Inhalt

AG Erlangen, Endbeschluss v. 16.10.2024 – 5 F 489/24
Titel:

Externe und interne Teilung im Versorungsausgleich

Normenketten:
VersAusgl § 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4 iVm S. 2
Leitsätze:
1. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der Ausgleichsberechtigte für den externen Ausgleich des Anrechts keine besondere Zielversorgung gewählt, so ist dieses Anrecht nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem zu bestimmenden Versorgungsträger auszugleichen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen. Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 S. 4 iVm S. 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Scheidung, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Trennungsjahr, Zustimmung zur Scheidung, interne Teilung, externe Teilung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2024 – 11 UF 993/24
Weiterführende Hinweise:
Der Endbeschluss ist rechtskräftig bezüglich
Ziffer 1 seit 19.11.2024
Ziffer 2 seit …
Ziffer 3 seit …
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36368

Tenor

1. Die am … vor dem Standesbeamten des … geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,1259 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der … bezogen auf den 31.05.2024, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10.087,40 Euro bei der … bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,83 % Zinsen seit dem 01.06.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die … zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.892,12 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der … für Altersvorsorgeverträge … und … bezogen auf den 31.05.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 32,5753 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der … bezogen auf den 31.05.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17.801,85 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der … und … bezogen auf den 31.05.2024, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

1. Scheidung
1
Die Ehegatten haben am ... 1989 vor dem Standesbeamten, des … unter … die Ehe miteinander geschlossen.
2
Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 07.06.2024 zugestellt.
3
Die Ehegatten leben seit 01.02.2020 getrennt.
4
Die Antragstellerin trägt vors die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
5
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
6
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Festetellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
7
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
8
Das Amtsgericht Erlangen ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
9
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 01.02.2020 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
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Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
2. Versorgungsausgleich
12
Nach § 1 VersAusglG sind im Versörgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.07.1989
Ende der Ehezeit: 31.05.2024
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Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,2517 Entgeltpünkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,1259 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 60.118,28 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei den … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20.174,81 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 10.087,40 Euro: Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.884,24 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.892,12 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der … hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 65,1506 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 32,5753 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusgiG beträgt 274.824,39 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
5. Bei der … i hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 35.703,69 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 17.801,85 Euro zu bestimmen.
14
Übersicht:
Antragstellerin
Die … Kapitalwert: 60.118,28 Euro
Ausgleichswert: 7,1259 Entgeltpunkte
Die …
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 10.087,40 Euro
Die …
Ausgleichswert (Kapital): 3.892,12 Euro
Antragsgegner
Die … Kapitalwert: 274.824,39 Euro
Ausgleichswert: 32,5753 Entgeltpunkte
Die …
Ausgleichswert (Kapital): 17.801,85 Euro
15
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der … ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,1259 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der … … keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 10.087,40 Euro bei der … auszugleichen. Hierfür ist von der … ein Beitrag von 10.087,40 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.06.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der … ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.892,12 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der … ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 32,5753 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der … nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 17.801,85 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.