Titel:
Nachbareilantrag gegen Genehmigung für Windkraftanlagen
Normenketten:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Das Genehmigungserfordernis für eine Windkraftanlage erstreckt sich auf eine Kabeltrasse, wenn diese am Turm der Windkraftanlage beginnt. Dass sie erst mehrere Kilometer entfernt endet, schließt den räumlichen Zusammenhang zur Windkraftanlage nicht aus (vgl. VGH München BeckRS 2015, 53552 Rn. 17). Eine Begrenzung von Nebeneinrichtungen auf das unmittelbare Umfeld der (Haupt-)Anlage oder auf das Betriebsgrundstück sieht die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV nicht vor. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach derzeit geltender Rechtslage sind Mikroplastikpartikel keine Bewertungsparameter für den Boden- und den Gewässerzustand. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage, Beeinträchtigung einer Fischzuchtanlage, Mikroplastik, Drittschutz, Windkraftanlage, Mikropartikel, Fischzuchtanlage, Verfahrensfehler, Kabeltrasse, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, hydrogeologisches Gutachten, baurechtliches Rücksichtnahmegebot
Fundstellen:
ZUR 2025, 238
LSK 2024, 36865
BeckRS 2024, 36865
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die auf Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts T* … vom 4. Juli 2024 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (Typ Enercon E-115 EP3 E4 und E-138 EP3 E3, Gesamthöhe 147,96 m und 179,37 m über Grund) auf den Grundstücken FlNr. … und … (Gemarkung B* …*) gerichtet ist.
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Der Antragsteller ist Inhaber einer im Umfeld der Baugrundstücke gelegenen, gewerblichen Fischzuchtanlage („… …“), die u.a. auf den Grundstücken FlNr. …1 und …2 betrieben wird. Zu Gunsten dieser Grundstücke bestehen zudem Wasserentnahme- und Rohrleitungsrechte als Dienstbarkeit, die dazu dienen, das Wasser aus sechs Wasserfassungen (darunter 4 Quellen) zu sammeln und zum Betrieb des Antragstellers abzuleiten. Die Quellfassungen befinden sich nördlich der höher gelegenen Vorhabengrundstücke.
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Der Antragsteller gab beim Gutachterbüro G* … … … das „hydrogeologische Basisgutachten zu Quellfassungen D* …“ vom 6. Januar 2012 in Auftrag, das als Objekt „Basisgutachten zur Brauchwassergewinnung für Fischzuchtanlage“ angibt und laut Vorhabensbeschreibung eine „geologische und hydrogeologische Situationsbeschreibung“ darstellt. Weiter heißt es dazu im Gutachten, dass – angesichts der beabsichtigten Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Regionalplan – auch die Einflussnahme durch potentielle Baumaßnahmen für Windkraftanlagen im Wassereinzugsgebiet auf den Grundwasserleiter berücksichtigt werde. Der Gutachter bestimmte das Wassereinzugsgebiet der Quellfassungen, das sich derzeit hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich im Gleichgewicht befinde, oberirdisch auf etwa 0,556 qkm und unterirdisch auf rund 0,954 qkm. Geologisch liege ein typischer Kluftgrundwasserleiter vor. Das Gefährdungspotential bei der Errichtung von Windkraftanlagen liege im Wege- und im Leitungstrassenbau. Diese stellten „Liniendrainagen“ für Oberflächenwasser und oberflächennahes Grundwasser dar. Zudem könne es zu direkten Eingriffen in das Grundwasser kommen, etwa durch die Fundamentierung der Anlage. Es sei zu besorgen, dass Bauarbeiten den derzeitigen Zustand im Wassereinzugsgebiet hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich nachhaltig negativ veränderten.
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Der Antragsteller erhob im Genehmigungsverfahren – unter Verweis auf das Gutachten – Einwendungen. Das Wasserwirtschaftsamt W* … regte daraufhin die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens an. Ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts vom 2. Juli 2024 fand am 10. Juni 2024 ein Ortstermin mit dem – nunmehr von der Beigeladenen beauftragten – Gutachter Dr. W* … statt, an dem neben dem Antragsteller und weiteren Einwendern auch Vertreter der Beigeladenen, des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts teilnahmen.
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In der vom Gutachterbüro G* … … … (im Auftrag der Beigeladenen) erstellten hydrogeologischen Beurteilung („Baumaßnahmen für Windräder … … … …“) vom 24. Juni 2024 wird auf diesen Ortstermin sowie auf die vorgebrachten Einwendungen Bezug genommen. Das hier erarbeitete Gutachten beschreibe die Ausgangssituation und die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen vorwiegend auf die hydrogeologische Situation. Die Errichtung neuer Wege sowie der notwendigen Leitungstrassen wirkten aufgrund des erforderlichen Unterbaus bzw. der Bettung als „Liniendrainagen“, was generell nicht statthaft sei und vor allem in einem Wassergewinnungsgebiet „strikt unterbunden“ werden müsse. Dadurch werde einerseits Oberflächenwasser abdrainiert und könne nicht versickern (Grundwasserneubildung) sowie andererseits oberflächennahes Grundwasser abgeführt. Die Eingriffstiefe für die Fundamentierung der Anlagen betrage am westlichen „Standort E 115“ (auf FlNr. …*) insgesamt 3,08 m, am östlichen „Standort E-135“ 1,07 m (Anlage „E 138“, auf FlNr. …*). Als technische Lösungen wurden für den erstgenannten Standort verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen (v.a. die Verlegung bestehender Drainageleitungen vor Baubeginn), für die östliche Anlage könne auf solche dagegen verzichtet werden. Zu den Zufahrtswegen und Kabeltrassen wird ausgeführt, dass die Wasserleitfähigkeit der Bettungsmaterialien zwingend durch den Einbau von Lehmsperren unterbunden werden müsse. Weiter heißt es dazu: „Die Sperren werden immer quer zu[r] Leitungstrasse, vorwiegend unter der Leitung und bis zum Humusboden (0,2 m unter GOK) hochgezogen.“ Die „Zufahrt vom Feldweg zu E 115“ (westl. Anlage) überwinde einen Höhenunterschied vom 5 m und weise eine Bautiefe von 1 m auf, so dass der Einbau von 5 Lehmsperren nötig sei, die „Zufahrt zu E 135“ (östl. Anlage) überwinde bei gleicher Bautiefe 10,25 m Höhenunterschied, so dass 10 Sperren erforderlich seien. Die Lage der Kabeltrassen sei dem Lageplan 1:25.000 vom 22. Dezember 2022 der Beigeladenen (Teil 2 der Antragsunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung sind, Behördenakte S. 182/62) entnommen. Danach ergäben sich gemäß der Höhendifferenz 212 Lehmsperren auf der Kabeltrasse, die im Gutachten in einer tabellarischen Aufstellung mit Angaben zur Höhe (in mNN), zur Verlegetiefe und zur Höhendifferenz bezeichnet werden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass der Wege- und Leitungsbau bei Einhaltung der Auflagen und sorgfältiger Ausführung auch ohne die Schädigung der bestehenden Quellfassungen bzw. „der Schüttungsmengen“ durchgeführt werden könne. Im „potentiellen Brandfall“ seien jedoch Schädigungen der Wasservorkommen „sicher zu erwarten“.
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Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 führte das Wasserwirtschaftsamt W* … aus, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Gutachten ausreichend erhoben worden seien. Der Gutachter komme zum Ergebnis, dass nachteilige Auswirkungen auf die Teichanlagen nicht zu erwarten seien, wenn die „diversen, im Gutachten beschriebenen Punkte“ eingehalten würden, was sich mit der eigenen Auffassung decke. Zudem wurden Auflagen zur Baubegleitung vorgeschlagen.
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Der Beigeladenen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windenergieanlagen mit Bescheid vom 4. Juli 2024 erteilt. In den Inhalts- und Nebenbestimmungen wird in Nr. 6 zum „Wasserrecht und Bodenschutz“ u.a. geregelt, dass eine Betriebsanweisung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erstellen sei, deren notwendiger Inhalt näher bezeichnet wird (Nr. 6.1). Nach Nr. 6.2 sind die „in der Beurteilung von G* … … … vom 24.06.2024 beschriebenen Maßgaben“ einzuhalten. Darüber hinaus wurden Bestimmungen zur etwaigen Verlegung von Drainageleitungen (Nr. 6.5), zu den vorgesehenen Bau- und Bauhilfsstoffen (Nr. 6.3), zu anfallenden Abfallstoffen (Nr. 6.4), zum Verbot, Recyclingmaterial zu verwenden (Nr. 6.6), zur Stilllegung und zum Rückbau (Nr. 6.7, 6. 8) sowie unter Nr. 6.9.1 bis 6.9.5 – entsprechend den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamts – zur hydrogeologischen Baubegleitung getroffen.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. August 2024 Klage erhoben mit dem Antrag, den immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid aufzuheben. Das Verfahren wird unter dem Az. 22 A 24.40027 geführt. Mit Schreiben vom selben Tag hat er beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
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Zur Begründung führt er – wie im Klageverfahren – im Wesentlichen aus, dass von Errichtung und Betrieb der Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen sowie erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgingen. Die Nebenbestimmungen reichten nicht aus, um den Gewässerschutz zu gewährleisten. Dies gelte vor allem, soweit darin auf das Gutachten vom 24. Juni 2024 Bezug genommen werde, dessen Qualität zweifelhaft sei. So sei das schriftlich ausgearbeitete Gutachten bereits am 25. Juni 2024 weitergeleitet worden, obwohl der Gutachter beim Ortstermin am 24. Juni 2024 den Eindruck vermittelt habe, es seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig. Außerdem stünden die darin enthaltenen Aussagen im Widerspruch zum früheren Gutachten vom 6. Januar 2012. Wenn nunmehr davon ausgegangen werde, dass der „Standort E 135“ „mit keinen besonderen Maßnahmen zu schützen sei“, werde übersehen, dass sich dieser in der Nähe der Quellfassungen des Antragstellers befinde. Es bestehe die Besorgnis, dass es zu Eingriffen in das Grundwasser komme und dass die Bauarbeiten das Einzugsgebiet nachhaltig negativ veränderten. Darüber hinaus könne im Brandfall der Einsatz von Löschwasser laut Gutachten zu einer Kontamination des Quellwassers führen. Die Gefährdung der Wasserversorgung und die drohende Gefährdung des Wasserhaushalts seien im Rahmen der Abwägung insgesamt nicht hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Bei der Prüfung der wasserrechtlichen Belange sei auch der erhebliche Abrieb von Mikroplastik sowie die Freisetzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Größenordnung von 60 bis 100 kg pro Jahr und Anlage nicht berücksichtigt worden. Beides könne zu einer dauerhaften Grundwasserbelastung führen. Die verbauten Materialien seien insofern nicht ausreichend geprüft worden. Der Betrieb des Antragstellers, der in hohem Maße zum Naturschutz beitrage, sei auf die Trinkwasserqualität des Quellwassers angewiesen. Bereits eine einmalige Kontamination könne seine wirtschaftliche Existenz vernichten.
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Der Antragsgegner ist dem Vorbringen entgegengetreten; er hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, dass das Gutachten vom 6. Januar 2012 als Unterlage zum Wasserrechtsantrag für den Betrieb der Fischteichanlage gedient habe. Es enthalte daher nur allgemeine Hinweise auf mögliche Auswirkungen durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Eine Präzisierung sei damals – mangels Kenntnis konkreter Standorte – nicht vorgenommen worden. Im Jahr 2024 habe die Beigeladene den Gutachter beauftragt, die hydrogeologischen Randbedingungen im Nahbereich der konkreten Anlagenstandorte zu klären und mögliche Auswirkungen zu beurteilen. Der Ortstermin habe im Rahmen der Begutachtung am 10. Juni 2024 – und nicht wie der Antragsteller vortragen lasse am 24. Juni 2024 – stattgefunden. Im Anschluss daran habe der Gutachter umfangreiche Erkundungen angestellt. Aus Sicht des zuständigen Wasserwirtschaftsamts seien die hydrogeologischen Gegebenheiten in der Stellungnahme zutreffend erhoben und zusammengefasst sowie nachvollziehbare Schlüsse gezogen worden. Bei Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sei weder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung noch des Grundwassers zu erkennen. Dem Einwand, dass im Brandfall der Einsatz von Löschmitteln zur Kontamination des Grundwassers führen könne, sei entgegenzuhalten, dass Nachbarn solcher Anlagen nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen könnten, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.
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Zu den gerügten Beeinträchtigungen durch „Mikroplastik“ und „PFAS“ sei festzustellen, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich seien, wonach beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Abrieb bei Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führe. Die TA Luft enthalte keine immissions- bzw. emissionsseitigen Vorgaben für Mikroplastik. Soweit dort in der Luft enthaltene Teilchen, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 μm sei, unter dem Begriff Schwebstaub (PM-10) zusammengefasst würden, lasse sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass die in der TA Luft festgelegten Immissionsgrenzwerte an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten werden könnten.
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Die Beigeladene hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag mangels Glaubhaftmachung der Antragsbefugnis für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Das Vorbringen zu vermeintlichen Beeinträchtigungen für den Betrieb des Antragstellers sei unsubstantiiert. Eine mögliche Kontamination mit Löschwasser sei schon deshalb nicht zu befürchten, weil Brände in Windkraftanlagen typischerweise nicht gelöscht würden. Ein vergleichbares Risiko bestehe auch durch den landwirtschaftlichen Maschineneinsatz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch des Hauptsacheverfahrens, sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Juli 2024 überwiegen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil diese voraussichtlich erfolglos bleibt. Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler vor (§ 4 Abs. 1 und 3 UmwRG, dazu 1.) und die Genehmigung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu 2.).
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1. Dem Antragsteller steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG hat er nicht geltend gemacht. Der Antragsteller beruft sich lediglich darauf, dass der Sachverhalt im Genehmigungsverfahren nicht ausreichend ermittelt worden sei und damit allenfalls auf einen unbenannten absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Ein solcher würde aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c UmwRG nicht nur generell einen Bezug zur Öffentlichkeitsbeteiligung voraussetzen, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG könnte die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung in diesem Fall darüber hinaus nur verlangt werden, wenn der Verfahrensfehler dem Antragsteller selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte. Dazu hat er jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, welche maßgeblichen Umstände nicht ermittelt worden sein sollen. Die Beigeladene hat im Genehmigungsverfahren ein hydrogeologisches Gutachten vorgelegt. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, auf dessen Initiative hin diese gutachterliche Stellungnahme eingeholt wurde, wurden die hydrogeologischen Verhältnisse vom Gutachter ausreichend genau erhoben und nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Ergebnisse decken sich mit dessen amtlicher Einschätzung. Insofern setzt der Antragsteller, wenn er die Stellungnahme nicht für ausreichend hält, lediglich seine Bewertung an die Stelle der gutachterlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger, denen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine besondere Bedeutung zukommt und die nur mit einem qualifizierten Vortrag hätten infrage gestellt werden können (stRspr., vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105; B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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2. Der Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 verletzt den Antragsteller auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen (materiellen) Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 2.1) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.2).
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2.1 Es besteht keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens. Vielmehr stellen die Inhalts- und Nebenbestimmungen sicher, dass durch Errichtung und Betrieb der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, keine sonstigen Gefahren und auch keine erheblichen Nachteile für den Antragsteller hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Der Anlagenbetrieb ruft insbesondere für seine Fischzuchtanlage keine erheblichen Nachteile in Bezug auf die Wasserzufuhr, einschließlich der Wasserqualität (dazu 2.1.1), und keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu 2.1.2) hervor. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Brandgefahr (dazu 2.1.3). Ob ein Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht kommt, kann dabei dahinstehen, weil diese grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener entfaltet (BVerwG, B.v. 16.1.2009 – 7 B 47.08 – Rn. 11; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 135 f., jew. m.w.N.).
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2.1.1 Entgegen dem Vortrag des Antragstellers können Errichtung und Betrieb der Anlagen keine erheblichen Nachteile durch nachteilige Veränderung der Menge oder der Qualität der Wasserzufuhr in Bezug auf das Wassergewinnungsgebiet für seine Fischzuchtanlage hervorrufen. Es wurden hinreichende Nebenbestimmungen getroffen, die sicherstellen, dass derartige negative Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
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Das Bundesimmissionsschutzgesetz bezweckt gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG zwar grundsätzlich auch den Schutz von Boden und Wasser vor Qualitätsminderungen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 – juris Rn. 19; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, § 5 BImSchG Rn. 78). Der Gutachter hat in seiner hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 aber nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (v.a. zum Einbau von Lehmsperren in die Kabeltrasse bzw. in den Unterbau der Wege sowie in Bezug auf die Errichtung des Fundaments der westlichen Anlage) ohne die Schädigung der bestehenden Quellfassungen, einschließlich der Wasserfassungen des Antragstellers, und ihrer Schüttungsmengen durchgeführt werden kann. Der amtliche Sachverständige (das Wasserwirtschaftsamt W* …*) hat dies in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 bestätigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Teichanlagen (u.a. des Antragstellers) sind danach nicht zu erwarten, wenn die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen eingehalten werden und wenn die vom Wasserwirtschaftsamt formulierten Nebenbestimmungen, die die vom Gutachter angeregte Baubegleitung und die Dokumentation der Eingriffe zum Gegenstand haben, in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. Dies ist hier der Fall. Diese Anregungen wurden ebenso wie die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagen als Inhalts- und Nebenbestimmungen unter C. 6. in den Genehmigungsbescheid aufgenommen.
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2.1.1.1 Gegen die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, die Regelungen für die auf den jeweiligen Baugrundstücken zu schaffende Zuwegung zu den beiden Anlagen sowie für die zu errichtende Kabeltrasse treffen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV auf diese Nebeneinrichtungen. Sie stehen mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV) in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang und können – laut hydrogeologischer Begutachtung – für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen oder erheblicher Nachteile i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und c der 4. BImSchV von Bedeutung sein. Auf weitergehende Fragen des Umfangs der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) kommt es dabei nicht an (vgl. dazu BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 42 und HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris Rn. 32).
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Der erforderliche räumliche Zusammenhang ist darin zu sehen, dass die Kabeltrasse am jeweiligen Turm der Windkraftanlage beginnt. Dass sie erst mehrere Kilometer entfernt endet, schließt den räumlichen Zusammenhang zu den beiden Windkraftanlagen nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 – juris Rn. 17). Eine Begrenzung von Nebeneinrichtungen auf das unmittelbare Umfeld der (Haupt-)Anlage oder auf das Betriebsgrundstück sieht die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV nicht vor. Es ist – anders als in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV – gerade nicht von einem „engen“ räumlichen Zusammenhang die Rede. Die Grenzen sind daher großzügiger und die Nebenanlagen müssen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen (vgl. Jarass, BImSchG, § 4 Rn. 73; Schmidt-Kötters in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2024, § 4 BImSchG Rn. 85). Gleichermaßen ist der nötige betriebstechnische Zusammenhang gegeben. Ohne die Kabeltrasse zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz könnten beide Windkraftanlagen nicht zweckentsprechend betrieben werden. Sie dient allein diesem Zweck und nicht der Anbindung weiterer Anlagen, so dass sie keine selbständige Bedeutung erhalten kann, die losgelöst vom Bestand der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gesehen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 – a.a.O.; Schmidt-Kötters a.a.O. Rn. 84, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für die beiden, auf den Vorhabengrundstücken anzulegenden Wege, die die jeweiligen Anlagen an das öffentliche Wegenetz anbinden und die mit diesen ebenfalls in einem räumlichen sowie in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen.
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Die Verlegung der Kabeltrasse sowie die Errichtung der neu anzulegenden Wege haben laut der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 Bedeutung für das Entstehen von erheblichen Nachteilen und damit die erforderliche Umweltrelevanz, auf die sich im Übrigen auch der Antragsteller beruft. Nach den Feststellungen des Gutachters entfalten sie die Wirkung von Liniendrainagen, d.h. sie sind geeignet, Wasser abzuleiten und damit negative wasserwirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen. Der weit gefassten Formulierung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV („…die von Bedeutung sein können…“) kann entnommen werden, dass im Interesse eines möglichst wirksamen Schutzes der Umwelt schon die bloße Möglichkeit ausreichen soll, dass die Nebeneinrichtung Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen oder erheblicher Nachteile (i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und c der 4. BImSchV) haben kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 – a.a.O., m.w.N.).
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2.1.1.2 Nach übereinstimmender Einschätzung des Gutachters und des Wasserwirtschaftsamts sind keine negativen Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft und den Wasserhaushalt zu befürchten, wenn die in der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 im Einzelnen beschriebenen Auflagen eingehalten werden, die wiederum als Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden (insbes. in Nr. 6.2, 6.5 und 6.9). In den Nebenbestimmungen wird in erster Linie die Errichtung von Lehmsperren geregelt, die verhindern, dass die Kabeltrassen sowie der Wegeunterbau die Wirkung von Liniendrainagen entfalten können, die zu einer großflächigen Ableitung von oberflächennahem Grundwasser führen würden. Auf die nach dem Gutachten und den Nebenbestimmungen im Bescheid konkret umzusetzenden technischen Maßnahmen geht der Antragsteller jedoch nicht näher ein. Insbesondere setzt er sich nicht mit der vom Gutachter beschriebenen Wirkung der Maßnahmen substantiiert auseinander. Vielmehr setzt er auch insofern letztlich nur seine eigene Bewertung – wonach mit Errichtung und Betrieb der Anlage erhebliche Nachteile für die Wasserzufuhr zu seiner Anlage einhergingen und die Maßnahmen nicht ausreichend seien, um den Gewässerschutz zu gewährleisten – an die Stelle der vom Wasserwirtschaftsamt gebilligten gutachterlichen Ausführungen.
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Entgegen der Einwendungen des Klägers ist das Gutachten vom 24. Juni 2024 fachlich korrekt, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Wenn er geltend macht, der Gutachter habe beim Ortstermin angekündigt, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien, dann jedoch das Gutachten bereits am kommenden Tag vorgelegt, geht er von einem falschen Zeitpunkt für den Ortstermin aus. Dieser hat ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts bereits am 10. Juni 2024 stattgefunden. Dies wird nicht nur durch das Gutachten, sondern auch in mehreren E-Mails (vgl. etwa Behördenakte, Ordner VII – Einwendungen des Antragstellers, S. 127, 129) bestätigt. Dass im Rahmen der Begutachtung nicht mit Untersuchungen zu rechnen war, die einen erheblichen Zeitraum hätten in Anspruch nehmen können, so dass eine Erstellung nicht innerhalb von zwei Wochen hätte erfolgen können, entsprach im Übrigen auch der Einschätzung des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Behördenakte, Ordner II, S. 145 f.) und erscheint auch sonst nachvollziehbar.
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Soweit der Antragsteller inhaltliche Widersprüche zum hydrogeologischen Basisgutachten vom 6. Januar 2012 desselben Gutachters sieht, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die frühere Begutachtung einen anderen Zweck verfolgte – sie wurde im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erstellt – und dass die genauen Standorte von Windenergieanlagen, auf die es für die Beurteilung der Auswirkungen entscheidend ankommen dürfte, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Dies ergibt sich aus den Angaben zum Gutachtenauftrag und zum Umfang der Begutachtung. Im hydrogeologischen Basisgutachten ist dementsprechend etwa im Zusammenhang mit der Zerschneidung der Deckschichten nur die Rede davon, dass es „wahrscheinlich auch z.T.“ zu direkten Eingriffen in das Grundwasser kommen könne. Dass keine konkreteren Aussagen getroffen werden konnten, erklärt sich aus dem insofern nur sehr allgemein gefassten Gutachtensauftrag und daraus, dass auch keine genauere Untersuchung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erfolgte. Demgegenüber wurden im Rahmen der aktuellen Begutachtung an ausgewählten Orten neun Baggerschürfe ausgeführt und zwei Rammkernsondierungen niedergebracht, um die Grundwassersituation sowie die Lage von Drainagen näher zu erkunden. Zu den geplanten Anlagenfundamenten finden sich dementsprechend erstmals Geländeschnitte bzw. Schnittzeichnungen, in denen die Fundamentgeometrie und die Eingriffe in den Untergrund detailliert dargestellt werden. Mit diesen Unterschieden setzt sich der Antragsteller ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass der Gutachter ausdrücklich auf das damalige Wasserrechtsverfahren, in dessen Rahmen das Basisgutachten erstellt wurde, Bezug genommen hat.
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Soweit im früheren Basisgutachten vor allem darauf abgestellt wurde, dass die Errichtung der notwendigen Kabelschächte sowie des Unterbaus der anzulegenden Wege eine negative Wirkung in Form von „Liniendrainagen“ nach sich ziehen kann, sind Widersprüche nicht erkennbar. Vielmehr werden – in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen – in der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme die negativen Wirkungen solcher Drainagen beschrieben und es wird festgestellt, dass eine derartige Ableitung des Wassers nicht zulässig sei und in einem Wassergewinnungsgebiet unterbunden werden müsse. Dagegen lassen sich dem Gutachten vom 6. Januar 2012 keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derartige negative Veränderungen durch bautechnische Gegenmaßnahmen, wie die nunmehr konkret vorgeschlagenen Lehmsperren, nicht verhindert werden könnten. Auf solche Lösungsmöglichkeiten wurde in der früheren Stellungnahme nicht eingegangen. Dies erscheint nachvollziehbar, nachdem zum damaligen Zeitpunkt die Anlagenstandorte noch nicht bekannt waren und dies auch vom Gutachtenauftrag nicht umfasst war.
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Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass es widersprüchlich sei, wenn laut Gutachten vom 24. Juni 2024 für das Fundament der östlichen Anlage („Standort E 135“) auf besondere Schutzmaßnahmen verzichtet werden könne. Im früheren Gutachten wurden auch insofern nur allgemeine Aussagen getroffen. So wurde ausgeführt, dass Bauarbeiten Eingriffe in den Untergrund bzw. in die Deckschichten, den Festgesteinsuntergrund und das Grundwasser darstellten und dass nachhaltige negative Veränderungen des Zustands im Wassereinzugsgebiet zu besorgen seien, ohne dies allerdings näher zu konkretisieren. Vor allem ist in Bezug auf die Anlagenfundamente einschränkend nur davon die Rede, dass Fundamentierungen „sehr häufig Eingriffe in das Grundwasser“ darstellten und dass Veränderung in der Grundwasserführung durch Erschütterungen im Zuge von Meisel- und Sprengarbeiten nicht ausgeschlossen werden könnten, was zur nachhaltigen Verschlechterung der Schutzwirkung führe. Dass bei der nunmehr erfolgten Begutachtung, die auch eine Rammkernsondierung mit einer Tiefe vom 2 m am „Standort E 135“ und die Erstellung detaillierter (Gelände-)Querschnitte umfasste, auf derartige Eingriffe nicht mehr eingegangen wird, erscheint angesichts der konkret zugrundeliegenden Umstände ebenfalls nicht widersprüchlich. Das Fundament der östlichen Anlage kann nach Abtrag des Mutterbodens von 0,20 m direkt auf die Geländeoberkante gesetzt werden und es ist lediglich hangseitig ein Einschnitt von 0,87 m erforderlich, so dass weitaus geringere Eingriffe als beim zweiten Standort erforderlich sind. Bestätigt wird dies durch die Darstellungen der Bohrsondierungen und der Fundamentquerschnitte, die der hydrogeologischen Beurteilung als Anlagen beigefügt sind. Bei der Begutachtung wurden – ausweislich des Lageplans, Anlage 1.1 – die vier Quellfassungen, die der Versorgung der Fischzuchtanlage des Antragstellers dienen, sowie das „oberirdische Wassereinzugsgebiet der Fassungen“ einbezogen. Auf die Wasserrechtsunterlagen des Antragstellers und die Schüttungsmengen an seiner Anlage wird im Gutachten ausdrücklich eingegangen. Es trifft daher nicht zu, dass der Gutachter die Quellfassungen des Antragstellers übergangen habe und dass diese unberücksichtigt geblieben seien. Allein aus dem Umstand, dass „Wasser … im Baugebiet vorhanden“ sein mag oder dass das „gesamte Quellgebiet und dessen unmittelbare Umgebung durch die Errichtung der Windkraftanlagen betroffen“ sein dürfte, kann dagegen nicht darauf geschlossen werden, dass durch die beabsichtigte Errichtung oder durch den Betrieb der Anlagen der Grund- und Oberflächenwasserkörper in Qualität und Menge dauerhaft negativ verändert werden könnte. Im Übrigen erscheint es hinsichtlich der Fundamentierung für die westliche Anlage ebenfalls nachvollziehbar, dass durch die vom Gutachter bezeichneten Maßnahmen, die wiederum als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, negative Auswirkungen verhindert werden. Darauf kommt es jedoch in Bezug auf den Antragsteller nicht an, weil die westliche Anlage außerhalb des Einzugsbereichs seiner Wasserversorgung liegt.
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Der Antragsteller hat die Ausführungen des Gutachters somit inhaltlich nicht in Zweifel gezogen. Sein Vorbringen genügt daher erst recht nicht, um die im Ergebnis gleichlautende Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger, der nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine besondere Bedeutung zukommt und die nur mit einem qualifizierten Vortrag in Frage gestellt werden könnte (vgl. oben), zu erschüttern.
34
2.1.2 Es besteht auch keine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Mikroplastikpartikel (dazu 2.1.2.1), die aufgrund der Erosion der Oberflächen von Mast, Gondel und Rotorblättern entstehen können, oder durch die Freisetzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) (dazu 2.1.2.2). Insofern kann er sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Prognose berufen (dazu 2.1.2.3).
35
2.1.2.1 Der Antragsteller trägt dazu vor, dass sich durch Witterungseinflüsse Mikroplastikpartikel als Abriebprodukt von Windenergieanlagen lösen und letztlich in das Grundwasser eindringen könnten. Er verweist pauschal auf die Diskussion in der internationalen Fachpresse, auf eine Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Landesuntersuchungsamts („‚Ewigkeitschemikalien‘ PFAS: Wildschweinleber stark belastet“, vom 5.8.2014) sowie auf eine Kurzinformation der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (WD 8 – 3000 – 077/20 vom 8.12.2020), die sich allgemein mit der Freisetzung von Mikroplastik an den Rotorblättern von Windenenergieanlagen befasst. Damit zeigt er nicht auf, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) oder erhebliche Nachteile für seine Fischzuchtanlage hervorgerufen werden können. Es fehlt bereits an der erforderlichen Prognose, dass derartige Einwirkungen durch die Anlagen verursacht werden können.
36
Für Mikroplastik gibt es derzeit keine einheitliche Definition; das Umweltbundesamt geht davon aus, dass es sich um Plastikpartikel handelt, die kleiner als 5 mm sind (Umweltbundesamt, Kunststoffe in Böden, S. 9, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden_0.pdf, abgerufen am 4.12.2024; vgl. zu weiteren Definitionen Homann/Franßen, StoffR 2024, S. 10; Nietsch, ZEuP 2024, S. 316/319, jew. m.w.N.). Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes haben die bisher durchgeführten Studien und Untersuchungen gezeigt, dass die Informations- und Datenlage zum quantitativen Eintrag von Kunststoff in den Boden zum Teil mit großen Unsicherheiten behaftet und vielfach ungenügend ist. Eine über eine qualitative Bewertung der aus Fallstudien und Experimenten bekannten Wirkungen von Kunststoffen auf Bodeneigenschaften hinausgehende, generelle Einschätzung der Wirkung von in der Umwelt tatsächlich vorhandenen Kunststoffmengen sei daher bislang nicht möglich. Angesichts der Vielfältigkeit und Komplexität des Themas wurde die Einrichtung eines Forschungsschwerpunktes – Kunststoffe in Böden – für erforderlich gehalten (a.a.O., S. 29, 33; vgl. auch OVG SH, B.v. 28.6.2023 – 5 KS 26/21 – juris Rn. 88 f.). Die vorhandenen Erkenntnisse reichen nach aktueller Einschätzung des Umweltbundesamtes auch nicht aus, um die Risiken für die menschliche Gesundheit abschätzen zu können (https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/mikroplastik#welche-bedeutung-hat-mikroplastik-fur-die-menschliche-gesundheit, abgerufen am 4.12.2024). Die Europäische Umweltagentur (EEA) geht ebenfalls davon aus, dass trotz einer Reihe von Forschungsprojekten nach wie vor erhebliche Datenlücken in Bezug auf Mikroplastikquellen, Expositionspfade und das Ausmaß der Besorgnis für Mensch und Umwelt bestehen (vgl. https://www.eea.europa.eu/en/european-zero-pollution-dashboards/indicators/impacts-of-microplastics-on-health-signal, abgerufen am 4.12.2024). Dem Internetauftritt des Landesamts für Umwelt Rheinland-Pfalz lässt sich entnehmen, dass eine Fachtagung zum Thema Auswirkungen von Mikroplastik auf Mensch und Umwelt ebenfalls verdeutlicht hat, dass es weiterer Forschung bedürfe, „um noch mehr Informationen über das Vorkommen und die Auswirkungen der winzigen Kunststoffteilchen auf die Umwelt zu erhalten“ (https://lfu.rlp.de/service/veranstaltungen/mainzer-umwelttage/mikroplastik-in-der-umwelt, abgerufen am 11.12.2024).
37
Nach derzeit geltender Rechtslage sind Mikroplastikpartikel auch keine Bewertungsparameter für den Boden- und den Gewässerzustand. Weder die TA Luft 2021, die gemäß Nr. 2.1 auch auf den Boden und das Wasser einwirkende Luftverunreinigungen erfasst und in Nr. 4.5 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen enthält, noch das BBodSchG oder die BBodSchV sehen Immissions- oder Emissionswerte bzw. Vorsorge- oder Prüfwerte speziell für Mikroplastikpartikel vor. Soweit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft 2021 Immissionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt sind und Mikroplastikpartikel – wenn sie entsprechende Größen aufweisen – hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer Überschreitung dieser Richtwerte auf seinem Grundstück führen könnte. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung von Mikroplastikpartikeln sowie der Vielzahl in Betracht kommender anderer Emittenten (vgl. OVG NW, U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 97 ff. m.w.N.). Das in § 10 Abs. 2 BBodSchV geregelte Emissionsminimierungsgebot für Einträge in den Boden von Schadstoffen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV erfasst Schadstoffe, für die in Anhang 2 Nr. 4 keine Vorsorgewerte festgesetzt sind und die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Bislang liegen jedoch – wie oben dargelegt – keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass dies bei Mikroplastik der Fall wäre (vgl. dazu OVG LSA, U.v. 13.6.2024 – 2 K 76/22 – juris Rn. 81 m.w.N.; OVG NW, U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 206 ff.). Ebenso wenig stellt die Belastung mit Mikroplastikpartikeln nach geltender Rechtslage einen relevanten Bewertungsparameter für den Gewässerzustand dar (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2023 – 3 S 821/21 – juris Rn. 191 m.w.N.).
38
Der Antragsteller hat auch sonst keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse benannt, die seine allgemeine Befürchtung eines erheblichen negativen Einflusses auf die Qualität seiner Wasserversorgung durch Mikroplastikpartikel, die von den Anlagen stammen, stützen könnten. Der Verweis darauf, dass in „der internationalen Fachpresse“ die „Thematik der Mikroplastik“ von Windenergieanlagen diskutiert worden sei, lässt keine Rückschlüsse auf die von ihm behauptete Grundwasserbelastung zu. Hinweise darauf ergeben sich auch nicht aus der zitierten Pressemitteilung und aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags. Diesem lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine grobe Abschätzung – unter Zugrundelegung der Annahme, dass innerhalb von vier Jahren die komplette Beschichtung im betroffenen Bereich erodiere – einen maximalen Materialabtrag von 1.395 t/a für alle rund 31.000 Windkraftanlagen in Deutschland ergebe. Im Vergleich dazu wurden die jährlichen Abriebwerte von Reifen mit 102.090 t/a und von Schuhsohlen mit 9.047 t/a angegeben.
39
2.1.2.2 Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund des Betriebs der Windenergieanlegen würden per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Größenordnung von 60 bis 100 kg pro Jahr und Anlage freigesetzt, was im Laufe einer 30-jährigen Betriebsdauer einer Menge von 3,2 t entspreche. Er hat nicht dargelegt, woraus er diese Annahmen ableitet. Ebenso wenig besteht eine wissenschaftliche Erkenntnislage, aus der sich ergibt, dass durch Zufuhr derartiger Stoffe schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Antragsteller oder für dessen Fischzuchtanlage hervorgerufen werden könnten. Auch der Umstand, dass einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen entsprechenden Rückschluss zu (vgl. dazu OVG NW, U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 105 ff. m.w.N.; U.v. 24.5.2024 – 22 D 68/23.AK – juris Rn. 94 f.).
40
2.1.2.3 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf Fehler im Rahmen der behördlichen Prognoseentscheidung berufen. Ob durch den Betrieb der Anlage Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognose der Genehmigungsbehörde, die der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Demnach können Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, außer Betracht bleiben (vgl. OVG SH, B.v. 28.6.2023 – 5 KS 26/21 – juris Rn. 76 f., u.V.a. BVerwG, U.v. 17.2.1978 – I C 102.76 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 177). Spricht wie hier – nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlagen durch die Zufuhr von Mikroplastik oder PFAS schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile verursacht werden können, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen.
41
2.1.3 Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine dem Antragsteller unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Soweit sich dieser auf einen möglichen Löschwassereinsatz im Brandfall beruft, der zu einer Kontamination der Wasserversorgung seiner Fischzuchtanlage führen könnte, hat er nicht dargelegt, dass er durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt sein könnte. Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept. Er kann dagegen nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen (vgl. OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 159 ff.). Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt.
42
2.2 Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben auch keine Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. Der unbenannte öffentliche Belang des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erstreckt sich über die gesetzliche Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch auf Auswirkungen eines Vorhabens, die keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind (BVerwG, B.v. 13.3.2019 – 4 B 39.18 – juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 11 m.w.N.). Immissionen, die i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Nachbarn zumutbar sind, begründen jedoch auch im Anwendungsbereich von § 35 BauGB grundsätzlich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 20.75).
43
Worin hier eine solche Verletzung liegen soll, erschließt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Er beruft sich nur allgemein auf die Nachbarschaft zu den Anlagen und legt Gründe für die aus seiner Sicht besondere Schutzwürdigkeit der Fischzuchtanlage dar. Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten dafür, worin eine nachteilige Wirkung des Vorhabens liegen soll, die ihm nicht mehr zugemutet werden könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die von ihm geltend gemachten, aber nicht näher substantiierten sonstigen Beeinträchtigungen (vgl. zur Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oben 2.1) ist nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Erfordernis Bracher, a.a.O.).
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2., 2.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
45
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).