Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.12.2024 – 15 CS 24.1787
Titel:

Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen bestehende Schreinerei

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3, § 146
Leitsätze:
1. Bei Anträgen des Baunachbarn nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung eines Gebäudes regelmäßig bereits mit der der Fertigstellung des Rohbaus, soweit sich der Baunachbar gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher – also vom Baukörper selbst und nicht von dessen Nutzung – ausgehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Richtet sich der Antrag des Nachbarn auch auf die vorläufige Abwehr rein nutzungsbezogener Beeinträchtigungen, kann ein Rechtsschutzbedürfnis, die Aufnahme der Nutzung in Folge des Vollzugs der angefochtenen Baugenehmigung vorläufig zu untersagen, regelmäßig nicht verneint werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarbeschwerde, Schreinerei, Immissionen, Rechtsschutzbedürfnis., Rechtsschutzbedürfnis, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Fertigstellung des Rohbaus, Abwehr nutzungsbezogener Beeinträchtigungen, Bestandsschutz
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2024 – RO 7 S 24.1892
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36833

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bestehende Schreinerei.
2
Auf dem Grundstück des Beigeladenen wird seit mehreren Jahrzehnten eine Schreinerei betrieben. Die Baugenehmigung zur Errichtung einer Schreinerwerkstatt datiert vom 27. Juni 1958; diese wurde insbesondere mit Genehmigungen vom 28. Dezember 1971, 15. Juli 1991 und 25. September 2012 erweitert. Das Grundstück der Antragsteller liegt östlich des Grundstücks des Beigeladenen und ist von diesem durch einen öffentlichen Parkplatz getrennt. Das Grundstück des Beigeladenen sowie die beiden westlich angrenzenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Bodenwöhr als Mischgebiet, das Grundstück der Antragsteller und die weiteren umliegenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Beide Grundstücke befinden sich am Siedlungsrand und grenzen im Norden – getrennt durch einen schmalen Weg – an einen See.
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Nach einer Baukontrolle im Jahr 2020, bei der vom Landratsamt in Teilbereichen ein Abweichen von den bisherigen Baugenehmigungen festgestellt wurde, beantragte der Beigeladene zur Legalisierung mit Unterlagen vom 25. August / 5. September 2022 den Umbau seiner bestehenden Schreinerei mit Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Werkstatt mit Lager. Die Antragsteller beantragten mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 beim Landratsamt Schwandorf, die Nutzung der Schreinerei zu untersagen. Nach Hinweis des Landratsamts, dass zunächst das Baugenehmigungsverfahren abgewartet werde, erhoben die Antragsteller am 23. Februar 2023 Klage zum Verwaltungsgericht (RO 7 K 23.287), mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Schreinerei und der dazugehörigen Gebäude zum Betrieb einer Schreinerei zu untersagen. Hierüber ist noch nicht entschieden.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2024 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (RO 7 K 24.1881), über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellten sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie einen Antrag auf Zwischenentscheidung. Letzteren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2024 ab; die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt wegen prozessualer Überholung erfolglos (BayVGH, B.v. 3.12.2024 – 15 C 24.1703).
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Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugenehmigung keine drittschützenden Rechte der Antragsteller verletze. Zwar handle es sich bei der Schreinerei nicht um einen im faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen, nicht störenden Gewerbebetrieb; der Betrieb sei jedoch von so geringem bodenrechtlichem Gewicht, dass keine schleichende Umwandlung des Gebietscharakters drohe. Die bisher erteilten Baugenehmigungen seien auch nicht erloschen oder unwirksam. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch nicht wegen unzumutbarer Geruchs- und Staubbeeinträchtigungen oder Lärmimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
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Nach Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Abluftführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Vielmehr komme es zu einer Abführung von Abluft, die krebserregende Stoffe beinhalte, ins Freie. Die Antragsteller hätten ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich nicht nur gegen die Errichtung, sondern nahezu ausschließlich gegen die Nutzung der Schreinerei, des Spänebunkers, der Heizungsanlage sowie den Verkehrslärm wenden würden. Bei der Schreinerei handle es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der in dem vorliegenden allgemeinen Wohngebiet zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führe. Aufgrund der Größe der Umwandlung und Erweiterung könne nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Auf die Einhaltung der TA Lärm komme es nicht an, weil die Schreinerei auch bei idealer Betriebsweise ein wesentlich störender Betrieb sei. Besonders störend sei hier der Umgang mit der Absaugluft, die künftig – entgegen der Genehmigung aus dem Jahr 1991 – wieder ausschließlich an den Arbeitsplatz zurückgeführt werden solle. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik. Zum Schutz der Mitarbeiter sei vielmehr ein häufigeres Abblasen von Luft, die mit krebserregenden Stoffen belastet sei, erforderlich. Der Beigeladene könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da wesentliche Veränderungen vorgenommen worden seien und eine genehmigungskonforme Ausführung der früheren Genehmigungen nicht nachgewiesen sei. Zudem seien die bisher erteilten Genehmigungen unbestimmt und nichtig. So sei die Nutzung des Anbaus aus dem Jahr 1991 völlig unklar und die Grundrisse hätten nur wenig Ähnlichkeit mit dem jetzt zur Genehmigung gestellten Bestand. Die beabsichtigte Betriebsweise entspreche nicht dem Stand der Genehmigung und dürfe so nicht ausgeführt werden. Eine Verdünnung krebserregender Stoffe der ins Freie geleiteten Abluft dürfe nicht überschlagen, sondern müsse gutachterlich festgestellt werden; die Nachweispflicht obliege insoweit dem Beigeladenen. Schließlich sei im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum für eine Ermessensausübung zugunsten des Beigeladenen, weil der Schadstoffausstoß aufgrund falscher Angaben zur Betriebsweise nicht ermittelt worden sei und krebserregende Stoffe direkt ins Freie gelangten.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024 (gemeint: 7.10.2024) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. August 2024 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17. Juli 2024 für den Umbau der Schreinerwerkstatt und den dazugehörigen Gebäuden zum Betrieb einer Schreinerei auf dem Grundstück des Beigeladenen anzuordnen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der gebäudebezogenen Beeinträchtigungen fehle den Antragstellern bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil sämtliche Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien. Ein Verstoß gegen die Stellplatzvorgaben liege nicht vor; es seien weder neue Mitarbeiter eingestellt noch neue Gebäude errichtet worden, so dass die Stellplätze im Bestand als fiktiv gegeben anzusehen seien. Bezüglich des Gebietserhaltungsanspruchs gehe die Beschwerde nicht darauf ein, dass das als baugebietswidrig angenommene Vorhaben nur ein geringes bodenrechtliches Gewicht habe und kein Umkippen des Gebiets zu befürchten sei. Die bloße Behauptung, es liege ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vor, genüge nicht, zumal auch keine krebserregenden Stoffe in die Umgebung abgeblasen würden. Die Luft werde vielmehr komplett in den Arbeitsraum zurückgeführt. Dies sei nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig. Lediglich hilfsweise sei die Situation einer zwingend erforderlichen Ableitung der abgesaugten und gefilterten Luft betrachtet worden. Eine Ausbreitungsberechnung sei nur sinnvoll, wenn schadstoff-belastete Abluft nach außen gelange, was aber nicht der Fall sei. Auch die Bagatellmassenströme würden nicht erreicht oder gar überschritten. Schließlich sei ein fehlender Bestandsschutz nicht nachvollziehbar. Umbauten im Inneren ließen die Bestandsgenehmigung aus dem Jahr 1958 nicht entfallen und auch die Genehmigung aus dem Jahr 1991 stelle den Bestand mit dar. Soweit die Bauantragsunterlagen von vor 30 bzw. 60 Jahren einen – gegenüber heute – reduzierteren Umfang aufwiesen, vermittelten diese gleichwohl Bestandsschutz.
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Der Beigeladene hat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, mit dem Hinweis auf die Stellplatzanforderungen seien keine Störungen dargelegt. Auch eine unzumutbare Belastung mit schädlichen Umwelteinwirkungen sei nicht dargetan; vielmehr verbessere sich die Situation für die Antragsteller. Es werde an keiner Stelle zugestanden, dass krebserregende Stoffe in die Umgebung gelangen würden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde bleibt erfolglos, da den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt.
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Das Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts und liegt u.a. nicht vor, wenn sich die gerichtliche Inanspruchnahme als nutzlos darstellt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 11). Sein Vorliegen als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 15 AE 23.965 – juris Rn. 11).
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Bei Anträgen des Baunachbarn nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung eines Gebäudes regelmäßig bereits mit der der Fertigstellung des Rohbaus, soweit sich der Baunachbar gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher – also vom Baukörper selbst und nicht von dessen Nutzung – ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 15 CS 21.2913 – juris Rn. 28 m.w.N.). Unabhängig davon, dass die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 17. Juli 2024 nach Angaben des Landratsamts vollständig realisiert sind, werden derartige Einwendungen von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
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Richtet sich der Antrag des Nachbarn – hier der Antragsteller – dagegen auch auf die vorläufige Abwehr rein nutzungsbezogener Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 15 CS 23.142 – juris Rn. 22), kann ein Rechtsschutzbedürfnis, die Aufnahme der Nutzung in Folge des Vollzugs der angefochtenen Baugenehmigung vorläufig zu untersagen, regelmäßig nicht verneint werden. Hier fehlt jedoch den Antragstellern ausnahmsweise das nötige Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gleichwohl.
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Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf nutzungsbedingte Beeinträchtigungen aus dem Schreinereibetrieb bezüglich der Abwehr von Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen grundsätzlich denkbar. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vorliegende Schreinereibetrieb bereits seit Jahren und teilweise Jahrzehnten auf Basis mehrerer vorhandener Baugenehmigungen, insbesondere aus den Jahren 1958, 1971, 1991 und 2012, betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die im Rahmen der Baukontrolle festgestellten Abweichungen lediglich die Raumaufteilung und die erweiterte Nutzung der Lagerhalle für Sägearbeiten umfassen. Auf Basis der vorhandenen und vorgelegten bestandskräftigen Baugenehmigungen ist damit nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich von einem genehmigten Schreinereibetrieb auszugehen. Zwar ist der Umfang des Bestandsschutzes zwischen den Beteiligten streitig; ein von den Antragstellern behauptetes Erlöschen der Baugenehmigungen wäre jedoch von diesen darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – juris Rn. 5).
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Hinzu kommt hier, dass sich die Antragsteller nach eigenem Vortrag nahezu ausschließlich an der Nutzung der Schreinerei, der Heizungsanlage sowie dem Verkehrslärm stören, was vielmehr ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den tatsächlich vorhandenen Schreinereibetrieb nahelegt und von den Antragstellern auch bereits eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang besteht für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Baugenehmigungen und des seit 1958 auf dem Grundstück des Beigeladenen bestehenden Schreinereibetriebes kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung der angefochtenen Baugenehmigung vom 17. Juli 2024. Dies gilt selbst dann, wenn – zugunsten der Antragsteller unterstellt – die Genehmigung vom 15. Juli 1991 betreffend den Anbau von Büro, Sarg- und Glaslager, Garage und Spänebunker an die bestehende Schreinerei zu keiner genehmigten Erweiterung des Werkstattbereichs geführt haben sollte. Denn die von den Antragstellern behauptete und angegriffene Abführung von Abluft mit krebserregenden Stoffen in die Umgebung ist jedenfalls durch die angefochtene Baugenehmigung vom 17. Juli 2024 ausgeschlossen. Deren Gegenstand ist ausschließlich das Absaugen, das Reinigen und der Verbleib der Abluft in der Werkstatt (vgl. Nr. II. 5. der Baugenehmigung vom 17.7.2024 i.V.m. der Betriebsbeschreibung vom 31.5.2023).
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Die Interessenabwägung fällt dementsprechend ebenfalls zu Lasten der Antragsteller aus. Dies gilt selbst dann, wenn – im Hinblick auf den Gebietscharakter und die Einstufung des Betriebes als Fremdkörper (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.1990 – 4 C 23.86 – juris Rn. 16 ff.) sowie die Fragen zum Umfang des Bestandsschutzes – von teilweise offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Auch in diesem Fall ist es den Antragstellern im Hinblick auf den jahrzehntelangen, in weiten Teilen genehmigten Betrieb sowie die zur Abluftführung beauflagte Betriebsweise und deren vorrangiges Rechtsschutzziel zumutbar, den Ausgang der beiden Hauptsacheverfahren betreffend die angefochtene Baugenehmigung und die beantragte Nutzungsuntersagung abzuwarten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).