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VG München, Beschluss v. 11.10.2024 – M 31 K 24.33165
Titel:

Verweisung an örtlich zuständiges Verwaltungsgericht (Asylklage)

Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, Nr. 3 S. 2, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
NdsJG § 73 Abs. 2 Nr. 7
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz, Verweisung, örtliche Zuständigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VG München, Berichtigungsbeschluss vom 05.12.2024 – M 31 K 24.33165

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Verwaltungsgericht Stade verwiesen.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich mit seiner am 30. September 2024 erhobenen Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25. September 2024, Az* …, und begehrt unter Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihm die Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kolumbiens vorliegen.
2
Das Gericht gab den Beteiligten mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 Gelegenheit, sich innerhalb von 48 Stunden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äußern. Eine Äußerung der Beteiligten hierzu erfolgte nicht.
II.
3
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stade zu verweisen (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 Niedersächsisches Justizgesetz – NJG).
4
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
5
Vorliegend hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Gemeinde Dörverden, Landkreis Verden. Dies führt zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stade (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 Niedersächsisches Justizgesetz – NJG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.