Titel:
Dublin III-Verfahren, Kroatien
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Es liegen auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende wie den Antragsteller vor. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin, Rückkehrprognose fünfköpfige Familie, keine systemischen Schwachstellen, keine unmenschliche und entwürdigende Behandlung, Kroatien
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3664
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien.
2
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juli 2023 einen förmlichen Asylantrag. Die Ehefrau und drei Kinder des Antragstellers befinden sich ebenfalls im Asylverfahren und einem Dublinverfahren mit Kroatien (vgl. S. 15 des streitgegenständlichen Bescheids).
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Eine Eurodac-Recherche des Bundesamts vom 3. Juli 2023 ergab bezüglich des Antragstellers einen Treffer der Kategorie 1 für Kroatien (Antragstellung am 30.6.2023) und einen Treffer der Kategorie 2 für Kroatien (Fingerabdrucknahme am 30.6.2023).
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Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 25. Juli 2023 gab der Antragsteller an, dass seine Ehegattin und seine Kinder im gleichen Wohnheim wie er in Deutschland wohnen würden. Er habe die Türkei am 27. Juni 2023 verlassen und sei mit dem Lkw über unbekannte Länder am 3. Juli 2023 nach Deutschland eingereist. Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt. Fingerabdrücke seien ihm in Kroatien am 30. Juni 2023 abgenommen worden.
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Das Bundesamt richtete am 27. Juli 2023 ein Wiederaufnahmegesuch unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO an Kroatien, das die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 10. August 2023 nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO annahmen.
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Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 16. August 2023 gab der Antragsteller an, dass er die Türkei am 27. Juni 2023 in einem Lkw verlassen habe. In einem Waldstück habe er aussteigen müssen und sei ein Stück gelaufen. Er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen. Er habe erfahren, dass er sich in Kroatien befinde. Sie seien von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und ihm sein Handy abgenommen. Er sei ein bis zwei Tage festgehalten worden, wo das gewesen sei, wisse er nicht. Er habe das Land innerhalb von etwa zwei Wochen verlassen sollen, das habe auf einem Schreiben gestanden. Er habe Kontakt zu Schleppern aufgenommen. Diese hätten ihn in einem Lkw mit einer Gruppe zusammen auf unbekanntem Weg nach Deutschland gebracht. Am 3. Juli 2023 sei er in der Nähe von … in Deutschland angekommen. In Kroatien habe er keinen Asylantrag gestellt. Seine Frau und die gemeinsamen drei Kinder seien etwa 20 Tage vor ihm von der Türkei über Kroatien nach Deutschland ausgereist. Auch sie hätten Probleme in Kroatien gehabt. Ihr Sohn habe gesundheitliche Probleme, er sei in Kroatien nicht behandelt worden, er hätte sterben können. Erkrankungen hätten er und seine unter 16-jährigen Kinder keine. Er wolle mit seiner Familie in Deutschland bleiben. Seine Frau und die gemeinsamen drei Kinder würden mit ihm zusammen in der gleichen Unterkunft wohnen.
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Mit Bescheid vom 18. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 21. September 2023 zugestellt.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 25. September 2023 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben (AN 14 K 23.50624) und zugleich den vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte bisher nicht.
9
Aus der beigezogenen Bundesamtsakte des Antragstellers (Gz. …, Bl. 177 f.) ergibt sich, dass die Kinder des Antragstellers elf Jahre, acht Jahre und 1 Jahr alt sind.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
11
Die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
13
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte Bezug genommen.
14
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
15
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden kann.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2020 – 7 VR 2/10 u.a. – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 8).
18
Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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1. Kroatien ist nach der Dublin-III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet.
21
Vorliegend ist Kroatien zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Ausweislich des vom Bundesamt festgestellten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 hat der Antragsteller in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Die kroatischen Behörden haben gemäß Art. 20 Abs. 5 Uabs. 1 Dublin-III-VO ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme auf das fristgemäße Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts hin (Art. 23 Abs. 1, 2 Uabs. 2 Dublin-III-VO) erklärt. Dies zieht die Verpflichtung Kroatiens nach sich, den Antragsteller wiederaufzunehmen und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Auf die Zuständigkeit Kroatiens gemäß den Kriterien von Kapitel III der Dublin-III-VO kommt es daher grundsätzlich nicht an (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris).
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Es greifen auch nicht die im Wiederaufnahmeverfahren ausnahmsweise – wenn wie hier das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von dem ersten Mitgliedsstaat noch nicht abgeschlossen wurde – im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und dem Schutz von Kindern und des Familienlebens zu prüfenden Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris Rn. 83), da sich auch die Familienangehörigen des Antragstellers im Dublinverfahren mit Kroatien befinden (vgl. dazu Thomann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 17. Ed. Stand: 15.10.2023, Dublin-III-VO Art. 10 Rn. 4).
23
Die Antragsgegnerin ist schließlich nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig geworden, denn diese wurde jeweils durch den vorliegenden, fristgerecht gestellten Antrag unterbrochen und läuft erst mit der Ablehnung des Antrags erneut an (vgl. Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin-III-VO a.E.).
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2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen und der Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Antragstellers entgegenstehen.
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a) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
26
Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). An diese Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße der zuständigen Mitgliedstaaten gegen Art. 3 EMRK genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B.v. 6.6.2014 – 10 B 25/14 – juris).
27
Mit Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – hat der Europäische Gerichtshof – wegen des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Anerkannte – die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin-III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 38).
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Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris).
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Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.). Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylsuchender oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Fall der Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund besonderer Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).
30
Zur Auslegung des Art. 4 GRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auch auf die Rechtsprechung des EGMR zur Art. 3 EMRK zurückzugreifen (VGH B-W, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 34). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh droht daher nicht nur in den o.g. Fällen der Verelendung, sondern auch, wenn ein Vertragsstaat die Abschiebung eines Asylsuchenden in einen Drittstaat anordnet, in dem der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren, das den Betroffenen vor willkürlicher Zurückweisung insbesondere in seinen Herkunftsstaat schützt, verweigert wird (VGH B-W, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 34; EGMR, U.v. 21.11.2019 – 47287/15 – <Ilias u. Ahmed/Ungarn>, Hudoc Rn. 134). Da die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin-III-VO auf „wesentliche Gründe“ gestützt werden muss, müssen die festgestellten Tatsachen verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu solchen Grundrechtsverletzungen kommt (VGH B-W, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 35 m.w.N.).
31
Vor diesem Hintergrund liegen auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in Kroatien im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende wie den Antragsteller vor.
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b) Dublin-Rückkehrende haben grundsätzlich vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn sie Kroatien vor Ende des Asylverfahrens verlassen haben, müssen sie bei ihrer Rückkehr einen neuen Asylantrag stellen. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. vor Verlassen des Landes abgelehnt wurde, gilt als Folgeantragsteller (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 3; AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 53). Nach der Rücküberstellung werden Antragsteller während des Asylverfahrens in Aufnahmezentren untergebracht. Diese Unterbringung umfasst grundsätzlich neben der Unterkunft auch Verpflegung, Kleidung und Fahrtkosten, die im Rahmen des Verfahrens notwendig sind, sowie Taschengeld. Bei Folgeantragstellern können diese Leistungen eingeschränkt werden (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 82 ff.). Das Taschengeld beträgt monatlich umgerechnet 13,30 EUR und wird als sehr niedrig eingeschätzt (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 84; unklar ist, inwieweit sich die Einführung des Euro in Kroatien Anfang 2023 auf diese Summe ausgewirkt hat).
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In Kroatien existieren zwei Aufnahmezentren, in Zagreb („Hotel Porin“) und Kutina (80 km von Zagreb entfernt) mit 600 bzw. 140 Plätzen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 82, 86). Aktuelle Zahlen zu ihrer Belegung liegen nicht vor; zum 28. Dezember 2020 waren in beiden Zentren insgesamt 328 Antragsteller untergebracht, zum 31. Dezember 2021 insgesamt 373 Antragsteller (AIDA, Country Report Croatia, 2021 update, S. 80). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 10). Das Aufnahmezentrum in Zagreb wurde 2019 renoviert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Unterbringungsbedingungen geführt hat, die Renovierung des Aufnahmezentrums in Kutina wurde 2022 abgeschlossen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 88). Das Aufnahmezentrum in Kutina dient vor allem der Unterbringung vulnerabler Antragsteller. Dort werden Familien in einem Raum untergebracht und unbegleitete Minderjährige und alleinreisende Frauen werden separat untergebracht. In dem Aufnahmezentrum in Zagreb werden bis zu vier Personen in einem Raum untergebracht. Besteht eine Familie aus mehr als fünf Mitgliedern, werden ihr, soweit möglich, in Zagreb zwei Räume zugewiesen. Duschen und Toiletten sind jeweils ausreichend vorhanden und die Räumlichkeiten werden regelmäßig gereinigt (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 87 f.). Es werden grundsätzlich drei Mahlzeiten täglich angeboten, für Schwangere, junge Mütter und Kinder bis 16 Jahren gibt es einen Nachmittagssnack. Daneben gibt es Küchen, in denen eigene Mahlzeiten zubereitet werden können (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 88).
34
Die Gesundheitsversorgung der Antragsteller ist in den Aufnahmezentren gewährleistet. Dort besteht jeweils eine Ambulanz mit einer gesundheitlichen Grundversorgung, die auch die Behandlung chronischer und lebensgefährlicher Erkrankungen erfasst. Für besonders hilfsbedürftige Gruppen wurde durch das kroatische Gesundheitsministerium und örtliche Gesundheitszentren eine spezialisierte Ambulanz eingerichtet, die u.a. pädiatrische, gynäkologische, neuropsychiatrische und zahnärztliche ambulante Behandlung sowie ambulante Behandlung für Suchterkrankungen anbietet. Daneben werden Antragsteller, wenn notwendig, in die jeweiligen örtlichen Krankenhäuser überwiesen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 94 f.). Die belgische Nichtregierungsorganisation Médecins du Monde (MdM) bietet dazu ergänzende Gesundheitsleistungen sowie Hilfestellungen bei der Wahrnehmung der Angebote der staatlichen Gesundheitsversorgung an. Insbesondere führt MdM medizinische Erstuntersuchungen bei der Ankunft im Aufnahmezentrum sowie medizinische Konsultationen durch und bietet schwangeren Asylsuchenden gynäkologische Dienste an – im Jahr 2022 wurden insgesamt 101 schwangere Frauen im Aufnahmezentrum in Zagreb untergebracht und betreut (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 96 f.). MdM-Ärzte bieten außerdem psychologische Unterstützung an (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 97 f.). Allerdings wird berichtet, dass MdM Ende Mai 2023 vorübergehend seine medizinische Unterstützung in den Aufnahmezentren angesichts fehlender finanzieller Mittel aussetzen musste (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 98).
35
Das Kroatische Rote Kreuz bietet in den Aufnahmeeinrichtungen unterschiedliche Dienstleistungen und Aktivitäten an, darunter die Verteilung von Hygieneartikeln, psychosoziale Unterstützung und Unterstützung bei der Wahrnehmung medizinischer Angebote, sowie soziale und erzieherische Aktivitäten, z.B. Sprachkurse, Computerkurse, Spielräume für Kinder und Musik-Workshops (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 89). Die Nichtregierungsorganisation „Are You Syrious“ (AYS) stellt Asylsuchenden kostenlose Kleidung, Haushaltsgegenstände und Hygieneartikel zur Verfügung und bietet ihnen Sprachkurse an (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 90). Das Croatian Law Centre (CLC) bietet Asylsuchenden Rechtsberatung an, auch telefonisch und per E-Mail (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 90).
36
Kinder haben auch während des laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Schulerziehung. Der Zugang zu kroatischen Schulen besteht innerhalb von 30 Tagen nach Asylantragstellung (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 92). Grundsätzlich gibt es auch Unterstützung für Kinder beim Kroatisch-Lernen sowie in Vorbereitungsklassen oder Ergänzungsklassen für bestimmte Fächer. Allerdings berichtet insbesondere AYS von vielfältigen praktischen Problemen bei der Organisation und beim Zugang zu den Vorbereitungsklassen. Das Kroatische Erziehungsministerium gesteht ein, dass es Probleme beim Zugang von unbegleiteten Kindern zu Grundschulen sowie zu weiterführenden Schulen gibt, während die kroatische Ombudsperson für Kinder für das Jahr 2022 insbesondere von Problemen bei der Inklusion älterer Kinder in weiterführenden Schulen berichtet (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 93 f.).
37
Gegen negative Entscheidungen kann innerhalb von 30 Tagen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden, bei Dublin-Entscheidungen, Unzulässigkeitsentscheidungen und Entscheidungen im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Tagen. Abgesehen von Entscheidungen im beschleunigten Verfahren und manchen Unzulässigkeitsentscheidungen hat die Klage aufschiebende Wirkung. Gegen eine negative Gerichtsentscheidung besteht die Möglichkeit, Berufung zum Obersten Verwaltungsgericht oder Beschwerde zum Verfassungsgericht einzulegen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 25).
38
Aus den Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Gewalt durch die dortigen Behörden oder Abschiebungen ohne vorher durchgeführtes Asylverfahren (sog. „Pushbacks“) ausgesetzt wären.
39
Nach alldem liegen grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin-III-VO vor, aufgrund derer Asylsuchenden generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Kroatien verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem. Auch die Aufnahmebedingungen sind ausreichend.
40
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der spezifischen Situation des Antragstellers, auch wenn für die Rückkehrprognose zugrunde zu legen ist, dass der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei Kindern nach Kroatien zurückkehren würde.
41
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (1 C 45/18 – juris LS 2) für die Rückkehr einer asylsuchenden Familie in ihr Herkunftsland entschieden, dass für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, auch wenn einzelne Familienmitglieder in Deutschland über einen Schutzstatus verfügen. Die Kammer wendet diese Rechtsprechung grundsätzlich in ständiger Rechtsprechung auch auf die vorliegende Fallkonstellation, in der es um die Ausreise einer Familie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Durchführung des Asylverfahrens dort geht, an (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2022 – AN 14 K 21.50134 – juris Rn. 62 ff; U.v. 29.9.2022 – AN 14 K 19.50622 – nicht veröffentlicht; U.v. 8.12.2022 – AN 14 K 19.50956 – nicht veröffentlicht; ebenso VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 35). Für die Gefahrenprognose ist dabei von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der hypothetischen Rückkehrsituation auszugehen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 15).
42
Da der Antragsteller, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder auch hier in Deutschland gemeinsam wohnen und sich auch die Familienmitglieder des Antragstellers im Dublinverfahren mit Kroatien befinden, ist mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller in diesem fünfköpfigen Familienverband, zu dem mit dem jüngsten Kind auch ein einjähriges Kleinstkind gehört, nach Kroatien zurückkehren würde.
43
Bei einer Rückkehr nach Kroatien ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Asylverfahren wiederaufnehmen und dieses fortgeführt wird. Dass der Antragsteller einen neuen Asylantrag stellen muss, um sein Verfahren wiederaufzunehmen, stellt kein Hindernis im Zugang zum kroatischen Asylsystem dar. Während des Verfahrens werden der Antragsteller und seine Familienmitglieder durch den kroatischen Staat versorgt und ihre grundlegenden Bedürfnisse werden in ausreichendem Umfang gedeckt. Die beiden älteren Kinder des Antragstellers hätten auch während des Asylverfahrens Zugang zu Schulerziehung.
44
Die Tatsache, dass es sich bei den Antragstellern um eine Familie mit vulnerablen jungen Kindern handelt, vermag nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Vor einer etwaigen Überstellung würden die kroatischen Behörden nach Art. 31 Dublin-III-VO über das Vorhandensein junger Kinder in Kenntnis gesetzt. Es besteht im Asylverfahren Zugang zu einer Unterkunft – wobei Familien laut Auskunftslage gesondert untergebracht werden – und zu medizinischer Versorgung. Der Antragsteller hat zwar angegeben, sein Sohn habe gesundheitliche Probleme, jedoch wurde dies zum einen nicht glaubhaft gemacht und hat der Antragsteller zum anderen unmittelbar anschließend die Frage, ob er oder seine unter 16-jährigen Kinder Erkrankungen hätten, verneint. Es ist daher nach der gebotenen summarischen Prüfung zugrunde zu legen, dass der Antragsteller und seine Kinder an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leiden.
45
Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei von den kroatischen Polizisten geschlagen worden, wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 12) gemäß § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen. Daneben ist festzuhalten, dass Übergriffe einzelner Beamter ohnehin nicht geeignet sind, systemische, einer Überstellung entgegenstehende Schwachstellen zu begründen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. VG Köln, B.v. 20.6.2023 – 8 L 993/23.A – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris Rn. 6).
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d) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kroatien die verfahrenslose Abschiebung in einen Drittstaat oder Gewalt durch die kroatischen Behörden befürchten müsste.
47
„Pushbacks“ durch die kroatische Polizei an den Landesgrenzen zu Bosnien und Herzegowina sowie Serbien sowie sogenannte „Kettenabschiebungen“ sind zwar vielfach dokumentiert. Diese Pushbacks sind – wie durch den Bevollmächtigten der Antragsteller ausführlich belegt wurde – in der Vergangenheit mitunter mit Gewalt an Asylbewerbern verbunden gewesen (statt vieler AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 25 ff. m.w.N.).
48
Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass Personen wie dem Antragsteller, der bereits einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat und nach der Dublin-III-VO wieder nach Kroatien überstellt wird, seitens der kroatischen Behörden Gewalt oder eine Abschiebung ohne vorheriges Asylverfahren droht, zumal die kroatischen Behörden vorliegend ausdrücklich ihre Aufnahmebereitschaft erklärt haben (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 29.6.2023 – 19 K 2160/23 – BeckRS 2023, 16102; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 37 ff.; VG Stuttgart, B.v. 30.9.2022, A 13 K 4446/22, 9143081 – juris S. 5 f.; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022, 6 L 678/22.A – juris S. 8 f.; VG Düsseldorf, B.v. 4.2.2022 – 12 L 59/22.A – juris Rn. 46 ff.; VG Ansbach, B.v. 20.12.2021, AN 14 S 21.50254 – juris Rn. 44).
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Die Situation von Dublin-Rückkehrenden stellt sich in entscheidender Weise anders dar als die von anderen Asylsuchenden. Dublin-Rückkehrende wie der Antragsteller sind bereits im Asylsystem Kroatiens erfasst und typischerweise im Eurodac-System mit Kroatien in Verbindung gebracht. Kroatien hat sich – vorliegend durch ausdrückliche Annahme eines Übernahmeersuchens – gegenüber einem anderen Mitgliedstaat als für das Asylverfahren zuständig erklärt, hier zunächst für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die verfahrenslose Abschiebung von Dublin-Rückkehrenden wäre gegenüber Pushbacks nicht-registrierter Asylsuchender an der Grenze bzw. kurz nach ihrer erstmaligen Einreise eine bedeutende Eskalation, ein besonders offenkundiger Rechtsbruch entgegen einer ausdrücklich gegenüber einem anderen Mitgliedstaat akzeptierten Verpflichtung zur Aufnahme von Asylsuchenden, zumal die Überstellung nach Kroatien die Kooperation mit dem überstellenden Mitgliedstaat voraussetzt (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus der Situation anderer Asylsuchender können daher nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den vorliegenden, vier Dublin-Rückkehrende betreffenden Fall gezogen werden (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 132 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 82).
50
Auch aktuelle Erkenntnismittel bieten keine Erkenntnisse, nach denen Dublin-Rückkehrende von Kettenabschiebungen bedroht sind. Insbesondere hält ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von September 2022 Dublin-Überstellungen nach Kroatien zwar für unzumutbar, begründet dies aber mit durch die bekannten Pushbacks bedingten Systemmängeln und mit der Unzumutbarkeit für die Opfer von Pushbacks, sie wieder nach Kroatien zu schicken. Die Gefahr einer (Ketten-)Abschiebung ohne Verfahren wird aber nicht genannt (vgl. SFH, Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, Stand: 13.9.2022, insb. S. 18). Auch aktuelle Berichte von Human Rights Watch (HRH, „Like We Were Just Animals“: Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, 3.5.2023) und Amnesty International (Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG München, 20.9.2023, insb. S. 9 ff.) führen keine konkreten Fälle von Pushbacks von Dublin-Rückkehrenden an. Dasselbe gilt für die durch den Bevollmächtigten der Antragsteller aufgeführten Erkenntnismittel.
51
Anhaltspunkte, dass Dublin-Rückkehrende tatsächlich einem von Kroatien geschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommen unterfallen könnten, wie das Verwaltungsgericht München (vgl. VG München, B.v. 17.7.2023 – M 10 S 23.50684; B.v. 20.6.2023 – M 10 S 23.50598 – juris Rn. 23) für möglich hielt, lassen sich den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht München geht inzwischen davon aus, dass im Hinblick auf Dublin-Rückkehrende keine systemischen Mängel vorliegen (vgl. VG München, B.v. 9.11.2023 – M 3 S 23.51173, 10196336- juris).
52
Damit ist mangels konkreter Erkenntnisse über Pushbacks und Gewalt an Dublin-Rückkehrenden nicht die aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgende Vermutung widerlegt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat, also auch in Kroatien, im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
53
3. Dem Antragsteller droht in Kroatien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
54
a) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil „Jawo“ (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 88). Daher hat das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die zu einer derartigen Gefahr nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 90). Auch insoweit gilt grundsätzlich wiederum der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 82). Damit derartige Schwachstellen unter Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK fallen, muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 91).
55
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 92).
56
Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18.OVG – BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
57
b) Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Kroatien eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte für drei Jahre (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 128).
58
Schutzberechtigte sind ab der Schutzgewährung zur Arbeit in Kroatien berechtigt. Als besonders großes Hindernis für eine erfolgreiche Integration insbesondere in den Arbeitsmarkt wird allerdings der Mangel an Sprachkenntnissen angesehen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.125 f., S. 141 f.). Es besteht ein erheblicher Mangel an Sprachkursen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.125). Ein durch das Kroatische Wissenschafts- und Erziehungsministerium auf den Weg gebrachtes, vom EU-Flüchtlingsfonds finanziertes Projekt zur besseren Integration von Schutzberechtigten in die kroatische Gesellschaft und den Arbeitsmarkt, das insbesondere einen Sprachkurs umfasste, wurde durch eine Entscheidung des Kroatischen Innenministeriums vom September 2022 beendet (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 141 f.). Durch AYS organisierte Sprachkurse verschiedener Stufen stehen allerdings auch anerkannt Schutzberechtigten offen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 90) und vereinzelt werden durch andere Nichtregierungsorganisationen Sprachkurse organisiert (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.128). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen sowie die Kroatische Agentur für Arbeit unterstützen darüber hinaus anerkannt Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche und bei der Integration in die kroatische Gesellschaft (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 126 ff., S. 143; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 13 f.).
59
In Kroatien existierte ein Aktionsplan zur Integration anerkannter international Schutzberechtigter, der von 2017 bis 2019 gültig war, der aber nie in die Praxis umgesetzt wurde. Ein neuer Plan, der die Jahre 2020 bis 2022 abdecken sollte, war bis Ende 2022 nicht verabschiedet worden (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.121). Grundlegende Informationen für anerkannte Schutzberechtigte finden sich in einem Führer des kroatischen Regierungsbüros für Menschenrechte und die Rechte nationaler Minderheiten aus dem Jahr 2019, der in sieben Sprachen erhältlich ist und 2022 aktualisiert wurde. Daneben stellen auch weitere staatliche Stellen sowie die IOM, der UNHCR und verschiedene NGOs Informationen für Schutzberechtigte zur Verfügung (AIDA, Country Report Croatia, 2021 update, S.122 ff.).
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Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum kroatischen Schulsystem wie kroatische Staatsangehörige. Probleme bestehen insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Vorbereitungsklassen für die kroatische Sprache und auf mangelnde Vorbereitung und personelle Ausstattung in den Schulen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 144 f.). Daneben unterstützen Nichtregierungsorganisationen wie AYS Schüler beim Erlernen der Sprache und der Bewältigung des Schulstoffs und ihre Eltern bei der Kommunikation mit der Schule (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 145).
61
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen, haben zwei Jahre lang einen Anspruch auf kostenfreie Unterbringung gegen den kroatischen Staat, den sie bei den kroatischen Sozialbehörden geltend machen müssen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 139). Sofern keine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt oder im Eigentum des kroatischen Staates verfügbar ist, können anerkannte Schutzberechtigte zwei Jahre lang in den Aufnahmezentren bleiben. Nach Ablauf der zwei Jahre haben Schutzberechtigte nur noch nach Maßgabe des Gesetzes über Sozialleistungen Anspruch auf eine Unterkunft; in der Praxis bleiben Schutzberechtigte auch über die zweijährige Frist hinaus in den Aufnahmezentren, bis eine passende Wohnung für sie gefunden wird (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 139 f.). Wenn Schutzberechtigte über finanzielle Mittel verfügen, sind sie gegenüber der zuständigen Sozialbehörde verpflichtet, bereits während der ersten zwei Jahre zu den Kosten der Unterkunft beizutragen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 139). Wohnungen für Schutzberechtigte werden nicht zentral in Zagreb angemietet, um eine Isolierung oder „Ghettobildung“ unter Schutzberechtigten zu vermeiden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist es angesichts bestehender Wohnungsknappheit und hoher Mieten sowie zögerlicher Vermietung für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich äußerst schwierig, eine Wohnung zu finden (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.140 f.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen leisten Unterstützung bei der Wohnungssuche und teils wurden 2022 einzelne Monatsmieten bedürftiger Schutzberechtigter durch AYS übernommen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 141).
62
Anerkannte Schutzberechtigte ohne Arbeit sind in Kroatien nicht krankenversichert, haben aber einen Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung auf staatliche Kosten im gleichen Umfang wie gesetzlich Pflichtversicherte (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 147 f.). In der Praxis besteht hier häufig das Problem, dass die behandelnden Ärzte und Ärztinnen darüber nicht informiert sind. Anerkannte Schutzberechtigte, die eine Arbeit haben, sind dagegen krankenversichert. Anders als kroatische Staatsangehörige können arbeitende Schutzberechtigte ihre Familien nicht in den Krankenversicherungsschutz einbeziehen. Deren Behandlungskosten werden weiterhin vom kroatischen Staat getragen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 148). Werden Medikamente benötigt, dann hat die Apotheke eine Rechnung an den Kroatischen Krankenversicherungsfonds zu schicken, der sie, wenn die Verschreibung korrekt ist, an das Kroatische Gesundheitsministerium weiterleitet. Befindet sich das Medikament auf der Liste der Basismedikamente, wird die Rechnung vollständig vom Gesundheitsministerium übernommen. Steht es dagegen auf der Ergänzungsliste, werden die Kosten zwischen dem Ministerium und der betreffenden Person geteilt (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 148).
63
Daneben haben anerkannte Schutzberechtigte im gleichen Umfang wie kroatische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S.146), wobei manche Ansprüche aus dem Sozialsystem je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren können (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 12). Gewährt wird unter anderem ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten für Bedürftige („guaranteed minimum benefit“). Dieser wird anerkannt Schutzberechtigten gewährt, die kein Einkommen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Er beläuft sich bei Familien auf monatlich 92,91 EUR pro Elternteil und Kind. Daneben gibt es auch einmalige Unterstützung („one-time assistance“), wenn einmalig außerordentliche Kosten anfallen wie bei der Geburt eines Kindes, bei der Erziehung eines Kindes oder der Notwendigkeit, grundlegende Haushaltsgegenstände zu erwerben. Der reguläre Höchstbetrag beläuft sich hier auf 464,53 EUR pro Haushalt (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104& langId=en& intPageId=4464, zuletzt besucht am 6.12.2023; AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 147). Als weitere Sozialleistungen stehen unter anderem Wohngeld („housing allowance“) und Zuschüsse für Energiekosten zur Verfügung (vgl. https://ec.europa.eu/social/main. jsp?catId=1104& langId=en& intPageId=4464, zuletzt besucht am 6.12.2023), sowie diverse Dienstleistungen der sozialen Fürsorge (AIDA, Country Report Croatia, 2022 update, S. 147).
64
c) Auch bei einer Schutzanerkennung in Kroatien droht dem Antragsteller keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Wie oben schon für das Asylverfahren dargelegt, ist auch im Rahmen dieser Prognose zugrunde zu legen, dass der Antragsteller sich im Familienverband mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern als anerkannt Schutzberechtigte ein Existenzminimum in Kroatien aufbauen und erhalten müsste.
65
Im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte würden der Antragsteller und seine Familienmitglieder jedenfalls für zwei weitere Jahre kostenfrei in einer bereitgestellten Unterkunft untergebracht. Nach der Erkenntnislage könnten sie bis zum Auffinden einer passenden Wohnung auch über diesen Zeitraum hinaus im Aufnahmezentrum bleiben. Im Krankheitsfall würden die Behandlungskosten der Familienmitglieder übernommen; wie bereits festgestellt ist aber bisher ohnehin nicht belegt, dass der Antragsteller oder sein Sohn eine besondere medizinische Behandlung benötigen.
66
Dem Antragsteller und seiner Ehegattin würden Sprachkurse angeboten, und sie wären ab der Schutzgewährung zur Arbeit in Kroatien berechtigt. Es ist nach der dargestellten Erkenntnislage davon auszugehen, dass die beiden älteren Kinder des Antragstellers die Schule besuchen könnten. Das jüngste, aktuell einjährige Kind des Antragstellers müsste aber weiterhin von einem der Elternteile betreut werden, sodass nur entweder der Antragsteller oder seine Ehegattin arbeiten gehen könnte. Hierbei müsste auch schlecht bezahlte und mit körperlicher Arbeit verbundene Tätigkeiten angenommen werden, um jedenfalls einen Teil des Lebensunterhalts der Familie zu bestreiten. Angesichts der Unterstützungsleistungen, die insbesondere Nichtregierungsorganisationen in Kroatien bei der Integration Schutzberechtigter in den kroatischen Arbeitsmarkt erbringen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 12 f.), geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Antragsteller oder seine Ehegattin auch ohne besonders am Arbeitsmarkt nachgefragte Merkmale eine realistische Chance haben, Arbeit zu finden.
67
Zusätzlich könnte die Familie ohnehin auf ein staatliches soziales Sicherungsnetz zurückgreifen und Sozialleistungen wie kroatische Staatsangehörige beziehen, insbesondere Zuschüsse zu den Lebenshaltungskosten. Falls dies – und etwaige weitere einmalige Hilfen, s.o. – nicht reichen würde, hätten sie zudem die Möglichkeit, Unterstützung durch eine der Nichtregierungsorganisationen, von denen einige in Kroatien tätig sind, in Anspruch zu nehmen.
68
Nach alldem ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller bzw. seine Ehegattin durch die eigene Arbeitskraft und durch staatliche Sozialleistungen ein Existenzminimum für die Familie aufbauen und sichern könnten. Angesichts der Leistungen, die der kroatische Staat für anerkannt Schutzberechtigte erbringt, insbesondere in Bezug auf Wohnraum, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller infolge Gleichgültigkeit der kroatischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
69
4. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist Kroatien auch für die Asylverfahren der Familienmitglieder des Antragstellers der zuständige Mitgliedstaat.
70
5. Abschiebungshindernisse sind nicht gegeben. Das gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris sowie B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 4).
71
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich, insbesondere droht dem Antragsteller keine Trennung von seinen Familienmitgliedern, da diese sich ebenfalls im Dublinverfahren mit Kroatien befinden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehen nicht, denn wie bereits dargestellt droht dem Antragsteller in Kroatien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
72
Vor einer etwaigen Überstellung ist Kroatien davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich bei dem Familienverband des Antragstellers um eine Familie mit jungen Kindern handelt (Art. 31 Dublin-III-VO).
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Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.
74
6. Nach alldem ist der Antrag in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten des gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzulehnen.
75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
76
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).