Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.12.2024 – 3 ZB 24.304
Titel:

Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen

Normenketten:
BeamtStG § 26 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 98, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
ZPO § 412 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 4 S. 2
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 27
Leitsätze:
1. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfordert eine Prognose, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamts im abstrakt-funktionellen Sinne wieder genügt. Die Verrichtung von Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht annähernd mit den Anforderungen des Statusamtes vergleichbar sind, genügen hierfür nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Entscheidend für die Frage, ob amtsärztliche und anderweitige gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit noch herangezogen werden können, ist in erster Linie, ob es Umstände gibt, die neben dem Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzungsverfügung, Dienstunfähigkeit, Aktualität, Ruhestand, psychiatrische Gutachten, Überzeugungsgrundsatz, Aufklärungsrüge, Wiederherstellung, Personalrat, Sechs-Monats-Zeitraum, Amtsarzt
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2023 – AN 1 K 21.2182
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36870

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 67.832,72 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173/186 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.).
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1. Soweit die Klagepartei auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, dieses wiederholt und Einwände gegen die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung, das amtsärztliche Gutachten sowie das psychiatrische Zusatzgutachten erhebt, ohne diese in irgendeine Beziehung zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu setzen, in welchem sich dieses bereits ausführlich hiermit befasst hat, genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder die Bezugnahme hierauf genügt dem schon deshalb nicht, weil Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 21.10.2014 – 21 ZB 14.876 – juris Rn. 8; B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4; B.v. 20.4.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2).
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2. Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dar.
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2.1 Entgegen der klägerischen Darstellung hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die Klägerin sei dienstunfähig, unter Heranziehung der gutachterlichen Feststellungen des Amtsarztes, welche dieser auf Grundlage der eigenen Untersuchungen der Klägerin im Vorfeld des Zurruhesetzungsverfahrens und unter Verwertung des zusätzlich eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens sowie weiterer Befundberichte getroffen hat, nachvollziehbar begründet.
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Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte „dauernd“ dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 37 m.w.N.), ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen (BVerwG, B.v. 16.4.2020 – 2 B 5.19 – juris LS. 2).
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und weshalb die durch den fachärztlichen Gutachter gestellten Diagnosen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0), die sich bei der Klägerin in einer raschen Erschöpfbarkeit, Überforderungsgefühlen, Schlafstörungen in leichter Ausprägung, Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen äußert, sowie einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10: Z73) auf der Grundlage der erläuternden Stellungnahme vom 28. April 2023 nachvollziehbar sind. Nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters reagiert die Klägerin auf von ihr als ungerecht bzw. nicht gerechtfertigt empfundene Anregungen, Anweisungen und Kritik seitens der Schulleitung mit passivem Widerstand in der Form, dass sie ihrer Auffassung nach nicht zu unterrichten brauche, wenn ihr jemand die Unterrichtskompetenz abspreche, so dass sie es für gerechtfertigt hält, sich durch eine Krankschreibung von der Dienstleistungspflicht zu befreien. Die Wiederholung dieser Problematik an zwei Dienststellen, das wahrgenommene Verhalten der Klägerin in der Begutachtungssituation (distanziert, ablehnend, gekränkt, dominant, kompromisslos), ihre Selbsteinschätzung als „niederbayrischer Sturkopf“ (interpretiert im Sinne von wenig flexibel, starrsinnig) und die Aussagen des MMPI Persönlichkeitsprofils (Unnachgiebigkeit und Sturheit in sozialen Beziehungen) begründen aus der Sicht des psychiatrischen Gutachters die Annahme, dass ein überdauernder Persönlichkeitszug vorliegt. Dieser kritische Persönlichkeitsstil drücke sich in einer allgemeinen Passivität selbst in solchen Situationen aus, in denen normalerweise Aktivität erwartet werde (z.B. Anweisungen des Vorgesetzten), und sei mit einer kritischen Einstellung im Sinne einer Skepsis gegenüber Anregungen, die von anderen Menschen kommen, assoziiert. Der Amtsarzt geht vor diesem Hintergrund von chronifizierten und komplexen psychischen Störungen aus, die insbesondere mit emotionaler Verletzlichkeit und emotionaler Instabilität, Einschränkungen der Flexibilität und Stresstoleranz sowie einer herabgesetzten Abgrenzungs- und Distanzierungsfähigkeit einhergehen.
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Der psychiatrische Gutachter hat weiter festgestellt, dass hieraus Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit resultieren, wenn es zu belastenden beruflichen Situationen kommt, und dass bei Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit aufgrund der weiterhin bestehenden schnellen Erschöpfbarkeit in Kombination mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen eine erneute sofortige Verschlechterung der psychischen und physischen Symptome wahrscheinlich ist. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Amtsarztes, dass trotz erhaltener Einzelkomponenten und Alltagsfunktionen derzeit kein tragfähiges positives Leistungsbild aufgezeigt werden kann, die Klägerin ihre Dienstpflichten auch nicht noch während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann und aufgrund der Komplexität und der Ausprägung der psychischen Störungen keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, für tragfähig und nachvollziehbar erachtet. Die bisherige psychiatrische Behandlung habe insoweit nicht zu einer Besserung geführt und Bemühungen bzw. die Bereitschaft, die ärztliche Behandlung fortzusetzen und sich auch mit ihrer Erkrankung auseinanderzusetzen, was Grundvoraussetzung für erfolgreiche Maßnahmen wie eine Therapie oder Kur wäre, habe die Klägerin nicht dargelegt bzw. seien nicht ersichtlich. Eine begonnene tiefenpsychologische Psychotherapie habe die Klägerin nicht weiter fortgesetzt.
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Mit ihren Einwänden, die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit durch das Verwaltungsgericht sowie dessen Feststellungen, dass es bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einer alsbaldigen Verschlechterung ihrer Symptome kommen werde und dass es trotz ärztlicher Behandlung keine Besserung gegeben habe, seien nicht nachvollziehbar und sie sei jedenfalls in der Lage, ihren aktiven Dienst mit einer geringeren Anzahl von Wochenstunden zu verrichten, wendet sich die Klägerin gegen die dargestellte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und rügt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder wenn deren Würdigung gegen Denk- und Naturgesetze verstoßen, wenn also ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.5.2022 – 3 ZB 21.2958 – juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris Rn. 18).
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Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die fachpsychiatrischen und amtsärztlichen Feststellungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit primär gestützt hat, nicht zutreffen oder dass deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar oder nicht nachvollziehbar wäre. Indem die Klagepartei lediglich ihre eigene Auffassung an Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts setzt und dessen Annahmen schlicht als nicht nachvollziehbar bezeichnet, ohne sich der Sache nach im Einzelnen hiermit auseinanderzusetzen und ihnen substantiiert entgegenzutreten, wird sie ihrer Darlegungsobliegenheit nicht gerecht.
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Soweit sie darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht mit dem Amtsarzt davon ausging, dass sie für den Beruf motiviert sei, ihre kognitiven Fähigkeiten erhalten seien und auch eine Alltagsstabilität gegeben sei, ist dies für die Frage der Dienstfähigkeit im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der psychiatrische Gutachter, auf dessen Feststellungen und Einschätzungen sich das amtsärztliche Gutachten primär gründet, hat hierzu in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2023 ausgeführt, dass die Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente hinsichtlich einer depressiven Störung zum Untersuchungszeitpunkt unauffällig gewesen seien und die eingetretene Verbesserung der Symptome vor allem aufgrund der Distanz zum beruflichen Umfeld eingetreten zu sein scheine. In belastenden beruflichen Situationen, insbesondere wenn die Klägerin Anweisungen, Kritik oder Anregungen von Vorgesetzten als ungerecht empfinde, reagiere sie mit passivem Widerstand, was zu subjektivem Leiden und Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit führe. Dieses Verhaltensmuster werde vor allem in belastenden beruflichen Situationen deutlich, aber nicht übergreifend in vielen persönlichen und sozialen (Alltags) Situationen.
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Schließlich erachtet die Klägerin die Einschätzung des Gutachters bzw. des Verwaltungsgerichts, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustands für eine andere Verwendung in einem Beamtenverhältnis (beispielsweise in einem staatlichen Museum) nicht geeignet, für nicht nachvollziehbar, da medizinische Grundlagen hierfür nicht genannt würden. Die aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung ist im Einzelfall entbehrlich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 Rn. 40; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 35; B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 6 Rn. 19).
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Der amtsärztliche Gutachter ist vorliegend davon ausgegangen, dass wegen der Komplexität der chronifizierten psychischen Störungen kein tragfähiges positives Leistungsbild aufgezeigt werden könne und keine verbliebene berufliche Leistungsfähigkeit bestehe, die es der Klägerin ermögliche, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten und in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendet zu werden. Das erscheint vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen und der geschilderten Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit, insbesondere in durch die Klägerin als belastend empfundenen Situationen, nachvollziehbar. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Anhaltspunkte auf, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass sich dies in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes anders darstellen würde als im Schuldienst, zumal eine Einarbeitung in für die Klägerin gänzlich neue und unbekannte Bereiche generell mit einer erhöhten Belastung sowie Bedarf an Anleitung durch Vorgesetzte verbunden sein dürfte, was der Klägerin ein höheres Maß an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit abverlangen würde.
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Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, sie erteile viele Nachhilfestunden, was die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit belege, ist festzustellen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine Prognose erfordert, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamts im abstrakt-funktionellen Sinne wieder genügt. Die Erteilung von Nachhilfestunden ist nach Art und Umfang nicht annähernd mit den Anforderungen des Statusamtes einer Studienrätin im Realschuldienst vergleichbar, zumal Nachhilfeunterricht nicht mit einer Eingliederung in eine dienstliche Organisation und Hierarchie verbunden ist.
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2.2 Die Klägerin ist ferner der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ein neues Gutachten einholen müssen, weil das amtsärztliche Gutachten vom 19. Oktober 2020, das insbesondere auf der Grundlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2020 erstellt wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr aktuell gewesen und im Übrigen unvollständig und widersprüchlich sei. Damit macht der Antrag auf Zulassung der Berufung im Kern nicht nur eine dem sachlichen Recht zuzuordnende fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 70), sondern auch eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insoweit gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht begründet, gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (Rusidile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g; HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – NVwZ-RR 2013, 417 = juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da ein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz nicht vorliegt.
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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – wie vorliegend – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12). Dies war vorliegend nicht der Fall, da belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die sachverständige Bewertung des Amtsarztes zur Dienstfähigkeit der Klägerin, welche dieser primär auf der Grundlage einer ergänzenden fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung getroffen hat, unzureichend oder unrichtig sein könnte, nicht hinreichend dargelegt sind.
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Liegen bereits Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Dabei kann es sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – NJW 2020, 1093 = juris Rn. 5 f. m.w.N.). Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet; einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind insbesondere dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12; B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4). Dies ist hier weder dargelegt noch ersichtlich.
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Der Einwand, das psychiatrische Zusatzgutachten beruhe nicht auf eigenen Untersuchungen, ist ausweislich des Gutachtens, welches auch Befunde aus der erhobenen Anamnese ausführlich wiedergibt, unzutreffend. Das fachpsychiatrische Gutachten vom 17. Oktober 2020 stützt sich auf eine persönliche Untersuchung der Klägerin am 30. September 2020 durch den Gutachter, auf testpsychologische Untersuchungen durch eine Diplom-Psychologin und weitere Unterlagen. Das amtsärztliche Gutachten wurde ebenfalls u.a. auf der Grundlage einer persönlichen Exploration erstellt.
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Zu dem Einwand der fehlenden Aktualität der Gutachten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. des aus dem Fürsorgegedanken sowie der Empfehlung des Amtsarztes resultierenden Erfordernisses einer Nachuntersuchung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Versetzung in den Ruhestand nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend ist daher auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2021 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Begutachtungen durch den Amtsarzt und den hinzugezogenen Psychiater ein Jahr zurück. Entscheidend für die Frage, ob amtsärztliche und anderweitige gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit noch herangezogen werden können, ist nicht allein oder primär das Datum ihrer Erstellung, sondern in erster Linie, ob es Umstände gibt, die neben dem Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. Entscheidend sind daher stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NW, B.v. 5.7.2023 – 6 A 610/21 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 27.2.2020 – 4 S 807/19 – NVwZ-RR 2020, 835 Rn. 28). Vorliegend hat der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2020 unter Verwertung des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2020 chronifizierte und komplexe psychische Störungen festgestellt, die eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate als ausgeschlossen erscheinen lassen. Eine Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt erachtete der Amtsarzt zwar für nicht ausgeschlossen, hielt allerdings aufgrund des Wesens der psychischen Störungen und in Anbetracht des zurückliegenden Verlaufs der psychischen Störungen Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht für erfolgversprechend. Eine Nachuntersuchung sei daher frühestens nach zwölf Monaten sinnvoll; ein fester Zeitpunkt für eine Nachuntersuchung wurde mithin gerade nicht genannt. Umstände, die nahelegen, dass eine Nachuntersuchung tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids angezeigt war, weil sich die psychische Leistungsfähigkeit der Klägerin möglicherweise bereits zum Positiven verändert hatte, sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat weder fachärztliche noch therapeutische Unterlagen vorgelegt, die diese Möglichkeit nahelegen. Soweit sie sich in der Zulassungsbegründung darauf beruft, der sie behandelnde Psychiater Dr. B. habe es aus Kapazitätsgründen abgelehnt, zur Frage ihrer Dienstfähigkeit Stellung zu nehmen, ist dies unbehelflich, da nicht einmal eine entsprechende weitere Behandlung sowie deren Verlauf und Erfolg dargelegt werden. Damit gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits wieder Dienstfähigkeit bestanden haben könnte, noch dafür, dass eine nachhaltige Besserung seinerzeit bereits absehbar gewesen wäre. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist folglich davon auszugehen, dass die ärztlichen Stellungnahmen vom 17. sowie 19. Oktober 2020 auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch eine tragfähige Grundlage für die Prognose der Dienstfähigkeit der Klägerin darstellten.
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Zu dem Einwand der Klägerin, das amtsärztliche Gutachten sei nicht schlüssig, weil der Amtsarzt der Klägerin in seinen eigenen Aufzeichnungen vom 28. August 2020 ein positives Leistungsbild bescheinigt habe, im Gutachten vom 19. Oktober 2020 dann aber plötzlich und ohne erkennbaren Grund von einem negativen Leistungsbild ausgegangen sei, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Aufzeichnungen lediglich um eine Ersteinschätzung handelte, der Amtsarzt aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich hielt (UA S. 18).
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Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe sich nicht mit einer möglichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch Reha- oder therapeutische Maßnahmen befasst, trifft dies nicht zu. Wie bereits ausgeführt haben der fachpsychiatrische und der amtsärztliche Gutachter Maßnahmen zur Rehabilitation im Prognosezeitraum unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Erkrankung und des seitens der Klägerin psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung entgegengebrachten Widerstands für nicht erfolgversprechend erachtet.
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Soweit die Klägerin eine Unvollständigkeit des amtsärztlichen Gutachtens moniert, weil darin nicht alle von ihr eingenommenen Medikamente angegeben seien (es fehlten eines von zwei Asthma-Sprays, Johanniskraut, Ibuprofentropfen und das Allergiemedikament Cetirizin), ist nicht dargelegt, inwiefern dies im konkreten Fall für die Beurteilung, dass die Klägerin wegen chronifizierter und komplexer psychischer Störungen dienstunfähig sei, entscheidungserheblich sein könnte, i.e. die vollständige Erfassung der Medikamente insoweit zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Die Annahme der Klägerin, es sei nicht auszuschließen, dass es wegen der Medikation zu Kreuzreaktionen gekommen sei, die sich in Angstzuständen, Depressionen, Müdigkeit und Erschöpfung äußern könnten, so dass grundsätzlich nicht auszuschließen sei, dass eine ungeeignete Kombination der Medikation Ursache für die gesundheitliche Disposition der Klägerin war, wurde auch im Zulassungsverfahren nicht konkretisiert und substantiiert. Weder wurden ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes der Klägerin, in dessen Verantwortung die Verschreibung der Medikamente liegt, noch andere medizinische Einschätzungen vorgelegt, die Auswirkungen einer Kombination der konkreten, von der Klägerin eingenommenen Medikamente auf die psychische Verfassung als grundsätzlich möglich erscheinen lassen oder gar nahelegen, so dass dieser ins Blaue hinein erhobenen, rein spekulativen Behauptung von Amts wegen nicht weiter nachzugehen ist.
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Zu dem Einwand, die gesamte Mobbingproblematik, die dem Gutachter durchaus vorgetragen worden sei, habe im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf von Mobbing durch die Schulleitungen der letzten und der vorhergehenden Einsatzschule bei der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung, auf deren Ergebnisse sich das amtsärztliche Gutachten maßgeblich stützt, durchaus einbezogen wurde (vgl. Gutachten vom 17.10.2020 S. 2 ff.; ergänzende Stellungnahme vom 28.4.2023 S. 4). Der Amtsarzt greift die behauptete Mobbing- und Schikaneproblematik in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2022 ebenfalls auf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 16.4.2020 – 2 B 5.19 – juris Rn. 9 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 6 ZB 15.2386 – juris Rn. 7 f.) angenommen, es sei nicht von Bedeutung, auf welche Ursachen die zur dauernden Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist und ob den Dienstherrn ein Verschulden hieran trifft, so dass nicht entscheidungserheblich sei, ob die Klägerin tatsächlich gemobbt wurde und ob der Beklagte ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Klägerin ergriffen hatte (UA S. 13). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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Soweit die Klägerin vorträgt, die in dem amtsärztlichen Gutachten angeführten Weinkrämpfe seien frei erfunden, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch unter Beweis gestellt worden sei, ist zunächst festzustellen, dass ein entsprechender Beweisantrag ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt wurde. Wie bereits ausgeführt dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12). Dass sich eine weitere Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Untersuchung tatsächlich angegeben hat, unter Weinkrämpfen zu leiden, aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich, da dies letztlich nicht entscheidungserheblich war. Die Frage, ob die Klägerin vormals unter Weinkrämpfen gelitten hat, war für die Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit durch den amtsärztlichen sowie den fachpsychiatrischen Gutachter und das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht von Bedeutung. Die Beurteilung des Amtsarztes stützt sich hinsichtlich der Diagnosen der psychischen Störungen sowie der psychosozialen Leistungsfähigkeit primär auf die Feststellungen und die Einschätzung des fachpsychiatrischen Gutachters, was, da dem Amtsarzt als Facharzt für Allgemeinmedizin die spezifische Fachkunde hierfür fehlte, nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13). Im Rahmen der psychiatrischen Zusatzbegutachtung war von etwaigen Weinkrämpfen aber unstreitig nicht die Rede. Weder der psychiatrische Gutachter noch der Amtsarzt gehen von der Diagnose einer Depression aus. Die Auffassung der Klägerin, im Zusammenhang mit der unzutreffenden Behauptung im amtsärztlichen Gutachten müsse die Qualität des amtsärztlichen Gutachtens als Grundlage für die vorliegende Entscheidung bezweifelt werden, teilt der Senat vor dem Hintergrund der konkreten Umstände, insbesondere auch der veranlassten ausführlichen fachärztlichen Zusatzbegutachtung, nicht.
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2.3 Soweit unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Attest vorgetragen wird, die Klägerin habe sich vom 14. Februar 2024 bis zum 20. März 2024 wegen eines leichten, ohne dauerhafte Folgen gebliebenen Schlaganfalls in stationärer Behandlung in einem Rehazentrum befunden, wobei festgestellt worden sei, dass sie aus rein neurologischer Sicht derzeit dienstfähig erscheine, und durchgeführte Tests ergeben hätten, dass sie sich, soweit es um ihre psychische Verfassung gehe, vollkommen im Rahmen bewegte, lässt sich dem vorgelegten Arztbrief bereits keine belastbare Aussage zur psychischen Verfassung und Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit auch nicht zu einer etwaigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entnehmen. Die Einschätzung zur Dienstfähigkeit bezieht sich ausdrücklich nur auf das neurologische Fachgebiet. Vor allem aber ist erneut daran zu erinnern, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vorliegend derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2021 ist. Bei einer eventuell nach diesem Zeitraum wiederhergestellten Dienstfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Beamtin oder den Beamten auf einen entsprechenden Antrag hin oder auf Betreiben des Dienstherrn nach § 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG zu reaktivieren.
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2.4 Schließlich gelingt es der Klägerin auf der Grundlage ihrer Zulassungsbegründung nicht, die Ausführungen des Erstgerichts zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 1 Satz 3 BayPVG in der bis zum 31.7.2023 geltenden Fassung) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Diesbezüglich wendet sie ein, die von ihr angesprochene Mobbingproblematik sei dem Personalrat im Rahmen der Beteiligung vorenthalten worden, zumal ihm das erste amtsärztliche Zeugnis aus dem Jahr 2019, aus dem die Mobbingproblematik hervorgehe, nicht vorgelegt worden sei.
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Sinn und Zweck der der Dienststelle obliegenden Informationspflicht und des damit korrespondierenden Rechts des Personalrats auf ausreichende Information (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) bestehen darin, diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Fakten und Daten an die Hand zu geben, damit er seinem Vertretungsauftrag gerecht werden und eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitwirkungsrechts von Bedeutung sein können (BVerwG, B.v. 11.2.1981 – 6 P 3.79 – juris Rn. 25; B.v. 10.8.1987 – 6 P 22.84 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.1989 – 6 P 7.87 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 24.4.1991 – 17 P 91.378 – juris Rn. 27).
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Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das erste amtsärztliche Gesundheitszeugnis aus dem Jahr 2019 dem Personalrat nicht vorgelegt bzw. dieser nicht gesondert auf den seitens der Klägerin erhobenen Vorwurf des Mobbings hingewiesen wurde. Dem Personalrat wurde im Rahmen der mit Schreiben vom 26. Januar 2021 eingeleiteten Beteiligung neben dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2020 auch das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. Dezember 2020 überlassen, in dem ausdrücklich moniert wurde, im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens habe keine Berücksichtigung gefunden, dass die Klägerin im Dienst gemobbt worden sei. Ungeachtet dessen, dass es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich ist, auf welche Ursachen die zur dauernden Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist und ob den Dienstherrn ein Verschulden hieran trifft (s.o. Rn. 23), ist aufgrund des Zulassungsvorbringens daher nicht ersichtlich, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht mit den ihm vorliegenden Informationen nicht uneingeschränkt ausüben und seine Aufgabe sachkundig erfüllen konnte.
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3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).
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4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).