Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314
Titel:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs

Normenketten:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5
UmwRG § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5
KSG § 13 Abs. 1 S. 1
9. BImSchV § 4e Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3
WHG § 47 Abs. 1
BNatSchG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, Abs. 4 S. 1
BayKompV § 5 § 8, § 10, § 11
Leitsätze:
1. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ist auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfassten Abgrabungsgenehmigung eine nachvollziehende Abwägung nach § 35 BauGB vorzunehmen ist. (Rn. 59 – 63)
2. Zum Prüfungsumfang der Immissionsschutzbehörde und der Verwaltungsgerichte bei Erteilung bzw. Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn das Vorhaben zusätzlich zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. (Rn. 69 – 74)
3. Soweit bei Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung Entscheidungsspielräume der Behörde verbleiben, geht damit eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde einher. (Rn. 99)
Schlagworte:
Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs, UVP-Bericht, Verfahrensfehler der UVP, Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Prüfung von Klimaschutzbelangen im Rahmen der konzentrierten Abgrabungsgenehmigung (verneint), Prüfungsumfang der Immissionsschutzbehörde und des Gerichts bezüglich einer nicht von der Konzentrationswirkung erfassten wasserrechtlichen Erlaubnis, Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Berechnung des Kompensationsbedarfs und Kompensationsumfangs, Auswirkungen von Mängeln des Kompensationsmodells auf den Antrag einer Umweltvereinigung nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Konzentrationswirkung, absoluter Verfahrensfehler, Berücksichtigungsgebot, Entscheidungsspielraum, Abgrabungsgenehmigung, Eingriff in Natur und Landschaft, Kompensation, Heilung materieller Fehler
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2024 – AN 11 S 24.166
Fundstellen:
BeckRS 2024, 36863
ZUR 2025, 235

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs gerichtet ist.
2
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken FlNr. …3, …4 und …5 der Gemarkung W. …, Stadt W. ..., seit 1984 einen Steinbruch mit einem Schotterwerk, der ca. 1,3 km von den Randbereichen der Stadt W. … sowie von der Wohnbebauung an der W. … entfernt ist. Einzelanwesen im Außenbereich sind ca. 1 km entfernt. Der Beigeladenen wurden dazu seit 1985 verschiedene Baugenehmigungen durch die Stadt W. … sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen durch das Landratsamt W. … (im Folgenden: Landratsamt) erteilt. Ursprünglich umfasste der genehmigte Steinbruch eine Fläche von etwa 32 ha, im Jahr 2005 wurde die Erweiterung der Abbaufläche um 38,5 ha genehmigt. Auf dem bestehenden Betriebsgelände befinden sich Anlagen wie ein Schotterwerk und die Mauersteinfertigung.
3
Unter dem 19. Mai 2021 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Erweiterung des Steinbruchs auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. … um eine Fläche von 34,68 ha mit einem nutzbaren Abbaubereich von 30,1 ha bei einem Abbauvolumen von ca. 4,5 Mio. m³. Auf einem Streifen am nördlichen und östlichen Rand der Erweiterungsfläche (insgesamt 3,65 ha) soll nach dem Antrag kein Steinabbau betrieben werden. Das Grundstück FlNr. … schließt südöstlich an den bestehenden Steinbruch an; die Erweiterungsfläche befindet sich damit auf der von der Stadt W. … abgewandten Seite des bisherigen Steinbruchs in ca. 3 km Entfernung von der Stadt. Die Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnbereichen in H. … und im B. … betragen ca. 2,1 km und 2,0 km. Der Abbau von Gestein soll durch Sprengungen sowie mechanisch mit Maschinen und Geräten durchgeführt werden. Für den Bruchbetrieb ist eine Betriebszeit von 6:00 bis 17:00 Uhr vorgesehen. Die Erweiterungsfläche befindet sich vollständig innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Abbau von Juramarmor (MA 16). Dem Antrag waren ein Erläuterungsbericht, eine vegetationskundlich-floristische Untersuchung, eine faunistische Untersuchung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung, ein hydrogeologisches Gutachten, ein sprengtechnisches Gutachten und ein UVP-Bericht beigefügt.
4
In dem Antrag war ausgeführt, dass sich der gesamte Abbau auf der geplanten Erweiterungsfläche bei einem jährlichen Flächenbedarf von 1,5 – 2 ha voraussichtlich über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren erstrecken werde. Die Abbaufläche werde in 10 Abschnitte gegliedert, die nacheinander abgebaut werden sollten. Die Abbaufläche sei fast vollständig mit Wald bestanden, der abschnittsweise entfernt werden solle. Der Oberboden solle gesondert abgetragen und zur Rekultivierung verwendet werden. Durch den direkten hydraulischen Kontakt zwischen dem Abbaugebiet im Karst und der S. … … würden im Steinbruch besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen im Hinblick auf einen grundwasserschonenden Gesteinsabbau gestellt. Nach Beendigung des Abbaus in den jeweiligen Abschnitten folge die Rekultivierung. Es sei eine Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen; dazu wurde mit dem Genehmigungsantrag eine Kompensationsberechnung anhand der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgelegt. Das Kompensationsmodell sieht vor, dass auf einer Fläche von 23,04 ha nach Beendigung des Abbaus eine Wiederaufforstung mit Laubmischwald und auf einer weiteren Fläche von 7,02 ha in Böschungs- und Sohlbereichen sowie auf dem Schutzwall Sukzessionsflächen/Magerstandorte entstehen sollen. Auf den Randflächen, auf denen kein Steinabbau betrieben werden soll, soll der Fichtenbestand im Rahmen der Kompensation in Buchenwald umgewandelt werden.
5
Das Genehmigungsverfahren wurde nach § 10 BImSchG durchgeführt; Bestandteil des Verfahrens war eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
6
Mit Bescheid vom 30. August 2022 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Diese schließt eine Abgrabungsgenehmigung gemäß Art. 9 BayAbgrG und eine Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 BayWaldG ein. In den Nebenbestimmungen wird unter Ziffer 6.2.1 bestimmt, dass mit dem Abbau auf der Erweiterungsfläche erst dann begonnen werden dürfe, wenn die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt sei; die Beeinträchtigung der S. …quelle durch Staub- und Schlammeinträge stelle eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Der Bescheid enthält unter Ziffer 6.2.2 – 6.2.18 weitere Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft.
7
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 30. September 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 22.02142), über die noch nicht entschieden wurde. Die Klagebegründung ging am 9. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2023 bis zum bestandskräftigen Abschluss des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 94 VwGO ausgesetzt.
8
Am 29. November 2022 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 30. August 2022 mit der Begründung, dass die Rohstoffvorräte am Standort W. … nahezu erschöpft seien und es zu einer Existenzbedrohung kommen könne, da Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden könnten.
9
Mit Bescheid vom 17. Januar 2024 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser im Bereich des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung W. … Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid enthält unter Ziffer 1.6 wasserrechtliche Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich teilweise mit den Bestimmungen aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. August 2022 decken. Der Antragsteller erhob gegen die wasserrechtliche Erlaubnis Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 9 K 24.366).
10
Mit Bescheid vom 22. Januar 2024 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. August 2022 an.
11
Mit am 23. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. August 2022. Weiter wurde beantragt, vorläufig per Zwischenverfügung anzuordnen, dass die Beigeladene einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage die Durchführung von Rodungsmaßnahmen zu unterlassen hat.
12
Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 untersagte das Verwaltungsgericht der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 80a VwGO, Rodungsarbeiten oder sonstige von dem Bescheid vom 30. August 2022 umfasste Maßnahmen für die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs im W. … Wald auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung W. … durchzuführen.
13
Mit Beschluss vom 11. Juli 2024, dem Antragsteller am 16. Juli 2024 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2022 ab.
14
Am 30. Juli 2024 legte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss ein, die er mit Schriftsatz vom 16. August 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, begründete.
15
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren AN 11 K 22.02142, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
17
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von der Unbegründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO ausgegangen ist. Nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hat das Hauptsacheverfahren im Wesentlichen keine Aussicht auf Erfolg; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit nicht geboten.
18
Das Gericht ist in seinem Prüfungsumfang im vorliegenden Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt (1.). Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung folgt kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung (2.). Dem Vortrag des Antragstellers zu materiellen Mängeln (3.) ist nicht zu entnehmen, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre, soweit es um die Prüfung und Ermittlung von Klimaschutzbelangen (3.1) und die Prüfung wasserrechtlicher Belange (3.2) geht. Die im Bescheid enthaltene Regelung zur naturschutzrechtlichen Kompensation ist jedoch mangels hinreichender Begründung rechtswidrig (3.3). Insoweit kommt eine Heilung durch Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG in Betracht; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheidet diesbezüglich aus (4.).
19
1. Das Gericht ist dabei im Beschwerdeverfahren zum einen auf die Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Zum anderen ergibt sich eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs aus § 6 UmwRG. Die dem Eilantrag zugrunde liegende Hauptsacheklage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 UmwRG, da es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG handelt; die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich hier – davon ausgehend, dass im Rahmen der früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(en) bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde – aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG. Da im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen sind, wirkt sich § 6 UmwRG mittelbar auf das Eilverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren aus, unabhängig davon, dass die Vorschrift im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Hauptsache kann nur in Bezug auf solche Einwände Aussicht auf Erfolg haben, die im Hauptsacheverfahren nicht wegen innerprozessualer Präklusion ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 86; U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 170; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, § 6 UmwRG Rn. 26).
20
Innerhalb dieses Prüfungsumfangs richtet sich die Begründetheit des Eilantrags wie auch der Hauptsacheklage nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 2 UmwRG auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG Rn. 6).
21
2. Aus dem der gerichtlichen Prüfung unterliegenden Vortrag des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung nach § 4 UmwRG. Dabei spielt es vor dem Hintergrund des § 6 UmwRG keine Rolle, dass einzelne Rügen im Beschwerdevorbringen im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorbringen konkretisiert wurden; eine Konkretisierung lässt § 6 UmwRG auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zu (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 105).
22
Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung war – wiederum davon ausgehend, dass im Rahmen der früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(en) bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde – nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG UVPpflichtig. Die Durchführung der UVP richtete sich nach der 9. BImSchV (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV), die dem UVPG hier vorgeht (§ 1 Abs. 4 UVPG).
23
Die Rügen des Antragstellers beziehen sich auf die Vollständigkeit des UVP-Berichts; er meint, die Vorgaben der §§ 4a, 4e einschließlich der Anlage zu § 4e der 9. BlmSchV seien nicht eingehalten worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der 9. BImSchV im Einzelnen geprüft und keine Verstöße gesehen.
24
Soweit der Antragsteller der Sache nach auch eine nicht ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 WHG rügt, wird auf die Ausführungen unter 3.2.2.3.3 verwiesen.
25
2.1 Die antragstellende Umweltvereinigung kann im gerichtlichen Verfahren die UVP betreffende Verfahrensfehler der Genehmigung nur nach Maßgabe des § 4 UmwRG rügen. Die Vorschrift bestimmt als partielle Sondervorschrift zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. zu § 2 Abs. 4 UmwRG das gerichtliche Prüfprogramm und damit die Reichweite des Aufhebungsanspruchs; sie bildet deshalb eine entscheidende Stellschraube für die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, mit dem Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften gerügt werden (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 1). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind die Abs. 1 bis 2 des § 4 UmwRG auf Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG – wie vorliegend – anwendbar. Anhand des daraus folgenden Maßstabs sind die vom Antragsteller erhobenen Rügen zu würdigen. Darauf hat die Beigeladene zu Recht – erstmals im Beschwerdeverfahren – hingewiesen.
26
§ 4 UmwRG differenziert zwischen sog. absoluten Verfahrensfehlern (§ 4 Abs. 1 UmwRG), die unabhängig von der Ergebniskausalität zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen, und sog. relativen Verfahrensfehlern (§ 4 Abs. 1a UmwRG), für die § 46 VwVfG zur Anwendung kommt (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG), jedoch unter der Maßgabe des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, wonach bei mangelnder Aufklärbarkeit der Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Verfahrensfehler eine Beeinflussung vermutet wird.
27
2.2 Ein absoluter Verfahrensfehler nach dem hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht.
28
2.2.1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG setzt voraus, dass ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller selbst die Möglichkeit der Beteiligung genommen wurde. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, bezieht sich nicht auf Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte gehören zu den Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 UmwRG nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu zählen etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 29; B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 30.11.2020 – 22 A 19.40034 u.a. – juris Rn. 130; VGH BW, U.v. 11.12.2023 – 10 S 1914.22 – juris Rn. 52; OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 7 B 1360.18 – juris Rn. 10 ff.; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40). Von den einzelnen Verfahrensschritten der UVP und ihrer ordnungsgemäßen Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 32; B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 8).
30
Für die Frage, ob ein – wie hier nach Auffassung des Antragstellers unvollständiger – UVP-Bericht unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG verfahrensfehlerhaft ist, kommt es darauf an, ob ein eventueller Fehler des Berichts dazu führt, dass der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage ist, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Nur dann kann ein Mangel nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) gleichstehen (OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 7 B 1360.18 – juris Rn. 12; s. auch OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 – 2 Bs 183/19 – juris Rn. 55) und zugleich die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c UmwRG erfüllen. Zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahrensschritte der UVP, insbesondere der Auslegung des UVP-Berichts (§ 10 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 1 der 9. BImSchV geltender Fassung bzw. § 10 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 der 9. BImSchV in der während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens geltenden Fassung der Verordnung vom 8.12.2017, BGBl I S. 3882, nachfolgend 9. BImSchV a.F.), gehört insoweit mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG (hier: § 4e Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der 9. BImSchV) erforderliche Anstoßwirkung entfalten (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 31; B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; B.v. 2.3.2023 – 4 B 16.22 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 – 2 Bs 183/19 – juris Rn. 51). Danach genügt es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht bzw. die Anstoßwirkung wird regelmäßig nicht bereits dann verfehlt, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 7 B 1360.18 – juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40). Die Anstoßfunktion wird vielmehr erst dann verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der UVP nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der UVP vorliegt (OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40). Die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts i.S.v. § 2 Abs. 1 UVPG (hier: § 1a Satz 1 der 9. BImSchV) ist dagegen lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; B.v. 2.3.2023 – 4 B 16.22 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40). Ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens oder anderer ausgelegter Unterlagen dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 7 B 1360.18 – juris Rn. 12).
31
2.2.2 Der Antragsteller kann nicht mit seiner Rüge durchdringen, dass im Hinblick auf die Funktion des UVP-Berichts gemäß § 4e Abs. 4 Satz 3 der 9. BImSchV sowie auf die Regelung zu den Angaben im UVP-Bericht nach § 4e Abs. 1 – 4 der 9. BImSchV sämtliche entscheidenden umweltbezogenen Informationen aus dem UVP-Bericht selbst hervorgehen müssten, so dass es nicht genüge, wenn diese den in Bezug genommenen Gutachten zu entnehmen seien.
32
Insoweit ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ausreichend, wenn die wichtigsten und prägnantesten Inhalte der Fachgutachten in den UVP-Bericht aufgenommen würden und bezüglich der Einzelheiten auf die Gutachten verwiesen werde.
33
Zwar bezieht sich die vom Antragsteller angeführte Vorschrift des § 4e Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der 9. BImSchV zur Anstoßwirkung nur auf den UVP-Bericht. Ein Verfahrensfehler der UVP i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der nach seiner Art und Schwere mit einem vollständigen Ausfall der UVP vergleichbar sein und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c UmwRG), liegt aber nicht schon dann vor, wenn der UVP-Bericht für sich genommen den Anforderungen des § 4e Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der 9. BImSchV nicht genügen sollte, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Unterlagen insgesamt (vgl. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV a.F.) und damit die Öffentlichkeitsbeteiligung als solche die erforderliche Anstoßwirkung verfehlt und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteiligung am Verfahren damit verunmöglicht wird. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 UmwRG hinsichtlich der Erreichung der Anstoßwirkung darauf ab, ob diese durch die ausgelegten Unterlagen einschließlich der Gutachten entfaltet wird (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 31; B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40; offengelassen bezüglich eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB durch OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 – 2 Bs 183/19 – juris Rn. 50). Eine Beschränkung dahingehend, dass der UVP-Bericht allein die Anstoßwirkung entfalten müsste, würde den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zuwiderlaufen. Es genügt mithin zum Ausschluss eines Verfahrensfehlers nach dieser Vorschrift, wenn die erforderliche Anstoßwirkung durch die ausgelegten Unterlagen insgesamt erreicht wird.
34
2.2.3 Soweit der Antragsteller meint, diverse Aspekte des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen würden im UVP-Bericht nur pauschal und unvollständig erwähnt, ist diese Rüge zu unsubstantiiert, um Erfolg haben zu können.
35
2.2.4 Der Antragsteller kritisiert eine fehlende Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens im UVP-Bericht gemäß § 4e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Nr. 3 der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV, insbesondere eine nähere Beschreibung des vorhandenen Waldes hinsichtlich Zusammensetzung und Altersstruktur.
36
Dem ist zu entgegnen, dass der UVP-Bericht jedenfalls teilweise auf die bestehende Umwelt eingeht (etwa unter Ziffer 6 sowie Ziffer 2.1 der Kurzfassung hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen und Tiere sowie unter Ziffer 2.2 der Kurzfassung hinsichtlich des vorhandenen Gesteins). Es wird insbesondere unter Ziffer 6 ausgeführt, mit welchen Baumarten die Erweiterungsfläche bestockt ist (fast vollständig mit Fichte, zusätzlich zu geringen Anteilen Douglasie, Lärche und Weißtanne) sowie verstreut etwas Laubholz (Buche, Hainbuche, Ahorn, Eiche, Esche, Weide, Birke, Espe). Die ca. 50 – 80 (- 100)-jährigen Altersklassenbestände befänden sich auf Alblehm und am Malmrücken. Es folgt eine weitere Beschreibung des Unterwuchses der Baumbestände. Insoweit wird aus dem Vortrag schon nicht deutlich, welche Angaben der Antragsteller konkret vermisst. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit sich eine darüber hinaus eventuell fehlende Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile auf die Erfüllung der Anstoßwirkung ausgewirkt haben sollte, also welche für die ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlichen Informationen vorenthalten worden sein sollten.
37
2.2.5 Der Antragsteller meint weiter, es fehlten im UVP-Bericht auch wesentliche Angaben zur Beschreibung des Vorhabens selbst (§ 4e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 der 9. BImSchV). Bei den Abbaudaten fehlten Abbautiefe und Abbauvolumen. Es werde nicht ausgeführt, wie die Rekultivierung aussehe.
38
Insoweit enthält jedoch der mit ausgelegte Erläuterungsbericht auf S. 15 Angaben zu den Abbaumengen und auf S. 23 ff. Angaben zur Rekultivierung, die über die Angaben im UVP-Bericht hinausgehen. Hier wird auf zwei Seiten beschrieben, wie die Wiederaufforstung, der Umbau von Randflächen, die Erhaltung und Schaffung von Biotopstrukturen, die Beeinflussung des Landschaftsbildes sowie der Ablauf der Rekultivierung gestaltet werden sollen. Die Vorgehensweise bei der Rekultivierung wird auch aus den in den Antragsunterlagen enthaltenen Plänen erkennbar (Darstellung Nr. 4 „Rekultivierung und Renaturierung“, Darstellung Nr. 5 „Profildarstellungen – Rekultivierung“). Dem Vortrag des Antragstellers ist insoweit nicht zu entnehmen, welche Angaben konkret fehlen sollten; erst recht wird nicht erkennbar, inwieweit die erforderliche Anstoßwirkung verfehlt worden sein sollte, die sich aus den insgesamt ausgelegten Unterlagen ergeben muss (s.o. 2.2.2).
39
2.2.6 Der Antragsteller bemängelt weiterhin, der UVP-Bericht habe eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zu enthalten, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden solle (§ 4e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 7 der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV); dies müsse über eine bloße Erwähnung hinausgehen. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt.
40
Die Rüge ist nicht ausreichend substantiiert, um Erfolg haben zu können. Jedenfalls teilweise enthält der UVP-Bericht derartige Angaben, wenn auch knapp (s. etwa Ziffer 3 zum Schutzgut Wasser: Monitoringkonzept mit Einrichtung von Messstellen; Ziffer 5 zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Absicherung der Bruchkanten des Steinbruchs; Ziffer 5.2 zu Luftreinhaltung, Lärmschutz: Vorsorge durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen; Ziffer 6 zum Schutzgut Pflanzen und Tiere: Maßnahmen zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen). Es bleibt insoweit unklar, welche Angaben der Antragsteller konkret vermisst, ganz abgesehen davon, dass eine Verfehlung der Anstoßwirkung nicht dargelegt ist.
41
2.2.7 Nach Auffassung des Antragstellers werden die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub entgegen Nr. 1 Buchst. d der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV im UVP-Bericht nicht quantifiziert. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genüge es nicht, darauf hinzuweisen, dass die voraussichtlichen Emissionen in Art und Umfang den bisherigen ähneln würden mit der Folge, dass weitere Aussagen im UVP-Bericht nicht enthalten sein müssten. Das OVG Hamburg habe mit Beschluss vom 8. Januar 2020 – 2 Bs 183.19 – juris Rn. 52 entschieden, dass die Anstoßwirkung durch einen Umweltbericht und eine schalltechnische Untersuchung verfehlt werde, die die Anlieger der im Planumfeld gelegenen Straßen nicht in einer Weise informierten, die geeignet sei, deren Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen zu wecken und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; dafür sei auch die Kenntnis der Vorbelastung erforderlich. Nach Auffassung des Antragstellers genüge es auch nicht, hinsichtlich der Sprengungen lediglich auszuführen, diese würden wie bisher vorgenommen.
42
Das Verwaltungsgericht meint demgegenüber, dass es sich vorliegend um die Erweiterung eines bestehenden Steinbruchs handele und die voraussichtlichen Emissionen in Art und Umfang den bisherigen ähneln bzw. im Hinblick auf die Lage der Erweiterungsfläche auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit eher geringer als bisher sein dürften, so dass weitergehende Aussagen im UVP-Bericht wohl nicht enthalten sein müssten.
43
Dem Antragsteller ist entgegenzuhalten, dass das von der Auslegung umfasste sprengtechnische Gutachten Aussagen zu Sprenglärm enthält, insbesondere auf S. 28 unter Ziffer 11.4 eine Bewertung der Schallemission (Detonationsknall) vorgenommen wird. Danach werden am Ort der Emission schalldruckmindernde Maßnahmen angewendet mit der Folge, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der Distanz zu Anrainern und Straßen und der Umgebung der Sprengstelle im Wald der Detonationsknall für Anrainer und auf der B 13 kaum bis nicht hörbar sein werde. Damit hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Anstoßwirkung insoweit nicht genüge getan sein sollte.
44
Weiterer Lärm kann auf dem Erweiterungsgelände des Steinbruchs durch den Betrieb der steinbruchspezifischen Abbaugeräte und Maschinen innerhalb der Betriebszeiten entstehen. Hierzu finden sich in den Antragsunterlagen keine näheren Angaben, wenngleich nach einer Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts vom 27. Oktober 2021, die allerdings nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen war, damit zu rechnen ist, dass die Beurteilungspegel mindestens 10 dB(A) unterhalb der geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen werden.
45
Auch insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anstoßwirkung durch die ausgelegten Unterlagen nicht hinreichend erfüllt worden wäre. Selbst wenn die Angaben zum Betriebslärm durch Maschinen im UVP-Bericht äußerst knapp gehalten sind, genügt es für einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG regelmäßig nicht, dass zu einer einzelnen Auswirkung des Vorhabens Angaben in den ausgelegten Unterlagen fehlen. Die fehlende Betrachtung einer einzelnen Auswirkung eines Vorhabens stellt grundsätzlich einen inhaltlichen Mangel der UVP dar. Wie schon dargelegt, käme ein Verfahrensfehler allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wiegen würde, dass das gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (BVerwG, B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 9). Dies ist hier zu verneinen, nachdem die Frage des Betriebslärms vom Landratsamt im Laufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde (s. hierzu auch BVerwG, B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 10) und darüber hinaus die betroffenen Anwohner die Art des Lärms auf dem bisherigen Steinbruchgelände bereits kennen und in der Tat angesichts der Lage der Erweiterungsfläche nicht mit einer Erhöhung des Lärms für Anwohner zu rechnen war.
46
Anderes ergibt sich auch nicht von der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des OVG Hamburg vom 8. Januar 2020 – 2 Bs 183.19 – juris. Nach Auffassung des OVG Hamburg war im dortigen Fall ein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass ein Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie eine mit ausgelegte schalltechnische Untersuchung keine Angaben zur Lärmvorbelastung in der Nachbarschaft des Plangebiets enthielten, wobei aufgrund einer gutachterlichen Betrachtung mit Beurteilungspegeln oberhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm allein durch die Vorbelastung zu rechnen gewesen sei (OVG Hamburg a.a.O. Rn. 49 ff.). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das OVG Hamburg hat den Verfahrensfehler damit begründet, dass der Lärmaspekt und seine Auswirkungen auf das Planumfeld für den dort zur Entscheidung stehenden Bebauungsplan von erheblicher Bedeutung gewesen seien und es sich daher nicht um eine Unvollständigkeit des Umweltberichts in einem nur unwesentlichen Punkt gehandelt habe (OVG Hamburg a.a.O. Rn. 53). Eine derartige Erheblichkeit ergibt sich vorliegend angesichts der Stellungnahme des Landratsamts vom 27. Oktober 2021 gerade nicht.
47
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, soweit der Antragsteller erstinstanzlich auf Lärmbeschwerden der Anwohner hinsichtlich der Bewegung von Steinquadern im Steinbruch nach 22:00 Uhr (Bl. 351 der Behördenakte) verwiesen hat, sich diese auf die Überschreitung der Betriebszeit für Verladearbeiten (ausnahmsweise bis 22:00 Uhr) bezogen. Eine längere Betriebszeit als ausnahmsweise bis 22:00 Uhr ist nicht genehmigungsgegenständlich, so dass es sich insoweit um eine Frage des Vollzugs der Genehmigung handelt.
48
Soweit der Antragsteller schließlich das Fehlen konkreter Angaben zur Entstehung von Staub bemängelt, führt der UVP-Bericht auf S. 4 aus, dass Staub im Umfeld der Abbaustelle auftreten könne. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anwohner, deren Wohnhäuser mindestens 1 km entfernt sind, durch die Entstehung von Staub betroffen sein könnten. Dafür spricht auch die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes des Landratsamtes vom 27. Oktober 2021 (Ziffer 4.2.1). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Anstoßwirkung verfehlt sein könnte.
49
2.2.8 Der Antragsteller bemängelt weiterhin, dass entgegen Nr. 4 Buchst. c Unterbuchst. ii, Nr. 8 der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV im UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen von schweren Unfällen, etwa im Rahmen von Sprengungen, oder Katastrophen fehlten. Es bestehe die Möglichkeit von Unfällen mit Fahrzeugen im Steinbruch, nämlich einer massiven Grundwasserverunreinigung durch austretende wassergefährdende Stoffe. Eine ungeklärte Gefahrenquelle seien Starkregenereignisse und Sturzfluten. Nach den Abflussverhältnissen im Umweltatlas Bayern wäre zu prüfen und darzustellen gewesen, ob durch das Abbauvorhaben Abflussveränderungen oder -verschärfungen aufträten.
50
Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf hingewiesen, da der UVP-Bericht bezüglich des Schutzgutes Wasser die S. …quelle anführe und auf das hydrogeologische Gutachten verweise, brauche er nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einzugehen.
51
Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt insoweit nicht vor. Dahinstehen kann, dass im erstinstanzlichen Verfahren nur eine mangelnde Darstellung der Auswirkungen von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen gerügt wurde.
52
Gemäß § 4e Abs. 2 der 9. BImSchV muss der UVP-Bericht die in der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich sind. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die von ihm genannten Fälle insoweit hinreichende Relevanz für die Zulassungsentscheidung haben, als sie über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Bezüglich potentieller Unfälle durch Sprengungen ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Ausführungen konkret in den UVP-Bericht hätten aufgenommen werden sollen. Unfälle von Fahrzeugen, die zum Austreten wassergefährdender Stoffe führen können, sind potenziell an vielen Orten möglich; auch insoweit fehlt es an der Substantiierung. Bezüglich der Behauptung, Starkregenereignisse und Sturzfluten seien eine ungeklärte Gefahrenquelle, bleibt völlig offen, worin die spezifisch mit der Anlage verknüpften Gefahren liegen sollen.
53
2.2.9 Der Antragsteller trägt weiter vor, dem UVP-Bericht fehle auch eine allgemein verständliche nichttechnische Zusammenfassung. Die Kurzfassung am Ende erfülle nicht diese Voraussetzungen und sei zudem nicht vollständig, weil die Trübungseinträge in das Grundwasser und die S. …quelle nicht erwähnt würden.
54
Hier könnte es sich allenfalls um einen inhaltlichen Fehler der UVP, nicht aber um einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handeln. Eine Verfehlung der Anstoßwirkung ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
55
2.2.10 Schließlich meint der Antragsteller, es fehle eine Darstellung der globalen Klimaschutzbelange/Treibhausgasemissionen im UVP-Bericht. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass diese nach § 13 KSG gar nicht zu ermitteln und zu berücksichtigen gewesen wären, weil es sich bei der Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handele. Dies verkenne, dass das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 KSG überall dort gelte, wo das Gesetz den Trägern öffentlicher Belange Entscheidungsspielräume einräume. Ein solcher Spielraum habe vorliegend bei der Frage bestanden, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden. Diese Norm sei deswegen zu prüfen gewesen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Abgrabungserlaubnis nach Art. 9 BayAbgrG umfasse, die wiederum nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB verlange. Für § 13 KSG relevante Abwägungs- und Beurteilungsspielräume könnten auch auf Tatbestandsseite bestehen. Vorliegend wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass durch die Rodung von Wald erhebliche Mengen an CO2 freigesetzt würden. Im Bestand dürften in der Vegetation des Waldes rund 100 t Kohlenstoff pro Hektar gebunden sein; etwa die gleiche Menge Kohlenstoff sei im Waldboden gebunden. Dieser werde zwar für die Renaturierung verwahrt, doch würden während der Zeit der Lagerung erhebliche Mengen an Kohlenstoff in die Atmosphäre abgegeben. Bei einer Speicherleistung von im Schnitt rund 1 t pro Hektar und Jahr werde es mehr als 100 Jahre dauern, bis die derzeitige Speicherleistung des Biotops im Zuge der Rekultivierung wiederhergestellt sei. Dies werde durch die naturschutzrechtliche Kompensationsregelung anders als im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nur unzureichend erfasst. Für die naturschutzrechtliche Kompensation seien längere Entwicklungszeiten von Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich erst ab 25 Jahren relevant. Die Berücksichtigung der nationalen Klimaziele nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sei jedoch an klare Fristen gebunden und hätte vorliegend zu umfangreicheren Kompensationsmaßnahmen führen können.
56
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der UVP-Bericht enthalte Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Mikroklima; weitere Angaben zu Treibhausgasemissionen seien nach § 4e Abs. 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich, weil § 13 Abs. 1 KSG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, da es sich um eine gebundene Entscheidung auf Rechtsfolgenseite handele. Angesichts der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei insoweit zwar auch das Rodungs- und Abgrabungsrecht zu beachten. Sowohl die Rodungs- als auch die Abgrabungsgenehmigung stellten jedoch gebundene Entscheidungen dar (Art. 9 Abs. 3 BayWaldG, Art. 9 Abs. 1 BayAbgrG), so dass kein Raum für das Berücksichtigungsgebot nach § 13 KSG bestehe.
57
Die Rüge des Antragstellers greift im Ergebnis nicht durch.
58
Eine Verfehlung der Anstoßfunktion und damit ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kommt von vornherein nur in Betracht, wenn und soweit die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima materiell-rechtlich zum Prüfprogramm der Genehmigung gehört. Dies folgt aus § 4e Abs. 2 der 9. BImSchV, wonach der UVP-Bericht die in der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV genannten weiteren Angaben nur enthalten muss, soweit diese für die Entscheidung über die Zulassung des UVPpflichtigen Vorhabens erforderlich sind. Die Anlage zu § 4e der 9. BImSchV verlangt zwar in Nr. 4 Buchst. b und Buchst. c Unterbuchst. gg Angaben zu Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen. Dieser Aspekt gehört jedoch nicht zum Prüfprogramm der streitgegenständlichen Genehmigung.
59
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, weil es an einem von der Norm vorausgesetzten aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehenden Entscheidungsspielraum der Verwaltung fehlt. Dieser Entscheidungsspielraum kann ein Abwägungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielraum sein (vgl. BT-Drs. 19/14337 S. 36; BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 61 f.; U.v. 2.6.2023 – 7 A 9.22 – juris Rn. 43; U.v. 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 53; Fellenberg in Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 13 KSG Rn. 16). Einen solchen Spielraum weisen weder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch die nach § 13 BImSchG konzentrierte Abgrabungsgenehmigung noch die ebenfalls konzentrierte Rodungserlaubnis auf; auf letztere ist § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ohnehin nicht anwendbar, da sich ihre Erteilung allein nach Landesrecht richtet.
60
2.2.10.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung und Literatur ist § 13 KSG auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nicht anzuwenden, da es sich dabei um gebundene Entscheidungen handelt und ein entsprechender Entscheidungsspielraum nicht besteht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 – 7 A 9.22 – juris Rn. 36; U.v. 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 53; Fellenberg in Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 13 KSG Rn. 18; wohl auch Schink in Frenz, Klimaschutzrecht, 2. Aufl. 2022, § 13 KSG Rn. 16; offener Wickel in Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5. Aufl. 2022, § 13 KSG Rn. 21).
61
Mit der Frage, ob in der Prüfung des Entgegenstehens öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB – auch im Rahmen einer von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentrierten Bau- oder sonstigen Genehmigung, die die Prüfung von § 35 BauGB voraussetzt – ein Abwägungsspielraum gesehen werden kann, der den Anwendungsbereich des § 13 KSG eröffnet, hat sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht ausdrücklich beschäftigt. In der Literatur wird die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG für möglich gehalten, soweit – auch im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – die zur Anwendung kommenden Vorschriften Entscheidungsspielräume begründen (z.B. § 31 BauGB oder § 45 Abs. 7 BNatSchG); auch auf Tatbestandsseite könne das Berücksichtigungsgebot zur Anwendung kommen, soweit der Gesetzgeber auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreife (so Fellenberg in Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 13 KSG Rn. 18 f.; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 39a; bezüglich der Entscheidungsspielräume nach § 31 BauGB oder § 45 Abs. 7 BNatSchG bejahend auch Enders in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.10.2024, § 6 BImSchG Rn. 28). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass sich § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nach der gesetzgeberischen Intention nur auf solche Entscheidungsspielräume der Verwaltung beziehe, die – wie insbesondere die Planfeststellung – Elemente der Kompensation bzw. Saldierung verschiedener Belange aufwiesen, nicht aber auf die Anwendung jeglicher unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Verwaltung keinen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Entscheidungsspielraum vermitteln könnten, solange dies nicht durch entsprechende normative Grundlage angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund wird die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG insbesondere auf die nachvollziehende Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB verneint, weil es insoweit um das Entgegenstehen öffentlicher Belange gehe, die eine Zulassung des Vorhabens verhinderten, und dem Klimaschutz folglich vorhabenverhindernde Beachtlichkeit zukäme, wenn die nachvollziehende Abwägung als Entscheidungsspielraum i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eingeordnet würde (vgl. Erbguth, UPR 2023, 241/244). Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nach seiner gesetzgeberischen Intention lediglich eine Berücksichtigungspflicht konstituiert; ein Vorrang gegenüber anderen Belangen kommt dem Klimaschutzgebot trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung gerade nicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 85 f.). Müssten die Belange des Klimaschutzes im Rahmen der Prüfung des Entgegenstehens öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. zur Ermittlungs- und Berücksichtigungspflicht BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 71; Schink in Frenz, Klimaschutzrecht, § 13 KSG Rn. 24 f.), so bliebe dies – sofern den Klimaschutzbelangen nicht gerade eine vorhabenverhindernde Wirkung zugemessen würde – letztlich wirkungslos, weil eine Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange, möglicherweise ein gegenseitiger Ausgleich im Sinne einer Kompensation, verbunden mit einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang, wie er bezüglich der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung zur Anwendung kommt, durch § 35 BauGB gerade nicht eröffnet wird. Einer Abwägung, wie sie im Rahmen der Planfeststellung durchgeführt wird, steht mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerade der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen entgegen (§ 6 Abs. 1 BImSchG).
62
Unabhängig davon erstreckt sich das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts nur auf diejenigen Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht (BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 62; s. auch VG München, B.v. 20.12.2023 – M 9 SN 23.725 – juris Rn. 259; Klinski u.a., NVwZ 2020, 1/5).
63
2.2.10.2 Vorliegend ist § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG daher weder auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als solche anwendbar, die eine gebundene Entscheidung darstellt, noch auf die mit ihr erteilte Abgrabungsgenehmigung. Zwar scheitert die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG auf die (konzentrierte) Abgrabungsgenehmigung nicht daran, dass es sich bei ihrer Erteilung allein um den Vollzug von Landesrecht handeln würde. Denn im Rahmen der Abgrabungsgenehmigung sind die dem Bundesrecht zuzuordnenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB zu prüfen (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG); § 29 Abs. 1 BauGB ordnet die Geltung der §§ 30 – 37 BauGB unmittelbar für Abgrabungen größeren Umfangs an, wovon hier angesichts der Abbaufläche von 30,1 ha auszugehen ist. Wie auch im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich der Prüfungsmaßstab, soweit es um Bauplanungsrecht geht, trotz der dem Landesrecht zuzuordnenden Rechtsgrundlage für die Genehmigung mithin unmittelbar aus Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayAbgrG insoweit keine Rolle. Auch bei der Abgrabungsgenehmigung handelt es sich aber um eine gebundene Entscheidung; die nachvollziehende Abwägung nach § 35 BauGB stellt keinen Entscheidungsspielraum i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG dar (s.o. 2.2.10.1).
64
Soweit der Antragsteller über die Abgrabung des Bodens hinaus die Rodung des Waldes als besonders klimaschädlich anführt und meint, auch insoweit sei eine Prüfung und ggf. Berücksichtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG geboten, trifft dies ebenfalls nicht zu, weil sich die Erteilung der (von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG konzentrierten) Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG allein nach Landesrecht richtet und es sich darüber hinaus auch insoweit – davon ausgehend, dass die Rodungserlaubnis auf Art. 9 Abs. 3 BayWaldG gestützt ist – um eine gebundene Entscheidung handelt.
65
2.3 Nachdem ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hier ausscheidet, kommt auch die Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG (relativer Verfahrensfehler) nicht in Betracht. Denn die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verfahrensfehlern und inhaltlichen Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht sich gleichermaßen auf § 4 Abs. 1 wie auf Abs. 1a UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 28; B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9).
66
3. Die vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Mängel der Genehmigung im Hinblick auf die Prüfung von Klimaschutzbelangen (3.1) sowie von wasserrechtlichen Belangen (3.2) liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Genehmigung ist allerdings hinsichtlich der Regelung zur naturschutzrechtlichen Kompensation (Nr. 6.4.1 des Tenors, soweit es darin um die Kompensationsberechnung vom 30.9.2021 geht) rechtswidrig (3.3).
67
3.1 Soweit der Vortrag des Antragstellers dahin zu verstehen ist, die Genehmigung sei mangels Ermittlung und Bewertung der Klimaschutzbelange auch materiell rechtswidrig, wird auf die Ausführungen unter 2.2.10 verwiesen.
68
3.2 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Genehmigung wasserrechtliche Belange entgegenstünden, soweit diese im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
69
3.2.1 Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren war zu prüfen, ob der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstanden; dieser Prüfungsumfang gilt auch für die Verwaltungsgerichte.
70
3.2.1.1 Der Antragsteller meint, bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ungeachtet der fehlenden Konzentrationswirkung zu prüfen, ob der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden (Verweis auf OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 430). Der Prüfungsmaßstab des Gerichts folge dabei vorbehaltlich behördlicher Beurteilungsspielräume dem Prüfungsmaßstab der Behörde. Dass die wasserrechtliche Erlaubnis im Parallelverfahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werde, befreie die mit der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befasste Kammer des Verwaltungsgerichts nicht von der Prüfung in diesem Sinne. Aus der Tatsache, dass die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass ihr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden.
71
3.2.1.2 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts umfasst die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG nicht wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 8 i.V.m. § 10 WHG, so dass ein gesondertes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen sei. Daher sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt worden. Es sei nicht erkennbar, dass der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis rechtliche Hindernisse entgegenstünden, denn sie sei mit Bescheid vom 17. Januar 2024 erteilt worden. Die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung, dass trotz fehlender Konzentrationswirkung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sei, ob der wasserrechtlichen Genehmigung erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 440), sei damit erfüllt. Dass die wasserrechtliche Erlaubnis noch nicht bestandskräftig sei, sei nicht von Relevanz. Wegen der fehlenden Konzentrationswirkung sei es der Kammer verwehrt, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis zu prüfen; diese sei Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
72
3.2.1.3 Da die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasst ist, ist sie auch vom Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und von deren Gestattungswirkung ausgenommen; die Immissionsschutzbehörde darf darüber nicht verbindlich entscheiden (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 420; Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 24; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2024, § 6 BImSchG, § 6 Rn. 38; Wasielewski in Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 26; s. auch Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 24; BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 7 C 14.08 – juris Rn. 23; dazu aus verfassungsrechtlicher Sicht: BVerfG (Kammer), B.v. 14.1.2010 – 1 BvR 1627.09 – juris Rn. 39 ff.).
73
Dennoch besteht nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, eine Verpflichtung der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist grundsätzlich die Vereinbarkeit mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, zu denen auch wasserrechtliche Vorschriften gehören (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 422; VG Magdeburg, U.v. 7.7.2015 – 4 A 222.14 – juris Rn. 29). Zwar sind die sich überschneidenden umfassenden Prüfungsmaßstäbe entsprechend der Sachentscheidungskompetenz der jeweiligen Behörde grundsätzlich auf die konkurrierenden Genehmigungsverfahren aufzuteilen, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Jedoch sind die Genehmigungsverfahren sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen vollständig zu koordinieren (§ 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG in der während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.8.2021, BGBl I S. 3901, gültig bis zum 8.7.2024, im Folgenden: BImSchG a.F., bzw. § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG aktueller Fassung). Dies gilt sowohl bei Beteiligung mehrerer Behörden als auch, wenn die gleiche Behörde die parallelen Zulassungsverfahren durchzuführen hat (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 430). Diese Koordinationspflicht erfordert es, dass die Immissionsschutzbehörde prüft, ob der wasserrechtlichen Erlaubnis keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 432; VG Magdeburg, U.v. 7.7.2015 – 4 A 222.14 – juris Rn. 29; s. auch BVerwG, U.v. 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 52; aus der Literatur Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 24; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 6 BImSchG Rn. 37 f.; § 13 Rn. 19; Gärditz in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 6 Rn. 43; Wasielewski in Führ, GK-BImSchG, § 6 Rn. 26; s. auch Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 24). Dabei entspricht der Umfang der gerichtlichen Prüfung demjenigen der behördlichen Prüfung (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 441).
74
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt es insoweit nicht, darauf zu verweisen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 17. Januar 2024 erteilt worden sei, ihr deshalb keine erkennbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstünden und sie wegen der fehlenden Konzentrationswirkung und der Anhängigkeit eines Verfahrens bei der für Wasserrecht zuständigen Kammer von der für das Immissionsschutzrecht zuständigen Kammer beim Verwaltungsgericht nicht überprüft werden könne. Aus der bloßen Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis folgt nicht, dass dieser von vornherein keine erkennbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen können, denn dies würde ohne weitere gerichtliche Prüfung unterstellen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis keine erkennbaren Fehler unterlaufen sind; damit würde die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezüglich der Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Belangen gänzlich ausgeschlossen. Dies widerspricht aber dem vorgenannten Prüfungsumfang. Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis bisher nicht bestandskräftig geworden ist.
75
3.2.2 Soweit wasserrechtliche Belange danach im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers kein Entgegenstehen solcher Belange nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, denn es ist nicht dargelegt, dass der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Antragsteller hat dabei die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes aus den Stellungnahmen vom 28. Juli 2021 und vom 28. August 2024 nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
76
3.2.2.1 Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu. Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105; B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 22; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 15.11.2010 – 8 CS 10.2078 – juris Rn. 12). Will ein Beteiligter die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105; B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers nicht.
77
3.2.2.2 Es ist nicht erkennbar, dass die wasserrechtliche Erlaubnis deshalb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG hätte versagt werden müssen, weil schädliche Gewässerveränderungen i.S.v. § 3 Nr. 10 WHG zu erwarten gewesen wären, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen würden.
78
3.2.2.2.1 Der Antragsteller trägt hierzu vor, mit dem Erweiterungsvorhaben seien nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser und das aus der S. …quelle gewonnene Trinkwasser verbunden, die – da sie sich nicht vermeiden, sondern höchstens minimieren ließen – ein dauerhaftes Zulassungshindernis für die wasserrechtliche Erlaubnis darstellten. Durch das Vorhaben seien i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten. Die Fließzeit des Grundwassers zwischen dem Steinbruch und der Quelle betrage lediglich einen Tag. Aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Juli 2021 ergebe sich, dass durch Staub und Schlamm aus dem Steinbruchbetrieb das Grundwasser sowie auch die S. …quelle beeinträchtigt werden könnten. Grund dafür sei der Abbau von im Mittel 15 m bzw. 4,5 Mio. m³ Boden und Gestein. Da der Abbau bis zu einem Mindestabstand von 2 m zum höchsten Grundwasserstand erfolgen solle, verbleibe ein Standort mit sehr geringer Schutzfunktion der Deckschichten. Zudem entstehe beim Sprengen und Brechen von Kalkgestein Kalkmehl, das bei Niederschlag in den Boden gewaschen werde. Ein Trübungseintrag im Grundwasser sei entgegen dem hydrogeologischen Gutachten nicht unwahrscheinlich, sondern nachgewiesen. Wenn auch die S. …quelle derzeit nicht für die Trinkwasserversorgung genutzt werde, so sei doch absehbar, dass dies infolge des Klimawandels und der damit einhergehenden eingeschränkten tiefen Grundwasserentnahme zukünftig anders sein könne (so auch das Schreiben der Stadt W. ... vom 26.7.2021). Es sei zu befürchten und durch die vorgelegten Unterlagen nicht auszuschließen, dass der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Eintrübungen überschritten werde. Die Trübung verhindere auch eine UV-Desinfektion des Wassers, die erforderlich wäre, um das Wasser aus der S. …quelle zur Trinkwasserversorgung nutzen zu können. Die Eintrübungen führten dazu, dass sich die Aufbereitungskosten für das aus der S. …quelle gewonnene Trinkwasser erhöhten, weil eine Filtration erforderlich werde.
79
3.2.2.2.2 Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinen Stellungnahmen vom 28. Juli 2021 und vom 28. August 2024 ausgeführt, zwar besäßen die Städte W. … und T. … jeweils ein unbefristetes Wasserrecht für die Nutzung der S. …quelle, doch werde diese derzeit nicht für Trinkwasserzwecke verwendet. Dies liege nicht nur an dem Eintrag von mineralischen Stoffen, sondern auch an der mangelnden Keimfreiheit und der insgesamt geringen Schützbarkeit. Eine Gewinnungsanlage dürfe im Sinne einer fachgerechten Trinkwasserversorgung nur dann für diese genutzt werden, wenn keine anderen nachhaltigen Wasserbezugsquellen zur Verfügung stünden, die gut geschützt seien, eine gute natürliche Wasserqualität aufwiesen und möglichst nicht technisch aufbereitet werden müssten. Erst wenn solche Wasserbezugsquellen ausgeschöpft wären, könne die S. …quelle für die Trinkwassergewinnung genutzt werden. Der Zeitpunkt einer solchen Nutzung stehe bisher nicht fest, eventuell könne dies auch erst nach Abschluss des Steinabbaus liegen. Für den Fall, dass die S. …quelle während des Abbaus zu Trinkwasserzwecken genutzt werden solle, wären vom Steinbruchbetreiber Mehraufwendungen bei der technischen Aufbereitung, die durch die steinabbaubedingten Eintrübungen erforderlich wären, zu leisten.
80
Mineralische Trübungen des Grundwassers seien erst dann für die öffentliche Wasserversorgung erheblich, wenn die Quelle für die Einspeisung in das Trinkwassernetz genutzt werde, weil Trinkwasser nahezu trübstofffrei sein müsse. Eine zeitweise Eintrübung des Wassers sei ansonsten nicht von vornherein mit einer Beeinträchtigung gleichzusetzen. Erst bei der Wiedernutzung als Trinkwasser müsse die Trübe mittels Filtration entfernt werden. Auch ohne Steinabbau wäre eine Filtration erforderlich, um das Wasser in die Trinkwasserversorgung einspeisen zu können. Im Übrigen könne die an der S. …quelle beobachtbare zeitweise Eintrübung nicht allein auf den Steinabbau zurückgeführt werden, sondern es bestünden auch an anderen Stellen im Einzugsgebiet Dolinen, Karststrukturen oder alte Gruben, über die bei bestimmten Witterungsverhältnissen vermehrt mineralische Trübstoffe in das Grundwasser verfrachtet werden könnten. Durch die Steinbrucherweiterung werde eine vergleichbare Situation wie beim bestehenden Steinabbau erwartet. Während des Abbaus werde es zu zeitweisen zusätzlichen mineralischen Eintrübungen kommen, die aber durch die Auflagen und Bedingungen im wasserrechtlichen Bescheid deutlich eingeschränkt würden.
81
Über diese Ausführungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Abbau nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts nicht bis zu einem Mindestabstand von 2 m zum höchsten Grundwasserstand erfolgen soll. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. August 2024 soll das Gestein bis zur Oberkante des Platynota-Mergels abgebaut werden, der eine Mächtigkeit von 3 – 5 m hat und bei ungestörter Lagerung grundwasserhemmend ist. Die zu erwartende Grundwasseroberfläche im Bereich der geplanten Abbaufläche liegt danach mindestens 12 m unterhalb der geplanten Abbausohle (= Oberkante Platynota-Mergel), da sich unterhalb der Platynota-Mergel bis zur Grundwasseroberfläche Kalkstein des Malm Beta befindet. Dies wird offenbar in dem von der Beigeladenen vorgelegten hydrogeologischen Gutachten, das von einer Deckschichtenmächtigkeit von 2 m ausgeht (S. 6, 7), nicht berücksichtigt. Einwände gegen die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts hat der Antragsteller nicht erhoben. Ungeachtet dessen ergibt sich auch nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts insgesamt eine geringe bis sehr geringe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung, wenn das Gestein bis zum Abbauziel abgetragen wird. Um dies auszugleichen, wurden Auflagen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen, um bei Erreichen des Abbauziels die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung deutlich zu erhöhen. Dass diese Auflagen insoweit nicht ausreichend seien, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
82
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Behauptung des Antragstellers, die Steinbrucherweiterung bedinge erhöhte Aufwendungen für die Nutzung der S. …quelle als Trinkwasser, weil es durch die Steinbrucherweiterung zu Eintrübungen kommen werde, keine schädliche Gewässerveränderung i.S.v. § 3 Nr. 10 WHG, die die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen würde.
83
3.2.2.3 Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Verstoß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 WHG dargelegt, auch soweit dieses verfahrensrechtliche Anforderungen enthält.
84
3.2.2.3.1 Der Antragsteller trägt hierzu vor, das Vorhaben verstoße gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG, da die Stoffeinträge aus dem Steinbruch zu einer Verschlechterung des chemischen Zustandes führten. § 47 WHG setze Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl Nr. L 327 S. 1 – Wasserrahmenrichtlinie, im Folgenden: WRRL) um. Diese Norm sei dahin auszulegen, dass von einer projektbezogenen Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers auszugehen sei, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Trinkwasser-Richtlinie, ABl Nr. L 372 S. 19) (Anmerkung: inzwischen ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl Nr. L 435 S. 1 vom 23.12.2020) überschritten werde, sowie dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten sei, voraussichtlich erhöhen werde (Verweis auf EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 119; BVerwG, U.v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 – juris Rn. 38). Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Nr. i WRRL enthalte neben zwingenden Vorgaben des materiellen Rechts auch solche für das behördliche Zulassungsverfahren (Verweis auf BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – juris Rn. 22 ff.). Danach seien negative Auswirkungen auf die Gewässer zu prüfen, einschließlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Ist-Zustandes. Auch bedürften die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den chemischen Zustand des Grundwassers einer messstellenbezogenen Betrachtung.
85
Jedenfalls könne anhand der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwassers ausgeschlossen sei. Dem hydrogeologischen Gutachten und dem UVP-Bericht fehle es an einer Beschreibung des Ist-Zustandes des Grundwasserkörpers und der Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich aller Wirkpfade, einschließlich der Auswirkungen der Betriebsanlagen, der eingesetzten Maschinen, der nachträglichen Verfüllung und der Eintrübung, so dass die Unterlagen den Anforderungen an einen wasserrechtlichen Fachbeitrag zur Prüfung der Anforderungen des § 47 Abs. 1 WHG bzw. Art. 4 Abs. 1 WRRL nicht genügten.
86
3.2.2.3.2 Einen materiellen Mangel der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat der Antragsteller damit nicht dargelegt. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass nach den Kriterien des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 – C-535/18 – juris Rn. 119 sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 – 9 A 5/20 – juris Rn. 38 tatsächlich von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers auszugehen ist, weil mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasserrichtlinie überschritten wird oder weil sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Dem Vortrag fehlt es insoweit an konkreten Angaben.
87
Abgesehen davon hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 ausgeführt, im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie sei der betroffene Grundwasserkörper in einem guten chemischen und mengenmäßigen Zustand. Auch wenn durch den befristeten Steinabbau kleinräumig das Grundwasser beansprucht werde, führe dies nicht zu einer anderen Bewertung des Grundwasserkörpers. Damit hat sich der Antragsteller ebenfalls nicht auseinandergesetzt.
88
3.2.2.3.3 Soweit der Antragsteller die Unvollständigkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen und die mangelnde Beurteilbarkeit einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers rügt, handelt es sich der Sache nach um eine Verfahrensrüge, die jedoch nicht durchgreift.
89
3.2.2.3.3.1 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insoweit, dass der dem § 47 Abs. 1 WHG zugrunde liegende Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. i WRRL über den materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren enthält. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der zuständigen Behörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 76 und 80 ff.; BVerwG, U.v. 30.11.2020 – 9 A 5/20 – juris Rn. 35; U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – juris Rn. 23; B.v. 15.7.2022 – 7 B 16/21 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 23.2.2021 – 10 S 1327/20 – juris Rn. 30).
90
Die Anforderungen an die Zugänglichmachung der Informationen gegenüber der Öffentlichkeit hat der Europäische Gerichtshof jedoch nicht Art. 4 WRRL entnommen, sondern ausschließlich den Bestimmungen der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 26 S. 1, im Folgenden: UVP-RL), nämlich Art. 3 Buchst. b und Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c UVP-RL. Dies gilt auch für die Anforderungen hinsichtlich des zeitlichen Rahmens und der Art und Weise der Zugänglichmachung der Informationen (vgl. insoweit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 UVP-RL; zum Ganzen s. EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 77 ff.; BVerwG, B.v. 15.7.2022 – 7 B 16/21 – juris Rn. 10). Danach müssen die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c UVP-RL genannten Informationen die Angaben umfassen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen eines Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen (EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 81).
91
3.2.2.3.3.2 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt grundsätzlich, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegend auch bezüglich der Belange, die § 47 Abs. 1 WHG betreffen, entsprechend den Maßgaben der UVP-RL bzw. der entsprechenden Regelungen der 9. BImSchV durchzuführen war. Ein eigener wasserrechtlicher Fachbeitrag war insoweit jedoch nicht erforderlich; bei UVPpflichtigen Vorhaben genügt es, wenn in den Antragsunterlagen die erforderlichen Angaben enthalten sind (BVerwG, U.v. 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 38; B.v. 15.7.2022 – 7 B 16.21 – juris Rn. 9 f.). Allerdings stellt sich die Frage, ob die o.g. Anforderungen für die hier allein streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Einschränkungen gelten können, nachdem in deren Rahmen – unter Zugrundelegung des antragstellerischen Vortrags – lediglich zu prüfen war, ob der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen; aus dem Vortrag des Antragstellers wird nicht deutlich, dass das genehmigte Vorhaben über die von der wasserrechtlichen Erlaubnis erfassten Aspekte hinaus wasserrechtliche Relevanz hätte. Insoweit ist allerdings jedenfalls das Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG (§ 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG a.F.) zu berücksichtigen. Danach ist die UVP trotz des eingeschränkten materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für diese und die wasserrechtliche Erlaubnis einheitlich durchzuführen; es ist eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen (OVG NW, U.v. 1.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 436, 438). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die UVP-Pflicht der Anlage sich nicht auch aus der Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG betreffend wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers, sondern – wie hier der Nr. 2.1.1 – nur aus einer Nummer der Anlage 1 zum UVPG ergibt, die sich auf die Errichtung und den Betrieb der nach der entsprechenden Nummer des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage bezieht (hier: Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV; vgl. zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Milchviehlaufstalls VGH BW, B.v. 23.2.2021 – 10 S 1327/20 – juris Rn. 31).
92
Soweit der Antragsteller meint, den ausgelegten Unterlagen, insbesondere dem hydrogeologischen Gutachten und dem UVP-Bericht, fehle es an einer Beschreibung des Ist-Zustands des Grundwasserkörpers, über dem das Vorhaben liege, sowie an einer Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf Betriebsanlagen, eingesetzte Maschinen, die nachträgliche Verfüllung und die Eintrübung, kann dahinstehen, ob diese Angaben nach Art. 5 Abs. 3 UVP-RL bzw. den entsprechenden Vorschriften der 9. BImSchV vorliegend in den ausgelegten Unterlagen hätten enthalten sein müssen. Ob das Fehlen einzelner Angaben im wasserrechtlichen Fachbeitrag und mithin eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot angesichts der Verankerung der verfahrensrechtlichen Vorgaben in der UVP-Richtlinie einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG darstellen könnte (vgl. verneinend BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8/20 – juris Rn. 27), kann offenbleiben. Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG anwendbar wäre, läge ein Verfahrensfehler in diesem Sinne nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die ausgelegten Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten, die Anstoßwirkung in dieser Hinsicht verfehlt hätten. Die Möglichkeit eines Trübungseintrags wird dort erwähnt (vgl. hydrogeologisches Gutachten S. 6); auch wird die Einrichtung mehrerer Grundwassermessstellen empfohlen (vgl. hydrogeologisches Gutachten S. 8). Ob die Wahrscheinlichkeit des Trübungseintrags im Gutachten sachlich zutreffend bewertet wurde, was der Antragsteller bestreitet, spielt für die Erreichung der Anstoßfunktion keine Rolle.
93
Wäre § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hier nicht anwendbar, käme allenfalls ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8/20 – juris Rn. 27). Ein solcher wäre jedoch nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Aufgrund der fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts zur Berücksichtigung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine eventuelle Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG).
94
3.3 Die streitgegenständliche Genehmigung steht nicht im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Kompensation von Eingriffen nach § 14 Abs. 1 BNatSchG, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zum Prüfungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehören.
95
Insoweit sind auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG erfüllt. Es handelt sich um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; die Belange der naturschutzrechtlichen Kompensation gehören zu den vom Antragsteller nach seiner Satzung geförderten Zielen. Auch war für die angefochtene Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
96
3.3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Ein Vorrang von Ausgleichsvor Ersatzmaßnahmen besteht nicht (mehr) (vgl. Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 15 Rn. 3, 22).
97
In Bayern sind Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) vom 7. August 2013 (GVBl S. 352) geregelt (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage, soweit hier relevant, § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayNatSchG; zum Anwendungsbereich der Verordnung vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BayKompV; die Begründung zur BayKompV ist im Internet abrufbar unter www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/eingriffe/doc/begruendung_baykompv.pdf). Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat Vollzugshinweise zur Anwendung der BayKompV erlassen (Bekanntmachung vom 14.10.2015, AllMBl S. 443, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30.9.2022, BayMBl Nr. 585, 694), die u.a. unter Nr. 1 die Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung enthalten. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat eine Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung bei Rohstoffgewinnungsvorhaben (Stand März 2017) sowie eine Arbeitshilfe zur Biotopwertliste, verbale Kurzbeschreibungen (Stand Juli 2014) herausgegeben (beide abrufbar unter www.lfu.bayern.de/natur/kompensationsverordnung/index.htm). Demzufolge richtet sich vorliegend die Quantifizierung von Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen zunächst nach den Vorschriften der Bayerischen Kompensationsverordnung.
98
Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Diese wurde von der Rechtsprechung für den Fall entwickelt, dass es im anwendbaren Bundes- und Landesrecht an verbindlichen Bewertungsvorgaben fehlt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 118). Danach sind die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 118; U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 145; U.v. 27.7.2021 – 4 A 14/19 – juris Rn. 93; BayVGH, U.v. 19.12.2023 – 8 A 19.40024 – juris Rn. 94 zum Planfeststellungsrecht; OVG NW, U.v. 13.7.2022 – 8 D 241/21.AK – juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U.v. 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T – juris Rn. 341; OVG Berlin-Bbg, U.v. 31.3.2023 – 3a A 37/23 – juris Rn. 31 zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen). Die Rechtsprechung hat daran auch nach dem sog. Rotmilan-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – BVerfGE 149, 407 = juris) festgehalten, wonach das eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaß bei der Beurteilung der Frage, ob gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird, weil sich das Tötungsrisiko durch eine bestimmte Maßnahme signifikant erhöht, nicht aus einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative folgt, sondern aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt (BVerfG a.a.O. Rn. 23). Auch wenn man davon ausginge, dass diese Rechtsprechung auf die Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, § 15 Rn. 11b; wohl auch Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.7.2024, § 15 BNatSchG Rn. 5; Bick/Wulfert in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, vor § 44 Rn. 13 ff.), dürfte sich hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle keine wesentliche Änderung ergeben, soweit es bei der Anwendung der Eingriffsregelung an fachlich anerkannten Standards fehlt (vgl. NdsOVG, U.v. 13.3.2019 – 12 LB 125.18 – juris Rn. 65 zur Prüfung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG; Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, § 15 Rn. 11b; Bick/Wulfert in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, vor § 44 Rn. 35).
99
Der Senat geht davon aus, dass im Grundsatz auf die o.g. Rechtsprechung zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang zurückgegriffen werden kann, soweit die Vorschriften der Bayerischen Kompensationsverordnung Beurteilungsspielräume enthalten, die Raum für naturschutzfachliche Wertungen lassen. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Spielräume teils durch die als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Vollzugshinweise zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (Biotopwertliste) sowie die Arbeitshilfen des LfU ausgefüllt werden. Ungeachtet der Frage der Außenwirkung der – amtlich veröffentlichten – Vollzugshinweise besitzen weder diese noch die Arbeitshilfen des LfU Rechtsnormqualität; eine Bindungswirkung für die Gerichte ist in beiden Fällen zu verneinen. Die Behörde ist daher in der Pflicht, die bei Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung verbleibenden Wertungsspielräume unter Rückgriff auf die genannten untergesetzlichen Regelungen auszufüllen; mit der der Behörde insoweit zuzubilligenden Einschätzungsprärogative korrespondiert eine entsprechende Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidung (vgl. auch aus der Rechtsprechung zu Einschätzungsprärogative BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 119; U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 145; OVG Berlin-Bbg, U.v. 31.3.2023 – 3a A 37/23 – juris Rn. 31, wonach die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Bescheid hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden muss).
100
3.3.2 Die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltene Kompensationsregelung genügt nach diesen Maßstäben hinsichtlich der Wahl des Beeinträchtigungsfaktors von 0,7 bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs nicht den Anforderungen an eine hinreichend nachvollziehbare Begründung durch die Behörde. Insoweit kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden.
101
3.3.2.1 Der Antragsteller trägt hierzu vor, der Beeinträchtigungsfaktor 0,7 hätte nicht gewählt werden dürfen. Die vom Verwaltungsgericht hierzu angestellten fachlichen Erwägungen gingen so nicht aus der Verwaltungsakte hervor. Die untere Naturschutzbehörde begründe in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 (Anmerkung: Stellungnahme wohl falsch datiert) die Wahl des Beeinträchtigungsfaktors nicht näher. Möglicherweise sei übersehen worden, dass der nach dem Erläuterungsbericht ursprünglich angesetzte Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 erst mit der Überarbeitung der Unterlagen vom 30. September 2021 auf 0,7 herabgesetzt worden sei. Gegen den Beeinträchtigungsfaktor von 0,7 spreche, dass die verbleibende Deckschicht nach Abtragung des Waldbodens nahezu keine Schutzwirkung für das Grundwasser habe. Das Biotop werde vollständig zerstört. Die Annahme eines Eingriffs von mittlerer Intensität sei angesichts der vollständigen Rodung des Waldes sowie des vollständigen Abtrags des Oberbodens bis knapp über das Grundwasser nicht vertretbar.
102
3.3.2.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens sowie der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterliege der naturschutzfachlichen Einschätzung der Genehmigungsbehörde, verbunden mit einer auf den Maßstab des Übermaßverbots beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese Grenzen seien nach summarischer Prüfung mit der Änderungsgenehmigung eingehalten. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs habe der Antragsgegner wohl den Beeinträchtigungsfaktor 0,7 (mittel) wählen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Eingriffen sei Anlage 3.1 Spalte 3 zur BayKompV, wonach anhand fachlicher Urteile hinsichtlich der Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabensbezogenen Wirkungen und der Empfindlichkeit der betroffenen Schutzgüter im Einzelfall ein Beeinträchtigungsfaktor zu wählen sei. Nach Auffassung der Behörden im Genehmigungsverfahren werde eine mittlere Beeinträchtigung erreicht, was dem Gericht im Rahmen seiner eingeschränkten Kontrolle vertretbar erscheine, da der Boden nicht komplett abgetragen werde, was zu einer Freilegung des Grundwassers führen würde, sondern eine etwa 2 m mächtige Schicht verbleibe. Auch werde der Boden nicht komplett versiegelt.
103
3.3.2.3 Die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Eingriffen bestimmt sich nach § 5 BayKompV. Dabei richtet sich die Bewertung der Intensität vorhabensbezogener Wirkungen für das Schutzgut Arten und Lebensräume bei flächenbezogen bewertbaren Merkmalen und Ausprägungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayKompV nach Anlage 3.1 Spalte 3 zur BayKompV; hierfür ist ein bestimmter Beeinträchtigungsfaktor zu wählen. Dieser ist maßgeblich für den Kompensationsbedarf in Wertpunkten, der für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume rechnerisch gemäß Anlage 3.1 zur BayKompV zu ermitteln ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BayKompV). Danach ergibt sich der Kompensationsbedarf durch eine Multiplikation aus der durch den Eingriff beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern, der Wertpunkte des Schutzguts Arten und Lebensräume nach Spalte 2 der Anlage 3.1 zur BayKompV und dem Beeinträchtigungsfaktor (vgl. Spalte 4 der Anlage 3.1 zur BayKompV). Vorliegend wurde die durch den Eingriff beeinträchtigte Fläche nach der Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung als „strukturreiche Nadelholzforste, mittlere Ausprägung“ (N722) eingestuft, was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angreift. Für den Biotoptyp N722 werden nach der Biotopwertliste 7 Wertpunkte angesetzt.
104
Der Antragsteller greift insoweit an, dass hinsichtlich des Eingriffs – hier der Rodung des Waldes auf der Abbaufläche von 30,1 ha – in den (Ausgangs-)Biotoptyp „strukturreiche Nadelholzforste, mittlere Ausprägung“ ein Beeinträchtigungsfaktor von 0,7 angewendet wurde. Die BayKompV selbst enthält hinsichtlich der Wahl des Beeinträchtigungsfaktors, also der Bewertung der Intensität der vorhabensbezogenen Wirkungen, keine weiteren Vorgaben, außer dass in Anlage 3.1 zur BayKompV eine Abstufung nach hoch = 1, mittel = 0,7, gering = 0,4 und nicht erheblich = 0 vorgesehen ist; diese Werte kommen nach Anlage 3.1 zur BayKompV in Bezug auf das Schutzgut Arten und Lebensräume gleichermaßen bei einer Bewertung des Schutzgutes als gering, mittel oder hoch zur Anwendung (s. allerdings auch § 5 Abs. 2 Satz 1 BayKompV, wonach sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen auch aus den Funktionsausprägungen der Schutzgüter gemäß § 4 BayKompV ergibt). In der Arbeitshilfe des LfU zur BayKompV bei Rohstoffgewinnungsvorhaben, Kapitel 2.1 („Bestimmung der Erheblichkeit des Eingriffs“), Tab. 1 (S. 10) ist bei einem gemäß der Vollzugshinweise Biotopwertliste mit 7 Wertpunkten bewerteten Ausgangszustand für die vorhabenbezogenen Wirkungen „Abbaufläche einschließlich Böschungen“ für den Regelfall ein Beeinträchtigungsfaktor von 0,7 vorgesehen.
105
Der Antragsteller weist insoweit zu Recht darauf hin, dass sich in der Verwaltungsakte keinerlei Begründung für die Wahl des Beeinträchtigungsfaktors von 0,7 findet. Dies gilt sowohl für die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (Behördenakte Bl. 53) als auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde dazu (Behördenakte Bl. 295 ff.) sowie den Genehmigungsbescheid selbst. Zwar enthält die von der Beigeladenen vorgelegte Übersicht den Hinweis, dass der Kompensationsbedarf unter Berücksichtigung der Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung bei Rohstoffgewinnungsvorhaben des LfU ermittelt worden sei. Jedoch war in der ursprünglich vorgelegten Kompensationsberechnung (Behördenakte Bl. 48) – mit dem gleichen Hinweis auf die Arbeitshilfe des LfU – ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 angegeben, der in der vom Landratsamt angeforderten überarbeiteten Berechnung (Stand: 30.9.2021, s. hierzu die E-Mail des Landratsamts vom 30.8.2021, Behördenakte Bl. 300) von der Beigeladenen ohne Angabe von Gründen und ohne Veranlassung durch die E-Mail des Landratsamts auf 0,7 geändert wurde.
106
Es wird daher anhand der Verwaltungsakte in keiner Weise erkennbar, von welchen Erwägungen hinsichtlich des Beeinträchtigungsfaktors sich das Landratsamt bei der Bezugnahme des Bescheides auf die überarbeitete Fassung der Kompensationsberechnung vom 30. September 2021 (Ziffer 6.4.1 des Tenors der streitgegenständlichen Genehmigung) hat leiten lassen, insbesondere ob hier die Arbeitshilfe des LfU herangezogen wurde und wenn ja, aus welchen Gründen von einem Regelfall ausgegangen wurde. Der Antragsgegner hat hierzu weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen. Insoweit wäre die zuständige Behörde angesichts des ihr zukommenden Entscheidungsspielraums jedoch zur Begründung verpflichtet. Dabei genügt es auch nicht, dass die Beigeladene – im Übrigen auch nur in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 9. Februar 2024 – in knapper Form auf die Arbeitshilfe des LfU und den danach in der Regel zu wählenden Beeinträchtigungsfaktor von 0,7 hingewiesen hat, denn die Begründungspflicht liegt insoweit bei der Behörde. Ohne jegliche Angabe von Gründen ist die Vorgehensweise der Immissionsschutzbehörde für das Gericht nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es insoweit nicht in Betracht, dass das Gericht die fehlende Begründung selbst konstruiert.
107
3.3.3 Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kompensationsumfangs genügt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung seitens der Behörde.
108
3.3.3.1 Der Antragsteller hat vorgetragen, auch hinsichtlich des Kompensationsumfangs könne dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Eingriff sei entgegen § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht ausreichend kompensiert. Setze man entsprechend der Auffassung des Antragstellers einen Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 statt 0,7 für die zerstörten Waldflächen an, so liege der Kompensationsbedarf für den Eingriff in das mit 7 Wertpunkten bewertete Biotop auf einer Fläche von 301.000 m² bei 2.107.000 Wertpunkten statt der im Erläuterungsbericht angesetzten 1.474.900 Wertpunkte. Der vom Verwaltungsgericht errechnete Kompensationsumfang von 1.688.600 Wertpunkten decke den Kompensationsbedarf daher nicht, so dass es dann entscheidend darauf ankomme, ob angesichts dessen, dass die Biotopwertliste für ein Zielbiotop verschiedene Altersausprägungen enthalte, das Biotop jüngerer Ausprägung zu wählen sei oder ob der Vorhabenträgerin hierbei eine Wahlfreiheit zukomme, so dass auch das Biotop älterer Ausprägung gewählt werden dürfe. Dagegen spreche, dass als Durchgangsstadium die Entwicklung zu einem Biotop jüngerer Ausprägung erforderlich sei; auch unterliege die Prognose, dass sich die Fläche tatsächlich zu einem Zielbiotop älterer Ausprägung entwickle, erheblichen Unwägbarkeiten. Entscheidend sei jedoch, dass die Wahl des Zielbiotops älterer Ausprägung dazu führen würde, dass die Rodung eines Waldes im Ergebnis sogar ein Plus an Wertpunkten erbringen würde. Dies wäre auch dann der Fall, wenn auf der Ausgangsfläche ein strukturreicher Laubmischwald mittlerer Ausprägung stünde, und als Zielbiotop ein Laubmischwald älterer Ausprägung angenommen würde. Damit ergäbe sich ein Überschuss an Wertpunkten, obwohl es sicherlich naturschutzfachlich nicht sinnvoll sei, einen Wald komplett zu roden und dann mit demselben Biotoptyp wieder aufzuforsten. Bei richtiger Vorgehensweise liege der Kompensationsbedarf bei 2.107.000 Wertpunkten und sei durch den dargelegten Kompensationsumfang von 1.688.600 Wertpunkten nicht gedeckt.
109
3.3.3.2 Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, der errechnete Umfang der geplanten Ausgleichsmaßnahmen dürfte die rechtlichen Grenzen beachten. Die Zugrundelegung eines Prognosezustandes von Wäldern alter Ausprägung mit einem Abschlag von jeweils 3 Wertpunkten aufgrund der langen Entwicklungszeit sei vom Gericht wohl nicht zu beanstanden. Nach Anlage 3.2 zur BayKompV werde für die Errechnung des Kompensationsumfangs ein Prognosezeitraum von 25 Jahren zugrunde gelegt. Biotope mit einer längeren Entwicklungszeit als 25 Jahre seien nach der Biotopwertliste zur Anwendung der BayKompV, Ziffer 1.4, bei den Kriterien Wiederherstellbarkeit/Ersetzbarkeit in der Grundbewertung mit 4 oder 5 Wertpunkten eingestuft. Bei einer Entwicklungszeit des Zielbiotops von mindestens 80 Jahren sei ein Abschlag von 3 Wertpunkten vorgesehen. Die von der Beigeladenen vorgelegte Berechnung des Kompensationsumfangs gehe hinsichtlich der Wälder von einem Zielbiotop älterer Ausprägung aus, d.h. von einem Bestandsalter von mindestens 80 Jahren. Diese Biotope seien in der Biotopwertliste bei den Kriterien „Wiederherstellbarkeit/Ersetzbarkeit“ mit jeweils 5 Wertpunkten bewertet und in der Tabelle mit 2 Sternchen gekennzeichnet. Folgerichtig sei in der Berechnung ein Abschlag von jeweils 3 Wertpunkten vorgenommen worden. Dieser Abschlag dürfte auch bei den Biotoparten möglich sein, die nach der Biotopwertliste grundsätzlich auch schon nach einer Entwicklungszeit von 25 Jahren entstehen könnten. Da die der Berechnung zum Kompensationsumfang zugrunde gelegten Zielbiotope „sonstige standortgerechte Laubmischwälder“ und „Buchenwälder auf typischen Buchenwaldstandorten“ auch jeweils mit junger Ausprägung in der Biotopwertliste geführt würden, könnten auch diese zu berücksichtigen sein. Auch dann käme es nicht zu einem unzureichend kompensierten Eingriff durch die Beigeladene, weil dann beim anrechenbaren Ausgleich im Abbaubereich beim Prognosezustand bei den sonstigen standortgerechten Laubmischwäldern 6 Wertpunkte statt 9 zugrunde zu legen seien mit der Folge einer Aufwertung um 5 Wertpunkte statt 8 mit der weiteren Folge, dass bei diesem Teilbereich eine Aufwertung um 1.152.000 Wertpunkte (statt 1.843.300) und im Abbaubereich insgesamt eine Aufwertung um 1.652.100 Wertpunkte (statt 2.343.400) erreicht werde. Durch die Aufwertung des erhaltenen Waldbestands auf dem unveränderten Standort wären beim Prognosezustand „Buchenwälder auf typischen Buchenwaldstandorten“ 8 Wertpunkte anzusetzen (statt 11) mit der Folge einer Aufwertung um einen Wertpunkt (statt 4) mit der weiteren Folge, dass bei diesem Teilbereich eine Aufwertung um 36.500 Wertpunkte (statt 146.000) erreicht werde. Damit hätte bei dieser alternativen Berechnung die Kompensation einen Umfang von 1.688.600 Wertpunkten, so dass damit der errechnete Kompensationsbedarf von 1.474.900 Wertpunkten auch gedeckt sei.
110
3.3.3.3 Die Kompensation eines bestimmten Eingriffs in das Schutzgut Arten und Lebensräume durch eine bestimmte Maßnahme wird erreicht, wenn der in Wertpunkten ermittelte Kompensationsumfang dieses Schutzguts dem in Wertpunkten ermittelten Kompensationsbedarf entspricht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BayKompV). Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 BayKompV erfolgt die Kompensation möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche, mithin auf der Abbaufläche (s. hierzu auch § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG und die Arbeitshilfe zur Anwendung der BayKompV bei Rohstoffgewinnungsvorhaben des LfU, S. 16, 17, Tab. 2).
111
3.3.3.3.1 Der Kompensationsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BayKompV nach der Anlage 3.2 zur BayKompV ermittelt. Dabei ist gemäß Spalte 2 der Anlage 3.2 zur BayKompV ein bestimmter Prognosezustand nach 25 Jahren Entwicklungszeit in Wertpunkten zugrundezulegen, der dem Ausgangszustand gegenüberzustellen ist. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 BayKompV (S. 14) führt insoweit aus, eine Ausgleichsmaßnahme sei als solche geeignet, wenn sich die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Schutzgutes innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren wieder zur vollen Qualität entwickeln ließen. Bei Ersatzmaßnahmen könne demgegenüber der Zeitraum, bis sich die vollständige Funktionsfähigkeit der Maßnahme entwickelt habe, mehr als 25 Jahre betragen. Dieser erhöhte Entwicklungszeitraum müsse bei der Ermittlung des Kompensationsumfangs berücksichtigt werden. Dem trage die Verordnung dadurch Rechnung, dass in die Bewertung des Biotopwerts ein Prognosezustand nach 25 Jahren Entwicklungsdauer eingehe und nicht der hypothetische Endzustand des Biotopwerts. Der Prognosezustand (nach 25 Jahren) liege in der Regel bei Biotopen mit einer langen Entwicklungszeit niedriger, als der Endzustand der Entwicklung bewertet würde.
112
Auch die Biotopwertliste zur Anwendung der BayKompV geht davon aus, dass es berücksichtigt werden müsse, sofern eine Kompensationsmaßnahme bis zur vollständigen Funktionserfüllung einen erhöhten Entwicklungszeitraum aufweise. Dazu soll ein Prognosewert herangezogen werden, der vom Ausgangsbiotoptyp auf der jeweiligen Maßnahmenfläche abhängig sei. Je nach Entwicklungszeit bis zum Erreichen des Zielbiotops soll danach ein Abschlag vom Grundwert in einer Höhe von 1 bis 3 Wertpunkten vorgenommen werden, bei einer Entwicklungszeit von über 80 Jahren ein Abschlag von 3 Wertpunkten (vgl. textliche Erläuterungen zur Biotopwertliste, Nr. 1.4, S. 11 f.).
113
3.3.3.3.2 Weitere Regelungen zum Zeitraum, innerhalb dessen das Entwicklungsziel der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erreichen ist, enthält § 10 BayKompV, der § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 BNatSchG konkretisiert. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Satz 1 BayKompV sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Mit der Unterhaltung sind Maßnahmen zur Herstellungs- und Entwicklungspflege sowie eine permanente Unterhaltungspflege zur Sicherung des angestrebten Zustandes gemeint (s. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayKompV; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 88; Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, § 15 Rn. 28a). Die Herstellungspflege umfasst alle Leistungen, die zur Erreichung des Kompensationszustands bzw. in den Worten der Bayerischen Kompensationsverordnung zur Herstellung des Entwicklungsziels erforderlich sind; an diese schließt sich die Entwicklungspflege an, bei der es sich um Maßnahmen zur Erzielung eines funktionsfähigen Zustands der Vegetation im Zusammenhang mit den Kompensationsmaßnahmen oder nach dem Wortlaut der Bayerischen Kompensationsverordnung um Maßnahmen zur Erreichung des Entwicklungsziels handelt (vgl. Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 88). Die Länge des erforderlichen Zeitraums für die Herstellungs- und Entwicklungspflege richtet sich einzelfallbezogen danach, bis wann die Wirkungen des Eingriffs tatsächlich kompensiert sind; grundsätzlich hat die Unterhaltung so lange zu erfolgen (Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 89). Die Behörde muss dabei das zu erreichende Kompensationsziel vor Augen haben; sie muss sich über die Entwicklungsziele und damit auch die -zeiträume im Klaren sein (Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 90). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Satz 2 BayKompV ist der Unterhaltungszeitraum im Gestattungsbescheid festzusetzen; nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayKompV sind Festlegungen zum Zeitraum der Herstellungs- und Entwicklungspflege sowie, soweit erforderlich, zum Zeitraum zur Unterhaltungspflege zu treffen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BayKompV).
114
Schließlich sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG, § 11 Abs. 1 Satz 1 BayKompV im jeweils erforderlichen Zeitraum rechtlich zu sichern, wobei die zuständige Gestattungsbehörde über die Art und Weise der Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BayKompV).
115
3.3.3.3.3 Nach dem Kompensationsmodell der Beigeladenen sollen in die Kompensation sowohl die Abbaufläche von 30,1 ha als auch die nicht zum Abbau bestimmten Randflächen von 3,65 ha einfließen. Die Abbaufläche von 30,1 ha wird dabei unterteilt in einen wieder aufzuforstenden Bereich von 23,04 ha und eine Sukzessionsfläche in den Böschungs- und Sohlbereichen sowie des Schutzwalls von 7,02 ha; hinzu kommen am südlichen und östlichen Rand des Abbaugebietes verbleibende Felswände mit einer Grundfläche von 4.470 m². Der Antragsteller greift die Berechnung des Kompensationsumfangs hinsichtlich der wieder aufzuforstenden Fläche von 23,04 ha sowie hinsichtlich der nicht dem Abbau unterliegenden Randflächen von 3,65 ha an (s. zum Kompensationsmodell der Beigeladenen Behördenakte Bl. 54 Rückseite und Bl. 55). Für die wieder aufzuforstende Fläche von 23,04 ha wurde als Prognosezustand für das Schutzgut Arten und Lebensräume ein Biotop vom Typ L63 nach der Biotopwertliste „Sonstige standortgerechte Laub(misch) wälder, alte Ausprägung“ (12 Wertpunkte nach der Biotopwertliste) gewählt. Für die Randflächen wurde als Prognosezustand ein Biotop vom Typ L242 (gemeint wohl: L243), „Buchenwälder auf typischen Buchenwaldstandorten, alte Ausprägung“ (14 Wertpunkte nach der Biotopwertliste) gewählt. In beiden Fällen wurde aufgrund des langen Entwicklungszeitraums bis zum entsprechenden Biotoptyp alter Ausprägung ein Abschlag von jeweils 3 Wertpunkten vorgenommen. Durch eine Gegenüberstellung mit dem Ausgangszustand vom Biotoptyp O611 (Felsen und felsige Abbausohlen in Abgrabungsbereichen, naturfern) bezogen auf die Abbaufläche ergibt sich durch Subtraktion von 9 Wertpunkten abzüglich eines Wertpunktes für das Biotop vom Typ O611 eine Aufwertung um 8 Wertpunkte, multipliziert mit der Fläche von 230.400 m², also ein Kompensationsumfang von 1.843.300 Wertpunkten. Ähnlich wurde hinsichtlich der Fläche von 36,5 ha (nicht dem Abbau unterliegende Randflächen) vorgegangen; für das Zielbiotop vom Typ L242 (Buchenwälder auf typischen Buchenwaldstandorten; gemeint wohl: Typ L243, alte Ausprägung) wurde der Prognosezustand durch einen Abschlag von 3 Wertpunkten auf 11 Wertpunkte festgelegt und durch eine Gegenüberstellung mit dem Ausgangszustand vom Typ N722, mithin durch eine Subtraktion von 7 Wertpunkten, eine Aufwertung um 4 Wertpunkte errechnet, die multipliziert mit der Fläche von 36.500 m² zu einem Kompensationsumfang von 146.000 Wertpunkten führt. Addiert mit den ermittelten Wertpunkten für die verbleibenden Teilflächen der Abbaufläche, die nicht wieder aufgeforstet werden, ergibt sich nach dem Modell der Beigeladenen insgesamt ein Kompensationsumfang von 2.489.400 Wertpunkten, der den von der Beigeladenen ermittelten Kompensationsbedarf von 1.474.900 Wertpunkten deckt.
116
3.3.3.3.4 Der Antragsteller wirft insoweit zu Recht die Frage auf, aus welchen Gründen hinsichtlich des Zielbiotops in dem Kompensationsmodell der Beigeladenen jeweils die alte Ausprägung gewählt wurde. Es bleibt offen, ob die vollständige Funktionserfüllung der Kompensationsmaßnahme angesichts des Ausgangsbiotops „strukturreiche Nadelholzforste“ mittlerer Ausprägung nur durch die gewählten Biotoptypen alter Ausprägung erreicht werden kann (s. textliche Erläuterungen zur Biotopwertliste, Ziffer 1.4, S. 11). Jedenfalls führt die Vorgehensweise dazu, dass unter Zugrundelegung der in der Biotopwertliste vorgesehenen Wertpunkte auch unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 Wertpunkten für die lange Entwicklungszeit durch die Wahl der jeweiligen Biotoptypen alter Ausprägung mehr Wertpunkte erreicht werden als bei der Wahl der jeweiligen Biotoptypen junger Ausprägung. Die Biotoptypen junger Ausprägung werden dabei nach einer Entwicklungszeit von 25 Jahren erreicht (s. textliche Erläuterungen zur Biotopwertliste, Ziffer 1.4, S. 11 f.), die nach Spalte 2 der Anlage 3.2 zur BayKompV als Prognosezustand zugrundezulegen ist, wovon auch die Begründung zur Bayerischen Kompensationsverordnung ausgeht (s.o. 3.3.3.3.1).
117
Die angegriffene Genehmigung wie auch die weiteren in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen lassen es an einer Begründung dazu vermissen, warum die jeweiligen Biotoptypen alter Ausprägung gewählt wurden. Diese sind zwar als Biotoptypen in der Biotopwertliste aufgeführt, doch bleibt unklar, inwieweit sich die gewählte Vorgehensweise damit vereinbaren lässt, dass nach Spalte 2 der Anlage 3.2 zur BayKompV bei der Ermittlung des Kompensationsumfangs der Prognosezustand nach 25 Jahren Entwicklungszeit mit dem Ausgangszustand in Beziehung zu setzen ist, was vorliegend zu einem geringeren Kompensationsumfang führen würde. Soweit die gewählte Vorgehensweise (Abschlag von 3 Wertpunkten bei Wahl eines Zielbiotops alter Ausprägung) aus der Biotopwertliste folgen sollte, kann diese eine Abweichung von der Bayerischen Kompensationsverordnung als Rechtsnorm nicht rechtfertigen. Die streitgegenständliche Genehmigung wirft diesbezüglich auch deshalb Fragen auf, weil es ihr – entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayKompV – an einer Festsetzung des erforderlichen Unterhaltungszeitraums fehlt. Es bleibt unklar, von welchem Zeitraum bis zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels das Landratsamt ausgeht, dies auch vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Satz 4 BayKompV. Bezüglich des zugrunde gelegten Entwicklungszustandes ist die Behörde aber begründungspflichtig, weil sich ihr Vorgehen allein anhand der Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung nicht nachvollziehen lässt. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner dazu konkret vorgetragen; Gleiches gilt für die Beigeladene.
118
3.3.3.3.5 Die Frage, ob für die Berechnung des Kompensationsumfangs Zielbiotope alter oder junger Ausprägung anzusetzen sind, wird zwar nur dann für das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Kompensation relevant, wenn ein höherer Kompensationsbedarf bestünde als von der Beigeladenen in ihrer überarbeiteten Fassung des Kompensationsmodells zugrunde gelegt, mithin ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 anzusetzen wäre. Denn legt man, wie der Antragsteller meint, bei der Ermittlung des Kompensationsumfangs jeweils die Biotoptypen junger Ausprägung zugrunde, so käme man zu der vom Verwaltungsgericht alternativ berechneten Gesamtkompensation von 1.688.600 Wertpunkten, was zum Ausgleich eines Kompensationsbedarfs von 1.474.900 Wertpunkten (bei Zugrundelegung eines Beeinträchtigungsfaktors von 0,7) genügen würde. Da es hierzu jedoch an einer hinreichenden Begründung in der streitgegenständlichen Genehmigung fehlt, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Kompensationsmodell nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BayKompV entspricht, mithin der Kompensationsumfang nicht ausreicht, um den Kompensationsbedarf zu decken.
119
4. Der festgestellte Mangel der Genehmigung rechtfertigt vorliegend jedoch nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers, weil nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung eine Heilung der Genehmigung durch Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG in Betracht kommt.
120
4.1 Mit § 7 Abs. 5 UmwRG hat der Gesetzgeber die bereits im Planfeststellungsrecht nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG bestehende Möglichkeit zur Heilung materieller Fehler auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG ausgedehnt. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. – in Bezug auf Umweltverbände – von § 2 Abs. 4 UmwRG. Von der Regelung sind auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erfasst (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526 S. 44; aus der Rechtsprechung: BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 184; B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 57; OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 311/21.AK – juris Rn. 70; zur Anwendung auf Verlängerungsentscheidungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28.18 – juris Rn. 29; U.v. 21.1.2021 – 7 C 9.19 – juris Rn. 33; hinsichtlich der Entscheidungsergänzung allerdings ablehnend Seibert, NVwZ 2018, 97/99; s. hierzu auch BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 54). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ergänzendes Verfahren behoben werden kann; dabei entsprechen die Begrifflichkeiten der Entscheidungsergänzung und des ergänzenden Verfahrens denjenigen der Planergänzung und des ergänzenden Verfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und den hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 44 f.). Sowohl die Entscheidungsergänzung als auch das ergänzende Verfahren kommen nur in Betracht, wenn der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt (BVerwG, U.v. 21.1.2021 – 7 C 9.19 – juris Rn. 33; zum Planfeststellungsrecht B.v. 20.1.2004 – 4 B 112.03 – juris Rn. 4). Die Entscheidungsergänzung zielt dabei auf ein bestimmtes Ergebnis; sie kann nur (durch Verpflichtungsurteil) angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Das gegenüber der Entscheidungsergänzung subsidiäre ergänzende Verfahren (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 112; s. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 7 UmwRG Rn. 112) ist dagegen auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet. In diesem Fall wird die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt; sie bleibt so lange schwebend unwirksam, bis der Fehler im ergänzenden Verfahren behoben worden ist (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/98, 100).
121
4.2 Vorliegend kommt nach Auffassung des Senats eine Entscheidungsergänzung zur Fehlerheilung in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die festgestellten Begründungsmängel bei der Kompensationsregelung das Vorhaben als Ganzes in Frage stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 13 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen, die nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren sind (vgl. zur Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 7 A 17.11 – juris Rn. 139; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 13 Rn. 16). Zwar bestimmt § 15 Abs. 5 BNatSchG, dass ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden darf, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dass ein solcher Fall eines Vorrangs der Belange des Naturschutzes im Rahmen einer Abwägung hier vorläge, hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen; dafür ergeben sich nach den Ausführungen zu den Rügen des Antragstellers (s. 3.3) auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für den Fall, dass ausreichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach einer Neubewertung des Kompensationsmodells durch die Behörde nicht zur Verfügung stehen sollten, der verbleibende Rest durch Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG auszugleichen wäre (vgl. zum Dreiklang „Vermeidung – Ausgleich/Ersatz – Geldersatz“ nach § 15 BNatSchG auch BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 595). Daher spricht auch nichts dafür, dass die Genehmigung vor der Entscheidung über das Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden dürfte, mithin die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen wäre, um den Eintritt vollendeter Tatsachen oder die Verletzung der Rechte Dritter – hier der von der Umweltvereinigung nach dem UmwRG geltend gemachten Belange – zu verhindern (vgl. zu einer Klage eines Naturschutzvereins gegen einen Planfeststellungsbeschluss bei festgestellten Mängeln des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts, jedoch vor Geltung des BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29.7.2009, BGBl I S. 2542, BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 112, 114, wonach die Mängel in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellten, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist).
122
Sofern in der Rechtsprechung bei festgestellten Mängeln des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts in einem Planfeststellungsbeschluss die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – anstelle einer Planergänzung – für notwendig erachtet wurde, sind die entschiedenen Fälle mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar (vgl. zur Inanspruchnahme von Flächen privater Dritter zur naturschutzrechtlichen Kompensation OVG NW, U.v. 5.2.2021 – 11 D 13/18.AK – juris Rn. 391 ff., 412, 420; s. auch – bei Annahme mehrerer Abwägungsmängel des Planfeststellungsbeschlusses – BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 97 ff., 111; U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 73 ff., 79, 174).
123
4.3 Die Annahme der Heilbarkeit des Mangels durch Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG führt dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleibt. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nach den vorstehenden Ausführungen im Hauptsacheverfahren weder eine Aufhebung der Genehmigung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu erwarten. Ein im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Entscheidungsergänzung führt im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO nicht zur begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVerwG, B.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 37; B.v. 24.1.2012 – 7 VR 13.11 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 61). Für das Hauptsacheverfahren ist davon auszugehen, dass in dem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung in der Regel konkludent die Hilfsanträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sowie auf Verpflichtung zur Anordnung ergänzender Maßnahmen enthalten sind (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/103).
124
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
125
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Angesichts des Umfangs der Rügen des Antragstellers und der Komplexität des Verfahrens wird der Rahmen der Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs hier ausgeschöpft, allerdings nach Nr. 5.1 Satz 1 halbiert.
126
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).