Titel:
Beurteilung der erforderlichen Leistungsfähigkeit eines Integrationskursträgers
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1, § 123, § 146 Abs. 4 S. 6
IntV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19, § 20 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 4, § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4
Leitsätze:
1. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, welche auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sind gesteigerte Anforderungen an die gerichtliche Prüfdichte zu stellen, soweit die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen, insbesondere zu schwerwiegenden bzw. irreparablen Grundrechtsverletzungen führt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Begriff der Leistungsfähigkeit iSd § 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV meint nicht nur die Kapazität, die Kurse im Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, sondern setzt auch die Fähigkeit voraus, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, ihre Abwicklung einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand (auch) der Verpflichtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Gerichtliche Prüfdichte bei Grundrechtsrelevanz, Kursträgerzulassung, Leistungsfähigkeit, Eigene Verwaltungskraft, einstweiliger Rechtsschutz, gerichtliche Prüfdichte bei Grundrechtsrelevanz, eigene Verwaltungskraft, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, effektiver Rechtsschutz, anders weder abwendbare noch reparable Nachteile, irreparable Verletzung von Grundrechten, Integrationskurse, Verpflichtungsklage, gerichtliche Entscheidung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 04.07.2024 – AN 6 E 24.238
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36841
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr in erster Instanz erfolgloses Begehren weiterverfolgt, ihr die Trägerzulassung zur Durchführung von allgemeinen und speziellen Integrationskursen (Alphabetisierungskurse, Integrationskurse für blinde und seheingeschränkte Teilnehmende), für die Abnahme von Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IntV sowie zur Durchführung von Integrationskursen im virtuellen Klassenzimmer gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 IntV vorläufig zu erteilen, ist nicht begründet.
2
1. Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, die begehrten (vorläufigen) Zulassungen zu erteilen.
3
1.1 Der Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht stelle (zu) strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und lege damit die Hürde für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu hoch, kann nicht gefolgt werden.
4
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung der begehrten Zulassungen, wie von der Antragstellerin beantragt, die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnehmen würde. Das Verwaltungsgericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass auch eine lediglich vorläufige Kursträger- und Prüfstellenzulassung dazu führe, dass einmal begonnene Integrationskurse zum Schutz der Teilnehmer, welche auf einen möglichst unterbrechungsfreien und zusammenhängenden Integrationskurs grundsätzlich bei durchgehend demselben Kursträger angewiesen seien, bis zum Abschluss sämtlicher Module und damit regelmäßig weit über ein Jahr fortgesetzt und (einschließlich der daran anschließenden Prüfungen) noch zu Ende geführt werden dürften. Der Einwand der Antragstellerin, die Verfahrensdauer des Erteilungsverfahrens liege außerhalb ihrer Sphäre, liegt insoweit neben der Sache. Denn es geht in der Argumentation des Verwaltungsgerichts um die gegebenenfalls trotz bestandskräftiger Ablehnung der begehrten Folgezulassung noch mögliche Ausnutzung einer vorläufigen Zulassung über einen längeren Zeitraum hinweg, welche im Interesse der Teilnehmer möglicherweise sogar geboten wäre.
5
Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichtes, welche auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Zum einen muss der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss die erstrebte einstweilige Regelung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5; B.v. 10.2.2011 – 7 VR 6.11 – juris Rn. 6; B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.11.2023 – 4 CE 23.1498 – juris Rn. 10; B.v.14.7.2021 – 19 CE 20.64 – juris Rn. 6; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 13 ff.; teilweise anderer Ansicht Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a: Gewicht des Anordnungsgrundes entscheidend). Nur unter diesen Voraussetzungen kann es unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, dass das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung trifft, welche zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs führt.
6
Von diesem (zutreffenden) Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsgrundes offengelassen, weil keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache bestehe und es damit an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehle. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung, welche Auswirkungen es gegebenenfalls auf das Bestehen des Anordnungsgrundes hätte, wenn – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit durch ihre Antragstellung auf Erteilung der Folgezulassung erst unmittelbar vor dem (absehbaren) Ablauf der befristeten Trägerzulassung selbst herbeigeführt beziehungsweise verstärkt hätte (der vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluss des Senats vom 22.11.2017, Az. 19 CE 17.1562, juris, verhält sich zu dieser Frage jedoch nicht).
7
1.2 Soweit die Antragstellerin rügt, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebiete vorliegend eine mehr als nur summarische Prüfung, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
8
Mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sind gesteigerte Anforderungen an die gerichtliche Prüfdichte zu stellen, soweit die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen, insbesondere zu schwerwiegenden beziehungsweise irreparablen Grundrechtsverletzungen führt. Insoweit hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen, was bedeutet, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Ergebnis einer eingehenden, unter Umständen abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abhängt. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 21.6.2019 – 2 BvR 2189/18 – juris Rn. 32; B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 – juris Rn. 15; B.v. 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 – juris Rn. 15; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 123 Rn. 122b; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 123 Rn. 33 m.w.N.).
9
Vorliegend erscheint zwar eine irreparable Verletzung von Grundrechten der Antragstellerin, insbesondere Art. 12 GG, durch eine Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen, jedenfalls sofern es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, ihr Unternehmen mit anderweitigen Lehrtätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Integrationskursverordnung weiterzuführen (dass nach der als Anlage zum Schriftsatz vom 5.8.2024 vorgelegten Bestätigung der B.-Klinik in H. insoweit nur ein einmaliger Auftrag für einen Deutschkurs erteilt wurde, belegt jedoch nicht, dass es der Antragstellerin nicht möglich wäre, anderweitig Aufträge zu akquirieren). Es ist aber weder von der Antragstellerin dargelegt worden, noch ersichtlich, dass die Prüfdichte des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss mit Blick auf die inmitten stehenden Rechtspositionen hinter den Anforderungen zurückbliebe. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht aus, dass bei „im Hinblick auf die Folgen der Entscheidung nach § 123 VwGO eingehenderer Prüfung anhand des vorliegenden Sach- und Streitstands derzeit nicht davon auszugehen“ sei, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen werde, und belässt es damit gerade nicht bei einer summarischen Prüfung, wie auch an den weiteren Ausführungen des umfangreichen Beschlusses deutlich wird. Dem gegenüber verhält sich die Antragstellerin, indem sie die Verfahrensdauer bemängelt und deren wirtschaftliche Folgen beklagt, nicht zu der vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfdichte, sondern zur Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes (im Zusammenhang mit der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache).
10
1.3 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht des Weiteren davon aus, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zusteht, weil sie die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV hinsichtlich der begehrten Zulassungen voraussichtlich nicht erfüllt.
11
Nach § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG wird die Integration von im Bundesgebiet lebenden Ausländern durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) gefördert. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird der Integrationskurs vom Bundesamt koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater und öffentlicher Träger bedienen kann. Auch durch die Regelungsermächtigung nach § 43 Abs. 4 AufenthG, die darauf abzielt, bestehende Förderangebote verschiedener staatlicher Einrichtungen und freier Träger aufeinander abzustimmen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 87), wird die zentrale Rolle und Verantwortung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bei der Durchführung der Integrationskurse deutlich. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 IntV kann das Bundesamt zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests private oder öffentliche Träger zulassen, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind (Nr. 1), in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Nr. 2), und ein Verfahren der Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden (Nr. 3). Nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die Integrationsverordnung obliegt es dem Kursträger, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen (BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris Rn. 9; B.v. 6.6.2023 – 19 ZB 22.2560 – juris Rn. 7).
12
Bei der Voraussetzung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind die Aufgaben und Ziele der Integrationskurse sowie die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Vorgaben nach § 43 AufenthG ebenso zu berücksichtigen wie die bundesweite Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Bundesamtes, das sich zur Durchführung der Kurse privater oder öffentlicher Träger bedienen kann (§ 1 Satz 2 IntV). Den in §§ 18 ff. IntV genannten Qualitätskriterien und dem einheitlichen Zulassungsverfahren kommt eine besondere Bedeutung zu, um eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft gewährleisten zu können. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 IntV kann das Bundesamt bei Wiederholungsanträgen zwar ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, gleichwohl werden die in § 18 Abs. 1 IntV genannten materiellen Anforderungen bei Folgeverfahren nicht herabgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 IntV sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer neben den nach § 19 IntV gemachten Angaben die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 30.6.2022 – 19 CE 22.1200 – juris Rn. 17).
13
Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der Leistungsfähigkeit (im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV) nicht nur die Kapazität meint, die Kurse im Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, sondern auch die Fähigkeit voraussetzt, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, ihre Abwicklung einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. Dies sei schon deshalb nötig, damit das Bundesamt nicht in zu hohem Maße mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet werde und sich seiner gesetzlichen Aufgabe, die Integration von Ausländern zu steuern, widmen könne. Das Vorhandensein einer den Anforderungen genügenden Verwaltungskraft stelle deshalb nach den sachlich nicht zu beanstandenden Vorgaben des Bundesamts entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 5 IntV eine zwingende Zulassungsvoraussetzung dar.
14
Gemessen an diesem Maßstab – den die Beschwerde nicht in Zweifel zieht – ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin ihre Fähigkeit zur gesetzmäßigen Erfüllung der mit der Durchführung der allgemeinen und speziellen Integrationskurse sowie des virtuellen Klassenzimmers und der damit verbundenen Prüfungstätigkeiten einhergehenden Verwaltungsaufgaben mangels ausreichenden Vorhandenseins eigener Verwaltungskräfte nicht nachgewiesen habe, nicht zu beanstanden. Die dagegen (innerhalb der Beschwerdefrist) vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch:
15
1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Antragstellerin habe angegeben, dass sie über eine eigene Verwaltungskraft verfüge, die nicht gleichzeitig auch eine Lehrtätigkeit ausübe. Auf Nachforderung des Bundesamts habe sie zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Herrn B. vom 1. Juni 2021 und sodann auf weitere Nachfragen einen Änderungsvertrag (vom 24. Oktober 2023) zu Frau P.s unbefristetem Arbeitsvertrag als Lehrkraft vorgelegt. Dass mit Herrn B. jedenfalls bis Oktober 2023 beziehungsweise Frau P. ab 1. November 2023 für eine gewisse Zeit an sich jeweils zumindest eine Person grundsätzlich zur Verfügung gestanden habe, die arbeitsvertraglich zur Ausführung von Aufgaben einer Verwaltungskraft verpflichtet worden sei und immerhin auch einzelne Aufgaben aus diesem Bereich übernommen habe, dürfte angesichts der nachgereichten Arbeitsverträge mit Herrn B. und Frau P. sowie der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen zu Herrn B.s Anwesenheit und Tätigkeit durch zwei Lehrkräfte und eine Teilnehmerin (zwar) an sich zugunsten der Antragstellerin zu unterstellen sein.
16
Soweit die Antragstellerin dem gegenüber rügt, es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht davon habe ausgehen können, die Aussagekraft der eidesstattlichen Versicherung einer Teilnehmerin mit „allenfalls“ dem Sprachniveau B1 nicht allzu hoch bewerten zu können, (zumal) nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) mit dem Sprachniveau B1 „geschriebene Texte mit Inhalten aus dem Alltag oder Berufsleben mühelos verstanden und Erlebnisse und gewonnene Eindrücke nun auch schriftlich in einfachen und zusammenhängenden Sätzen formuliert werden“ könnten, und dass es sich nicht erschließe, welchen Schluss das Verwaltungsgericht aus der Andeutung ziehen wolle, dass eine eidesstattliche Versicherung „wiederum durch Frau P.“ verfasst worden sei, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht das Vorhandensein einer Verwaltungskraft insoweit zu ihren Gunsten unterstellt hat (S. 33 des Beschlusses). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben der Zeugin auch nicht allein mit deren (nachgewiesenen) Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 begründet, sondern eigenständig („zumal“) darauf abgestellt, dass eine Teilnehmerin angesichts der Anwesenheit vorwiegend in den Unterrichtsräumen wohl kaum zuverlässig bestätigen könne, ob ein Sprachschulmitarbeiter wirklich dreimal wöchentlich jeweils vier Stunden in seinem Büro gewesen sei und dabei regelmäßig Verwaltungsangelegenheiten betreffend telefoniert oder Teilnehmer beraten habe. Zu diesem Einwand des Verwaltungsgerichts verhält sich die Antragstellerin bezeichnender Weise nicht.
17
1.3.2 Des Weiteren wendet die Antragstellerin ein, dass die eidesstattliche Versicherung der Lehrkraft Frau H. (Anlage 10) unberücksichtigt geblieben sei, auf deren Grundlage es an der Existenz der eigenen Verwaltungskraft nicht den geringsten Zweifel geben dürfe, ohne hierbei die Schwelle zur Willkür zu betreten, dass des Weiteren auch die nach der Akte nachgewiesenen Gehaltszahlungen an die eigene Verwaltungskraft (Herrn B.) das Vorhandensein insofern nachweisen würden und dass das Verwaltungsgericht bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die betreffenden Personen als Zeugen hätte vernehmen müssen, zumal noch nicht einmal die Antragsgegnerin das Vorhandensein einer Verwaltungskraft bezweifelt habe.
18
Damit stellt die Antragstellerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage. Denn dieses hat seine Beurteilung, dass es der Antragstellerin an der nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV erforderlichen Leistungsfähigkeit fehle, gerade nicht mit dem fehlenden Vorhandensein einer (formal als solche benannten) eigenen Verwaltungskraft der Antragstellerin begründet. Vielmehr hat es seine Einschätzung, dass die Antragstellerin die praktische Verfügbarkeit einer den Anforderungen entsprechenden Verwaltungskraft (über deren bloße Benennung hinaus) nicht nachgewiesen habe, maßgeblich auf die festgestellten Gesamtumstände gestützt. Es hat dies dahingehend begründet, dass die Verwaltungskraft zum einen eigens für die anfallenden Verwaltungsaufgaben angestellt sein müsse und nicht auch gleichzeitig eine Lehrtätigkeit ausüben dürfe, und dass zum anderen ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Abwicklung der anfallenden Verwaltungsaufgaben (wie etwa der Entgegennahme von Kursanmeldungen und deren zeitnahe Mitteilung an das Bundesamt) durch die Verwaltungskraft vorhanden sein müssten. Das mit diesen Anforderungen verfolgte nachvollziehbare und zulässige Ziel des Bundesamts sei es insbesondere, dass betroffene Personen (Kursteilnehmer wie externe Beteiligte) einen kompetenten Ansprechpartner vorfänden sowie Störungen des Unterrichts aus verwaltungsmäßigen Gründen vermieden würden.
19
Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet, weshalb an der ausreichenden Gewährleistung der Erreichung der vorgenannten Ziele durch die Betriebsorganisation der Antragstellerin begründete Zweifel bestehen. Der Arbeitsumfang Herrn B.s als jedenfalls bis zum 31. Oktober 2023 einziger Verwaltungskraft der Antragstellerin habe unstreitig allenfalls bei 12 Stunden wöchentlich gelegen (§ 3 des vorgelegten Arbeitsvertrags) und habe nach den gegenüber dem Bundesamt mitgeteilten Arbeitszeiten lediglich die Werktage Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 9 bis 13 Uhr umfasst. Herrn B.s Tätigkeit habe mithin nicht einmal ansatzweise die üblichen Geschäftszeiten der Antragstellerin abgedeckt und es sei auch nicht ersichtlich, dass ausgewiesene Sprechzeiten der Verwaltungskraft vorhanden gewesen wären. Im Fall einer Abwesenheit Herrn B.s wäre somit nicht konkret abschätzbar gewesen, wann sich Beteiligte wieder an ihn wenden könnten. So sei auch der Bitte der Regionalkoordinatorin vom 24. Oktober 2023 um Rückruf durch die zuständige Verwaltungskraft zunächst nicht Herr B. nachgekommen, sondern die in diesem Zeitpunkt noch als Lehrkraft tätige und erstmals am 23. Oktober 2023 durch die Geschäftsführerin der Antragstellerin als künftige Verwaltungskraft benannte Frau P. Des Weiteren habe diese nach den Erklärungen der Antragstellerin auch lediglich neben Herrn B. tätig werden sollen, welcher weiterhin im gleichen Umfang wie bisher in der Verwaltung tätig habe bleiben sollen. Dem gegenüber sei die Beendigung der Tätigkeit von Herrn B. mit Ablauf des Oktober 2023 ebenso wie die deshalb angeblich bereits seit Längerem geplante Umstrukturierung in der Verwaltung erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Im Übrigen habe Frau P. laut dem Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag erst ab dem 1. November 2023 als Verwaltungskraft tätig werden sollen. Frau P. sei zudem allenfalls kurzzeitig als Verwaltungskraft eingesetzt worden, da sie bereits bei einer Kurs- und Verwaltungsprüfung am 4. April 2024 wieder als Lehrkraft tätig gewesen sei. Ihr zeitgleicher Einsatz als Verwaltungskraft sei nach den Bestimmungen des Bundesamts gerade ausgeschlossen. Es sei fraglich, ob tatsächlich die Absicht der Antragstellerin bestanden habe und insbesondere auch für die Zukunft fortbestehe, Frau P. die Erledigung aller anfallenden Verwaltungsaufgaben zu übertragen, weil sich in dem Änderungsvertrag zu deren Arbeitsvertrag unter „§ 3 Veränderung Aufgabengebiet“ die Regelung „(2) Alle anderen Vertragsbestandteile bleiben unberührt“ finde. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass sich die Antragstellerin deren jederzeitigen erneuten Einsatz als Lehrkraft ausdrücklich vorbehalte, was sie spätestens im April 2024 auch tatsächlich umgesetzt habe. Zu der von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Kurs- und Verwaltungsprüfung als Verwaltungskraft eingesetzten ehemaligen Kursteilnehmerin Frau St. (welche den Sprachkurs bei der Antragstellerin im September 2023 mit dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt habe) lägen keinerlei Informationen vor, um die Erfüllung der Anforderungen an eine Verwaltungskraft im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 IntV überprüfen zu können.
20
Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, selbst wenn zugunsten der Antragstellerin angenommen werde, dass Frau St. tatsächlich als Verwaltungskraft eingestellt und tätig sei, würden die (mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. April 2024 mitgeteilten) Ergebnisse der Kurs- und Verwaltungsprüfung vom 4. April 2024 gleichwohl gewichtige Zweifel im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin aufwerfen. Denn wenn die vom Kursträger vorgehaltene Verwaltungskraft nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesamts zu wesentlichen Verwaltungsvorgängen mangels hinreichender Sprachkenntnisse keine Auskunft geben könne, sondern hierzu erst noch der Hilfe sowohl der Geschäftsführerin Frau B. als auch der Lehrkraft Frau P. bedürfe, welche währenddessen wiederum ihren eigentlichen Aufgaben – insbesondere dem Unterrichten – nicht nachgehen könnten, sei dies bereits geeignet, ein äußerst schlechtes Licht auf die interne Organisations- und Arbeitsweise des Kursträgers zu werfen. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 IntV sei der Kursträger verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen; die Erfüllung dieser Verpflichtung sei durch hinreichende organisatorische Vorkehrungen zu jeder Zeit sicherzustellen, ohne dass hierdurch der übrige Kursbetrieb durch die Notwendigkeit des Eingreifens mehrerer Personen ins Stocken gerate. Die Argumentation, dass Frau P. tatsächlich in der Vergangenheit als Verwaltungskraft beschäftigt worden sei, weil sie sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin auskenne, sei insoweit ebenfalls unbehelflich. Es sei nicht hinreichend erkennbar, dass gerade diese – als wohl (nahezu) einzige im Betrieb der Antragstellerin blindentechnisch besonders qualifizierte Lehrkraft – gerade auch in Zukunft wieder ausschließlich als Verwaltungskraft eingesetzt würde, wenn die Antragstellerin doch unmittelbar zuvor infolge der Kritik des Bundesamts an den seit langem ausgesetzten Blindenkursen angegeben habe, dass sie deren Durchführung mit Beginn des neuen Zulassungszeitraums wieder verstärkt anstrebe. Zudem dränge sich auch der Eindruck auf, dass sämtliche der sukzessive von der Antragstellerin benannten Verwaltungskräfte – wenn überhaupt – lediglich einen Teil der anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigt hätten, während der überwiegende Teil der Verwaltungsaufgaben durch die zugleich als Lehrkraft tätige Geschäftsführerin der Antragstellerin übernommen worden sei. Denn ihre durchgehend alleinige Registrierung in dem (zur ordnungsgemäßen Bewältigung von Verwaltungsaufgaben faktisch, wenn auch nicht rechtlich, zwingend zu verwendenden) System InGe-Online ebenso wie auch die nahezu ausschließlich durch sie geführte Kommunikation mit dem Bundesamt lasse den Schluss zu, dass die Geschäftsführerin, welche gerade nicht zur Bewältigung aller anfallenden Verwaltungsaufgaben eingestellt und benannt worden sei, die wesentlichen Verwaltungsaufgaben bislang selbst erledigt habe und dies auch weiterhin beabsichtige. Letztlich habe die Antragstellerin dies mit Schriftsatz vom 18. April 2024 sogar selbst eingeräumt, indem sie anführe, dass Frau B. in ihrer Person die Anforderungen einer InGe-Online-Registrierung erfülle, weil sie aufgrund der internen Arbeitsaufteilung innerhalb des Kursträgerbetriebs die Meldung der Kursplanung, Erfassung der Teilnehmerdaten und Aktualisierungsmeldungen vornehme. Dies seien jedoch gerade die grundlegenden Aufgaben einer Verwaltungskraft. Die Begründung der fehlenden InGe-Online-Eintragung sowohl hinsichtlich Herrn B.s als auch hinsichtlich Frau P.s wirke angesichts dessen, dass nahezu alle wesentlichen Verwaltungsaufgaben, welche diese angeblich wahrgenommen hätten bzw. wahrnehmen sollten, über dieses System abzuwickeln seien, wenig plausibel. Auch eine bereits erfolgte oder noch beabsichtigte Registrierung der aktuell eingesetzten Verwaltungskraft Frau St. sei nicht vorgetragen worden. Insoweit sei die Antragstellerin auch insgesamt uneinsichtig, indem sie immer wieder argumentiere, dass eine Registrierung allein der Geschäftsführerin aufgrund der dem Kursträger zuzubilligenden Handlungsspielräume genüge. Dass an diesem Vorgehen oder der grundsätzlichen betriebsinternen Arbeitsaufteilung zukünftig Änderungen geplant seien oder auch nur eine Bereitschaft hierzu bestünde, sei derzeit nicht erkennbar.
21
Diese eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermag die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vortrag, über eine eigene Verwaltungskraft im ausreichenden Umfang zu verfügen, nicht in Frage zu stellen. Auch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten – teilweise gleichlautenden – eidesstattlichen Versicherungen von Kursteilnehmern hinsichtlich der Anwesenheit der Verwaltungskraft kommt keine entscheidende Aussagekraft hinsichtlich der effektiven Wahrnehmung aller anfallenden Verwaltungsaufgaben (gerade auch in den von Kursteilnehmern nicht wahrnehmbaren Bereichen, die für eine gesetzmäßige Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung sind, wie etwa der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin hinsichtlich der für die Bewilligung und Auszahlung staatlicher Zuschüsse erforderlichen Abrechnungen) durch die Verwaltungskraft zu. Dagegen bestätigt die Antragstellerin mit ihren Einwänden gerade, dass sie nicht bereit ist, ihre innerbetriebliche Organisation den öffentlich-rechtlichen Anforderungen anzupassen.
22
1.3.3 Indem die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Personen, welche die genannten eidesstaatlichen Versicherungen abgegeben haben, nicht als Zeugen vernommen hat, versucht sie, die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgrund einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu begründen. Eine solche Rüge kann jedoch nur durchgreifen, wenn zugleich eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde. Dazu hätte die Antragstellerin jedoch darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen hätte begnügen dürfen, zumal die Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel und von glaubhaft gemachten Tatsachen ergeht und Beweiserhebungen nach § 294 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 123 Abs. 3 VwGO nur zulässig sind, soweit sie sofort erfolgen können und keines besonderen Verfahrens – etwa einer Zeugeneinvernahme in einem eigens dazu anberaumten Termin – bedürfen (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 56). Des Weiteren hätte dargelegt werden müssen, welche Erkenntnisse eine Zeugeneinvernahme voraussichtlich erbracht hätte. Derartige Darlegungen der Antragstellerin sind jedoch nicht erfolgt.
23
1.3.4 Des Weiteren rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht im Blick, dass der Teilnehmerkreis der von der Antragstellerin durchgeführten Kurse für blinde oder seheingeschränkte Kursteilnehmer mit jeweils maximal sechs Teilnehmenden und die daraus resultierenden Verwaltungsaufgaben mit „herkömmlichen“ Kursträgern nicht vergleichbar seien, weshalb eine mit mehr als zwölf Wochenstunden angestellte Verwaltungskraft „deutlich überdimensioniert“ wäre (die Teilnehmer kämen zudem von langer Hand geplant aus ganz Deutschland, so dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Entgegennahme von Kursanmeldungen und deren zeitnahe Mitteilung an das Bundesamt knapp 25% eines herkömmlichen Kursträgers betrage, weshalb es nur sachgerecht sei, dass die arbeitsvertraglich geregelte Wochenarbeitszeit der Verwaltungskraft hier mit 12 Stunden angegeben worden sei, für blinde und seheingeschränkte Personen bestehe im Übrigen nur ein kleiner Kreis an Verbänden und Organisationen, die die Betroffenen bei der Suche nach einem Kursträger unterstützten, des Weiteren werde aus den Akten deutlich, dass die Kommunikation stets über Betreuer oder Verwandte erfolgt sei, die während der Kursdurchführungen nicht vor Ort seien).
24
Damit stellt die Antragstellerin jedoch die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, dass sie den Anforderungen an die Wahrnehmung der anfallenden Verwaltungsaufgaben durch eine eigene Verwaltungskraft (und nicht durch eine Lehrkraft oder die ebenfalls als Lehrkraft tätige Geschäftsführerin) nicht gerecht werde (siehe 1.3.1), ebenfalls nicht in Frage. Dass der bei ihr anfallende Verwaltungsaufwand deutlich geringer wäre als bei anderen Kursträgern, wird von der Antragstellerin lediglich anhand des angeblich deutlich geringeren Aufwandes für die Entgegennahme der Kursanmeldungen behauptet, aber nicht in Bezug auf die darüber hinaus im Kursbetrieb anfallenden – und von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht benannten – vielseitigen Verwaltungsaufgaben dargelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der angeführten Entgegennahme und Weitergabe von Kursanmeldungen lediglich um ein Beispiel und nicht um eine abschließende Aufzählung der (weitaus umfangreicheren) anfallenden Verwaltungsaufgaben. Dem gegenüber ist der Vortrag der Antragsgegnerin plausibel und von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade die Durchführung von Kursen für blinde bzw. seheingeschränkte Teilnehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Keiner Vertiefung bedarf es, dass es gerade einen wesentlichen Kritikpunkt der Antragsgegnerin und ihr folgend des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die betriebliche Organisation der Antragstellerin darstellt, dass derartige Kurse in den vergangenen Jahren bei der Antragstellerin nicht zustande gekommen seien (wozu sich die Antragstellerin im Übrigen nicht verhält).
25
1.3.5 Des Weiteren rügt die Antragstellerin, soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der Verwaltungsprüfung vom 4. April 2024 gewichtige Zweifel im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin annehme, setze es sich in einen „eklatanten“ Widerspruch zu seiner selbst zitierten Entscheidung, nach der es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme (wobei die Antragstellerin auf VG Ansbach, U.v. 11.10.2019 – AN 6 K 19.00078 – Rn. 33 verweist).
26
Unter der von der Antragstellerin genannten Randnummer des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2019 in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren (Az. AN 6 K 19.00078, Rn. 33 nach juris) finden sich zur Frage des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes jedoch keine Ausführungen. Soweit sich die Antragstellerin auf die Ausführungen unter der Randnummer 28 desselben Urteils beziehen will, nach denen es ungeachtet des (dort) vorliegenden Verpflichtungsbegehrens für die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes bestehe, maßgeblich auf das zugrundeliegende materielle Recht ankomme, die Beklagte insofern jedoch zu Recht davon ausgehe, dass jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung der (Folge-)Zulassung hätten vorliegen müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht sich in dem vorliegend angefochtenen Beschluss dazu in Widerspruch gesetzt hätte. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs bestimmt sich auch im Verfahren nach § 123 VwGO nach dem (jeweils einschlägigen) materiellen Recht (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 46). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf welche die Antragstellerin Bezug nimmt, zugrunde gelegt, wäre nicht der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides (der die Ablehnung der Folgezulassung enthält) am 27. November 2023, sondern der des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung am 9. Oktober 2024 maßgeblich. Denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand (auch) der Verpflichtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Verpflichtungsklage: BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2017 – 2 B 44.16 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 12). Demzufolge durfte das Verwaltungsgericht – dessen Rechtsauffassung im Urteil vom 11. Oktober 2019 zugrunde gelegt – seine Entscheidung (auch) auf die Ergebnisse der Verwaltungsprüfung vom 4. April 2024 stützen, weil das Verwaltungsverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
27
1.3.6 Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, sie habe durch den Einsatz von Frau St. als Verwaltungskraft die Existenz ihres Unternehmens zu retten versucht, um in Anbetracht der bereits abgewanderten Lehrkräfte wenigstens Frau P. noch für eine gewisse Zeit an das Unternehmen zu binden und die Durchführung der begonnenen Kurse zu gewährleisten, weshalb Frau P. im April (wieder) als Lehrkraft eingesetzt und demgemäß Frau St. als eigene Verwaltungskraft benannt worden sei, weshalb Gegenstand des Folgezulassungsantrags insofern Frau P. als Verwaltungskraft sei, die im Falle des Obsiegens auch dort eingesetzt werde, bestätigt sie damit lediglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Frau P. allenfalls kurzzeitig als Verwaltungskraft eingesetzt gewesen sei, stellt aber nicht die Bedenken gegen die Eignung von Frau St. als Verwaltungskraft (siehe 1.3.2) in Frage.
28
1.3.7 Die Antragstellerin rügt, es erschließe sich nicht, was das Verwaltungsgericht zu der Mutmaßung veranlasst habe, Frau P. sei die Einzige im Betrieb blindentechnisch besonders qualifizierte Lehrkraft, in diesem Zusammenhang sei auch die Registrierung in dem System InGe-Online zu betrachten. Zwar erkenne das Verwaltungsgericht insoweit, dass es rechtlich nicht zwingend sei, soweit es diese Registrierung zur ordnungsgemäßen Bewältigung von Verwaltungsaufgaben hingegen als faktisch zwingend ansehe, lasse es die geringe Teilnehmerzahl von bis zu sechs Teilnehmenden in den Kursen der Beschwerdeführerin außer Acht, die anfallenden Verwaltungsaufgaben innerhalb dieses Systems seien demnach deutlich geringer als bei herkömmlichen Kursträgern, zudem gehöre – speziell im Falle der Beschwerdeführerin – auch die Organisation eines Wohnangebots und eventueller Fahrdienste zu den Verwaltungsaufgaben. Rechtlich zwingend sei nach der Integrationsverordnung lediglich die Anbindung des Kursträgers an das System InGE-Online, nicht jedoch eine Registrierung von jeder einzelnen mit Verwaltungsaufgaben betreuten Person. Soweit das Verwaltungsgericht moniere, weder Frau P. noch Frau St. seien in InGE-Online registriert, verkenne es hierbei auch, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2023 keine gültige Zulassung (mehr) habe. Insgesamt lasse sich mithin nicht erkennen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin ohne die eigene Registrierung ihrer Verwaltungskraft nicht ordnungsgemäß ausgeführt haben könnte.
29
Auch mit diesem Vortrag gelingt es der Antragstellerin nicht, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtbeurteilung in Frage zu stellen, wonach eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungskraft nicht sichergestellt sei. Die fehlende Registrierung in InGe-Online hat das Verwaltungsgericht insoweit lediglich als Indiz für eine fehlende effektive Aufgabenwahrnehmung der Verwaltungskraft gewertet. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Notwendigkeit, dass die Verwaltungskräfte einen eigenständigen Zugang zu den relevanten (Verwaltungs-)Systemen haben, um ihren Aufgaben vollumfänglich nachkommen zu können. Dies ist offensichtlich und bedarf daher keiner näheren Erörterung.
30
1.3.8 Des Weiteren rügt die Antragstellerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das mangelnde Vorhandensein der eigenen Verwaltungskraft konkret negativ auf die Leistungsfähigkeit beziehungsweise deren Überprüfbarkeit ausgewirkt habe, widerspreche den vorherigen Ausführungen, soweit das Verwaltungsgericht unterstellt habe, dass zumindest eine Person grundsätzlich zur Verfügung gestanden habe. Es könne insofern nicht verlangt werden, nur für etwaige unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen eine dauerhafte Anwesenheit gewährleisten zu müssen. Es sei die Kehrseite von unangekündigten Kontrollen, dass nicht vorausgesetzt werden könne, dabei stets jemanden anzutreffen. Eine Verwaltungsprüfung lege den Fokus auf die Dokumentation und die Unterlagen, die für die Durchführung der Integrationskurse relevant seien. Die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht hätten sich insofern auf die Angaben Dritter gestützt, so dass ihre Entscheidung auf reinem Hörensagen beruhe. In dem zurückliegenden Zulassungszeitraum hätten auch bereits erfolgreich Verwaltungsprüfungen durchgeführt werden können. Inwiefern eine Verwaltungsprüfung am 17. März 2023 nicht stattgefunden haben solle, könne nicht nachvollzogen werden, da am selben Tag Testprüfungen bei der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin erfolgt seien, so dass grundsätzlich eine Ansprechpartnerin vor Ort gewesen sei, die die relevanten Unterlagen und Dokumentationen zur Verfügung habe stellen können. Da eine Meldung an das Bundesamt in der Regel nicht üblich sei, sei insofern auf die üblichen Quellen im Internet verwiesen worden, was durch entsprechende Treffer bei einer Internetrecherche bestätigt werde. In derartigen Portalen erfolge regelmäßig keine aktuelle Anpassung von Öffnungszeiten, und da die dort hinterlegten Bewertungen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2023 erstellt worden seien, seien die vom Verwaltungsgericht angeführten „insgesamt erheblichen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen“ widerlegt.
31
Auch damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Entgegen ihrer Darstellung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass keine eigene Verwaltungskraft vorhanden sei, welche in der Lage sei, alle anfallenden Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, und dass sich dieser Missstand auch konkret negativ auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin beziehungsweise deren Überprüfbarkeit ausgewirkt habe. Zur Begründung hat es angeführt, dass bei mindestens drei verschiedenen Gelegenheiten allein im Jahr 2023 (17.3., 16.8. und 5.9.2023) die Durchführung einer Verwaltungsprüfung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle – zu welcher das Bundesamt nach § 20 Abs. 5 Satz 3, 4 IntV zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit auch unangemeldet zur Sicherstellung einer realistischen Überprüfung des Kursträgers berechtigt sei – dadurch unmöglich gemacht worden sei, dass jeweils keine Verwaltungskraft am Verwaltungsstandort der Antragstellerin anwesend gewesen sei. Hierdurch sei im Übrigen die Durchführung einer Verwaltungsprüfung bei der Antragstellerin als wichtigem Kontrollinstrument für die Beurteilung von Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zumindest während der letzten acht Monate vor der Entscheidung über den Folgeantrag vollständig verhindert worden. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts verwahrt, es ergäben sich hinsichtlich der Erkrankung des Herrn B. bei den beiden beabsichtigten Verwaltungsprüfungen am 16. August 2023 und 5. September 2023 insgesamt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Antragstellerin (zumal im Übrigen die Behauptung, dass Frau B. als Geschäftsführerin in Herrn B.s Abwesenheit beispielsweise Kursanmeldungen entgegengenommen hätte, angesichts auch ihrer offenbaren Abwesenheit an den betreffenden Tagen ebenfalls wenig glaubhaft wirke und zudem auffällig sei, dass ausweislich des Protokolls der zweiten gescheiterten Verwaltungsprüfung vom 16. August 2023 die damals vor Ort wohl einzig anwesende Lehrkraft Frau P. ausgesagt gehabt habe, dass Herr B. erkrankt sei, was sie beim dritten Versuch einer Verwaltungsprüfung am 5. September 2023 durch die Angabe seiner fortbestehenden Erkrankung wiederholt habe, wohingegen im gerichtlichen Verfahren nunmehr behauptet werde, dass Herr B. lediglich am 5. September 2023 erkrankt gewesen sei, am 16. August 2023 sei er hingegen deshalb nicht anzutreffen gewesen, weil dies keiner seiner Arbeitstage gewesen sei), vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragsgegnerin durfte insoweit offensichtlich davon ausgehen, dass die von der Antragstellerin benannte Verwaltungskraft an einem der drei Termine einer (versuchten) Verwaltungsprüfung zu den üblichen Geschäftszeiten anwesend sein würde. Da die benannte Verwaltungskraft aber an allen drei Tagen, an denen eine unangekündigte Verwaltungsprüfung hätte durchgeführt werden sollen, nicht anwesend war, wirkt der Vortrag, diese habe gerade an diesen drei Tagen keinen Arbeitstag gehabt beziehungsweise sei krank gewesen, wie eine Schutzbehauptung. Im Falle einer längerfristigen Erkrankung der Verwaltungskraft hätte die Antragstellerin im Übrigen für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen müssen.
32
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass sich gerade auch angesichts besonders umfangreicher und komplexer Verwaltungsvorgänge im Kursträgerbereich wie dem vollständigen und korrekten Ausfüllen sämtlicher für die Auszahlung öffentlicher Gelder entscheidender Abrechnungsunterlagen oder auch der Antragstellung zur Folgezulassung, in deren Rahmen das Bundesamt diverse Unterlagen und Angaben von der Antragstellerin habe nachfordern müssen, die Notwendigkeit einer (oder mehrerer) in einem solchen Bereich möglichst sogar speziell ausgebildeten oder zumindest besonders geschulten Verwaltungskraft aufdränge, welche sich im vollen Umfang ihrer Arbeitszeit ausschließlich den anfallenden Verwaltungsaufgaben widmen könne und hierfür intern wie auch extern als Ansprechpartner zu den üblichen Kurs- und Geschäftszeiten zur Verfügung stehe.
33
Soweit die Antragstellerin auf die (teilweise) Anwesenheit ihrer Geschäftsführerin an den Tagen der unangekündigten Kontrollen verweist, führt das Verwaltungsgericht überzeugend aus, dass die Geschäftsführung eines Kursträgers es selbst kaum in zumutbarer Weise leisten könne, neben der Leitung des Betriebs auch in sämtliche Verwaltungsvorgänge mit der erforderlichen Detailkenntnis involviert zu sein, und dass dies ebenso wenig durch immer wieder übergangsweise eingesetzte Aushilfen mit unklar definierten Tätigkeitsbereichen sichergestellt werden könne. Es kann deshalb auch nicht maßgeblich sein, ob die Geschäftsführerin bei der (unangekündigten) Verwaltungsprüfung am 17. März 2023 anwesend war, denn es ging der Antragsgegnerin insoweit gerade um eine Verwaltungsprüfung und nicht um die von der Antragstellerin angesprochene Testprüfung.
34
1.3.9 Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass das vorgelegte Zertifikat der Akkreditierungsstellen nach der AZAV lediglich die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Bereich der Arbeitsförderung nach § 178 Nr. 1 SGB III, nicht jedoch gemäß § 18 Abs. 1 IntV bescheinige und lediglich dazu diene, die Anwendung eines Verfahrens zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachzuweisen, und dass das vorliegende Qualitätsmanagementverfahren vielmehr die Grundbedingung für die Antragstellung nach § 19 Abs. 3 IntV sei, wobei nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch die Erteilung und Prüfung einer unabhängigen akkreditierten Prüforganisation bestätigt werde und insofern mit der Erteilung der Zertifizierung auch für die Beschwerdeführerin bestätigt werde, was im Widerspruch zu den Unterstellungen der Beschwerdegegnerin stehe, dass die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht gegeben wäre, ergibt sich daraus nicht, dass die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen wäre. Vielmehr ist das Zertifikat nach § 178 Nr. 3 SGB III lediglich, wie die Antragstellerin selbst ausführt, zum Nachweis der Anwendung eines Verfahrens zur Qualitätssicherung und -entwicklung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 IntV anwendet, welches – wie sich aus § 19 Abs. 3 IntV ergibt – eine von der Leistungsfähigkeit unabhängige, zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Trägerzulassung darstellt.
35
1.4 Da somit die Rügen der Antragstellerin allesamt nicht durchgreifen, bedarf es keiner Vertiefung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch deshalb richtig ist, weil allein die durch die Antragsgegnerin festgestellten zahlreichen und erheblichen Verstöße im Verlauf des Zulassungszeitraums (vgl. allein die vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalte im Zeitraum vom 29.10.2020 bis 15.3.2022, die zu Ermahnungen bzw. Abmahnungen geführt haben) in der Gesamtschau einer weiteren Zulassung unter den Gesichtspunkten der (fehlenden) Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV entgegenstehen.
36
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
37
3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 Satz 2 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
38
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).