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OLG München, Berichtigungsbeschluss v. 04.07.2024 – 8 U 3892/22
Titel:

Kosten der Nebenintervention nach erfolgloser Berufung

Normenkette:
ZPO § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, § 321 Abs. 1
Leitsatz:
Wenn die Klagepartei die Berufung gegen zwei Beklagte zurücknimmt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wird, hat sie nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsrücknahme, Kosten der Nebenintervention, Berufungsverfahren
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 11.06.2024 – 8 U 3892/22
LG Passau, Endurteil vom 31.05.2022 – 4 O 1068/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2024 – VIa ZR 388/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36493

Tenor

Der Beschluss vom 11.06.2024 wird in seiner Ziffer 3 analog § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend abgeändert, dass die Klagepartei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

Entscheidungsgründe

1
In dem Beschluss vom 11.06.2024 wurde nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden.
2
Nachdem die Klagepartei die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 23.05.2024 zurückgenommen hat und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 31.05.2022, Az 4 O 1068/21 mit Beschluss vom 11.06.2024 zurückgewiesen wurde, hat die Klagepartei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.