Titel:
Türkei, Kurde, Sofortverfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen ohne konkreten Belang für internationalen Schutz, keine Gruppenverfolgung von Kurden, Angst vor Erdbeben als primärer Fluchtgrund, Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung auch für Kurden nicht flüchtlingsrelevant, psychische Probleme, keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelbar
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 36 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 2c
Schlagworte:
Türkei, Kurde, Sofortverfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen ohne konkreten Belang für internationalen Schutz, keine Gruppenverfolgung von Kurden, Angst vor Erdbeben als primärer Fluchtgrund, Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung auch für Kurden nicht flüchtlingsrelevant, psychische Probleme, keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelbar
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36377
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in die Türkei infolge der Ablehnung seines Asylantrages durch die Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet.
2
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszughörigkeit. Er reiste am 24. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. November 2023 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er habe die Türkei wegen des Erdbebens verlassen. Er habe in seinem Leben mehrere Erdbeben erlebt. Verwandte bzw. Freunde seien gestorben. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe zeitweise im Zelt gelebt. Zunächst hätten sie keine Hilfe vom Staat erhalten. Dadurch habe sich seine Psyche verschlechtert. Er habe einem Brief der türkischen Armee erhalten, dass er seinen Wehrdienst ableisten solle. Unter diesen Umständen sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Deshalb habe er das Land verlassen.
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Mit Bescheid vom 4. November 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei vor seiner Ausreise keiner Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Sinn ausgesetzt gewesen. Er habe die Türkei wegen des Erdbebens verlassen. Es habe Folgeerdbeben gegeben. Auch die Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei sei vom Antragsteller mit der Angst vor Folgeerdbeben begründet worden. Eine Naturkatastrophe begründe keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu helfen. Auch die vom Antragsteller angesprochene Aufforderung, Wehrdienst in der Türkei zu leisten, führe nicht zum Flüchtlingsschutz. Die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stelle grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Aus den vorliegenden Erkenntnissen folge nicht, dass die an einer Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen über die Ahndung eines Verstoßes gegen eine staatsbürgerliche Pflicht hinaus an asylerheblichen Merkmalen anknüpften. Aus dem Vorbringen des noch nicht gemusterten Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass ihm eine diskriminierende Handlung oder Bestrafung drohen sollte. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Der Asylantrag werde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Dies sei hier der Fall, da eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden schon aus Rechtsgründen und ohne erforderlichen Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Antragstellers ausscheide. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In der Person des Antragstellers seien keine individuell gefahrerhöhenden Umstände erkennbar. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei zur Existenzsicherung auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Er habe bis wenige Wochen vor der Ausreise aus der Türkei gearbeitet. Außerdem habe der Antragsteller im Heimatland Familienangehörige, die ihn unterstützen könnten. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe selbst vorgebracht, dass seiner Familie eine Wohnung zugewiesen worden sei, so dass er auch nicht von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG folge auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen das Recht auf Gewissensfreiheit aus Art. 9 EMRK. Für die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes sei erforderlich, glaubhaft zu machen, dass aus gewissens-, gedanken- oder religiösen Gründen der Dienst an der Waffe nicht angetreten werden könne. Die Argumentation des Antragstellers genüge nicht für die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen. Er habe vorgebracht er sei nicht in der Lage den Wehrdienst zu leisten, da er gesehen habe, dass Freunde, Verwandte und Bekannte beim Erdbeben gestorben seien. Er habe dann keine Waffe in die Hand nehmen wollen um andere Menschen umzubringen. Soweit der Antragsteller vorgebracht habe, seine Psyche habe sich schon infolge des Erdbebens verschlechtert, so habe er dies dem Bundesamt gegenüber nicht belegt. Er habe vorgebracht, sich nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sei nicht ersichtlich.
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Am 11. November 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.32243 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2024 anzuordnen.
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Zur Begründung ließ er im mit Schriftsatz vom 19. November 2024 Wesentlichen ausführen: Dem Antragsteller dürfte nach seinem Vortrag der subsidiäre Schutz zustehen. Denn er habe angegeben, die Türkei wegen der anstehenden Wehrpflicht verlassen zu haben. Er möchte keine Waffen in die Hand nehmen und andere Menschen umbringen. Denn er habe viele Menschen beim Erdbeben sterben gesehen. Er wolle den Wehrdienst nicht ableisten. Eine Wehrpflichtverweigerung aus Gewissensgründen komme in Betracht. Bei dauerhafter Wehrdienstverweigerung müsse er mit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen. Der Kläger möchte den Wehrdienst aus seiner Gewissensentscheidung nicht ausüben, sodass es für die real drohende Gefahr einer unbegrenzten Strafverfolgung nicht darauf ankomme, dass er eventuell noch nicht gemustert oder nicht einberufen worden sei. Auch sei nicht erkennbar, dass Tag der Antragsteller beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht einberufen werden würde.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. November 2024,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der des Klageverfahrens W 8 K 24.32243) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Eilantrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids zu verstehen ist (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
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Der Antrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurden Sofortantrag und Klage innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.
11
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
13
Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG keinen ernstlichen Zweifel unterliegen.
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Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris). Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
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Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln.
16
Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024).
Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (vgl. Auslegung im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2024 – Au 6 K 24.30308 – juris Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, B.v. 16.4.2024 – 3 L 186/24.A – juris Rn. 20; kritisch VG Düsseldorf, B.v. 18.7.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 28 f.). Denn belanglos ist ein Vorbringen, wenn daraus auch bei seiner Zugrundelegung konkret kein Schutzstatus folgen kann (VG Köln, B.v. 12.8.2024 – 22 Lm1505/24.A – juris Rn 14).
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Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht zu beanstanden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Antrag geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 20).
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Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
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Der Antragsteller konnte mit seinem individuellen Vortrag – diesen als wahr unterstellt – nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden droht, §§ 3 ff., 4 AsylG. Er hat ein für die Prüfung des Asylantrags relevantes, individuelles Verfolgungsgeschehen oder eine entsprechende Rückkehrbefürchtung von Belang mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt.
21
Im Hinblick auf eine etwaige Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile einhellig in der – auch obergerichtlichen – Rechtsprechung anerkannt ist, dass in der Türkei keine Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden droht (vgl. etwa OVG Saarl, B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22 u. 27; B.v. 8.2.2024 – 2 A 210/22 – juris, Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.4.2024 – OVG 2 B 12/22 VG – juris S. 10 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.).
22
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
23
Zwar wird der Kampf gegen die PKK von der Regierung auch aktuell noch zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 222). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen jedoch wesentlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 220). Solche persönlichen Umstände wurden hier jedoch nicht geltend gemacht. Kurdische Volkszugehörige sind derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (OVG Saarl, B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22; vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris).
24
Etwas anderes ergibt sich des Weiteren auch nicht aus den Angaben des Antragstellers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bisher einer Verfolgungshandlung im Sinn von § 3a AsylG ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe Angst vor weiteren Erdbeben und er wolle nicht zum Wehrdienst, ergibt sich daraus keine relevante Verfolgungshandlung. Konkrete individuelle Repressionen mit flüchtlingsschutzrelevanter Intensität ihm gegenüber hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
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Soweit der Kläger nach seinen Angaben die Türkei primär wegen seiner Probleme infolge des Erdbebens vom Februar 2023 sowie der erlebten weiteren Erdbeben verlassen hat, hat dies offenkundig keine asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz (vgl. VG Bremen, U.v. 2.10.2024 – 2 K 779/24 – juris Rn. 21). Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zu Recht ausgeführt, dass eine Naturkatastrophe keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründe. Das Erdbeben und dessen Folgen stellen schon keine entsprechende Verfolgungshandlung dar und knüpft auch nicht an entsprechende Verfolgungsgründe an. Insbesondere ist auch nicht weder ersichtlich noch vorgebracht, dass der Antragsteller wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bei den Hilfsmaßnahmen eventuell benachteiligt worden wäre.
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Dem Antragsteller droht auch keine asylrelevante Verfolgung wegen einer zu erwartenden Forderung nach Ableistung des Wehrdienstes bzw. aufgrund einer infolge einer Wehrdienstentziehung drohenden Bestrafung (siehe dazu etwa BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 113 ff.). Denn weder die Heranziehung zum türkischen Wehrdienst noch eine etwaige Sanktionierung knüpfen an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an.
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Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt als solche keine Form politischer Verfolgung dar, weil sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86 m.w.N.; VGH BW, U.v. B.v. 7.11.2024 – A 12 S 1230/24- juris Rn. 16 ff.; 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 97; SächsOVG, B.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10; VG Hamburg, U.v. 16.11.2023 – 1 A 4849/21 – juris Rn. 66). Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 44 m.w.N.).
28
Ferner ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung erleiden. Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militärdienst ist nicht festzustellen (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 117 f.).
29
Des Weiteren ist den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen etwas Substantiiertes dafür zu entnehmen, dass kurdische Wehrpflichtige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in einer militärischen Operation gegen andere Kurden zum Einsatz kommen könnten. Vielmehr werden Wehrpflichtige in der Türkei zurzeit jedenfalls nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 97 f. m.w.N.).
30
Dem Antragsteller droht auch keine unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AsylG im Hinblick darauf, dass eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei aus Gewissensgründen nicht möglich ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris, Rn. 87; wohl noch zur Rechtslage vor der Reform der Wehrstrafverfolgung: BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Es besteht kein Gesetz, das eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindert, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissen- oder religiösen Gründen verweigern, was dazu führen kann, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger Gefahr läuft, einer Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Jedoch bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung. Die vormals strengeren Strafen wurden deutlich abgemildert, weswegen die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem so nicht mehr übertragbar ist (VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17 – juris). Eine lebenslange Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung ist damit offenkundig unrealistisch.
31
Unabhängig von der Frage, ob die EMRK überhaupt ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen einräumt (dies verneinend VG Göttingen, U.v. 5.7.2024 – 4 A 374/17, 7051625 – juris), scheidet eine Verletzung von Art. 9 EMRK vorliegend aus. Der Betroffene müsste hierfür glaubhaft gemacht haben, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Allein der Wunsch, den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen, genügt nicht. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Der Antragsteller gab lediglich an, aufgrund der durch die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Erdbeben verschlechterten Psyche sei er nicht in der Lage gewesen einen Wehrdienst abzuleisten. Er habe immer Angst gehabt vor weiteren Erdbeben. Er habe bei dem Erdbeben immer Leichen unter den Trümmern gesehen und deshalb in der Folgezeit keine Waffe in die Hand nehmen wollen und andere Menschen umbringen. Dies genügt den Anforderungen an eine innere, gefestigte und absolute Kriegs- und Waffenabneigung augenscheinlich nicht. Vielmehr geht es beim Antragsteller um eine psychische Problematik. Der Antragsteller gab im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich an, nach den Ereignissen mit dem Erdbeben habe sich seine Psyche verschlechtert. In diesem Zeitraum habe er einen Brief von der türkischen Armee erhalten, dass er seinen Wehrdienst ableisten müsse. Unter „diesen Umständen“ sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Wehrdienst abzuleisten. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg lässt sich in den Erklärungen des Antragstellers nicht erkennen.
32
Weiter ist festzuhalten ist, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht gemustert ist, so dass möglich erscheint, dass er auch in der Türkei als wehruntauglich eingestuft wird. Abgesehen davon besteht in der Türkei die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 114). Der Einwand des Antragstellers, er sei finanziell nicht in der Lage sich vom Wehrdienst freizukaufen überzeugt nicht, weil er immerhin auch 5.500,00 EUR für die Reise nach Deutschland aufbringen konnte, die er ausgeliehen hatte.
33
Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative möglich sein wird. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie sowie sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen – zu sichern.
34
Danach besteht offensichtlich auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
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Des Weiteren bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Dies betrifft zunächst ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an seine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Er ist mit den Verhältnissen seines Heimatlandes vertraut, der Landessprache mächtig, hat einen Mittelschulabschluss und zuletzt in einem Elektrizitätswerk gearbeitet. Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbsfähigkeit in der Türkei dauerhaft entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Antragsteller im Übrigen gegebenenfalls auf familiäre Unterstützung sowie soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Türkei, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In der Türkei sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 298 ff., 307 ff.). Der Antragsteller ist entsprechend der obigen Ausführungen erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar.
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Auch die Ausführungen des Antragstellers zu den Verhältnissen nach dem schweren Erdbeben, auf das der türkische Staat – wenn auch mit gewissen Problemen – mit diversen Hilfsmaßnahmen regiert hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung, da der Antragsteller bei einer Rückkehr wie schon vor seiner Ausreise trotz des Erdbebens im Februar 2023 in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern.
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Hinweise auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich zum einen nicht aus der in der Türkei bestehenden Erdbebengefahr, weil jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dem konkreten Antragsteller bei einer Rückkehr unmittelbar deswegen eine Gefahr für Leib und Leben drohen sollte, weil dies eine allgemeine Gefahr darstellt, die allen in der Türkei gleichermaßen droht und zum anderen für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, innerhalb der Türkei in weniger erdbebengefährdete Gebiete umzuziehen. Auch hinsichtlich seiner psychischen Probleme liegt die Annahme eines Abschiebungshindernisses fern, weil sich der Antragsteller weder in der Türkei noch in Deutschland deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, geschweige denn, entsprechende Belege vorgelegt hätte; erst recht hat er keine qualifizierte Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt hat, so dass es bei der Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bleibt, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Abgesehen davon ist auch in der Türkei die Behandlung psychisch Erkrankter möglich und für den Antragsteller erreichbar (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 309 f.).
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Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat der Antragsteller dazu nichts Triftiges vorgebracht. Seine Abschiebung ist deshalb nicht unverhältnismäßig.
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Bedenken existieren schließlich auch nicht im Hinblick auf die Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, dass innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird.
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Nach alldem hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.