Titel:
Örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, Abänderung eines Verweisungsbeschlusses
Normenketten:
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
AsylG § 83 Abs. 2
ZustVO-Justiz Niedersachsen § 43
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, Abänderung eines Verweisungsbeschlusses
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 11.10.2024 – M 31 K 24.33165
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36393
Tenor
Der Beschluss vom 11. Oktober 2024, Az. M 31 K 24.33165 wird in Nr. II seines Tenors geändert. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) verwiesen.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger wendet sich mit seiner am 30. September 2024 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. September 2024 in seinem Asylverfahren (Az. …*).
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Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 verwies das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht München die Streitigkeit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Stade.
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Das Verwaltungsgericht Stade wies in der Folge formlos auf die seit 1. September 2024 in Niedersachsen bestehende besondere Zuständigkeitsregelung für Verwaltungsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und daraus folgend seine örtliche Unzuständigkeit hin und regte eine Abänderung des ergangenen Verweisungsbeschlusses an.
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Der Rechtsstreit ist in Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2024 gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) zu verweisen (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und 7 Niedersächsisches Justizgesetz – NJG, § 43 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung – ZustVO-Justiz).
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Verweist ein Verwaltungsgericht gem. § 83 Satz 1 VwGO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein gleichfalls örtlich unzuständiges Gericht, kann es den Verweisungsbeschluss abändern, wenn die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf einem Versehen beruht und das Gericht, an das versehentlich verwiesen worden ist, sich sachlich noch nicht mit der Streitsache befasst hat (Aulehner, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 83 Rn. 7; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 83 Rn. 16a; HessVGH, B.v. 7.3.2018 – 10 F 76/18.A – juris Rn. 8; VG Bremen, B.v. 14.11.1991 – 2 V-AS 111/91 – NVwZ-RR 1992, 671). Die in diesen Grenzen bestehende Möglichkeit der Abänderung durch das verweisende Gericht leitet sich aus dem Umstand ab, dass das Gesetz die Bindungswirkung einer Verweisung vorwiegend auf „andere Gerichte“ bzw. das Gericht bezieht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 GVG; vgl. VGH Kassel aaO).
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So liegt der Fall hier. Die Kammer hat im Beschluss vom 11. Oktober 2024 die in Niedersachsen wenige Wochen vor der Entscheidung in Kraft getretene, besondere Zuständigkeitsregelung auf Grundlage von § 83 Abs. 2 AsylG versehentlich (noch) nicht berücksichtigt. Richtigerweise gilt: Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger aus dem Herkunftsstaat Kolumbien hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde Dörverden, Landkreis Verden, und mithin im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stade (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 NJG).
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Gemäß § 43 ZustVO-Justiz ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz – wie hier – das Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) unter anderem auch zuständig für den Verwaltungsgerichtsbezirk Stade, soweit der Ausländer aus dem Herkunftsstaat Kolumbien stammt. Sonach ist der Rechtsstreit des Klägers an das Verwaltungsgericht Oldenburg zu verweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.