Titel:
Zulassung zum Studiengang, Betriebswissenschaften (Bachelor) an der Hochschule, Kapazitätswirksamkeit der Überbuchung, Keine missbräuchliche oder willkürliche Überbuchung, Prognoseentscheidung
Normenketten:
HZV § 7 Abs. 2
HZV Anlage 7 zu § 41
Zulassungszahlsatzung
Schlagworte:
Zulassung zum Studiengang, Betriebswissenschaften (Bachelor) an der Hochschule, Kapazitätswirksamkeit der Überbuchung, Keine missbräuchliche oder willkürliche Überbuchung, Prognoseentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36396
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Hochschule für angewandte Wissenschaften M. (im Folgenden: HM) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/25.
2
Die HM hat in § 1 der Satzung über Zulassungszahlen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften M. im Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 (im Folgenden: Zulassungszahlsatzung) vom 18. Juni 2024 für den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2024/25 insgesamt 247 Studienplätze festgesetzt.
3
Die vorgelegte Kapazitätsberechnung, die das Gericht den Bevollmächtigten des Antragstellers übersandt hat, weist im Wesentlichen folgende Angaben aus:
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- 49 Professorinnen- und Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 81,8 Semesterwochenstunden (SWS)
5
- 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einem Deputat von zweimal 19 und einmal 23 SWS
6
- 1,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von insgesamt 15 SWS
7
- 6 Professuren im Rahmen der Hightech-Agenda Bayern mit einer Verminderung um insgesamt 33 SWS
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- Dienstleistungsexport (E): 180,1445 SWS
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- Bereinigte Lehrangebot (Sb): 1005,0555
10
- Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneter Studiengänge (CA): 4,1161 (Bandbreite gem. Anlage 9 zu § 48 HZV: 3,7-5,4)
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- Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (zp): 0,7376
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- Schwundfaktor (SFp): 0,7299
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Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten sinngemäß beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum 1. Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/25 an der HM zuzulassen.
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Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, die HM habe die vorhandene Kapazität nicht erschöpft. Es habe eine Überbuchung von 15% stattgefunden. Bei einem langjährig eingeführten Studiengang sei eine punktgenauere Kalkulation möglich. Die Kalkulation des Annahmeverhaltens sei daher nicht rechtmäßig.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Die errechnete Kapazität von 247 Studierenden sei bereits weit überschritten; weitere Studienplätze seien nicht vorhanden.
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Auf Frage des Gerichts hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. November 2024 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich 284 Studierende immatrikuliert seien.
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Mit Schriftsatz vom 20. November 2024 trägt der Antragsgegner weiter vor, eine punktgenauere Kalkulation der tatsächlichen Immatrikulationen sei wünschenswert, aber mit einem Lesen in der Glaskugel vergleichbar. Das Annahmeverhalten sei nicht konstant. So seien im Vorjahr bei gleicher festgesetzter Studierendenzahl 550 Zulassungsangebote über das dialogorientierte Serviceverfahren ausgesprochen worden; in einem weiteren Nachrückverfahren weitere 50, da sonst die Kapazität ersichtlich nicht ausgefüllt worden wäre. Auf diese 600 Zulassungsangebote hätten sich bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn 264 Studierende immatrikuliert. Die für die amtliche Statistik maßgebliche Zahl vom 15. November 2023 lag bei 261. Aufgrund dieser Übererfüllung habe die HM in diesem Jahr über das dialogorientierte Serviceverfahren 400 und schließlich weitere 60 Zulassungsangebot ausgesprochen. Gegenwärtig seien 284 Studierende immatrikuliert. Die amtlichen Zahlen lägen noch nicht vor. Es komme an der HM auch nach Vorlesungsbeginn zu Exmatrikulationen, da die Nachrückverfahren an den Universitäten regelmäßig erst starten würden, wenn die Immatrikulation an der Hochschule bereits in vollem Gange sei. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass es trotz der Reaktion auf die Überbuchung im Vorjahr durch eine Reduktion der Zulassungsangebote zu einer deutlich höheren Überbuchung gekommen sei.
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Eine Antwort auf diesen der Antragspartei zugeleiteten Schriftsatz ist nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren M 3 K 24.6494, und die Kapazitätsunterlagen Bezug genommen.
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Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
24
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um die Antragspartei vor wesentlichen Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Anspruchs in der Hauptsache besteht. Das ist der Fall, wenn die Tatsachen des zu sichernden Anspruchs des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) gemacht werden. Dennoch gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Danach reduzieren sich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn sich nach den vorliegenden Unterlagen dem Gericht ein Anordnungsanspruch aufdrängt und nur so die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtsschutz erfüllt werden können (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 3, Breunig in BeckOK VwGO, 71. Ed. Stand: 1.7.2024, § 86 Rn. 12a.1 explizit zur Hochschulzulassung).
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Der Anordnungsanspruch ist der zu regelnde materielle Anspruch der Antragspartei aus einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Besteht unter Beachtung der Prüfungstiefe hinsichtlich der Tatsachengrundlagen (Glaubhaftmachung) der Hauptsacheanspruch nach vollumfänglicher rechtlicher Prüfung nicht, so kann keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Regelung ergehen.
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1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Die Kammer sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der HM im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) im Wintersemester 2024/25 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend anzuerkennenden, tatsächlich vergebenen 284 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
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a) Es liegen – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers – keine Anhaltspunkte für eine unzulässige, rechtsmissbräuchliche Überbuchung vor, weshalb diese als kapazitätsdeckend hinzunehmen ist. Es ist nur zu einer „Überbuchung im eigentlichen Sinn“ gekommen, also zur Immatrikulation von mehr Studierenden als der festgesetzten Zulassungszahl von 247, da mehr Studierende als erwartet von der ausgesprochenen Zulassung tatsächlich doch Gebrauch gemacht haben. Diese in § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87; BayRS 2210-8-2-1-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2023 (GVBl. S. 564) explizit geregelte Möglichkeit der Überbuchung der festgesetzten Kapazität trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass nicht alle zugelassenen Bewerber ihren Studienplatz annehmen werden.
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Die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen aufgrund von Überbuchungen ist regelmäßig als kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Überbuchungen im Nachrückverfahren. Die Hochschule überschreitet dagegen ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Überbuchung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage beschränkt, ob die Hochschule von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und den erwarteten Verlauf der Entwicklung vertretbar, d. h. nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Wegen der Kapazitätsfreundlichkeit von Überbuchungen ist kein zu enger Maßstab anzulegen. Daraus folgt, dass der Antragsgegner die Grundlagen seiner Prognose vollständig und nachvollziehbar darzulegen hat. Ein inkonstantes Annahmeverhalten ist dabei in besonderem Maße für Prognoseirrtümer anfällig; eine Prognoseentscheidung unterliegt insofern von vornherein erheblichen Unsicherheiten. Erweist sich eine sachgerecht getroffene Prognose im Nachhinein als falsch, ist dies jedoch unschädlich. Die Zulassung weiterer Studienanfänger über die Zulassungszahl hinaus ist hinzunehmen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (vgl. zum Ganzen zuletzt: BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10001 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Bode in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 61. EL, 6/2023, § 29 HRG Rn. 186, 188).
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Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die HM durch die Überbuchung die vorstehend dargelegten Grenzen überschritten hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die HM unter Missachtung des bisherigen Annahmeverhaltens überbucht hätte oder die Überbuchung aufgrund rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Erwägungen erfolgt wäre. Zwar liegt eine nicht unerhebliche Überbuchung von knapp 15% vor, diese wurde jedoch seitens des Antragsgegners plausibel erläutert und anschließend im Übrigen auch von der Antragspartei nicht (mehr) in Zweifel gezogen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10001 – juris Rn. 15 zu einer nicht beanstandeten Überbuchung von 36%). So hat die HM glaubhaft dargelegt, dass sie auf die Überbuchung des Vorjahres mit einer Reduzierung der Zulassungsangebote um ein Viertel signifikant korrigierend reagiert hat. Hinzu kommen auch aus Sicht des Gerichts bei diesem Studiengang zwei Aspekte, die eine zielgenaue Prognoseentscheidung zusätzlich erschweren: Die HM startet rund 2 Wochen vor den beiden Münchner Universitäten mit betriebswissenschaftlichen Studiengängen in die Vorlesungszeit und muss dementsprechend auch das Nachrückverfahren entsprechend früher beendet haben (vgl. § 34 HZV: 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn). Diesen Aspekt scheint wohl auch die Stichtagsregelung des 15.11. für die amtliche Studierendenstatistik nicht zu berücksichtigen, die sich insoweit wohl an den universitären Vorlesungszeiten zu orientieren scheint. Zudem „konkurriert“ die HM in M. mit LMU und TUM um Studierende. Die HM hat nachvollziehbar erläutert, dass regelmäßig, teils sogar noch nach Immatrikulation an der HM, Studierende von der Hochschule an die Universität wechseln würden, sobald sie ein Angebot ihrer Wunschuniversität erhalten. Die HM ist insoweit in besonderem Maße in diesem Studiengang von dem Zulassungsverhalten der beiden Münchner Universitäten abhängig. Diese Parameter, auf die die HM keinen Einfluss hat, schlagen sich unmittelbar auf das Annahmeverhalten – hier sogar in Form eines „Exmatrikulationsverhaltens“- nieder. Obige Effekte sind dieses Jahr offensichtlich deutlich geringer ausgefallen oder durch andere Faktoren ausgeglichen worden. Diese nicht zu beanstandende Prognose hat sich trotz der Korrektur der HM ihrer ausgesprochenen Zulassungen im Vergleich zum Vorjahr zwar im Nachhinein als unrichtig herausgestellt, was jedoch die aus der der ex-ante Perspektive zu betrachtende Überbuchung nicht rechtswidrig werden lässt. Die Zahl von 284 Studienplätzen ist daher kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen.
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b) Dass die Kapazitätsberechnung als solche Fehler aufweist, die zu einer noch höheren Zahl an zuzulassenden Studierenden führen würde, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen und angesichts der Überbuchung von 37 Plätzen bei einer festgesetzten Zahl von 247 jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10001 – juris Rn. 22), zumal auch die durchgeführte Überprüfung seitens des Gerichts keinen Berechnungsfehler ergeben hat.
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Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – juris).
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Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird. Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn 10, sowie B. v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris Rn 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).
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Hinsichtlich der Verminderungen bestehen auch seitens der Antragspartei keine Zweifel. Die Verminderungen wurden in der vorgelegten „Übersicht über die Verminderungen“ unter Angabe der Rechtsgrundlage aufgeschlüsselt. Aufgrund des seitens des StMWK vorgegebenen Berechnungsstichtags für die Lehrdeputatsdaten am 1. Februar 2024 ist auch nicht zu beanstanden, dass die HM insoweit die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) herangezogen hat. Diese ist zwar zum 28. Februar 2023 aufgehoben worden, gilt aber gem. § 48 Abs. 2 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2024 (GVBl. S. 412), bis längstens 28. Februar 2026 fort, solange die Hochschulen noch keine Deputatsleitlinien aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Die vorlegten „Globallehrdeputat Leitlinien der Hochschule M.“ treten zwar gem. § 8 mit dem Wintersemester 2024/2025 in Kraft, waren aber am maßgeblichen Stichtag noch nicht bekannt gemacht und entfalten somit erst zum Studienjahr 2025/26 ihre Wirkung.
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Die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund von Anlage 7 zu § 41 HZV ergibt sich wie folgt:
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49 Prof.-Stellen 882,0000 SWS
37
Abzüglich Deputatsverminderungen – 81,8000 SWS
38
2 LbA à 19 SWS + 38,0000 SWS
39
1 LbA à 23 SWS + 23,0000 SWS
40
1,5 Wiss. MA + 15,0000 SWS
41
6 HTA Professuren + 108,0000 SWS
42
Abzüglich Verminderungen – 33,0000 SWS
43
Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2 + 234,0000 SWS
44
Abzüglich Dienstleistungsexport (E) – 180,1445 SWS
46
Die jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Betriebswirtschaft zugeordneten Studiengangs (Ap) berechnet sich aufgrund Abschnitt II. der Anlage 7 zu § 41 HZV wie folgt: Ap = (2 x Sb)/CA x zp
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Ap = 2010,111: 4,1161 x 0,7376 = 360,209…
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Ap: SF = 360, 209… : 0,7299 = 493,5051…
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Dies ergibt gerundet 494 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2024/25. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2024/25 247 Studienplätze. Die Zahl entspricht der in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten.“
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2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.Vm. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs, wobei hierbei die beantragte innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) zum Wintersemester 2024/25 handelt.