Inhalt

VG München, Beschluss v. 09.12.2024 – M 18 E 24.6897
Titel:

Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Erhöhter Förderbedarf, Integrativer Betreuungsplatz, Individualbegleitung, Heilpädagogische Leistung, Wunsch- und Wahlrecht

Normenketten:
SGB VIII § 5
SGB VIII § 22a Abs. 4
SGB VIII § 24
SGB IX § 79
SGB IX § 113
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Erhöhter Förderbedarf, Integrativer Betreuungsplatz, Individualbegleitung, Heilpädagogische Leistung, Wunsch- und Wahlrecht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36389

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vorläufig einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von werktäglich mindestens fünf Stunden nachzuweisen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen.
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Der Antragsteller ist am ... Mai 2021 geboren. Die Eltern des Antragstellers erhalten Jugendhilfe in Form der ambulanten Erziehungshilfe durch Frau K.
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In einer „Erstabklärung wegen Individualbegleitung/Vorschul-HPT“ vom 18. März 2024 einer kinderpsychologischen Beratungsstelle der Antragsgegnerin wird für den Antragsteller als Diagnose der Verdacht auf einen frühkindlichen Autismus (ICD-10: F84.0V) gestellt, dass abweichen der Gesundheit vom alterstypischen Zustand für länger als 6 Monate festgestellt sowie als Eingliederungshilfemaßnahmen „dringend Individualbegleitung, Vorschul-HPT, Fortführung und Erweiterung der ambulanten Erziehungshilfe zu Entlastung und Stützung der Familie“ empfohlen.
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Die Eltern des Antragstellers meldeten bei der Antragsgegnerin am 10. April 2024 erstmals den Bedarf hinsichtlich eines Integrationsplatzes für den Antragsteller ab 1. September 2024.
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In einer E-Mail von Frau K. an die Antragsgegnerin vom 6. September 2024 wird ausgeführt, dass der Antragsteller laut einem Gutachten die Empfehlung sowohl für eine heilpädagogische Tagesstätte (im Folgenden: HPT) als auch einen Integrationsplatz im Kindergarten habe. Man sehe aufgrund der schwierigen Platzvergabe im Rahmen der HPTs eher die Möglichkeit, einen Betreuungsplatz mit Individualbegleitung zu erlangen. Die Familie sei einverstanden, nach einem Austausch mit einer Einrichtung hinsichtlich eines freien Betreuungsplatzes der Einrichtung das Gutachten zur Verfügung zu stellen.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen am 19. November 2024 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Kläger einen Betreuungsplatz im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden nachzuweisen (M 18 K 24.6896).
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Zudem wurde mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden montags bis freitags bis zum Schuleintritt nachzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen erhöhten Förderbedarf habe und bisher kein Nachweis eines Betreuungsplatzes erfolgt sei.
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Nach Aufforderung durch das Gericht legte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 28. November 2024 das Gutachten vom 18. März 2024 vor.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das nunmehr vorgelegte Gutachten dagegenspräche, dass der Antragsteller in einer Regeleinrichtung betreut werden könne.
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Die Antragsseite erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024, dass sich die Eltern des Antragstellers nach sorgfältiger Überlegung und Berücksichtigung pädagogischer Empfehlungen dafür entschieden hätten, primär einen Integrationsplatz anzustreben. Zudem wurde ein Arztbrief einer Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 28. Oktober 2024 vorgelegt.
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Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren M 18 K 24.6896 und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag hat Erfolg.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatschlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerseite hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Bedarf des Antragstellers durch einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII, ggf. in Verbindung mit einer Individualbegleitung, gedeckt werden kann.
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Mit dem vorliegenden Verfahren wird der Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII begehrt. Demnach hat ein Kind, dass das 3. Lebensjahr vollendet hat, ohne weitere Voraussetzungen bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die „Förderung in einer Tageseinrichtung“ steht grundsätzlich allen, also auch Kindern mit Behinderung offen (Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 19 ff., beck-online; BeckOGK/Etzold, 1.6.2023, SGB VIII § 24 Rn. 47, beck-online). § 22a Abs. 4 SGB VIII sieht dementsprechend – ebenso wie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG – vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es ist daher Aufgabe der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsverantwortung dafür zu sorgen, dass auch ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen (vgl. VG München, B.v. 27.3.2024 – M 18 E 24.876 – juris Rn. 23 f.; BeckOK SozR/Winkler SGB VIII § 22a Rn. 16-18).
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Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sollen die Kinder in der Kindertageseinrichtung „gefördert“ werden. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethische Herkunft berücksichtigen. Sofern die Bedürfnisse bzw. der Förderbedarf des Kindes im Einzelfall, etwa aufgrund des Vorliegens einer Behinderung, erhöht ist, ist der Anspruch auf Nachweis eines Platzes, der eben diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht wird, gerichtet (vgl. Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 24 SGB VIII, Stand: 01.08.2022, Rn. 28).
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Allerdings deckt der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nur den „Regelbedarf“, keine behinderungsspezifischen Bedarfe, ab. Kann ein Kind in einer „Regeleinrichtung“ nicht seiner Behinderung entsprechend gefördert werden und steht auch kein geeigneter Platz in einer integrativen/inklusiven Gruppe bzw. Einrichtung zur Verfügung (§ 22a Abs. 4 SGB VIII), hat das Kind nach § 35a SGB VIII bzw. § 113 SGB IX einen Anspruch auf den Besuch einer Einrichtung, die seinem Bedarf gerecht wird (vgl. VG München, B.v. 8.10.2024 – M 18 E 24.5025 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Ein Anspruch eines „wesentlich behinderten Kindes“ auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung besteht hingegen auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht (NdsOVG, B.v. 15.10.2013 – 4 ME 238/13; Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 21a, beck-online; BVerfG, B.v. 10.2.2006 – 1 BvR 91/06 – juris).
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Der Antragsteller hat vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Förderbedarf hinreichend durch einen integrativen Betreuungsplatz ggf. mit Individualbegleitung gedeckt wird und daher ein Anspruch auf den Nachweis eines solchen integrativen Platzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 22a Abs. 4 SGB VIII besteht.
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Zwar hat die Antragstellerseite der Antragsgegnerin offenbar erstmals im gerichtlichen Verfahren und auf Aufforderung des Gerichts das Gutachten vom 18. März 2024 vorgelegt, sodass bis dahin eine Bedarfsermittlung durch die Antragstellerin nicht hinreichend möglich war. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin das Gutachten explizit zur Beurteilung des Betreuungsbedarfs angefordert hatte, sodass sie sich auf eine gegebenenfalls unzureichende Mitwirkung der Antragstellerseite, § 66 Abs. 3 SGB I, und damit einhergehende unzureichende Bedarfsmeldung nicht berufen kann.
28
Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Aussagen davon aus, dass für den Antragsteller ein inklusiver Betreuungsplatz, gegebenenfalls mit Individualbegleitung, noch ausreichend und damit Bedarf deckend sein dürfte. Hierbei ist auch das Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten des Antragstellers zu berücksichtigen, § 5 SGB VIII.
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Das Gutachten vom 18. März 2024 führt die empfohlenen Eingliederungshilfemaßnahmen „dringend Individualbegleitung“ und „Vor Schul-HPT“ in keinem Rangverhältnis auf und enthält abschließend die Empfehlung, dringend zeitnah eine Frühförderung für den Antragsteller anzubieten. Frau K. führte ergänzend hierzu in Ihre E-Mail vom 6. September 2024 an die Antragsgegnerin aus, dass auch mit Rücksprache der behandelnden Ärztin und Psychologin davon auszugehen sei, dass der Bedarf des Antragstellers in einem Gruppengefüge als tragbar für einen Integrationskindergarten anzusehen sei. Sollte dies nicht gelingen, müsse eine Individualbegleitung dazu genommen werden.
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Auch die in dem Gutachten zitierten Verhaltensbeobachtung durch die Kinderkrippe, wonach der Antragsteller stereotype Verhaltensweisen zeige, bei Veränderungen im Tagesablauf bzw. lauten Geräuschen körperlich aggressiv gegenüber anderen Kindern reagiere und im Rahmen der Kinderkrippe eine 1:1 Betreuungssituation benötige, zeigen nicht hinreichend auf, dass der Antragsteller gegebenenfalls mit Individualbegleitung in einer inklusiven Einrichtung nicht betreubar ist bzw. die Gruppe überfordern würde.
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Zudem erscheint die Argumentation der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 hinsichtlich der Überlegungen, warum vorrangig ein inklusiver Betreuungsplatz gewünscht wird, nachvollziehbar.
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Die Antragsseite führt insoweit insbesondere aus, dass es für den Antragsteller vorteilhaft sei, in einem integrativen Setting mit Kindern ohne Förderbedarf in Kontakt zu kommen und von diesen zu lernen, was bei einer HPT nicht im gleichen Maß gegeben wäre. Auch in dem Gutachten vom 18. März 2024 wird ein Nachahmungsverhalten des Antragstellers auf Grund einer Orientierung an seinem älteren Bruder mit einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung, nicht vollständig ausgeschlossen. Es wurde daher eine zeitnah einsetzende Frühförderung des Antragstellers empfohlen. Eine solche kann auch durch einen integrativen Betreuungsplatz erreicht werden. Insbesondere kann ein solcher Platz auch dazu beitragen, einen gegebenenfalls weitergehenden Betreuungsbedarf des Antragstellers zeitnah aufzudecken. Der Wunsch der Sorgeberechtigten des Antragstellers, diesen gemeinsam mit Kindern ohne Förderbedarf in Kontakt zu bringen, erscheint daher nicht gegen das Kindeswohl zu verstoßen. Zudem wird diese Beurteilung offenbar auch durch Frau K. als ambulante Erziehungshilfe und damit mit dem Bedarf des Antragstellers unmittelbar konfrontierte Fachkraft unterstützt. Anhaltspunkte dafür, dass diese entgegen ihrer eigenen fachlichen Beurteilung Empfehlungen abgibt, liegen nicht vor. Vielmehr wird ihre zur Mutter des Antragstellers abweichende Einschätzung der Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers auch in dem Gutachten vom 18. März 2024 ausgeführt. Der Antragsteller kann daher nicht entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten auf einen HPT-Platz verwiesen werden, vielmehr ist auch insoweit das Wunsch und Wahlrecht, § 5 SGB VIII, zu beachten.
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Dem ergänzend vorgelegten Arztbrief vom 28. Oktober 2024 kommt hingegen hierzu, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, mangels insoweit bestehender Fachkompetenz keine maßgebliche Aussagekraft zu.
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Der Anspruch wurde bisher auch nicht durch den von der Antragsgegnerin organisierten „Kennenlerntermin“ am 9. Januar 2025 bei einem Integrationskindergarten erfüllt. Zudem hat diese Einrichtung offenbar gegenüber Frau K bereits die Einschätzung abgegeben, dass sie für den Antragsteller nicht passend sei.
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Achließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Unabhängig von der Frage, ob bereits in der irreversiblen Nichterfüllung eines unaufschiebbaren Anspruchs ein Anordnungsgrund zu sehen ist oder darüber hinaus im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit zu erfolgen hat (vgl. zum Streitstand: VG München, B.v.25.1.2023 – M 18 E 22.5844 – juris Rn. 34 m.w.N.), wurde durch das Gutachten vom 18. März 2024 glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller eine möglichst zeitnahe Maßnahme zur Förderung benötigt. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist nicht zuzumuten. Zur Vermeidung weiterer Nachteile für den Antragsteller ist eine Vorwegnahme der Hauptsache daher angezeigt.
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Der Antragsgegnerin ist zur Erfüllung des Anspruchs aufgrund der nunmehr anstehenden Ferienzeit mit Schließzeiten eine Frist bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzuräumen (vgl. VG München, B.v. 25.1.2023 – M 18 E 22.5844 – juris Rn. 44 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.