Titel:
Nachbarklage gegen Erweiterung eines Mitarbeiterparkplatzes (abgewiesen), Bestimmung des Einwirkungsbereichs i.S.d. Nr. 2.2 TA Lärm bei Änderungsvorhaben
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BauGB § 33
BauGB § 35
Schlagworte:
Nachbarklage gegen Erweiterung eines Mitarbeiterparkplatzes (abgewiesen), Bestimmung des Einwirkungsbereichs i.S.d. Nr. 2.2 TA Lärm bei Änderungsvorhaben
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36715
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Parkplatzes auf FlNr. 540, Gemarkung U. (Baugrundstück).
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit Wohngebäuden bebauten Grundstücks FlNr. 1094 (A.-Straße 59 und 61), Gemarkung U. Die nächste Bebauung ist ca. 100 m entfernt. Zudem war die Klägerin bis zum 8. Februar 2021 Miteigentümerin der Grundstücke FlNrn. 616/2, 616/4 und 616/5, jeweils Gemarkung U. (Anwesen S.-Straße 8 und 10). Dort befinden sich in einer Entfernung von ca. 60-90 m zwei weitere Gebäude.
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Das Baugrundstück liegt westlich der klägerischen Grundstücke in einer Entfernung von mehr als 300 m. Die Höhe des Geländes fällt von den klägerischen Grundstücken zum Baugrundstück hin von ca. 690 m (Anwesen S.-Straße 8 und 10) bzw. ca. 660 m (Anwesen A.-Straße 59 und 61) auf ca. 615 m ab. Das westlich der Kreisstraße TS3 gelegene und auch über diese Straße erschlossene Baugrundstück dient als Mitarbeiterparkplatz für den auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Mineralwasser- und Getränkeabfüllbetrieb der Beigeladenen. Von den Mitarbeiterparkplätzen aus führt in östliche Richtung die G.-M.-Straße, die nach ca. 400 m in die A.-Straße einmündet.
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Die Beigeladene beantragte Ende 2019/Anfang 2020 eine Baugenehmigung für den Abbruch einer Gartenhütte und die Erweiterung des Mitarbeiterparkplatzes um insgesamt 131 asphaltierte Stellplätze im nördlichen und nordöstlichen Grundstücksbereich.
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Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2020 erteilt. Daneben leitete die Gemeinde S. ein Bauleitplanverfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Mineralwasser- und Brunnenbetrieb B. A.“ und des Flächennutzungsplans ein. Hierdurch sollte insbesondere das Baugrundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden. Die Klägerin hat im Bauleitplanverfahren umfangreiche Einwendungen erhoben.
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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 genehmigte der Beklagte das Bauvorhaben.
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Hiergegen hat die Klägerin am … Oktober 2020 Klage erhoben. Es sei mit erhöhten Immissionen durch eine Verkehrszunahme auf der G.-M.-Straße und der A.-Straße zu rechnen. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 07.10.2020 (Az. …) wird aufgehoben.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Klage sei unzulässig. Die Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden ganz erheblich unterschritten. Mit einer erheblichen Verkehrszunahme auf der G.M.-Straße und der A.-Straße sei nicht zu rechnen.
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Die Beigeladene beantragt,
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Die Beigeladene verteidigt die streitgegenständliche Baugenehmigung.
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Die Kammer hat am 23. April 2024 über die Klage mündlich verhandelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2024 und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin an den Grundstücken FlNrn. 616/2, 616/4 und 616/5 hat auf den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 ZPO keinen Einfluss. Die Erwerberin hat die Übernahme des Rechtsstreits nicht erklärt.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil die ihr gehörenden Anwesen nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens i.S.v. Nr. 2.2 der TA Lärm liegen würden.
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Richtig ist, dass es nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf Lärmimmissionen regelmäßig schon an der Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten und damit an der Klagebefugnis fehlt, wenn ein Anwesen nicht im Einwirkungsbereich einer Anlage nach Nr. 2.2. der TA Lärm liegt. (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 22 AS 17.40023 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 11.12.2017 – 8 A 926/16 – juris Rn. 51 ff.; siehe bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 50/78 – juris Rn. 10 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht.
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Nach Nr. 2.2 der TA Lärm gehören zum Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um ein isoliert zu betrachtendes Vorhaben, sondern um ein Änderungsvorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handelt, sodass für die Frage nach dem Einwirkungsbereich auf den Gesamtbetrieb der Beigeladenen in seiner geänderten Gestalt abzustellen ist; andernfalls könnte durch Genehmigung einer Vielzahl für sich genommen immissionsschutzrechtlich nicht relevanter Änderungsvorhaben eine unerträgliche Lärmsituation entstehen (vgl. zur Frage, wann es im Fall einer Erweiterung einer bauplanungsrechtlichen Gesamtbetrachtung bedarf BVerwG, B.v. 15.9.2021 – 4 B 16.21 – juris Rn. 4; U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – juris Rn. 16; zum Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Gesamtbetrachtung Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 10; Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241, 1246; in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 15.9.2011 – 22 CS 11.1283 – juris Rn. 11). Eine Gesamtbetrachtung ist hier geboten, da die streitgegenständlichen Parkplätze aufgrund ihrer Funktion als Mitarbeiterparkplätze dem Gesamtbetrieb funktional dergestalt zugeordnet sind, dass die von dem bestehenden Betrieb der Beigeladenen und die von den Parkplätzen ausgehenden Immissionen nicht zu trennen sind, eine isolierte Betrachtung mithin nicht sachgerecht wäre. Diese Wertung findet Widerhall in Nr. 7.4 der TA Lärm, wonach Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind.
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Dies zugrunde gelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die klägerischen Anwesen im Einwirkungsbereich des Betriebs der Beigeladenen liegen. Vorliegend werden nach dem vom Ingenieurbüro S* … & P* … erstellten Geräuschkataster vom 8. August 2022, das die streitgegenständlichen Parkplätze bereits einbezieht (vgl. Seite 15 des Geräuschkatasters), die Immissionsrichtwerte auch für ein Mischgebiet (tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) an allen klägerischen Anwesen zwar tagsüber, nicht aber nachts um mehr als 10 dB(A) unterschritten (A.-Straße 59: 38,6 dB(A), A.-Straße 61: 40,6 dB(A), S.-Straße 6: 42,2 dB(A)).
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Die Klage hat keinen Erfolg, da die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Soweit es um Lärmimmissionen geht, ist die Klägerin zwar Nachbarin im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), da sie Eigentümerin von Grundstücken im Einwirkungsbereich des Betriebs der Beigeladenen ist, und wird durch das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich geschützt (vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff grundlegend BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 50.78 – juris Rn. 10 ff.: zur nachbarschützenden Wirkung des Gebotes der Rücksichtnahme bei Immissionen grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 26 ff.). Hierin ist die Klägerin jedoch nicht verletzt, da die von dem Gesamtbetrieb der Beigeladenen einschließlich der streitgegenständlichen Parkplätze ausgehenden Immissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den klägerischen Anwesen nach Überzeugung der Kammer einhalten.
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Dabei sind die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets zugrunde zu legen. Denn die klägerischen Anwesen befinden sich offenkundig im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Für den Außenbereich fehlt es an normativ vorgegebenen Lärmwerten, sodass die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu bestimmen ist (BVerwG, B.v. 14.9.2017 – 4 B 26.17 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das angemessene Schutzniveau kann dabei keinesfalls besser sein als der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 1 B 15.1575 – juris Rn. 20; B.v. 13.12.2010 – 14 ZB 10.1889 – juris Rn. 11).
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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von dem Gesamtbetrieb der Beigeladenen einschließlich der streitgegenständlichen Parkplätze ausgehenden Lärmimmissionen diese Richtwerte überschreiten. Nach dem vom Ingenieurbüro S* … & P* … erstellten, die streitgegenständlichen Parkplätze mit einbeziehenden Geräuschkataster vom 8. August 2022 (dort Anhang A) werden die Immissionsrichtwerte an den Anwesen A.-Straße 59 und 61 sowie an dem Anwesen S.-Straße 8 zur Tages- und Nachtzeit eingehalten. Auch hinsichtlich des nicht betrachteten Anwesens S.-Straße 10 ist nicht von einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auszugehen, denn dieses Anwesen ist noch etwas weiter vom Baugrundstück entfernt. Der Kläger hat diese schalltechnische Untersuchung nicht angegriffen und auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht oder methodische Bedenken aufwirft.
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2. Für unzumutbare, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Lichtimmissionen ist nichts ersichtlich und die Klägerin hat hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Dass es durch den Betrieb des streitgegenständlichen Parkplatzes (insb. durch PKW-Scheinwerfer) zu vermehrten Lichtimmissionen am Anwesen der Klägerin kommen könnte, erscheint schon aufgrund des zu den klägerischen Anwesen hin steil ansteigenden Geländeprofils und der erheblichen Entfernung zum Vorhabengrundstück fernliegend.
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3. Das Vorhaben ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil es – wie die Klägerin behauptet – zu einer Verkehrszunahme auf der A.-Straße käme. Es fehlt schon an plausiblen Anhaltspunkten für eine solche Verkehrszunahme. Es ist davon auszugehen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr im Wesentlichen über die gut ausgebaute Kreisstraße TS3 abgewickelt wird, die im Süden in die Kreisstraße TS5 mündet und im Norden an die Bundesautobahn A8 anschließt. Die von den Parkflächen aus nach Osten führende G.M.-Straße ist hingegen für den allgemeinen motorisierten Verkehr gesperrt und aufgrund ihrer Breite, der starken Steigung und der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h nicht zur Abwicklung von Fahrverkehr in nennenswertem Umfang geeignet. Überdies ergibt sich aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde S. vom 5. Oktober 2020 (Bl. 108 ff. der Behördenakte, Seite 12 der Niederschrift), dass 75% der Mitarbeiter der Beigeladenen aus nördlicher Richtung kommen, sodass die Anfahrt über die TS3 offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Auch für die Mitarbeiter, die aus südöstlicher Richtung kommen, dürfte eine Anfahrt zu den Mitarbeiterparkplätzen über die TS5 und die TS3 ganzjährig zügiger möglich sein als über die kurvenreiche und ein erhebliches Gefälle aufweisende Route A.-Straße/G.-M.-Straße.
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4. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, fehlt es ebenfalls an einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten.
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Eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung verletzt den Nachbarn nur in eigenen Rechten, wenn dieser sich auf zukünftige drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann oder wenn im Falle der fehlenden Planreife der Nachbar nach den dann geltenden Grundsätzen (in der Regel §§ 34, 35 BauGB) in eigenen Rechten verletzt ist. Allein auf die möglicherweise fehlende materielle Planreife kann sich der Nachbar indes nicht mit Erfolg berufen (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. EL August 2024, § 33 Rn. 99 m.w.N.). Dass die Beigeladene die Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB möglicherweise nicht abgegeben hat, verletzt die Klägerin demnach nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die erteilte Baugenehmigung gegen drittschützende Festsetzungen des künftigen, der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens gerade dienenden Bebauungsplans verstoßen würde.
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Selbst wenn die Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht vorliegen sollten und deshalb auf das bis dahin geltende Planungsrecht zurückzugreifen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 15.2.1991 – 11 B 2659/90 – juris Rn. 5), wäre eine Verletzung der Klägerin ein eigenen Rechten nicht erkennbar. Das Vorhaben wäre nach § 35 BauGB zu beurteilen. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann ein Dritter grundsätzlich nur das Gebot der Rücksichtnahme in Stellung bringen, das hier nicht verletzt ist (s.o.). Ob dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen, kann dahinstehen. Denn hierdurch kann die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein. Sie hat keinen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität, dessen Freihaltung von außenbereichsfremden Vorhaben allein dem öffentlichen Interesse dient (BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – juris Rn. 2).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.