Titel:
Türkei, Sofortverfahren, zweiter Folgeantrag, keine erneute Abschiebungsandrohung, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, keine nachträgliche Änderung der Sachlage, verschuldetes Nichtvorbringen im Erstverfahren bzw. im ersten Folgeverfahren, angebliche Bedrohung durch IS, keine allgemeine Verfolgungsgefahr auch für aus Syrien stammende Kurden in der Türkei, minimale regierungskritische Aktivitäten
Normenketten:
VwGO § 123
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG § 71 Abs. 1
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Türkei, Sofortverfahren, zweiter Folgeantrag, keine erneute Abschiebungsandrohung, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, keine nachträgliche Änderung der Sachlage, verschuldetes Nichtvorbringen im Erstverfahren bzw. im ersten Folgeverfahren, angebliche Bedrohung durch IS, keine allgemeine Verfolgungsgefahr auch für aus Syrien stammende Kurden in der Türkei, minimale regierungskritische Aktivitäten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36378
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines zweiten Asylfolgeantrags als unzulässig.
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Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. November 2023 einen Asylantrag. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Klage dagegen wurde am 14. September 2024 zurückgenommen. Ein erster Folgeantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2024 abgelehnt, der nicht angefochten und am 20. Oktober 2024 bestandskräftig wurde.
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Am 21. Oktober 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). In der Folgeantragsbegründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe das Land verlassen und wegen des systematischen Zwangs in der Türkei fliehen müssen. Im Jahr 2023 sei er Druck ausgesetzt gewesen und (nach Syrien) abgeschoben worden. Bei Rückkehr drohe ihm Unterdrückung mit Todesgefahr. Außerdem werde er vom IS verfolgt. Er habe keine Verbindung zum IS oder zur PKK. Da er kurdische Wurzeln habe, werde er sowohl vom türkischen Staat wegen des Verdachts, dass eine Verbindung zur PKK bestehe, als auch vom IS verfolgt. Er bitte, ihm die Möglichkeit zu geben, damit nach Familienzusammenführung seine Kinder hier mit ihrer Bildung und Kultur aufwachsen könnten.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers führt im Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 zur Begründung des Folgeantrags im Wesentlichen weiter aus: Der Antragsteller sei ein kurdischer Flüchtling aus Syrien. Im Jahr 2023 habe er die türkische Staatsbürgerschaft erhalten. Nach den Wahlen sei er jedoch aus der Türkei abgeschoben worden. Er habe öffentlich seine kritische Meinung über den türkischen Präsidenten E* … auf Instagram geäußert und werde dafür in der Türkei gesucht.
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Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2024 als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14. August 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die im Asylfolgeantrag geltend gemachte Elemente seien nicht neu. Bereits in seinem ersten Folgeantrag habe der Antragsteller angegeben, dass er eine Verfolgung durch den sogenannten IS fürchte. Auch die Angabe, dass man ihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine Unterstützung der PKK unterstelle, sei nicht neu. Dies habe der Antragsteller bereits in seinem ersten Folgeantrag angeführt. Er habe angegeben Kurden würden systematisch ausgegrenzt und unterdrückt. Ihm werde unterstellt, Oppositioneller zu sein. Weiterhin habe der Antragsteller auch schon in seinem ersten Folgeantrag angegeben, dass ihm bei der Rückkehr in die Türkei Unterdrückung, Folter und Tod drohen würde. Dem Antragsteller obliege bei seinem Vorbringen einer Mitwirkungspflicht. Der Antragsteller habe keinerlei Angaben gemacht, wie er zu der Annahme gekommen sei, dass ihm eine Verfolgung durch den sogenannten IS drohe, es fehle an einem schlüssigen und substanziierten Vorbringen. Er habe lediglich angegeben, dass er keine geeigneten Beweismittel habe. Auch seine Ausführungen zur unterstellten PKK-Unterstützung seien detailarm und holzschnittartig. Bereits im Bescheid zum ersten Folgeantrag sei bemängelt worden, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen an einen substanziierten, detaillierten und individuellen Vortrag entspreche. Der Antragsteller habe nicht schlüssig darzustellen vermocht, weswegen ihm eine Haftstrafe, Folter oder gar Todesstrafe drohen sollte. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.
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Mit Schriftsatz vom 11. November 2024, bei Gericht eingegangen am 15. November 2024, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren „hilfsweise“ beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Situation in Syrien, insbesondere in A* … habe sich seit der letzten Entscheidung erheblich verschärft. Kurdische Flüchtlinge in Syrien würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und politische Ansichten massiver Verfolgung ausgesetzt. Der Antragsteller könne auch nicht sicher auf die Türkei ausweichen, da er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Fluchtgeschichte von Diskriminierung und Gewalt bedroht sei. Der Antragsteller befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt oder getötet zu werden. Der Antragsteller würde bei einer Abschiebung in Syrien an Leib oder Leben gefährdet.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. November 2024,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 24.32308) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten des Erstverfahrens sowie des ersten Folgeverfahrens) Bezug genommen.
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Der „hilfsweise“ Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist gemäß § 122 Abs. 1 VwGO und § 88 VwGO – trotz Antragstellung durch einen Rechtsanwalt – seinem Begehren gemäß entsprechend auszulegen.
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Dem Schriftsatz vom 11. November 2024 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller – unbedingt – einstweiligen Rechtsschutz sucht, nicht aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung abgeschoben zu werden. Da vorliegend ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt, weil der Antragsteller nach unanfechtbarer Ablehnung eines ersten Folgeantrags einen neuen Folgeantrag gestellt hat und Abschiebung vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, sondern ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn der Antragsteller könnte mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein Rechtsschutzziel, einen Aufenthalt in Deutschland einstweilen sicherzustellen, nicht erreichen. In der vorliegenden Fallkonstellation ist Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist und die aufschiebende Wirkung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung als solche nicht berühren würde, so dass die frühere Abschiebungsandrohung zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der Abschiebung wäre (VG Köln, B.v. 18.10.2024 – 27 L 2017/24.A – juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, B.v. 15.7.2024 – 21 AE 2266/24 – juris Rn. 2; Dickten in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 71 AsylG Rn. 37; jeweils m.w.N).
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrunds.
14
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor.
15
Nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
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Indes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des zweiten Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig. Denn die angegriffene Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG) ist bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Recht erfolgt.
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Das Gericht verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen, die das Bundesamt immer streitgegenständlichem Bescheid angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG) und schließt sich dieser Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.
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Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Erstantragstellung bei seiner Anhörung am 1. März 2024 lediglich angegeben hat, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen und sein Ziel sei, dass seine Kinder hier studieren könnten. Er sei aufgrund der Lebensbedingungen in der Türkei nach Deutschland gekommen. Irgendwelche asylrelevanten Gründe brachte der Antragsteller nicht vor, so dass sein Erstantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
19
Im Rahmen des seines ersten Folgeverfahrens und auch in diesem zweiten Folgeverfahren gab er nunmehr pauschal an ihm drohten in der Türkei als (syrischer) Kurde Nachteile. Im drohe Verfolgung seitens des IS. Ihm werde eine Verbindung zur PKK nachgesagt, deshalb drohe Verfolgung seitens des türkischen Staates. Es bestehe Gefahr, dass er ins Gefängnis komme, Folter erlebe und getötet werde. Irgendwelche individuellen Verfolgungsmaßnahmen berichtete der Antragsteller nicht einmal ansatzweise. Persönliche Umstände wurden nicht geltend gemacht. Kurdische Volkszugehörige sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. nur OVG Saarl., B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22).
20
Auch das weitere Vorbringen, er habe sich kritisch über den Präsidenten E* … auf Instagram geäußert und werde deshalb gesucht, wurde in keiner Weise substanziiert und hängt für sich in der Luft. Abgesehen davon, dass er keine Belege dafür vorlegt, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass jegliche Kritik am türkischen Präsidenten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führt. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, insbesondere eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Fall einer Rückkehr eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen (OVG Saarl., B.v. 5.9.2024 – 2 A 92/24 – juris LS 1 und Rn. 17).
21
Im Übrigen fällt in dem Zusammenhang auf, dass der Antragsteller entsprechende Gründe auch nicht ansatzweise im Rahmen seines Erstverfahrens geltend gemacht hatte. Das Nichtvorbringen im Erstverfahren stellt sich als Verschulden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar, dass dem Erfolg des Asylfolgeantrags entgegensteht (vgl. VG Ansbach, B.v. 8.10.2024 – AN 17 S 24.31369 – juris Rn. 19). Das Gleiche gilt für die Aussage er sei als syrischer Kurde, der zwar die türkische Staatsangehörigkeit sowie einen türkischen Personalausweis, einen türkischen Reisepass und einen türkischen Führerschein besessen habe und in der Türkei geboren sei (wie er im Erstverfahren gegenüber dem Bundesamt angegeben hat), nach Syrien abgeschoben worden und befürchte entsprechendes auch bei einer Rückkehr in die Türkei. Auch diese Angaben hängen in der Luft. Insofern ist auch nicht ersichtlich, welche Relevanz die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers zur Situation in Syrien haben sollten. Ergänzend ist lediglich angemerkt, dass auch Flüchtlinge in der Türkei Schutz genießen und dort auch der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz des Non-Refoulment gilt. Gerade syrischen Staatsangehörigen ist in der Türkei unmittelbar temporärer Schutz ohne Individualprüfung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20.5.2024, S. 18 f.). Im Übrigen leben in der Türkei sowohl Schwester, Bruder als auch Großfamilie, sowie seine Ehefrau und seine vier Kinder unbehelligt.
22
Dass der Antragsteller zusammen mit Letzteren die Führung eines besseren Lebens in Deutschland anstrebt, wie er im Rahmen seines Erstverfahrens ausdrücklich angegeben hat, mag menschlich verständlich sein, führt aber nicht dazu einen zweiten Folgeantrag zulässig zu machen.
23
Das Vorbringen im Folgeverfahren wirkt zum vorgenannten Zweck sichtlich gesteigert, ist aber nicht geeignet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer, für den Antragsteller, günstigeren Entscheidung beizutragen.
24
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens sind damit nicht hinreichend dargetan. Denn der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ des Beitrags für eine günstigere Entscheidung setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass die Erkenntnisse die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigern müssen, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Dickten in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 71 AsylG Rn. 23 mit Verweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.). Daran fehlt es.
25
Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und den sich aus § 71 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG ergebenden Folgen.
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Darüber hinaus bleibt auch der Antrag bezüglich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg.
27
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht wiederaufzugreifen (Nr. 2 des Bescheides). Der Antragsteller hat diesbezüglich nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Das Gericht verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen sowie auf die Erwägungen, die das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. November 2024 angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG), die es sich zu eigen macht.
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Nach alledem hat der Eilantrag keinen Erfolg.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.