Titel:
Keine Beachtlichkeit mittelbarer Folgen - hier Rückführung in Herkunftsland Afghanistan - bei der Überstellung nach Schweden
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. d
Leitsätze:
1. Das Argument der mittelbaren Zurückweisung in den Herkunftsstaat ist kein tauglicher Überstellungseinwand, der eine Überstellung in den nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Rückübernahme verpflichteten Staat hindert. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen keine systemischen Schwachstellen des schwedischen Asylsystems oder der schwedischen Aufnahmebedingungen. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Zielstaat: Schweden, Seitens der Antragspartei befürchtete Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Ablehnung des Asylantrags im Zielstaat, Dublin, Schweden, Afghanistan, Abschiebungsanordnung, systemische Schwachstellen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36398
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Abschiebung nach Schweden.
2
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Oktober 2024 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 23. Oktober 2024 Kenntnis erlangte. Am 4. November 2024 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
3
Eine EURODAC-Recherche ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Schweden.
4
Das Bundesamt stellte am 19. November 2024 ein Übernahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 20. November 2024 erklärten die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens und ihre Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers.
5
Mit Bescheid vom 27. November 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
6
Am 4. Dezember 2024 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (M 3 K 24.50983) und beantragt gleichzeitig,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
8
Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Asylantrag in Schweden abgelehnt worden sei und ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohe. In Afghanistan sei sein Leben aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Gefahr.
9
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor ohne (bislang) einen Antrag zu stellen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Bundesamt übermittelte Behördenakte Bezug genommen.
11
1. Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
12
a) Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
13
Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
14
Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG).
15
b) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO ist Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und die Abschiebung nach Schweden kann auch durchgeführt werden (vgl. § 34a Abs. 1 AsylG).
16
aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Schweden der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist.
17
Die Zuständigkeit Schwedens für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Auskunft der schwedischen Migrationsagentur vom 20. November 2024 wurde sein Asylantrag am 7. Februar 2024 bestandskräftig abgelehnt (vgl. Bl. 109 BA). Insoweit ist Schweden, wo der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers für den 22. Oktober 2015 und erneut am 5. September 2022 mit der Kennzeichnung „SE1“ einen Asylantrag gestellt hat, zuständig. Die Ziffer „1“ in der Kennzeichnung „SE1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 – EURODAC-VO). Die schwedischen Behörden haben ferner ihre Zuständigkeit bestätigt und ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Zweifel an der Zuständigkeit Schwedens sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
18
bb) Auch trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch vom 19. November 2024 fristgerecht erfolgte.
19
cc) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
20
Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO kommt dabei auch in Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO dem Grunde nach zur Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings dahingehend auszulegen, dass das Argument der mittelbaren Zurückweisung in den Herkunftsstaat kein tauglicher Überstellungseinwand ist, der eine Überstellung in den nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zur Rückübernahme verpflichteten Staat hindert (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 u. C-328/21 – juris Rn. 129 ff., 141 f.; nicht überzeugend dagegen BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50009 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 10.9.2024 – 24 ZB 24.50030 – juris Rn. 7, der die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d (und c) Dublin III-VO verneint und dabei nicht umfänglich auf obige EuGH-Entscheidung und die daraus resultierende Frage eingeht, ob infolgedessen nicht insoweit bereits ein acte éclairé bzw. ein acte clair vorliegen dürfte; wie hier vertreten auch: VG München, B.v. 30.9.2024 – M 10 S 24.50863 – n.v.). Die Tatsache, dass der EuGH sich zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in diesen Fällen verhält, setzt denknotwendig die Bejahung der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift voraus.
21
Der Einwand des Antragstellers, in Schweden sei sein Asylantrag abgelehnt worden, weshalb ihm nach einer Überstellung nach Schweden als mittelbare Folge die Rückführung in sein Herkunftsland Afghanistan drohe, kann keine rechtliche Bedeutung zukommen.
22
Es widerspräche dem Grundgedanken der Vermeidung von Sekundärmigration, wenn eine für den Antragsteller negative Asylentscheidung in einem anderen am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnehmenden Mitgliedstaat zu dem Ergebnis führen würde, dass dorthin grundsätzlich keine Rücküberstellungen – wie es aber gerade Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO vorsieht – mehr erfolgen dürften. Einen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat gibt es deshalb nicht. Mit den Zielen der Dublin III-VO, klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats festzulegen und Sekundärmigration der Asylbewerber zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht hier eine inhaltliche Beurteilung der Gefahr der Rückführung im Fall der Rückkehr nach Schweden vorzunehmen hätte. Das Gericht hat vielmehr davon auszugehen, dass die schwedischen Behörden die Gefahr durch eine Abschiebung unter Einhaltung von Art. 19 GrCh richtig einschätzen und dass dem Antragsteller gemäß den Anforderungen von Art. 47 GrCh wirksame Rechtsbehelfe zustehen, um Behördenentscheidungen gegebenenfalls anfechten zu können. Dass die deutschen Behörden und Gerichte einerseits und die schwedischen Behörden und Gerichte andererseits hinsichtlich der Auslegung der sachlichen Voraussetzungen des internationalen Schutzes ggf. unterschiedliche Auffassungen vertreten, bedeutet nicht, dass systemische Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 u. C-328/21 – juris Rn. 140 ff.; ähnlich auch: VG Berlin, B. v. 13.2.2024 – VG 9 L 37/24 A – juris; VG Schleswig, B.v. 25.03.2024 – 5 B 4/24 – juris).
23
Es ist auch nicht von Belang, ob der Asylantrag – wie wohl vorliegend – nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insoweit ist der Antragsteller darauf zu verweisen, in Schweden einen Asylfolgeantrag zu stellen. Auch nach dem schwedischen System der Asylgewährung ist es Asylbewerbern grundsätzlich möglich, bei Vorliegen neuer Umstände einen Folgeantrag zu stellen (VG Würzburg, B.v. 3.4.2017 – W 1 S 17.50167 – juris Rn. 20; VG Aachen, B.v. 4.2.2019 – 3 L 1797/18.A – juris Rn. 38 f.; VG München, B.v. 25.10.2024 – M 3 S 24.50919 – n.v. Rn. 24).
24
Über diesen Aspekt hinausgehend ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt wäre.
25
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 43 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind (Stufe 1), dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall (Stufe 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 63).
26
Daran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wäre. Insoweit wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
27
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der aktuellen gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu jüngst m.w.N. zur Rspr. etwa: VG München, B.v. 25.10.2024 – M 3 S 24.50919 – n.v. Rn. 22 ff.; B.v. 9.4.2024 – M 22 S 24.50399 – n.v. Rn. 41 ff.; B.v. 3.4.2024 – M 19 S 24.50257 – n.v. Rn. 24 ff.; B.v. 2.10.2023 – M 10 S 20.50981 – n.v. Rn. 17 ff.; VG Berlin, B.v. 13.2.2024 – VG 9 L 37/24 A – juris; VG Augsburg, U.v. 22.2.2024 – Au 9 K 23.50438 – juris Rn. 41; VG Schleswig, B.v. 25.03.2024 – 5 B 4/24 – juris; VG Magdeburg, B. v. 25.9.2024 – 3 B 164/24 MD – juris Rn. 5; LG Rostock, B.v. 19.11.2024 – 3 T 157/24 – juris Rn. 7, 12 ff.)
28
Schweden verfügt über ein ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren. Bezüglich Dublin-Rückkehrern kann das Stellen einer Unterkunft zwar davon abhängig sein, dass eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise unterzeichnet wird (vgl. AIDA-Report Schweden, 2023 Update, Stand: April 2024, C.2.7, S. 49). Dies begründet aber keine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens in Schweden. Die Erklärung des Antragstellers spiegelt dann lediglich die bestands- und rechtskräftige Ausreisverpflichtung wieder. Wie oben dargestellt besteht bei Vorliegen neuer Umstände auch die Möglichkeit einen Folgeantrag in Schweden zu stellen.
29
dd) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
30
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen.
31
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).