Titel:
Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Wasserverband
Normenketten:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
WVG § 79
BayWG 1907 Art. 118
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt erst vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Wasserbuch stellt ein Verzeichnis der eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse dar, dh ein öffentliches Register, dessen Eintragungen zwar nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit, wohl aber eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises zukommt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
öffentlich-rechtlicher Wasserverband, Beweiswürdigung, Wasserbuch, private Wassergemeinschaft
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 07.05.2024 – B 4 K 21.1203
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36803
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, die sich selbst als Wassergemeinschaft T* … bezeichnet, begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihr um einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) handelt.
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Am 5. Juli 1910 schlossen sich sechs Bürger der Ortschaft T* … auf Basis des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 (GVBl. S. 157; im Folgenden: BayWG 1907) mit der Bezeichnung „Genossenschaft zur Herstellung und Unterhaltung einer Trink- und Nutzwasserleitung in T* …“ zusammen. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen wurden in einer Satzung geregelt. Die Klägerin zählt eigenen Angaben zufolge derzeit neun Mitglieder, nachdem im Jahr 2023 drei Mitglieder ausgetreten sind und sich an die Wasserleitung der Beigeladenen angeschlossen haben. Seit den 1960er Jahren war die Satzung der Klägerseite nicht mehr auffindbar.
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Ab dem Jahr 2017 gab es zwischen dem Landratsamt Bayreuth und der Klägerin Meinungsverschiedenheiten, ob es sich bei der Klägerin um einen Bestandsschutz genießenden, öffentlich-rechtlichen Wasserverband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt. Nachdem das Landratsamt Bayreuth mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 der Klägerin schließlich mitgeteilt hatte, dass von einem privatrechtlichen Charakter der Klägerin ausgegangen werde, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2021 Feststellungsklage. Sie beantragte festzustellen, dass es sich bei der Wassergemeinschaft T* … um einen bestehenden Wasserverband nach § 79 WVG handle.
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Am 12. Oktober 2023 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 14. und 15. März 2024 sowie 1. April 2024 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
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Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die zulässige Klage nicht begründet sei. Um von einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband ausgehen zu können, der nach § 79 Abs. 1 WVG Bestandsschutz genieße, müssten die Voraussetzungen des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 erfüllt sein. Entscheidend sei, ob die Satzung der Klägerin im Sinne des Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 von der Kreisregierung, Kammer des Innern, genehmigt und dem Vorstand der Klägerseite zugestellt worden sei. Dass eine solche genehmigte Satzung dem Vorstand der Klägerin zugestellt worden sei, ergebe sich weder aus dem Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken vom 13. Oktober 1910 noch aus dem Schreiben des Königlichen Bezirksamtes vom 17. Oktober 1910. Die vorhandenen Indizien für die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft wie etwa das Schreiben des Bezirksamts Bayreuth vom 11. Oktober 1912 oder die Eintragung der Wassergenossenschaft T* … in das Verzeichnis der öffentlichen Wassergenossenschaften des Königlichen Bezirksamtes Bayreuth mit Genehmigungsdatum vom 13. Oktober 1910 reichten nicht aus, um vom Bestehen einer öffentlichen Wasserversorgung auszugehen. Es bleibe letztendlich ungeklärt, ob etwa ein Mangel im Entstehungsprozess der Klägerin vorliege, der aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sei. Diese unausräumbaren Zweifel gingen nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin, da auch weitere Ansatzpunkte für weitergehende Ermittlungen (§ 86 VwGO) nicht erkennbar seien. Selbst wenn die Klägerin als öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft gegründet worden sei, spreche Einiges dafür, dass dieses Gebilde mit der heutigen Wassergemeinschaft nicht mehr identisch sei. Die Satzung sei seit den 60iger Jahren nicht mehr auffindbar. Jahrzehntelang hätten keinerlei Tätigkeiten nach dem öffentlichen Recht – wie etwa der Erlass von Bescheiden, die gesetzlich geforderte Haushaltsaufstellung, das Vorlegen prüffähiger Jahressrechnungen, sowie das Erheben von Gebühren und Beiträgen – stattgefunden. Auch das Landratsamt habe die Klägerin seit 1978 als „private Wassergemeinschaft T* …“ geführt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen des Zulassungsvorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
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Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne keinen Nachweis führen, dass es sich bei ihr um einen bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Wasserverband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt, keinen ernstlichen Zweifeln.
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Der Zulassungsantrag wendet sich mit seinem Vortrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Fehler in der Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren jedoch nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 14; B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 13.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt erst vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; B.v. 29.12.2023 – 8 ZB 23.687 – juris Rn. 9).
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Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor.
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a) Die Klägerin wendet ein, das Gericht habe den chronologischen Ablauf des Genehmigungsprozesses verkannt, aus dem sich auch ergebe, dass das Königliche Bezirksamt Bayreuth jeweils als Bote gegenüber der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, und dem Vorstand der Klägerin tätig geworden sei. Die Königliche Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, habe dem Königlichen Bezirksamt Bayreuth mit Schreiben vom 13. Oktober 1910 mitgeteilt, dass die Satzung genehmigt werde. Hierauf sei das Scheiben des Bezirksamts Bayreuth an den Vorstand der Klägerin vom 17. Oktober 1910 erfolgt, dem als Beilage die Satzung angelegen sei. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt worden sei, obwohl sich das Schreiben in den Akten befinde, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Schlussendlich ergebe sich jedoch die Zustellung der Satzung aus dem Schreiben des Bezirksamts an den Vorstand der Klägerin vom 11. Oktober 1912. Dort werde angeführt, dass ein Aktenband mit für die Genossenschaft wichtigen Aktenstücken, u.a. der Satzung, übermittelt worden sei.
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Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der genannten Schreiben augenscheinlich nicht zuträfe oder gedankliche Lücken aufweise, sondern würdigt insbesondere die betreffenden Schreiben aus dem Jahr 1910 und 1912 nur anders als das Gericht. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den für die Rechtsfähigkeit einzig maßgeblichen Nachweis zu führen, dass die genehmigte Satzung an den Vorstand der Wassergemeinschaft zugestellt worden sei. Zwar bestünden gewisse Indizien für die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft, diese reichten aber nicht aus, um vom Bestehen einer solchen auszugehen. Es bliebe ungeklärt – und mangels entsprechender Unterlagen wohl auch unaufklärbar – ob etwa ein Mangel im Entstehungsprozess der Wassergenossenschaft vorliege (vgl. Urteil S. 15).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin legen die Schreiben des Königlichen Bezirksamts vom 17. Oktober 1910 und vom 11. Oktober 1912 augenscheinlich nicht den Schluss nahe, dass bei einem dieser Schreiben als Anlage ein von der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, nach Art. 118 BayWG 1907 genehmigter Satzungstext mitversandt wurde, zumal es keinerlei Hinweis auf die Existenz eines genehmigten Satzungstextes gibt. Auch das Schreiben der für die Genehmigung der Satzung zuständigen Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 13. Oktober 1910 an das Königliche Bezirksamt Bayreuth enthält nicht die Genehmigung selbst, sondern stellt eine Genehmigung nur in Aussicht, sobald „ein Exemplar der Satzungen anher“ eingesandt ist (vgl. Gerichtsakte Bl. 155). Als Anlage wurde auch nur ein „Amtsakt mit Plänen“ und der Ortsversammlungsbeschluss vom 10. Juli 1910 mitversandt. Dem Schreiben des Königlichen Bezirksamts Bayreuth vom 17. Oktober 1910 hat, wie sich aus der dazugehörigen Verfügung vom selben Tag ergibt (vgl. Gerichtsakte Bl. 157), nur eine vom Königlichen Bezirksamt Bayreuth beglaubigte Abschrift eines Satzungstextes vom 17. Oktober 1910 beigelegen, der weder ein Datum noch einen Genehmigungsvermerk der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, trägt (vgl. Behördenakte Bl. 200 ff.). Ob sich in der mit Schreiben vom 11. Oktober 1912 an die Klägerin versandten Akte überhaupt eine Satzung befand, lässt sich nicht aufklären, da die Akte bei der Klägerin nicht mehr existiert und es sich bei dem Schreiben um einen Vordruck handeln dürfte, da nur der Adressat handschriftlich eingefügt wurde und der restliche, maschinengeschriebene, sehr allgemein gefasste Text einschließlich der Unterschrift in blauer Farbe auf eine Kopie mittels Durchschreibpapier hindeutet (vgl. Gerichtsakte Bl. 93). Sollte sich in der übersandten Akte eine Satzung der Klägerin befunden haben, gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich um eine von der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, genehmigte Satzung gehandelt hat.
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b) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die heutige Wassergemeinschaft mit der im Jahr 1910 gegründeten Wassergenossenschaft nicht mehr identisch sei, weil sie seit 1911 Mitgliederversammlungen durchgeführt habe und unklar sei, wann die Klägerin von der Eintragung im Wasserbuch als „private“ Wassergemeinschaft Kenntnis erlangt habe, stellt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft in Frage.
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Für die Feststellung, dass die Klägerin mit der (öffentlich-rechtlichen) Wassergenossenschaft aus dem Jahr 1910 nicht mehr identisch ist, war für das Verwaltungsgericht entscheidend, dass jahrzehntelang keine Tätigkeiten nach dem öffentlichen Recht – wie etwa der Erlass von Bescheiden, die vom Gesetz geforderte Haushaltsaufstellung, das Vorlegen prüffähiger Jahresrechnungen sowie das Erheben von Gebühren und Beiträgen – stattgefunden hat (vgl. Urteil S. 16). Diese Würdigung hat die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das Abhalten von Mitgliederversammlungen nicht ernstlich in Zweifel gezogen, zumal Mitgliederversammlungen auch bei privatrechtlich verfassten Organisationsformen notwendig und üblich sind (vgl. § 36 BGB für Vereine, § 43 GenG für Genossenschaften). Im Gegenteil hat sie im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, dass sie „natürlich nicht als ,Körperschaft des öffentlichen Rechts‘ aufgetreten [ist] und schon gar nicht irgendwelche ,hoheitlichen‘ Rechtsakte gesetzt [hat]“ (vgl. Behördenakte Bl. 179). Auf die aktuelle Eintragung im Wasserbuch als „private“ Wassergemeinschaft hat das Verwaltungsgericht zutreffend als weiteres Indiz abgestellt. Das Wasserbuch stellt ein Verzeichnis der eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse dar, d.h. ein öffentliches Register, dessen Eintragungen zwar nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit, wohl aber eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 94.69 – BVerwGE 37, 103 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.12.2019 – 8 ZB 18.547 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023., § 87 Rn. 8). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Klägerin keine Kenntnis davon hatte, dass sie beim Landratsamt Bayreuth als private Wassergemeinschaft geführt wird, wie sich aus den Schreiben des Landratsamtes vom 20. Februar 1978, 29. März 1978 und 13. Juni 1978 ergibt (vgl. Behördenakte Bl. 3 bis 5), die an die „Private Wassergemeinschaft T* …“ gerichtet sind. Im Antwortschreiben vom 9. Juli 1978 bezeichnet sich die Klägerin selbst als „Wassergemeinschaft T* …“ (vgl. Behördenakte Bl. 9).
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2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Eine Rechtssache ist dann in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris Rn. 23; B.v. 13.8.2024 – 8 ZB 24.789 – juris Rn. 25). Solche vom Normalfall abweichende Schwierigkeiten hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie behauptet lediglich, solche ergäben sich aus der Ermittlung eines historischen Sachverhalts aus dem Jahr 1910 und aus der Anwendung des damals geltenden Wasserrechts, ohne überhaupt näher darauf einzugehen, worin im vorliegenden Fall die konkreten rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten liegen. Die Nichterweislichkeit der Zustellung einer von der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, genehmigten Satzung löste das Verwaltungsgericht in Anwendung der heute gültigen Beweislastregeln, deren Anwendung hier keine Schwierigkeiten bereiten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).