Uhr bis 13.01.2020, 8:00 Uhr von einer Störung betroffen und wurde im unmittelbaren Anschluss bis 20.01.2020, 12:16 Uhr gewartet. Vom 13.02.2020, 9:57 Uhr bis 09.03.2020, 16:16 Uhr gab es einen weiteren Wartungszeitraum. Der Grund der Unterbrechung der Einspeisemöglichkeit vom 09.03.2020, 16:16 Uhr bis 10.03.2020, 18:47 Uhr, ist zwischen den Parteien streitig.
9
Das Anschlusskabel AC 156 war vom 13.01.2020, 2:52 Uhr, bis 13.01.2020, 8:00 Uhr von einer Störung betroffen und wurde danach bis 16.01.2020, 11:42 Uhr, gewartet. Zwischen 16.01.2020, 11:42 Uhr, und 20.01.2020, 15:57 Uhr, war dieses Anschlusskabel frei – die Klägerin konnte eine Teileinspeisung über die Brückenverbindung über das Netzanschlusssystem ... 1 vornehmen – war hierbei jedoch den E.-Maßnahmen mit den Endziffern 33 und 40 unterworfen. Ab 20.01.2020, 15:37 Uhr, bis 20.01.2020, 18:09 Uhr, wurde AC 156 gewartet. Eine weitere Wartungsmaßnahme erfolgte von 13.02.2020, 8:12 Uhr, bis 09.03.2020, 16:16 Uhr. Der Grund der Unterbrechung der Einspeisemöglichkeit vom 09.03.2020, 16:16 Uhr bis 10.03.2020, 18:47 Uhr, ist zwischen den Parteien streitig.
10
Das Anschlusskabel AC 157 war vom 13.01.2020, 2:52 Uhr, bis 13.01.2020, 8:00 Uhr, gestört und wurde danach bis 20.1.2020, 18:09 Uhr, gewartet. Von 13.02.2020, 8:12 Uhr bis 13.02.2020, 10:10 Uhr, gab es eine weitere Wartungsmaßnahme an diesem Kabel, das im Anschluss bis 09.03.2020, 09:02 Uhr, nicht unterbrochen war und der Klägerin über die Brückenverbindung über das Netzanschlusssystem ... 1 eine Teileinspeisung in das Übertragungsnetz ermöglichte, hierbei aber den E.-Maßnahmen mit den Endziffern 63, 70, 79, 80, 87, 88, 89, 92 und 95 unterworfen war. Der Klägerin stand die Einspeisemöglichkeit über ... 1 am 15.02.2020 zunächst zu 46,5% (von bis zu 200 MW) und ab 17:25 Uhr zu 36,3% zur Verfügung. Am 18.02.2020 bestand diese Möglichkeit zu 51,4% und am 29.02.2020 zu 60,5%. Von 09.03.2020, 09:02 Uhr, bis 09.03.2020, 18:52 Uhr, und von 10.03.2020, 16:14 Uhr, bis 10.03.2020, 18:47 Uhr, wurde das Kabel gewartet.
11
Die von der Beklagten produzierten Energiemengen konnten am 14.01., am 15.01., am 15.02., am 18.02., am 20.02., am 21.02., am 29.02. und am 01.03.2020 auch für nur eine Viertelstunde des jeweiligen Tages nicht vollständig über die Brückenverbindung abtransportiert werden. Die Selbstbehaltsfrist bei Störungen nach § 17e Abs. 1 EnWG war im März 2020 noch nicht abgelaufen.
12
Im Hinblick auf die Einspeisemöglichkeit der Klägerin über die Brückenverbindung einigten sich die Parteien 2019 auf die Anwendung des sog. „virtuellen Kontos“ zur Erfassung von Selbstbehaltsfristen nach § 17e EnWG bei nur teilweiser Störung bzw. wartungsbedingter Einschränkung der Netzanbindung. Nach dieser Regelung wird auch eine teilweise Einschränkung der Netzanbindung in den Selbstbehaltszeitraum gezählt, die während dieses Zeitraums erzielten Einspeiseerlöse werden von der nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist anfallenden Entschädigung wieder abgezogen. Dabei sollte das virtuelle Konto nach Ende jedes Störungs- oder Wartungsereignisses auf null gestellt werden. Die Beklagte stellte das virtuelle Konto zum 01.01.2020 auf ein Jahreskonto um. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und sah sich nicht mehr an die ursprüngliche Vereinbarung gebunden.
13
Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Rechnung Nr. ... vom 03.06.2020 7.133.928,85 € für Februar 2020 (Anlage K4) und mit Rechnung Nr. ... vom 03.06.2020 2.077.018,69 € für März 2020 (Anlage K5) an Entschädigung wegen Störung der Anbindung ihres Windparks. Die Beklagte bezahlte hierauf am 01.07.2020 3.405.862,89 € an die Klägerin und erhob im Übrigen Einwendungen zur Berechnungsweise bzw. Anspruchsgrundlage, weil im Bereich der E.-Maßnahmen nicht nach § 17 EnWG, sondern nach § 15 EEG abzurechnen sei (Anlage K6).
14
Nachdem die Klägerin hieraufhin die Parallelzustände über die Entschädigungsregelung des EEG abrechnete, stellte sie der Beklagten mit weiteren zwölf Einzelrechnungen insgesamt 8.117.643,32 €, gestützt auf § 15 EEG, im Zusammenhang mit den E.-Maßnahmen in Rechnung. Die Beklagte leistete hierauf 1.288.674,85 €, die sie durch Aufrechnung mit nicht streitgegenständlichen Gegenforderungen wieder zurückholte.
15
Die Klägerin stornierte ihre Rechnungen vom 03.06.2020 (Anlage K10 und K11) und stellte der Beklagten entsprechend deren Vorgaben für die Störung der Netzanbindung für Februar 2020 3.507.982,39 € mit der Rechnung Nr. MER-2021-123 (Anlage K12) und für März 2020 1.831.110,14 € mit der Rechnung Nr. MER-2021-124 (Anlage K13) in Rechnung. Am 27.01.2022 zahlte die Beklagte weitere 3.012.825,67 € an die Klägerin, die von der Klägerin auf die (zwölf) E.-Rechnungen verrechnet wurden.
16
Die Klägerin behauptet, der Selbstbehalt für betriebsbedingte Wartungsarbeiten sei am 15.02.2020 um 22:00 Uhr abgelaufen, weshalb sie vom 15.02.2020, 22:00 Uhr, bis 10.03.2020, 18:45 Uhr, wegen wartungsbedingter Unterbrechung ihrer Einspeisemöglichkeit zu entschädigen sei; unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kammer aus deren Hinweis vom 25.09.2023 sei der Selbstbehalt bei einer tagesscharfen Betrachtung jedenfalls mit Ablauf 01.03.2020 abgelaufen gewesen.
17
Sie meint, die Überlagerung von E.-Maßnahmen und einer ihr in diesen Zeiträumen allein möglichen Einspeisung über die Brückenverbindung führe dazu, dass beide Entschädigungsregime zur Anwendung gelangen würden, maßgeblich für die Entschädigung sei derjenige Sachverhalt, der in der Gesamtbetrachtung die final umgesetzte Limitierung herbeiführe. Würden Parallelzustände nicht auch nach § 15 EEG 2017 entschädigt, würde sie aufgrund der Möglichkeit der Einspeisung über die Brücke gegenüber solchen Anlagenbetreibern, die diese Möglichkeit nicht haben, diskriminiert.
18
Sie bestreitet, dass sich unmittelbar an den Wartungszeitraum am 09.03.2020, 16:16 Uhr eine Störung des Anschlusskabels AV 156 und der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung angeschlossen habe, vielmehr handele es sich um eine ungeplante Verlängerung des Wartungszeitraums, der noch nicht beendet gewesen sei, weil die technische Bereitschaft der Netzanbindung zum Zeitpunkt der behaupteten Störung noch nicht wiederhergestellt worden sei. Wegen der behaupteten Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 18.03.2022, vom 19.10.2022, vom 20.09.2023, vom 16.10.2023, vom 23.10.2023 und vom 13.11.2023.
19
Die Klägerin hat im Termin am 21.11.2023 den Schriftsatz vom 21.11.2023 (in Papierform) übergeben und hierin u.a. ihren hilfsweisen Feststellungsantrag konkretisiert sowie zur Einspeisung am 28.02.2020 zwischen 7:45 Uhr und 8:00 Uhr vorgetragen. Der Schriftsatz vom 21.11.2023 ging bei Gericht per beA am 22.11.2023 ein.
20
Mit ihrem Schriftsatz vom 23.10.2023, eingegangen bei Gericht am 23.10.2023, hat die Beklagte Widerklage gegen die Klägerin erhoben.
21
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.749.372,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.816.142,80 seit dem 7. September 2021 und aus EUR 1.933.229,64 seit dem 20. Oktober 2021 zu zahlen
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 20.737,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Hilfsweise beantragt die Klägerin
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a. bei zukünftigen oder bereits eingetretenen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3 EnWG) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung etwaige Entschädigungsansprüche nach § 17e EnWG ohne den Einwand abzurechnen, dass die Möglichkeit der (teilweisen) Einspeisung über eine Brückenverbindung Entschädigungsansprüche nach § 17e EnWG von vornherein ausschließe;
b. bei zukünftigen oder bereits eingetretenen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3 EnWG) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung etwaige Entschädigungsansprüche nach § 17e EnWG nicht mit den durch Einspeisung über die Brückenverbindung im Selbstbehaltszeitraum erzielten Einnahmen oder mit am letzten Tag der Störung oder Wartungsmaßnahme erzielten Einnahmen zu verrechnen (sog. „virtuelles Konto“)
c. bei zukünftigen oder bereits eingetretenen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3 EnWG) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung für die Berechnung der Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG auch untertägige Nichtverfügbarkeiten der Netzanbindung zu berücksichtigen und den Entschädigungszeitraum dabei viertelstundenscharf bis zum Ende der Störung (bzw. Wartung) zu berechnen d. bei zukünftigen oder bereits eingetretenen Störungen oder Wartungsmaßnahmen der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung für die Berechnung der Entschädigungszahlungen § 17e EnWG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden und dementsprechend den vollen anzulegenden Wert i.H.v. 14,90 ct/kWh – vorbehaltlich aus anderen gesetzlichen Gründen gerechtfertigter Abzüge – anzusetzen; ein Abzug i.H.v. 0,4 ct/kWh, wie er nach § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgt, findet nicht statt.
22
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung sowie widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.418.688,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Beklagte die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.642.774,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23
Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage.
24
Die Beklagte behauptet, dass es im zweiten Wartungszeitraum (13.02.2020 bis 09.03.2020) im Zusammenhang mit der Wiederzuschaltung des Netzanschlusssystems ... 3 nach Abschluss der Wartungsarbeiten zu einer Störung gekommen sei, weshalb das Netzanschlusssystem ... 3 erst ab dem 10.03.2020, 18:47 Uhr wieder zur Verfügung stand. Es sei eine Kühlpumpe, die nicht Gegenstand der geplanten Wartungsmaßnahmen gewesen sei, im Konverter des landseitigen Netzanschlusspunkts D./West ungeplant ausgefallen, was zu einem Ausfall des hieran angeschlossenen Netzanschlusssystem ... 3 geführt habe. Die Beklagte habe zuvor Schalthandlungen vorgenommen, um die Wiederzuschaltung des Windparks an das Netzanschlusssystem ... 3 zu initiieren.
25
Die Beklagte meint, soweit die Einspeisemöglichkeit der Klägerin über die Brückenverbindung durch E.-Maßnahmen weiter eingeschränkt wurde, sei nach § 17e EnWG zu entschädigen und nicht nach § 15 EEG, weil die Brückenverbindung nicht die der Klägerin zugesagte Einspeisekapazität darstelle, sondern lediglich eine Maßnahme zur Schadensbegrenzung.
26
Die Klägerin habe ihre Vergütung zudem für Februar 2020 um 212.914,01 € und für März 2020 um 52.606,41 € zu hoch berechnet, weil sie die sog. Managementprämie von 0,4 Cent pro Kilowattstunde unzutreffend angesetzt habe.
27
Auch habe die Klägerin selbst nach ihrer eigenen Rechtsauffassung Selbstbehaltsfristen fehlerhaft berechnet und auch noch für den 11.03.2020 eine Entschädigung verlangt, weshalb sie weitere für Februar 2020 70.001,73 € und für März 2020 1.058.778,62 € zu viel gefordert habe. In Höhe von weiteren 1.725.352,57 € für Februar 2020 und von 643.760,28 € für März 2020 sei eine Forderung der Klägerin nicht gegeben, weil die Klägerin insoweit auch Viertelstundenzeiträume in Rechnung gestellt habe, in denen sich die Vergütung aufgrund von negativen Preisen an der Strombörse auf null reduziert habe.
28
Die Beklagte hat zunächst hilfsweise, für den Fall, dass ein Anspruch der Klägerin bestehe und dass Tage mit Einspeisungen über eine Brückenverbindung den zeitlichen Selbstbehalt ausfüllen, die Aufrechnung in Höhe von 1.642.774,18 € erklärt. Sie hat sodann widerklagend einen Anspruch auf Rückzahlung von 6.418.688,56 € geltend gemacht.
29
Sie behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum wäre es der Klägerin mit Ausnahme von acht Tagen möglich gewesen, die ihr zur Verfügung stehende Einspeiseleistung in mindestens einer Viertelstunde vollständig einzuspeisen, weshalb der Selbstbehalt für Wartungszeiträume nicht abgelaufen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 01.07.2022, vom 20.09.2023, vom 23.10.2023, vom 25.10.2023 und vom 15.11.2023 verwiesen.
30
Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 31.03.2023 eine Stellungnahme gem. § 104 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 EnWG abgegeben.
31
Das Gericht hat in der Sitzung vom 23.11.2023 über die Behauptung der Beklagten, es sei im Zusammenhang mit der Wiederzuschaltung des Netzanschlusssystems ... 3 nach Abschluss der Wartungsarbeiten zu einer Störung gekommen, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin mit Schriftsätzen vom 11.03.2024 und vom 18.03.2024, die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28.02.2024 und vom 12.03.2024 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

A.
32
Die – mit Ausnahme der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge – zulässige Klage ist unbegründet.
33
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§ 1 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§§ 12, 17 ZPO) zuständig.
34
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge erweisen sich demgegenüber mangels Feststellungsinteresses und des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig. Die Klägerin begehrt mit ihren Feststellungsanträgen der Sache nach die Feststellung bestimmter Abrechnungsmodi. Soweit die Anträge bereits eingetretene Störungen betreffen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche nicht beziffern könnte. In diesem Fall bedarf es der Feststellungsklage aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage nicht. Soweit die Klägerin die Feststellung für zukünftige Störungen begehrt, macht sie losgelöst von der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Verbindung eine theoretische Rechtsetzung geltend. Insoweit ist der Antrag nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet, weil die Klägerin auf die Beantwortung der (abstrakten) Fragen abzielt, wie sich die Einspeisemöglichkeit über eine Brückenverbindung auf einen Anspruch aus § 17e EnWG auswirkt und wie ein Anspruch nach § 17e EnWG abzurechnen ist, inklusive der Berücksichtigungsfähigkeit der sog. Managementprämie. Dies sind aber allesamt nur abstrakte Vorfragen für die daraus gegebenenfalls folgenden und allein feststellungsfähigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Zwar liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875). Der hiernach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Entschädigungszahlungen ist indes gegenwärtig noch nicht hinreichend angelegt, weil er den ungewissen Eintritt einer Störung oder Wartung voraussetzt.
35
II. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass die Selbstbehaltsfristen des § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) abgelaufen sind (1.) und § 15 EEG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auf eine Einspeisung über eine Brückenverbindung nicht anwendbar ist (2.).
36
1. Die Klägerin kann wegen der Wartungsmaßnahmen an der HGÜ-Leitung sowie den Anschlusskabeln AC 156 und AC 157 im Januar, Februar und März 2020 mangels Ablaufs der Selbstbehaltsfristen von der Beklagten keine Entschädigung nach § 17e Abs. 3 iVm § 17e Abs. 1 EnWG 2016 verlangen.
37
a. Nach § 17e Abs. 3 EnWG 2016 kann der Betreiber einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See eine Entschädigung entsprechend § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 in Anspruch nehmen, wenn an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungsarbeiten an der Netzanbindung eine Einspeisung nicht möglich ist. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt damit die Rechtsfrage zugrunde, ob die Unmöglichkeit der Einspeisung die generelle Einspeisung in das Übertragungsnetz oder die Einspeisung auf der dem Betreiber der Windenergieanlage zugewiesenen Anbindungsleitung betrifft. Diese Rechtsfrage ist ebenfalls für die Berechnung der Selbstbehaltsfrist entscheidend.
38
b. Die Kammer braucht die Rechtsfrage nur im Hinblick auf die Selbstbehaltsfrist zu entscheiden.
39
Sie entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass es auf die Einspeisung als solche ankommt, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte (vgl. bereits LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22).
40
aa. Die Entschädigungspflicht nach § 17e EnWG besteht, weil es bei Offshore-Windenergieanlagen keine sog. n-1-Sicherheit gibt (vgl. BT-Drucks. 17/17054, S. 26 f.). Die Entschädigungspflicht dient damit dem Ausgleich dafür, dass Übertragungsnetzbetreiber den Betreibern von Windenergieanlagen keine Brückenverbindung zur Einspeisung zur Verfügung stellen müssen, wenn das zugewiesene Anbindungssystem aufgrund Störung oder Wartung nicht verfügbar ist.
41
Dieser Normzweck ist indes erreicht, wenn dem Betreiber von Windenergieanlagen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, den von ihm erzeugten Strom in das Übertragungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Denn in diesem Fall kommt der Netzbetreiber seiner vertraglichen Verpflichtung auf anderem Weg nach, wobei der Betreiber der Windenergieanlagen kein schützenswertes Interesse hat, auf dem ihm zugewiesenen Anbindungssystem einzuspeisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die durch jede einzelne Windenergieanlage des Betreibers erzeugte Strommenge zu jeder Viertelstunde über die Brücke abtransportiert werden kann, d.h. wenn der Betreiber durch die Einspeisung über die Brücke so gestellt ist, wie er ohne die Störung oder Wartung der Anbindung der Offshore-Anlage stünde.
42
Hätte eine Windenergieanlage im Unterbrechungszeitraum aufgrund der gegebenen Windstärken mehr Strom erzeugt, als über die Brücke abtransportiert werden kann, ist der Normzweck des § 17e Abs. 1 und 3 EnWG in Höhe der Differenz der angefallenen und ohne Unterbrechung eingespeisten Energiemenge zu der über die Brücke eingespeisten Energiemenge entschädigungsfähig. Dass der Wortlaut diesen Fall der Teilunmöglichkeit, anders als § 275 Abs. 1 BGB, nicht vorsieht, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Bezugspunkt der Unmöglichkeit der Einspeisung in § 17e Abs. 3 wie auch in § 17e Abs. 1 EnWG die Selbstbehaltsfrist ist. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen.
43
Dieser Störungs- oder Wartungszeitraum ist viertelstundenscharf zu betrachten und abzurechnen (vgl. LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil vom 20.01.2022 – 31 O 939/20). Der Betreiber der Windenergieanlage erhält nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist für jeden Tag der Störung oder Wartung eine Entschädigung, an dem er für eine Viertelstunde nicht in der zugesagten Höhe in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Grundsatz, dass mit der Entschädigungsleistung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung so realistisch wie möglich abgebildet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 2018, 490).
44
bb. Kein realistisches Abbild, sondern ein gesetzlicher Pauschalabzug bzw. eine gesetzliche Selbstbeteiligung sind demgegenüber die Selbstbehaltsfristen. Der Gesetzgeber hat den Fall einer teilweisen Überbrückung der gestörten Leitung nicht explizit geregelt. Er hat auch nicht geregelt, welche Auswirkungen eine Interimsanbindung auf die Berechnung der Selbstbehaltsfristen hat.
45
In die Selbstbehaltsfrist sind nach der gesetzlichen Regelung nur volle Störungs- bzw. Wartungstage zu rechnen; „Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 17/17054, S. 27; vgl. auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.06.2023 – 3 U 456/22, EnWZ 2023, 371, 377).
46
Die Regelung des (aktuell gültigen) § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG, die eine stundenscharfe Berechnung des Selbstbehalts anordnet, ist nicht anzuwenden, weil diese erst mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführt wurde und die Klägerin eine unbedingte Netzanbindungszusage am 23.05.2011 erhielt (vgl. § 118 Abs. 21 EnWG).
47
Tage, an denen eine Windenergieanlage für mindestens eine Viertelstunde (über die Interimsverbindung) vollständig in das Übertragungsnetz einspeisen konnte, fallen demzufolge nicht in die Selbstbehaltsfrist (vgl. LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22). Denn in diesem Fall konnte bei einer gesamten erzielbaren Leistung unterhalb der Kapazität der Brückenverbindung, auch wenn dies nur für eine Viertelstunde am Tag der Fall gewesen sein sollte, jede Windenergieanlage an diesem Tag in Betrieb sein und hätte (über die Brücke) nicht mehr als über das ihr zugewiesene Anbindungssystem einspeisen können.
48
Neben den Gesetzmaterialien spricht der Wortlaut des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 für diese Auslegung, wenn einerseits (pauschal) der Ablauf der auf volle Tage zu bemessenden Selbstbehaltsfrist („länger als zehn aufeinander folgende Tage (…) ab dem elften Tag der Störung“) der auf den konkreten Störungszeitraum bezogenen Ermittlung der Entschädigungshöhe gegenübersteht. Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG in ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung. Der Gesetzgeber hat insoweit bestimmt, dass bei Wartungsarbeiten bei der Berechnung der Selbstbehaltsfrist volle Stunden zusammenzurechnen sind. Nachdem eine solche Regelung bei § 17e Abs. 1 EnWG 2016 fehlt, spricht auch dies dafür, dass nur solche Tage in die Selbstbehaltsfrist fallen, an denen es vollständig, d.h. auch nicht für eine Viertelstunde, möglich war, die durch eine Windenergieanlage produzierte Energie vollständig in das Übertragungsnetz einzuspeisen.
49
Die Festlegung der Einheit einer nicht vollständigen Einspeisung auf eine Viertelstunde durch das Gericht ist dem Umstand geschuldet, dass auch die Abrechnungen im Offshore-Bereich im Viertelstundentakt erfolgen und eine kleinere Maßeinheit, etwa von einer Minute, aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Latenz, die die Windenergieanlagen bei geänderten Sollwertvorgaben aufweisen, auch bei der gebotenen tagesscharfen Betrachtung nicht sachgerecht wäre.
50
Die Rechtsauffassung der Kammer führt auch nicht zu einer unbilligen Härte gegenüber den Betreibern der Windenergieanlagen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Erfordernis der vollständigen Nichteinspeisung für einen Kalendertag bei einer Störung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 aufgrund der zusätzlichen Voraussetzung der Nichteinspeisung an zehn aufeinander folgenden Tagen – im Gegensatz zu den zehn Tagen im Kalenderjahr bei einer Wartung nach § 17e Abs. 3 EnWG 2016 – bei Verfügbarkeit einer hinreichend leistungsfähigen Brückenverbindung regelmäßig nicht erfüllt sein wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Selbstbehaltsregelung den Betreiber der Offshore-Anlage indes bewusst am unternehmerischen Risiko beteiligen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Dieses unternehmerische Risiko wird aber einerseits abgemildert durch die zur Verfügung stehende Brückenverbindung, andererseits hat der Gesetzgeber eine absolute Begrenzung durch die Regelung des § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG 2016 berücksichtigt, wonach bei Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr der Anspruch ab dem 19. Tag im Kalenderjahr besteht.
51
c. Die Klägerin hat nach diesen Maßstäben nicht nachgewiesen, dass die Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) abgelaufen ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei demjenigen, der einen Entschädigungsanspruch nach § 17e EnWG geltend macht (vgl. LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22).
52
aa. Zwischen den Parteien ist der Ablauf von acht Selbstbehaltstagen für Wartungsmaßnahmen, konkret am 14.01., am 15.01., am 15.02., am 18.02., am 20.02., am 21.02., am 29.02. und am 01.03.2020 unstreitig.
53
Soweit die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28.02.2024 und vom 12.03.2024 vorgetragen hat, dass der 29.02.2020 und der 01.03.2020 keine Selbstbehaltstage seien, ist sie mit dem Vortrag, der ein Bestreiten darstellt, nach § 296a ZPO ausgeschlossen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten erweist sich der Vortrag insbesondere nicht als rechtliche Würdigung. Denn sie stellt nunmehr erstmals die – einem Beweis zugängliche – Tatsachenbehauptung auf, dass am 29.02.2020 und am 01.03.2020 die durch die Klägerin eingespeiste Energiemenge zu jeder Viertelstunde über die Brückenverbindung transportiert werden konnte.
54
bb. Der 19.02.2020 ist nach dem Parteivortrag ebenfalls ein Selbstbehaltstag.
55
Zwischen den Parteien ist insbesondere unstreitig, dass die durch die Klägerin produzierte Energie auch in der Viertelstunde von 20:45 Uhr bis 20:59 Uhr nicht vollständig über die Brücke transportiert wurde. Zwar hat die Beklagte – was unbestritten geblieben ist – vorgetragen, dass die Klägerin in neun der 15 Minuten mit ihrer Einspeisung hinter der Sollwertvorgabe zurückblieb. Sie hat aber auch vorgetragen, dass die Klägerin in einigen Minuten dieser Viertelstunde die Sollwertvorgabe der Beklagten deutlich überschritt. Das Gericht braucht sich angesichts dieses Vortrags nicht mit der technischen Möglichkeit der Mehreinspeisung im Hinblick auf die Sollwertvorgabe auseinanderzusetzen, weil die durch die Klägerin binnen dieser Viertelstunde produzierte Energie auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vollständig ins Netz eingespeist werden konnte.
56
cc. Die Klägerin hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass sie am 28.02.2020 zu jeder Viertelstunde mehr Energie produziert hat, als unter Berücksichtigung der Sollwertvorgaben der Beklagten über die Brücke abtransportiert wurde. Nachdem sie auch für weitere Tage im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht behauptet hat, die von ihr produzierte Energiemenge hätte über einen ganzen Tag nicht vollständig über die Brückenverbindung eingespeist werden können, hat sie den Nachweis des Ablaufs der zehntägigen Selbstbehaltsfrist für Wartungsarbeiten nicht erbracht.
57
(1) Die Klägerin hat sich der Sache nach darauf beschränkt, die von der Beklagten als Anlage B 23 vorgelegten Werte als ungenau zu bestreiten (Bl. 561 d.A.). Soweit sie eigene Werte behauptet hat, hat sie diese nicht unter Beweis gestellt. Ausgehend hiervon hat die Klägerin zudem nicht substantiiert dargelegt, dass sie auch in der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr ein die Sollwertvorgabe der Beklagten übersteigendes mehr an Energie produziert hat. Denn die Klägerin hat schon die von ihr tatsächlich produzierte Energiemenge für diese Viertelstunde nicht vorgetragen. Aus den Daten der Klägerin, die diese als Anlage K 46 vorgelegt hat, geht eine Einspeisung in dieser Viertelstunde von 40.836,3 kWh hervor. Im Schriftsatz vom 13.11.2023, ebenso wie in demjenigen vom 11.03.2024, wurde die Sollwertvorgabe der Beklagten von 42.626,00 kWh nicht bestritten. Der Vortrag der Klägerin ist damit nicht geeignet, die von ihr begehrte Rechtsfolge in Gestalt des Ablaufs der Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 zu tragen, weil nach ihrem eigenen Vortrag die Brückenverbindung in der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr am 28.02.2020 die von ihr produzierte Energiemenge vollständig abtransportieren konnte.
58
(2) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätte in dieser Viertelstunde 55.957,13 kWh einspeisen können und auch im Schriftsatz vom 11.03.2024 auf die mögliche Einspeiseleistung ihres Windparks abstellt, trägt dieser Vortrag die Annahme, die Brücke hätte die produzierte Strommenge nicht abtransportieren können, nicht. Denn der Vortrag ist nicht geeignet die Differenz zwischen tatsächlich eingespeister Energiemenge und Sollwertvorgabe der Beklagten zu erklären. Insbesondere schließt er nicht aus, dass eine höhere, potenziell mögliche Einspeisung als die tatsächlich Einspeisemenge nicht aufgrund der Kapazität der Brücke, sondern aus anderen Gründen, wie etwa wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin oder äußeren Bedingungen, erfolgte. Maßgeblicher Bemessungsfaktor für die (Un-)Möglichkeit der Einspeisung ist deshalb allein die tatsächlich eingespeiste Energiemenge.
59
(3) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2023 erstmals konkrete technisch-mögliche Referenz-Sollwerte in das Verfahren eingeführt und vorgetragen hat, dass die von der Beklagten vorgegebenen Sollwertvorgaben nicht identisch mit den durch den Windpark technisch umsetzbaren Sollwerten sind, war der schriftsätzliche Vortrag nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die Übermittlung eines Schriftsatzes unter Verstoß gegen § 130d ZPO keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456) und deshalb die Übergabe des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023 unbeachtlich war; dass die Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO vorlagen, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Entgegennahme des Schriftsatzes durch das Gericht vermochte aufgrund dessen auch keinen Vertrauenstatbestand begründen, weil die rechtswirksame Einführung des Schriftsatzes in das Verfahren durch dessen Überreichung in der mündlichen Verhandlung durch die Klägervertreter nach dem Vorstehenden schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146; Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, NJW 2009, 3655, 3656 f.). Einen Antrag nach § 283 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt.
60
(a) Mündlich hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, weil ihr Vortrag, der sich auf das Bestreiten des Vortrags der Beklagtenpartei beschränkt, gerade nicht geeignet ist ihrer Darlegungslast für den Ablauf der Selbstbehaltsfrist zu genügen. Denn der mündliche Vortrag, dass die Sollwertvorgaben der Beklagten nicht diejenigen seien, die die Klägerin erreichten und die tatsächlichen Sollwertvorgaben darunter lagen, gestattet dem Gericht keinen Abgleich der Einspeisemenge der Klägerin in einer Viertelstunde mit den jeweiligen, nicht näher dargelegten Sollwertvorgaben. Das Bestreiten der von der Beklagten vorgelegten Daten ist nicht geeignet, den Ablauf der Selbstbehaltsfrist zu belegen.
61
(b) Im Übrigen hätte der Klägerin der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.11.2023 auch bei dessen Zulassung nicht zum Erfolg verholfen, weil die Klägerin die durch die Windkraftanlagen im Hinblick auf Sollwertanpassungen umsetzbaren, technisch möglichen Sollwerte in einer Einheit von zehn Minuten vorgetragen hat und das Gericht auf dieser Grundlage damit ebenso wenig in die Lage versetzt zu prüfen, ob bei der gebotenen Viertelstundenbetrachtung die erzeugte Energiemenge in jeder Viertelstunde über die Brückenverbindung abgenommen werden konnte oder nicht; dass die Daten einander auch tatsächlich nicht entsprechen, hat die Klägerin – prozessual unbeachtlich – in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2024 vorgetragen.
62
(aa) Zwar genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – III ZR 91/22; MK-ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 20). Die Klägerin hat aber, nachdem die Beklagte bestritten hat, dass es sich bei dem 28.02.2020 um einen Selbstbehaltstag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts handelt, in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2023 keine Tatsachen vorgetragen, bei deren Vorliegen die Brückenverbindung in jeder Viertelstunde des 28.02.2020 die von den Windenergieanlagen der Klägerin produzierte Energie nicht vollständig abtransportieren konnte.
63
So hat sie zu der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr in diesem Schriftsatz nicht weiter vorgetragen. Auch folgt das Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin zur Maßgeblichkeit der technisch umsetzbaren Sollwertvorgabe nicht. Denn diese enthält keine Aussage darüber, welche Energiemenge über die Brückenverbindung in einem bestimmten Zeitraum transportiert werden konnte. Allein hierauf kommt es indes an, weil die Kapazität der Brückenverbindung die für den Selbstbehalt nach § 17e Abs. 3 EnWG allein maßgebliche (Un-)Möglichkeit der Einspeisung bestimmt.
64
(bb) Schließlich wäre – die Rechtsauffassung der Klägerin als zutreffend unterstellt – der 28.02.2020 nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 21.11.2023 kein Selbstbehaltstag, weil die Klägerin ausweislich der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Tabelle zwischen 08:40 Uhr und 09:00 Uhr jeweils 0,01 MW weniger eingespeist hat, als es ihr nach dem von ihr behaupteten technisch-möglichen Referenz-Sollwert möglich gewesen wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Differenz von 10 kWh eingedenk der Größe des Windparks gering ist. Allerdings geht aus den Daten der Klägerin ebenso hervor, dass sie in den vorausliegenden Zeiträumen den technisch-möglichen Referenz-Sollwert vollständig erreichte oder sogar übertraf; im Übrigen argumentiert die Klägerin im Zusammenhang mit den Viertelstunden zwischen 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr gerade selbst mit der Übereinstimmung der in MW gemessenen Leistungsparameter. Ob in der Viertelstunde zwischen 08:45 Uhr und 9:00 Uhr die von der Klägerin produzierte Energiemenge tatsächlich hinter den Sollwertvorgaben der Beklagten zurückblieb, vermag die Kammer anhand der vorgelegten Daten der Klägerin hingegen nicht zu beurteilen. Damit hätte das Gericht aufgrund des klägerischen Vortrags, seine Berücksichtigung unterstellt, schon nicht beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
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(c) Nachdem deshalb selbst nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2023 die Voraussetzungen des Ablaufs der Selbstbehaltsfrist nicht dargetan waren, musste das Gericht sich auch nicht mit der Frage der Latenz in der Umsetzung der Sollwertvorgaben der Beklagten durch den Windpark der Klägerin befassen und erneut in die mündliche Verhandlung eintreten, weil die damit einhergehende Problematik der faktischen Unmöglichkeit der Umsetzung der Sollwertvorgaben der Beklagten in den technisch-möglichen, d.h. umsetzbaren, Referenz-Sollwerten gelöst ist.
66
2. Die Klägerin kann nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 eine Entschädigung für reduzierte Einspeiseleistungen in den Zeiträumen, in denen sie über die Brückenverbindung einspeiste, nicht verlangen.
67
a. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 ist, dass die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert wird.
68
b. Nach § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) iVm § 118 Abs. 21 EnWG sind die §§ 14 und 15 EEG „für nicht zugewiesene Kapazität (…) nicht anzuwenden.“ Vorliegend begehrt die Klägerin für grundsätzlich § 15 EEG (in der bis 30.09.2021 geltenden Fassung) unterfallende E.-Maßnahmen eine Entschädigung für die ihr nicht mögliche Einspeisung. Die Besonderheit des zu entscheidenden Sachverhalts besteht darin, dass die Klägerin, als die Beklagte die E.-Maßnahmen anordnete, nicht über die ihr – unstreitig – zugewiesene Anbindungsleitung ... 3 einspeisen konnte, sondern über die Brückenverbindung über die Netzanbindung ... 1 einspeiste. Sie begehrt damit Entschädigung für eine ihr nicht zugewiesene Einspeisemöglichkeit. Dies ist durch § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) ausgeschlossen. Dieser bezieht sich seinem Wortlaut zufolge zwar nur auf nicht zugewiesene Kapazität(en) und regelt damit jedenfalls in quantitativer Hinsicht den Fall, dass eine Windenergieanlage mehr als die ihr zugewiesene Kapazität einspeist. Die Norm ist daher im Zusammenhang mit § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) zu lesen, wonach ein Anspruch auf Erweiterung der Netzkapazität nicht besteht. Allerdings ist der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der „zugewiesenen Kapazität“ nicht nur als Bezeichnung der Menge der einzuspeisenden Energie verwendet hat, sondern in qualitativer Hinsicht auch dahingehend, dass die zugewiesene Kapazität auf einer konkreten Anbindungsleitung gemeint ist (vgl. BT-Drucks- 17/10754, S. 25). Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Fall der Reduzierung der Einspeisung einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses nicht nach dem EEG entschädigungspflichtig ist (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31).
69
Auch Sinn und Zweck des § 15 EEG sprechen gegen eine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Härtefallregelung des § 15 EEG 2017 betrifft Konstellationen, in denen die Windenergieanlage nicht oder nur verringert einspeisen kann, aus Gründen, die auf Seiten des Übertragungsnetzbetreibers liegen (sog. landseitiger Netzengpass). Der Anspruch des Betreibers auf Einspeisung der von ihm produzierten Strommenge kann deshalb nicht erfüllt werden, weil der Übertragungsnetzbetreiber zur Verhinderung einer Netzüberlastung eine Abregelung vornimmt. Regelungsinhalt war damit eine Konstellation, in der der Betreiber zur Einspeisung in der Lage war und auch das Netzanbindungssystem, an das seine Windenergieanlage angeschlossen ist, zur Verfügung stand. In diesem Fall sollte der Betreiber, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eines Netzengpasses den von ihm produzierten Strom nicht einspeisen konnte, entschädigt werden. Hierdurch soll die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie für Netzbetreiber erhöht und die Finanzierbarkeit neuer Projekte gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022 – XIII ZR 4/21, EnWZ 2022, 320, 321 mwN). So liegt es hier indes nicht. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Einspeisung über die Brückenverbindung, so dass eine Reduzierung der einzuspeisenden Energiemenge sie nicht in einer gesicherten Rechtsposition beeinträchtigt. Hinzukommt, dass die Klägerin über die ihr zugewiesene Anbindungsleitung aufgrund deren wartungsbedingter Unterbrechung nicht einspeisen konnte. Die Klägerin hat damit keine Bedingung für den von der Beklagten durch die Anordnung der E.-Maßnahmen abzuwendenden Netzengpass geschaffen und trägt infolge der E.-Maßnahmen zu dessen Abwendung auch nicht bei. Soweit die von ihr zur Netzeinspeisung zur Verfügung gestellte Energiemenge nicht in der technisch möglichen Höhe über die Brücke abtransportiert wird, wird hierdurch zwar ein landseitiger Netzengpass verhindert. Dies aber nur deshalb, weil der Klägerin im Rahmen einer Schadensminderungsmaßnahme die Einspeisung ermöglicht wurde, nicht weil sie hierauf einen Anspruch hatte. Gäbe es keine Brückenverbindung, über die die Klägerin einspeisen kann, wäre die Klägerin ausschließlich nach § 17e EnWG zu entschädigen. Dieser Anspruch besteht auch bei Einspeisung über die Brückenverbindung, soweit die produzierte Energiemenge nicht vollständig, bezogen auf die zugewiesene Kapazität, über diese abtransportiert werden kann. Wird die Einspeisung über die Brückenverbindung infolge einer E.-Maßnahme begrenzt, führt dies lediglich dazu, dass hierdurch die Menge der über die Brücke abstransportierbaren Energie neu bestimmt wird, mit der Folge, dass sich die Differenz zwischen potentiell möglicher Einspeisung auf der zugewiesenen Anbindungsleitung und der tatsächlichen Einspeisung über die Brücke erhöht, was unmittelbar auf den nach § 17e EnWG zu entschädigenden Betrag durchschlägt. Nachdem die Klägerin aber wegen der vorliegenden Wartung auf ihrem Anbindungssystem unabhängig von der E.-Maßnahme nicht über dieses hätte einspeisen können, unterfällt diese Konstellation ausschließlich § 17e EnWG, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31).
70
c. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass sie wegen der E.-Maßnahmen auch nicht über das ihr zugewiesene Netzanbindungsystem ... 3 einspeisen konnte und sie deshalb Entschädigung für die Unmöglichkeit der ihr zugewiesenen Netzanbindung verlangt, liegt kein Anwendungsfall des § 15 EEG vor. Denn zwischen den Parteien unstreitig vermochte die Klägerin im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen E.-Maßnahmen nicht über ... 3 einzuspeisen, weil dieses Anbindungssystem wegen Wartungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stand. Damit fehlt es aber schon an der Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1
71
EEG, dass die Einspeisung von Strom wegen eines Netzengpasses reduziert wird, weil die Klägerin im Zeitpunkt der E.-Maßnahmen nicht über die ihr zugewiesene Leitung eingespeist hat. Die E.-Maßnahme war damit nicht ursächlich für die Nichteinspeisung der Klägerin über ... 3.
B.
72
Die zulässige Widerklage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
73
I. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§ 1 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG) und jedenfalls infolge rügeloser Einlassung der Klägerin auf die Widerklage örtlich zuständig.
74
II. Der Beklagten steht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie aus der vertraglichen Abrede mit der Klägerin über die Vorauszahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung von 6.418.688,56 EUR gegen die Klägerin zu.
75
Die Beklagte hat unstreitig 3.405.862,89 € und 3.012.825,67 € auf die Rechnungen der Klägerin wegen Entschädigung für eine Störung der Netzanbindung bezahlt. Ein Rechtsgrund bestand mangels Anspruchs der Klägerin aus § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) bzw. aus § 15 Abs. 1 EEG 2017 nach dem unter A.II.1. und A.II.2. ausgeführten nicht.
76
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
C.
77
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.