Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 04.11.2024 – W 8 K 24.371
Titel:

Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist, Klage gegen Schluss-Ablehnungsbescheid betreffend eine Neustarthilfe, Plus für das dritte Quartal 2021, Bekanntgabefiktion nach Bayerischem, Digitalgesetz drei Tage nach elektronischer Bereitstellung des Bescheides und Absendung der digitalen Benachrichtigung darüber, Wochenende für Fristbeginn unerheblich, spätere erneute Zustellung des Bescheides irrelevant, keine Wiedereinsetzung, Bezugnahme bei Begründetheit auf Urteil in Parallelverfahren zur Neustarthilfe, Plus für das vierte Quartal

Normenketten:
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 60
VwGO § 74
BayDiG Art. 24 Abs. 1 S. 1
BayDiG Art. 24 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist, Klage gegen Schluss-Ablehnungsbescheid betreffend eine Neustarthilfe, Plus für das dritte Quartal 2021, Bekanntgabefiktion nach Bayerischem, Digitalgesetz drei Tage nach elektronischer Bereitstellung des Bescheides und Absendung der digitalen Benachrichtigung darüber, Wochenende für Fristbeginn unerheblich, spätere erneute Zustellung des Bescheides irrelevant, keine Wiedereinsetzung, Bezugnahme bei Begründetheit auf Urteil in Parallelverfahren zur Neustarthilfe, Plus für das vierte Quartal
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36342

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll- streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, der eine Unternehmensberatung betreibt, begehrt eine Neustarthilfe Plus gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1 (BayMBl. Nr. 553), geändert durch Bekanntmachung vom 21.12.2021 (BayMBl. Nr. 905) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus – in Höhe von 4.500,00 EUR als Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 (drittes Quartal) und wendet sich gegen die Ersetzung des Förderbescheides durch einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 4.500,00 EUR samt Zinszahlung.
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Der Kläger beantragte online über den prüfenden Dritten am 16. bzw. 24. November 2021 (Antragsdatum: 6.12.2021) bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für ...und ...) eine Überbrückungshilfe Corona in Form der Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.500,00 EUR für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021. Zur Begründung gab er unter anderem an: Soloselbständigkeit; Branche: Unternehmensberatung; durchschnittlicher Monatsumsatz im Vergleichszeitraum 15.637.40 EUR, dreimonatiger Referenzumsatz 46.912,20 EUR, Neustarthilfe Plus (voraussichtliche Höhe der Vorschusszahlung) 4.500,0 EUR (50% des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal 4.500,00 EUR). Im Antragsformular war nach dem Hinweis, dass nach Ablauf des Förderzeitraums die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet wird, auf die der Kläger endgültig Anspruch hat, unter anderem das Erfordernis einer dafür bis zum 31. März 2022 abzugebenden Endabrechnung in Selbstprüfung ausdrücklich aufgeführt sowie die Bitte an den prüfenden Dritten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, bis zum 31. März 2022 eine Endabrechnung einzureichen. Weiter versicherte er, dass er nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, eine Endabrechnung vorlegen werde. Er habe zur Kenntnis genommen, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Neustarthilfe Plus bestehe. Im Falle der Überkompensation sei die zu viel erhaltene Neustarthilfe Plus zurückzuzahlen.
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Mit Bescheid der IHK vom 7. Dezember 2021 wurde dem Kläger auf Grundlage von Art. 53 BayHO eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus) in Höhe von 4.500,00 EUR für den beantragten Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 gewährt. Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 noch nicht feststeht. Bei der Neustarthilfe Plus handelt es sich um eine Billigkeitsleistung und um Mittel des Bundes (Nr. 1). Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Weiter wurde bestimmt: Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60% im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Neustarthilfe Plus war zweckgebunden und diente dazu, den Antragstellenden, deren wirtschaftlichen Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt ist, zu unterstützen und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Nr. 4). Nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen wurde für den Fall, dass die oder der Begünstigte gegen die in diesem Bescheid und gegebenenfalls gegen die in den auf diesen Bescheid folgenden Änderungsbescheiden festgesetzten Bestimmungen verstößt, der teilweise und gegebenenfalls vollständige Widerruf dieses Bescheides vorbehalten. Unter Nr. 3 der Nebenstimmungen war weiter bestimmt: Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des in Nr. 1 der Hauptbestimmung dieses Bescheides genannten Förderzeitraums unter Angabe der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Förderzeitraum einzureichen. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorauszahlung, ist die Neustarthilfe Plus (teilweise) zurückzuzahlen. Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeitbei über 40 Prozent, aber unter 90% des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der erzielte Umsatz bei 90% oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen. Wenn die Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250,00 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausbezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. In Nr. 10 der Nebenbestimmungen ist im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids vorbehalten. Nach Nr. 11 der Nebenbestimmungen ist die Neustarthilfe Plus zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.
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Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31. März 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein.
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Mit Schluss-Ablehnungsbescheid der IHK über eine Billigkeitsleistung und Bescheinigung als „Kleinbeihilfe“ vom 1. Februar 2024, am selben Tag zum Abruf digital bereitgestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal auf Grundlage von Art. 53 BayHO ab (Nr. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheides durch diesen ersetzt (Nr. 2). Weiter wurde bestimmt: Eine Endabrechnung wurde nicht fristgerecht eingereicht. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung ist daher abschließend abzulehnen. Der Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR ist unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Schlussbescheides (1.2.2024) zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag ist gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog ab dem Tag der Auszahlung der Neustarthilfe bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Eine Endabrechnung habe der Kläger innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingereicht. Eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich gewesen. Gemäß Nr. XXII. 4 Abs. 2 Nr.1 der Vollzugshinweise in Verbindung mit Nr. 4.8 der FAQ der Neustarthilfe Plus sei die Endabrechnung bis spätestens 30. Juni 2022 (bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 1. Juni 2022 erlassen worden sei) einzureichen gewesen, im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. März 2023 (bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 1. März 2023 erlassen worden sei). Eine entsprechende Endabrechnung sei nicht fristgerecht über das Online-Tool eingereicht worden. Der Kläger habe sich im Antrag vom 7. Dezember 2021 dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen, wenn er seine Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Dieser Pflicht zu Einreichung der Endabrechnung sei der Kläger innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
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Der Schlussbescheid zur Endabrechnung wurde am 1. Februar 2024 für den Kläger zum Abruf im digitalen Antragsportal bereitgestellt. Der Kläger wurde mit E-Mail an dem von ihn benannten prüfenden Dritten vom selben Tag darüber informiert.
II.
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1. Am 5. März 2024 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 2024, welcher dem Kläger am 5. Februar 2024 zugegangen sei, sei Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger habe einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides. Ihm stehe Überbrückungshilfe in Höhe von 4.500,00 EUR zu.
8
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2024, mit welchem die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal abgelehnt worden sei. Der Kläger sei an die Einreichung der Schlussabrechnung nicht erinnert worden. Die Ablehnung der beantragten Betriebskostenpauschale stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG), in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
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Durch die Pandemiemaßnahmen sei der Kläger empfindlich in seiner Berufsausübungsfreiheit sowie in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Dem Kläger sei wochenlang nicht möglich gewesen, sein Gewerbe auszuüben. Zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sei sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von einer Pflicht des Staates auszugehen, effektive Hilfsprogramme zu etablieren. Es könnte daher nicht angenommen werden, dass die Überbrückungshilfe-Leistungen aus Gründen bloßer Billigkeit ausgereicht worden seien. Vielmehr hätten sie gezielt der Kompensation dieser Grundrechtseingriffe gedient. Folge hiervon sei, dass die Ablehnung einer solchen Kompensationszahlung nicht bereits erfolgen dürfe, wenn der Empfänger eine Frist versäume, auf die zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten hingewiesen worden sei. Vielmehr wäre zumindest eine nachweisliche Erinnerung erforderlich gewesen, zumal der Kläger die Frist lediglich der Richtlinie und den sogenannten FAQs habe entnehmen können.
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Ermessensnichtgebrauch und ein Verstoß gegen Treu und Glauben: Aufgrund der Formulierung im Ablehnungsbescheid, „ist“ abzulehnen, sei die Beklagte offensichtlich der Ansicht, bei fehlender Schlussrechnung automatisch eine Verpflichtung zur Rückzahlung auszusprechen. Die entsprechende Regelung unter Nr. 4.8 der FAQ habe jedoch keinen Rechtscharakter. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Regelungen zur sogenannten Überbrückungshilfe IV. Die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für klein- und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) sei eine echte Verwaltungsvorschrift. Dort sei unter Nr. 9.2 Satz 7 geregelt, „erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen“. Bei der Überbrückungshilfe III fehle dieser Satz in den entsprechenden Regelungen, wie die betreffenden Bestimmungen zur Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle zeigten. Der Kläger habe daher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwarten dürfen, dass er an die Abgabe der Schlussabrechnung erinnert bzw. ihm zumindest eine entsprechende Nachfrist gesetzt werde. Dies sei bei allen staatlichen Abgaben und Gebührenforderungen Gang und Gäbe. Dass das Verstreichenlassen einer Frist, die sich nur aus einer Richtlinie bzw. sogenannten FAQ ergebe, die drakonische Folge habe, dass eine Zuwendung, auf die der Sache nach ein Anspruch bestehe, zurückgezahlt werden müsse, sei rechtswidrig.
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Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Andere Überbrückungshilfeempfänger seien seitens der Beklagten mehrfach (!) daran erinnert worden, die Schlussabrechnung vorzunehmen. Auf die Erinnerung habe der Kläger auch einen Anspruch, da es nicht um eine bloße Billigkeitsleistung, sondern um eine Kompensationszahlung gehe. Die unterlassene Erinnerung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dem Kläger sei damit eine angemessene Nachfrist einzuräumen, um die Schlussabrechnung vorzunehmen.
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Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen weiter vorbringen: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Würzburg handele es sich nicht um eine bloße Billigkeitsleistung. Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hätten dazu geführt, dass der Kläger sein grundrechtlich geschütztes Gewerbe über viele Woche nicht oder zumindest nicht im gewohnten Umfang habe ausüben können. Er habe keine Gehaltsgarantie, sondern habe um seine Existenz bangen müssen. Es sei daher von der Pflicht des Staates auszugehen, effektive Hilfsprogramme zu etablieren. Es könne nicht angenommen werden, dass die Überbrückungshilfe-Leistungen aus Gründen bloßer Billigkeit ausgereicht worden seien. Vielmehr hätten sie gezielt der Kompensation dieser Grundrechtseingriffe gedient. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015, wonach es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinie ankomme, sondern lediglich darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vorliegend gehe es um die Klage eines Bürgers und Unternehmers gegen die IHK, als einen wirtschaftlich operierenden Verband. Dieser habe von vorneherein nicht die Kompetenz Verwaltungsvorschriften nach Gutdünken so oder anders zu verstehen. Unbestritten sei, dass die Beklagte andere Überbrückungshilfeempfänger sehr wohl auf die ablaufende Frist hingewiesen habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass es die „]init[ AG“ überhaupt gebe, dass durch diesen IT-Dienstleister des Bundes Erinnerungsschreiben zentralisiert versandt worden seien, dass automatisierte Sammel-E-Mails an die prüfenden Dritten und Antragsteller auf Grundlage der im Antragsportal hinterlegten E-Mail-Adressen versendet worden seien bzw. die Direktantragsteller postalisch erinnert worden seien und das der Dienstleister die Erinnerungsschreiben in einer Excel-Tabelle protokolliert habe. Ferner werde bestritten, dass die Kontrolle der Liste ergeben habe, dass der prüfende Dritte zweimal an die Einreichung einer Endabrechnung erinnert worden sei. Die vorgelegten Anlagen B1 und B2 seien absolut nichtssagend. In diesem Zusammenhang werde Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der „]init[ AG“ beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte weiter ergänzend vorbringen: Der Bescheid habe den Kläger per Post erreicht und zwar am 5. Februar 2024, darauf weise schon der sichtbare Knick in der Anlage K 1 hin. Zum Beweis werde der „gelbe Umschlag“ vorgelegt.
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2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehler vorzuwerfen. Die Neustarthilfe sei in der Antragsphase als Vorschuss ausgezahlt worden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht festgestanden hätten. Gemäß Nr. 3.8 Buchst. d) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus seien die Begünstigten bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30. Juni 2022, verpflichtet worden. Erfolge keine Endabrechnung, sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Unter Beachtung dieses Maßstabs sei der streitgegenständliche Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht bestehe, nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten eingegangen sei. Diesbezüglich sei die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig, wobei der Beweis bislang weder durch die bisher eingereichten Unterlagen geführt worden sei, noch geführt werden könne. Denn es lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, dass der Schlussablehnungsantrag vollständig ausgefüllt, hochgeladen und der Beklagten rechtzeitig zugegangen sei. Zudem sei die Rückzahlung höher als die Bagatellgrenze, so dass deswegen auch nicht auf diese verzichtet werden könne. Etwaige erst im Klageverfahren getätigten Angaben könnten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheiderlasses keine Berücksichtigung finden.
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Die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag außerhalb von Änderungsanträgen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Die Beklagte verkenne nicht, dass damit gerade für Kleinunternehmen ohne gesonderten Verwaltungsunterbau durchaus hohe Hürden für die Leistungsgewährung bestünden. Für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG würden die für die Verfahrensausgestaltung angeführten Erwägungen aber ausreichende Differenzierungsgründe darstellen, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben.
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Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 ließ die Beklagte im Wesentlichen weiter vorbringen: Es handele sich bei den Corona-Wirtschaftshilfen um freiwillige Billigkeitsleistungen. Etwas anderes folge nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handele, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen gewesen seien. Vielmehr seien die Ebenen der Betriebsschließungen einerseits und diejenigen der Zuwendungsgewährung andererseits voneinander zu trennen. Während die Betriebsschließungen als solche naheliegend zu einer Betroffenheit in den relevanten Freiheitsgrundrechten besonders Art. 12 und 14 GG führen könnten, liege der Ansatzpunkt auf Ebene der Zuwendungsgewährung, die hier alleine verfahrensgegenständlich sei, gänzlich anders. Hier gehe es primär darum, ob die Gewährung oder Nichtgewährung der Zuwendung als solche eine Grundrechtsbetroffenheit bedinge. Hier liege allerdings der Schwerpunkt auf dem Gleichheitssatz. Eine Ungleichbehandlung liege in Bezug auf den Kläger nicht vor. Er sei genauso behandelt worden, wie andere Antragsteller, die eine Endabrechnung nicht innerhalb der Frist eingereicht hätten.
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In tatsächlicher Hinsicht sei zu vermerken, dass die Erinnerungsschreiben zentralisiert durch den IT-Dienstleister des Bundes, der ]init[ AG, versendet worden seien. Die Versendung sei dabei durch automatisierte Sammel-E-Mail an den prüfenden Dritten und Antragsteller auf der Grundlage der im Antragsportal hinterlegten E-Mail-Adressdaten erfolgt. Auch diesbezüglich liege keine Ungleichbehandlung vor. Der Dienstleister habe die Erinnerungsschreiben in einer Excel-Tabelle protokolliert. Die Kontrolle der Liste habe ergeben, dass der prüfende Dritte zweimal an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden sei, vgl. hierzu Anlage B1 und Anlage B2. Generell sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, die Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung zu erinnern. Denn aus den Nebenbestimmungen unter Nr. 3 der Ausgangsbescheide sei klar ersichtlich, dass der Antragsteller zur Einreichung der Endabrechnung verpflichtet worden sei. So würden die Ausgangsbescheide präzise Angaben enthalten, bis wann die Endabrechnung einzureichen sei. Zusätzliche Informationen hätten den Antragstellern im Form der frei verfügbaren FAQ zu den Neustarthilfen und weiterer öffentlicher Quellen zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus könnte den FAQ entnommen werden, dass im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen sei. Für die ablehnende Entscheidung der Beklagten seien alleine die Maßgaben der jeweiligen Förderrichtlinie der FAQ und die Angaben in den Ausgangsbescheiden entscheidend. Entsprechend seien die öffentlichen Verlautbarungen, dass die Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung erinnert würden, nur als zusätzliche Informationen für die Antragsteller zu verstehen, die aber keinen Einfluss auf die ablehnende Entscheidung gehabt hätten. Entsprechende Hinweise hätten deklaratorischen Charakter. Selbst für den Fall, dass man durch die öffentliche Verlautbarung, Erinnerungen zu versenden, ein rechtserhebliches Verhalten der Beklagten sehen möchte, komme es alleine auf die automatisierte Versendung der Erinnerungsschreiben an. Nähere Konkretisierungen habe die Ankündigung auf der Webseite der Beklagten nicht enthalten. Eine solche automatisierte Versendung sei erfolgt. Schließlich habe auch der prüfende Dritte bereits bei der Beantragung der Neustarthilfe um die Pflicht zur Endabrechnung gewusst, denn im Antrag sei auf diese explizit hingewiesen worden. Erfolge keine Endabrechnung, sei die Neustarthilfe nach der Verwaltungspraxis zurückgefordert worden. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und sei mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel auch im Falle eines – wie hier – vorläufigen Bewilligungsbescheides geboten.
18
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 ließ die Beklagte weiter vorbringen: Die am 5. März 2024 erhobene Klage sei bereits unzulässig, denn der streitbefangene Verwaltungsakt sei vor Erhebung der Klage in Bestandskraft erwachsen. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei vor Einreichung der Klage verstrichen. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gelte der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet worden sei, als bekanntgegeben. Am 1. Februar 2024 sei der Kläger über die Bereitstellung des Bescheides im Bundesportal benachrichtigt worden. Der Verwaltungsakt sei demnach am 4. Februar 2024 bekannt gegeben. Die Klagefrist habe damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 5. Februar 2024 zu laufen begonnen. Die Anfechtungsfrist sei zum Ende des 4. März 2024 abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 ZPO.
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Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vorbringen: Der Kläger habe den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus über einen prüfenden Dritten gestellt. Dieser habe ausdrücklich in die elektronische Bereitstellung und Bekanntgabe von das Förderverfahren betreffenden Verwaltungsakten ihm gegenüber eingewilligt. Am 1. Februar 2024 sei der prüfende Dritte über die Bereitstellung des Bescheides im Bundesportal benachrichtigt worden. Auf eine zusätzliche postalische Zustellung an den Kläger selbst, die sich im Übrigen weder aus der Anlage K 3 noch aus der Anlage K 1 nachprüfbar ergebe, komme es für die Frage der Zulässigkeit der Klage demnach gar nicht an.
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3. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 gestattete die Kammer der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger jeweils per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung am 4. November 2024 teilzunehmen.
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In der mündlichen Verhandlung am 4. November 2024 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
22
Die Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung:
23
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides der IHK für M. und ... vom 1. Februar 2024 verpflichtet, dem Kläger wie beantragt eine Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für das dritte Quartal 2021 gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 4.500,00 EUR endgültig zu gewähren;
hilfsweise, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
24
Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des parallelen Verfahrens W 8 K 24.394 zur Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.
27
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung (Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht samt Zinsforderung (Nr. 2 und Nr. 3 Satz 3 ff. des streitgegenständlichen Bescheides) grundsätzlich statthaft.
28
Die Klage ist jedoch unzulässig, da die für Anfechtungs- und Versagungsgegenklagen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist versäumt wurde.
29
Denn der streitgegenständliche Schluss-Ablehnungsbescheid gilt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet worden war (hier: 1.2.2024, siehe Bl. 9 der Behördenakte), als bekannt gegeben (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG), also am 4. Februar 2024, wobei unerheblich ist, dass dies ein Sonntag war, da es sich bei der Bekanntgabefiktion um einen Termin und nicht um eine Frist handelt (VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn 29; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16).
30
Die Klagefrist begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 5. Februar 2024 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 4. März 2024 um 24.00 Uhr, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 ZPO. Der Eingang der Klage am 5. März 2024 ist danach verspätet (vgl. zum Ganzen im Einzelnen etwa VG München, Ue.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 bzw. M 31 K 22.6496 – juris Rn. 20 ff., 29; vgl. zu Zugangsfiktion auch OVG NRW, B.v. 16.9.2024 – 4 E 458/24 – juris, zu § 9 OZG; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 23.832 – juris Rn 15 ff., wohl fälschlich zur Vorgängernorm des Art. 6 BayEGovG; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16).
31
Die gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG (vormals Art. 6 Abs. 4 BayEGovG) erforderliche Einwilligung für die elektronische Bereitstellung und Bekanntgabe durch den prüfenden Dritten für den Kläger – als von ihm benannten Dritten – findet sich im Antragsformular auf Seite 5 (VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn 24; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16 zur Vorgängerregelung).
32
Soweit die Klägerbevollmächtigte vorbringt, der Kläger selbst habe den Bescheid am 5. Februar 2024 mit der Post zugestellt erhalten, ist dies irrelevant, weil bei wiederholter Bekanntgabe des Bescheides für den Lauf der Klagefrist nur die erstmalige Bekanntgabe maßgeblich ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 74 Rn. 4; Peters in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Ed. Stand: 1.7.2024, § 74 Rn. 11; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 4). Denn es liegt nicht in der Kompetenz der Beklagten, durch eine zweite Zustellung die verwaltungsgerichtliche Klagefrist zu verlängern. Sie hat nicht die Befugnis auf die Bestandskraft des Bescheides oder auch nur auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt Einfluss zu nehmen. Eine nachträgliche Bekanntmachung stellt sich bloß als ein Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft zu beeinflussen noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag. Der Annahme einer erneuten Klagemöglichkeit aufgrund wiederholter Zustellung stehen zudem zwingende verwaltungsprozessuale Ausschlussfristen und das Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen entgegen (BVerwG, U.v. 11.5.1979 – 6 C 70/78 – juris Rn. 36 ff.).
33
Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 VwGO sind – trotz des richterlichen Hinweises vom 16. Oktober 2024 – weder vorgebracht worden, noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den prüfenden Dritten als Bekanntgabeadressat (VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 31).
34
Im Übrigen ist die zweiwöchige Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO versäumt, die beginnt, wenn der Klägerbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Fristversäumung hätte bekannt sein müssen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 26). Dies war schon bei Klageerhebung der Fall, weil sie auf den tatsächlichen Zugang des Bescheides beim Kläger abstellt und nicht auf die Bekanntgabefiktion nach Bereitstellung zum Abruf samt Absendung der digitalen Benachrichtigung am 1. Februar 2024, spätestens jedenfalls nach erfolgter Einsicht in die eher dünne Behördenakte zur Endabrechnung, in der sich auf Seite 9 der ausdrückliche Hinweis auf die zu beachtende Fiktion befindet. Das Verschulden der/des Bevollmächtigten – sei es die Prozessbevollmächtigte, sei es der prüfende Dritte – muss sich der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 20).
35
Der dabei erfolgte Verweis auf die falsche Norm des § 9 Abs. 1 S. 3 OZG, der in Bayern gemäß Art. 24 Abs. 4 BayDIG verdrängt wird, ist als offenbare Unrichtigkeit nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG unschädlich, weil in Bayern ebenfalls die Bekanntgabefiktion gilt, jedoch ausgehend von der zusätzlichen Absendung der digitalen Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG), hier den prüfenden Dritten (vgl. VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 22 zur versehentlichen Zitierung von Art. 6 BayEGovG; vgl. zur Unbeachtlichkeit der Fehlbezeichnung der Förderrichtlinie BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 13 ff.). Zudem hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte auch dahingehend nichts gerügt, sondern – wie im Parallelverfahren – nur auf den tatsächlichen Zugang des Bescheides abgestellt. Das Abstellen des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten auf den tatsächlichen Zugang statt auf die elektronische Bereitstellung ist nicht unverschuldet, weil der Kläger über den prüfenden Dritten seine Einwilligung zum elektronischen Abrufverfahren im Bewilligungsantrag erteilt hatte (vgl. OVG NRW, B.v. 16.9.2024 – 4 E 458/24 – juris Rn. 9). Im Übrigen musste der Klägerbevollmächtigten, die eine Vielzahl von Klagen wegen Coronabeihilfen vertritt, die Bekanntgabefiktion ohnehin bekannt sein.
36
Wegen der Unzulässigkeit der erhobenen Klage kommt es auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage in der Sache nicht mehr an. Unabhängig davon weist das Gericht hin, dass die Klage auch bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet gewesen wäre. Insofern gelten dieselben Erwägungen wie im parallelen Verfahren zur Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal. Im betreffenden Urteil des VG Würzburg vom 4. November 2024 im Verfahren W 8 K 24.394 ist dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet."
37
Der Bescheid der beklagten IHK vom 9. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Weder die Ablehnung der Förderung noch die Rückforderung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus in Form der Neustarthilfe für das vierte Quartal 2021.
38
Dass die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus) für das vierte Quartal 2024 in Höhe von 4.500,00 EUR nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die Rückforderung und Rückzahlung des Betrages gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsätzen vom 22. März 2024 und 9. August 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
39
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 f. und Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris; B.v. 7.10.2024 – 22 ZB 23.1768 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris; B.v. 5.9.2024 – 22 ZB 23.1004 – juris; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris; B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.176 – juris; B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris zur Neustarthilfe; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
40
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
41
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe Plus ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 16; im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
42
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vorstehenden Grundsätze gerade auch bei Coronabeihilfen bestätigt und angewandt. Er hat gerade wiederholt ausdrücklich zu den Coronabeihilfen entschieden, dass sich der Rechtanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Basis der gleichmäßig anzuwendenden Förderpraxis ergibt, ebenso wie bei sonstigen Subventionen, und dass es nicht auf eine objektive Auslegung der Förderrichtlinie ankommt (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 11 u. 19; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris Rn. 18; B. v. 14.8.2024 – 2 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v 29.7.2024 – 2 ZB 23.1176 – juris Rn. 13). Dies ist auch sonst einhellige Auffassung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 14 S 604/24 jursi Rn. 7; OVG Saar, B.v. 11.7.2024 – 1 A 53/23 – juris Rn 17; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 OVG – juris Rn. 9 ff.).
43
Soweit von Klägerseite hingegen vorgebracht wird, dass die Annahme einer Billigkeitsleistung der konkreten Subventionssituation der Corona-Überbrückungshilfen nicht gerecht werde, weil zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Pandemiemaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von einer Pflicht des Staates auszugehen sei, effektive Hilfsprogramme zu etablieren, und weil die Überbrückungshilfen gezielt der Kompensation der Grundrechtseingriffe in Art. 12 und 14 GG dienten (mit Bezug auf Worms/Figuccio, Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleist…, NJW 2024, 1144 ff., 1148 mit Verweis auf BVerwG, U.v.21.3.1958 – VII C.57 – BVerwGE 6, 282-294, juris LS 1 und Rn. 15 ff., 22), mit der Folge, dass die Ablehnung einer Kompensationszahlung nicht allein bei der Versäumung einer Frist, auf die zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten hingewiesen worden sei, erfolgen dürfe, überzeugt dies nicht.
44
Denn selbst bei einer anderen Rechtsgrundlage, die – anders als hier – eine gesetzliche Verknüpfung zwischen Eingriffsmaßnahme und finanziellem Ausgleich enthielte, würde das Nichterfüllen der Förderbedingungen (wie etwa die Einhaltung von Antragsfristen, fehlende Mitwirkung, unterbliebene Vorlage von Nachweisen usw.) zur Ablehnung führen. Es ist nicht ersichtlich, dass man bei einem anderen rechtlichen Ansatz zu einem Anspruch des Klägers käme (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 104 ff., 106).
45
Im Übrigen bedarf eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage. Einmal ist die Auslegung des in Art. 20 Abs. 3 GG verwendeten Gesetzesbegriffs im Sinne einer auch für die gewährende Verwaltung unumgänglichen Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltung nicht zwingend. So mag man neben dem förmlichen Gesetz auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere etwa die etatmäßige Bereitstellung der zur Subventionierung erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns ansehen können. Die Weite einer solchen Ermächtigung kann angesichts der durch das Haushaltsrecht gebotenen Kontrollen ihre Rechtsstaatlichkeit nicht in Frage stellen. Überdies wird sie regelmäßig in der Zielsetzung der damit verfolgten öffentlichen Aufgabe ihre Begrenzung finden (so BVerwG, U.v.21.3.1958 – VII C 6.57 – BVerwGE 6, 282 – juris Rn. 21).
46
Das von – Worms/Figuccio, Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleist…, NJW 2024, 1144 ff., 1148 – zitierte Bundesverwaltungsgericht hat zudem mit Rückgriff auf den Grundgedanken des § 139 BGB (Teilnichtigkeit: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“) weiter ausdrücklich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass in diesen Fällen die Unzulässigkeit der einen Maßnahme – hier gegebenenfalls die Rechts(un) gültigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen – die der Zuschussmaßnahme nach sich ziehe, da nicht anzunehmen sei, dass die Vergünstigungen ohne die Rechtswirksamkeit der Belastung gewährt worden wären. Die Folge wäre, dass ohne konkrete gesetzliche Regelung gerade kein Anspruch auf die Zuschussleistung bestehe und geleistete Zuschüsse schon aus diesem Grund zurückzuzahlen wären (BVerwG, U.v.21.3.1958 – VII C 6.57 – BVerwGE 6, 282 – juris Rn. 24).
47
Soweit man wegen der getroffenen eingriffsintensiven Infektionsschutzmaßnahmen zu deren Abmilderung gleichzeitig finanzielle Hilfen als zwingend erforderliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ansehen wollte, fehlt es gerade an einer rechtswirksamen Verknüpfung. Die Folge wäre aber nicht, diese etwa aus den FAQ zu konstruieren oder direkt aus dem Grundgesetz herzuleiten. Vielmehr bestünde nur der Weg über Staats- und Amtshaftungsansprüche. Denn entsprechende Pflichtverletzungen wirken für sich nicht anspruchsbegründend, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 91 m.w.N).
48
Über eine Existenzsicherung hinaus besteht im Übrigen keine rechtliche Verpflichtung, jegliche pandemiebedingten Einbußen wirtschaftlich auszugleichen, auch nicht aus Umfang oder Schwere der Infektionsschutzmaßnahmen (näher VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 25 ff. m.w.N). Denn Zweck der Corona-Beihilfen ist, einen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen zu leisten, Nr. 1 Satz 7 und 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe stellen dagegen keine Entschädigungsregelungen für staatliche Eingriffe im Rahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie dar. Insbesondere waren diese Programme nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren, wenn sie auch zur Abmilderung der Folgen der pandemiebedingten Belastungen beigetragen haben (VG Köln, U.v. 13.9.2024 – 16 K 5228/22 – juris Rn. 82 f., 138 ff. mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2 f.). Mit den Coronahilfen sollen nicht jegliche durch Corona erlittene Verluste ausgeglichen werden (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13).
Ebenso schon VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 119 f.:
„Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).“
49
Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn anstatt einer Fixkostenerstattung eine Pauschale in Form der Neustarthilfe begehrt wird.
50
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bescheid weder formell noch materiell zu beanstanden.
51
Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus und Rückforderung der mit Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2021 vorläufig gewährten Neustarthilfe in Höhe von 4.500,00 EUR sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, da ein Anhörungsmangel nicht vorliegt und jedenfalls unschädlich wäre.
52
Unabhängig von der Frage, ob auch die endgültige Ablehnung eines auf eine Begünstigung gerichteten Antrags einer Anhörung bedarf (vertiefend hierzu Kafferhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 31), handelt es sich bei der Rückzahlungsforderung zweifelsohne um einen belastenden Verwaltungsakt, im Rahmen dessen dem Betroffenen vor Erlass nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich die Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 12). Ausreichend ist es, wenn dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich – auch in elektronischer Form – zu äußern (Herrmann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Ed. 1.7.2024, § 28 Rn. 17). Versäumt der Beteiligte die gesetzte Frist, so führt dies zum Recht der Behörde, ohne die Stellungnahme des Beteiligten zu entscheiden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 37 m.w.N.).
53
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte der ihr grundsätzlich obliegenden Anhörungspflicht nachgekommen. Der Kläger hatte die Gelegenheit, sich im Rahmen einer fristgerecht einzureichenden Endabrechnung und damit vor Erlass des Schlussbescheids zur Sache zu äußern und alle relevanten Tatsachen vorzubringen (so auch VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 45 zur Neustarthilfe Plus). Wenn der Kläger bzw. der prüfende Dritte diese ihm eröffnete Möglichkeit nicht fristgerecht wahrnimmt, liegt dieses Versäumnis ausschließlich im klägerischen Einfluss- und Verantwortungsbereich.
54
Ungeachtet dessen, ist ein Anhörungsmangel auch im Übrigen zu verneinen. Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 BayVwVfG sieht im Rahmen der Generalklausel keine Pflicht zur Anhörung vor, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Es muss sich hierbei um Gründe handeln, die eine Anhörung im Interesse des Betroffenen selbst oder Dritter nicht angezeigt erscheinen lassen (vgl. Ramsauser in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 46). Dabei stellt sich die Frage, welche Konsequenz eine hypothetisch unterstellte Anhörung im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Fristablauf zur Einreichung der Endabrechnung und Bescheiderlass gehabt hätte. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers sowie dem Telos der Anhörungspflicht, kann diese nur geboten sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Zweck einer Anhörung – eine mögliche Beeinflussung der behördlichen Entscheidung – überhaupt noch erreicht werden kann.
55
In der vorliegenden Konstellation konnte die Beklagte dem Kläger denknotwendig erst nach Ablauf der Einreichungsfrist zu dem beabsichtigten Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheids anhören, denn erst dann lagen die Voraussetzungen für diesen dem Grunde nach vor. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Einreichung der Endabrechnung bereits unumkehrbar verstrichen war, hätte jegliche denkbare Äußerung nichts an der Tatsache zu ändern vermocht, dass die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden ist. Eine Anhörung wäre deshalb als bloße Förmelei sinnwidrig gewesen und war folgerichtig nicht geboten.
56
Weiterhin spricht Vieles für eine Ausnahme nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BayVwVfG, weil die Beklagte bei nicht rechtzeitig eingereichter Endabrechnung eine größere Anzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlassen hat. Gleichartige Verwaltungsakte sind nach dem Zweck der Regelung solche, die aufgrund eines generellen, typischen Sachverhalts, der erfahrungsgemäß keine näheren individuellen Feststellungen erfordert, an eine Vielzahl von Betroffenen ergehen und sich nach ihrem Inhalt und nach dem Sachverhalt, den sie betreffen, nicht oder allenfalls nur unwesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Herrmann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Ed. 1.7.2024, § 28 Rn. 37; Ramsauer in Kopp, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 67). Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt (siehe auch https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/wirtschaftshilfen-corona/endabrechnung-coronahilfe/), dass die Beklagte bei der Neustarthilfe von über 5.000 Bescheidsempfängern ausgeht, die keine Endabrechnung eingereicht haben (5,8% von 95.822; vgl. VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 18 u. 47). In diesen Fällen erließ die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis einen Ablehnungsbescheid und individualisierte ihn hinsichtlich Rückforderungsbetrag und Adressat.
57
Ob darüber hinaus die Möglichkeit einer Nachholung des Anhörungsmangels gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren erfolgreich genutzt wurde (vgl. VG Aachen, U.v. 19.2.2024 – 7 K 708/23 – juris Rn. 54 ff. zur „Dezemberhilfe“), muss nicht entschieden werden, da jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vorliegen, der entgegen früherer Rechtsprechung auch bei Ermessensentscheidungen anwendbar ist, weil hier bei unstreitig versäumter Frist zur Einreichung der Endabrechnung, die Beklagte – wohl abgesehen von extremen Ausnahmefällen – keine andere Entscheidung treffen konnte. Auch eine rechtzeitige Anhörung hätte aufgrund des materiell-rechtlichen Charakters der schon abgelaufenen Frist für die Einreichung der Endabrechnung die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst (vgl. näher Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Ed. 1.7.2024, § 46 Rn. 33 ff., 38.1; Ramsauer in Kopp, VwVfG, 24. Aufl. 2023 § 28 Rn. 33 ff., 38.1). Der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) liegt zudem ohnehin eine gebundene Entscheidung zugrunde (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 25). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre somit jedenfalls unbeachtlich.
58
Genauso wenig war die Beklagte des Weiteren von Rechts wegen verpflichtet, die Antragstellenden im Förderverfahren persönlich und individuell an den Ablauf der Frist für die Endabrechnung zu erinnern. Eine dahingehende geübte Verwaltungspraxis gerade in eigener Regie der Beklagten ist weder gerichtsbekannt, noch wird sie von den Beteiligten behauptet, noch ist eine solche sonst ersichtlich (VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 29 f.). Gegen eine geübte Erinnerungspraxis spricht schon die ausdrückliche Aussage in Nr. 9.2 Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die bestimmt, dass der Bewilligungsstelle auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen „unaufgefordert“ mitzuteilen sind. Dieser Passus bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf die Einreichung der Endabrechnung, belegt jedoch, dass die Selbstprüfung vor Fristablauf ohne weitere Aufforderung oder Erinnerung durchzuführen war. Die überobligatorische automatisierte und zentralisierten – nicht vollständigen – individuellen Erinnerungen durch den IT-Dienstleister des Bundes auf Anweisung und im Auftrag des Bundes als dessen freiwilliger Serviceleistung, auf die die Beklagte aufgrund der bundeseinheitlichen Steuerung keinen Einfluss hatte (wie ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Vielmehr spricht gegen eine geübte Verwaltungspraxis der IHK in Richtung einer zusätzlichen individuellen Erinnerung durch sie selbst, dass die IHK nach ihrer plausiblen Aussage dem Bund lediglich insbesondere E-Mail-Adressen sowie Antragsnummern zur Verfügung gestellt hat, jedoch keinen Einfluss auf das Ob, Wann, und Wie eventueller weiterer Erinnerungen hatte, die der Bund von sich aus zusätzlich zu den allgemeinen Informationen im Internet durchgeführt hatte. Das Fehlen der Erinnerungs-Mails in der Behördenakte ist ein weiteres Indiz für das Fehlen einer dahingehenden Verwaltungspraxis. Unabhängig davon, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger mehrfach an die Einreichung erinnert worden sei, würde eine überobligatorische individuelle Erinnerung des Bundes, wie sie nach Kenntnis des Gerichts auch aus anderen Verfahren teilweise erfolgt ist, nicht automatisch zu einer dahingehenden Selbstverpflichtung der Beklagten führen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine solche zusätzliche individuelle Erinnerung – anders als hier (vgl. zu so einem Fall VG Frankfurt, U.v. 22.9.2023 – 11 K 2353/23.F) – Teil der geübten Förderpraxis der Beklagten selbst als Bewilligungsbehörde in Bayern gewesen wäre.
59
Eine zusätzliche freiwillige Serviceleistung des Bundes kann – ebenso wie sonstige Erinnerungen auf den Internetseiten des Bundes – nicht maßstabsbildend für die eigene, hier relevante Verwaltungspraxis der Beklagten innerhalb des Freistaats Bayern sein. Im Übrigen ist es – bis zur Willkürgrenze – allein Sache der Beklagten, wie sie ihr Förderverfahren gestaltet (VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris Rn. 27 mit Bezug auf U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
60
Abgesehen davon bestreitet die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 selbst mit „Nichtwissen“, dass es die „]init[ AG“ überhaupt gebe, dass durch diesen IT-Dienstleister des Bundes Erinnerungsschreiben zentralisiert versandt worden seien, dass automatisierte Sammel-E-Mails an die prüfenden Dritten und Antragsteller auf Grundlage der im Antragsportal hinterlegten E-Mail-Adressen versendet worden seien bzw. die Direktantragsteller postalisch erinnert worden seien und dass der Dienstleister die Erinnerungsschreiben in einer Exceltabelle protokolliert habe.
61
Zudem kommt es nicht auf die Vorlage von Gegenbeispielen an, wenn und soweit die begründete Verwaltungspraxis plausibel ist (BayVGH, B.v. 5.9.2024 – 2 ZB 23.1004 – juris Rn. 10 f.). Auch ein einfaches unsubstantiiertes Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt als solches nicht (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; siehe dazu die Ausgangsentscheidung VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn 68 f.).
62
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
63
Der Kläger hat auf Basis der richtliniengeleiteten Förderpraxis keinen Anspruch auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus für das vierte Quartal 2021 in Höhe von 4.500,00 EUR, da die Endabrechnung nicht fristgerecht im Online-Portal der Beklagten hochgeladen wurde. Weder die endgültige Ablehnung der begehrten Förderung in einem Schlussbescheid noch die Verpflichtung zur Rückzahlung sind von Rechts wegen zu monieren. Denn die von der Beklagten hinreichend dargelegte, rechtlich nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis sieht im Fall der nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung die endgültige Ablehnung und Rückforderung der beantragten Neustarthilfe vor.
64
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, dass die Endabrechnung vorliegend nicht fristgerecht – bis spätestens 31. März 2023 – bei der Beklagten auf deren Online-Portal eingegangen ist, weil sich kein Nachweis über die Einreichung bei ihr findet. Die pauschale Behauptung ohne weiteren Beleg, der prüfende Dritte hätte die Endabrechnung gleichwohl eingereicht, verfängt nicht. Dem Einwand, der prüfende Dritte habe nicht erkennen bzw. kontrollieren können, dass die Einreichung der Endabrechnung auf dem Online-Portal bei der IHK angekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass die beklagte IHK genauso wie bei der Erstantragstellung den Eingang der Endabrechnung bei sich noch am selben Tag bzw. zeitnah per E-Mail bestätigt hat. Beim Ausbleiben der E-Mail hätte der prüfende Dritte hellhörig werden und nachfragen müssen oder zumindest können. Zum Verhalten des prüfenden Dritten, insbesondere wer wann die Endabrechnung mit welchem Inhalt bei ihm eingereicht hat und wie dies beim prüfenden Dritten kontrolliert und dokumentiert wurde, ist nichts substantiiert vorgebracht. Der Kläger ist für den rechtzeitigen Eingang der Endabrechnung beweisbelastet.
65
Für die sich aus der Nichteinreichung der Endabrechnung ergebenden Rechtsfolgen war die tatsächlich praktizierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblich.
66
Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die Vollzugshinweise und die einschlägigen FAQ sowie weitere Informationen (z.B. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ihre – auch insoweit aus diversen Verfahren gerichtsbekannte (vgl. etwa nur W 8 K 24.411, W 8 K 23.1654 oder W 8 K 24.244) – Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Mithin hat die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagte hat dazu im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. März 2024 plausibel ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten mangels Einreichung einer Endabrechnung die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung nicht vorlägen. Es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Für den allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG würden die angeführten Erwägungen ausreichende Differenzierungsgründe darstellen, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben.
67
Der Kläger ist der Verwaltungspraxis zwar entgegengetreten, aber er hat deren Bestehen als solche selbst nicht substantiiert bestritten.
68
Die dargelegte Verwaltungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die von der Beklagten gewählte Fristenregelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 2024 zutreffend ausführt, sind für eine derartige Ausgestaltung des Förderverfahrens sachliche Gründe gegeben. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren muss im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit sowie strukturierten und zeitnahen Endabrechnung nicht eine individuelle Ausnahme im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.12.2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn. 42 zum Baukindergeld Plus). Die Anwendung der Fristenregelung mit dem Ausschluss des Klägers war und ist weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich. Vielmehr ist nicht die Beachtung der Fristenregelung, sondern wäre die Missachtung der Fristenregelung gleichheitswidrig und damit rechtswidrig (so VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 29 mit Verweis auf VG Ansbach, U.v. 1.12.2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn. 43). Bei einseitiger individueller Verlängerung der Einreichungsfrist für säumige Antragstellende (hier 5,8%), wie den Kläger, würden diese im Vergleich zu anderen Antragstellenden ungerechtfertigt einseitig bevorzugt, die rechtzeitig ihre Endabrechnung eingereicht haben (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 49). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet deshalb eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Denn auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret unter welchen Voraussetzungen begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19). Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet insoweit nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
69
Die Einhaltung der Frist war für den Kläger auch möglich und zumutbar. Die Frist für die Endabrechnung samt Folgen bei Nichteinhaltung war nicht nur in den Antragsunterlagen und dem Förderbescheid, sondern auch in der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, den FAQ sowie den Vollzugshinweisen enthalten: Im Antragsformular war auf Seite 4 (Bl. 4 der Behördenakte) das Erfordernis einer bis zum 31. März 2022 abzugebenden Endabrechnung in Selbstprüfung ausdrücklich aufgeführt sowie die Bitte an den prüfenden Dritten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, bis zum 31. März 2022 eine Endabrechnung einzureichen. Im Rahmen der Antragstellung versicherte der Kläger zudem unter anderem, nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. März 2022, eine Endabrechnung vorzulegen (Bl. 8 der Behördenakte). Gemäß Nr. 3.8 Buchst. d) Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sind die Begünstigten bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. März 2022 verpflichtet worden. Nach Nr. 9.2. Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sind der Bewilligungsstelle auf der Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Neustarthilfe Plus bis zu 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen. Zusätzlich wurde in Nr. 2 des Bewilligungsbescheids vom 7. Dezember 2021, bestimmt, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergeht. Weiter ergibt sich aus Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 7. Dezember 2021 die Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung bis 31. März 2022. Dort ist zudem ausdrücklich bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Weitergehend war die vorgenannte Pflicht auch in den Vollzugshinweisen kommuniziert. Die Vollzugshinweise enthalten unter Nr. H. I. 4. (2) 1. und 8. (4) [Stand 25.6.2021] bzw: H. XXII. 4. (2) 1. und 8. (4) [Stand 14.3.2024] ebenfalls die – verlängerte – Frist für den Direktantragsteller bis 31. März bzw. 30. Juni 2022 und für den prüfenden Dritten bis 31. März 2023 sowie den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht.
70
Weiter kann etwa auf die Fristenübersicht für prüfende Dritte unter „Die Endabrechnung der Neustarthilfen über prüfende Dritte erklärt“ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung-pruefende-dritte.html) verwiesen werden.
71
Die verschiedenen Steuerberaterkammern – auch die bayerischen Steuerberaterkammern in München und Nürnberg – haben im Übrigen auf die Fristen und Fristverlängerungen für die Einreichung zur Endabrechnung, zuletzt bis 31. März 2023, hingewiesen und an die Einhaltung der Frist zur Vermeidung einer vollständigen Rückzahlung erinnert (vgl. z.B. https://www.stbk-koeln.de/service-fuer-den-kanzleialltag/informationen-coronakrise/neustarthilfe-2022neustarthilfe-plusneustarthilfe/ oder https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/aktuelles/corona_krise/informationsseite_corona_wirtschaftshilfen/fristende_am_31_dezember_2022_f%C3%BCr_die_endabrechnung_neustarthilfen/index_ger.html oder https://www.stbk-nuernberg.de/aktuelles?show=446#:~:text=Die%20Schlussabrechnung%20der%20Neustarthilfe%20muss,Link%20zur%20Endabrechnung%20zu%20entnehmen); ebenso der Steuerberaterverband (vgl. https://www.dstv.de/corona-neustarthilfen-frist-fuer-endabrechnung-bis-zum-31-3-2023-verlaengert/).
72
Auch die – vielfach kommunizierte – Verlängerung der Frist für prüfende Dritte zuletzt bis zum 31. März 2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet in Bereichen, in denen diese ihre Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften lenkt, nur zu einer Behandlung aller vergleichbaren Fälle nach den gleichen Maßstäben, er verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 – 2 C 6.20 – BVerwGE 173, 361, juris Rn. 23 m.w.N.), zumal die Fristverlängerungen zugunsten des Klägers erfolgten.
73
Auch der Einwand, die streitgegenständliche Verwaltungspraxis stehe im Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. des Richtlinien- oder Zuwendungsgebers bei anderen Förderprogrammen, insbesondere zur Überbrückungshilfe mit der Frist bis 30. September 2024, verfängt nicht, weil den anderen Förderprogrammen gerade auch andere Fördervorgaben zugrunde liegen (OVG NRW, U.v. 8.9.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 103). Der Kläger konnte schon deshalb nicht schutzwürdig ohne Blick in die für ihn relevanten Förderbedingungen zur Neustarthilfe Plus (wie Antragsunterlagen, Förderbescheid, Förderrichtlinien oder Vollzugshinweise sowie Hinweise im Internet) darauf vertrauen, dass die Beklagte die Fristen und deren Verlängerungen in unterschiedlichen Förderzeiträumen und nach unterschiedlichen Förderprogrammen unverändert lässt bzw. die Frist für die Endabrechnung nochmals verlängert (vgl. VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 8 u. 18). Aus der Verlängerung der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung bei anderen Überbrückungshilfen resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung (VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 128 f.), weil die Förderprogramme nur jeweils für sich zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Das Gericht hat insofern nicht die Stringenz der Förderpraxis zwischen den verschiedenen Programmen zu prüfen, sondern nur innerhalb desselben Förderprogramms. Ohnehin bestehen inhaltliche Unterschiede zwischen den Förderprogrammen der Neustarthilfe einerseits und den Überbrückungshilfen andererseits, die eine Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung gegenüber der Endabrechnung sachlich rechtfertigen. Bereits die Überprüfung der Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe ist aufwendiger, da etwa die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs konkret dargelegt werden muss. In der Neustarthilfe sind hingegen zur Ermittlung der Förderberechtigung im Wesentlichen Angaben zum Umsatz im Vergleichszeitraum und im Förderzeitraum zu tätigen. Im Rahmen der Endabrechnung ist dann lediglich der prognostizierte Umsatz im Förderzeitraum durch den tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum zu ersetzen. Alle weiteren Angaben können aus dem Erstantragsverfahren automatisch übernommen werden. Hingegen sind weit mehr Änderungen in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag denkbar, etwa auch in Bezug auf einzelnen Fixkosten.
74
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger vorliegend aufgrund der versäumten fristgemäßen Einreichung der Endabrechnung keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III in Form einer Betriebskostenpauschale – Neustarthilfe. Die endgültige Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe wegen fehlender Mitwirkung des Klägers steht – wie dargelegt – in Einklang mit der plausibilisierten Förderpraxis der Beklagten auf Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III, den Vollzugshinweisen und FAQ.
75
Die Nichteinreichung der Endabrechnung zum Stichtag – 31. März 2023 – trotz mehrfacher Hinweise in Antrag, Förderrichtlinie, Bewilligungsbescheid, FAQ und Vollzugshinweisen sowie Internet hatte damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zwangsläufig die Ablehnung und Rückforderung der begehrten Bewilligung zur Folge. Die fristgerechte Einreichung der Endabrechnung war Fördervoraussetzung und Voraussetzung für das Behaltendürfen der Förderung. Die Nichteinreichung löste nach der Verwaltungspraxis automatisch die Beitragshöhe von 0,00 EUR aus.
76
Nach Fristablauf bzw. nach Bescheiderlass – als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt – nachgeholte Angaben zur Endabrechnung vermögen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung zu begründen (vgl. etwa VG Münster, U.v. 29.4.2024 – 9 K 1015/23 – DVBl 2024, 788, 790 f.; vgl. auch VG Gera, U.v. 15.3.2024 – 5 K 704/23 Ge – juris Rn. 30). Eine Berücksichtigung eines erst nach Fristablauf im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachten bzw. behaupteten tatsächlichen Umsatzrückgangs scheidet aus mehreren Gründen aus (VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 40 ff.).
77
Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
78
Denn die Beklagte hat in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren ihre Verwaltungspraxis wiederholt dahingehend plausibel dargelegt, dass eine Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG nicht in Betracht kommt, weil diese nur auf gesetzliche Fristen anwendbar ist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und zudem eine Wiedereinsetzung in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen ist und auch ansonsten in der ständigen Förderpraxis nicht gewährt wird (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 49). Es ist auch insoweit allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten und die Formalien des Förderverfahrens festzulegen und dabei auch eine Stichtagsregelung zu treffen (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 12).
79
Die Handhabung der Frist in der Verwaltungspraxis als materielle Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80
Die gerichtliche Prüfung hat insoweit bei der Frage anzusetzen, welche Förderpraxis die Beklagte tatsächlich zugrunde gelegt hat und ob sie von dieser Praxis im Einzelfall des Klägers zu dessen Nachteil in gleichheitswidriger Weise abgewichen ist (VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 11 zur Antragsfrist der Neustarthilfe, für die dasselbe gilt wie für die Endabrechnungsfrist). Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Förderrichtlinie, den Vollzugshinweisen usw. erfolgte Festlegung der Frist und deren Anwendung durch die Beklagte als materielle Ausschlussfrist dem Förderzweck zuwidergelaufen wäre oder sich aus anderen Gründen als willkürlich darstellt. Die Beklagte darf im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen festlegen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 9). Solche Fristen dienen neben der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 9) in erster Linie dazu, eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten (vgl. etwa OVG NRW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 23). Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen sind deshalb grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn die streitgegenständliche Frist dient gerade im vorliegenden Massenverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Endabrechnung bei der Neustarthilfe und schafft Klarheit und Sicherheit auch im Interesse der begünstigten Zuwendungsempfänger, die rechtzeitig ihre Endabrechnung eingereicht haben (hier 94,2%; siehe https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/wirtschaftshilfen-corona/endabrechnung-coronahilfe/), über das endgültige Behaltendürfen der Neustarthilfe (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn 26 f., 31 m.w.N.).
81
Unabhängig von der Frage, ob eine Wiedereinsetzung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt, wurde vorliegend vom Kläger zudem jedenfalls kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist gestellt. Zwar kann Wiedereinsetzung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG auch ohne förmlichen Antrag gewährt werden, dies setzt aber voraus, dass jedenfalls die versäumte Handlung unter Angabe von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb der zwei Wochen Frist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nachgeholt wird. Die versäumte Handlung wurde damit jedenfalls nicht mehr innerhalb der zwei Wochen Frist nach Bekanntgabe des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 9. Februar 2023 nachgeholt. Bereits aus diesem Grund kann eine Wiedereinsetzung in die Frist nicht von Amts wegen gewährt werden.
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Abgesehen davon hat der Kläger nicht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG substantiiert und fristgerecht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die inmitten stehende Frist zur Endabrechnung einzuhalten. Die Versäumung einer Frist ist in diesem Sinne grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf eine Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles zuzumuten war (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 38 mit Verweis auf VG Ansbach, U.v.1.12.2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn. 49 f. mit Verweis auf BayVGH, B.v. 27. Juni 2011 – 12 ZB 10.1363 – juris und auf BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 9 VR 2/08 – juris; Michler in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Ed. 1.7.2024, § 32 Rn. 9 f.). Auch leichte Fahrlässigkeit schadet. Bei einem Steuerberater (oder Rechtsanwalt) sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen. Die für einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt muss eingehalten werden. Auch Mitverschulden, etwa der Behörde, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 32 Rn. 20, 20a, 23 f.). Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt muss organisatorische Vorkehrungen treffen, dass eine wirksame Fristenkontrolle gesichert ist und Fristen zuverlässig eingehalten werden, z.B. die Führung eines Fristenkalenders (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 32 Rn. 35; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023 § 32 Rn. 20 und 29). Arbeitsüberlastung des Bevollmächtigten ist nur dann verschuldensausschließend, wenn sie unvorhersehbar war, nach den Umständen des Einzelfalles Abhilfe nicht möglich war und der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um dadurch bedingte Fristversäumungen zu vermeiden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 32 Rn. 36).
83
Der Kläger muss sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG das Verschulden seines Vertreters, des prüfenden Dritten, zurechnen lassen. Zum konkreten Verhalten des prüfenden Dritten, insbesondere zu dessen Vorkehrungen und Bemühungen, die Frist für die Endabrechnung einzuhalten, wurde nichts substantiiert vorgebracht. Vielmehr wurde im Schriftsatz vom 19. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass wegen der hohen Kosten der „Schlussabrechnung“ bei Vornahme durch den prüfenden Dritten eine solche noch nicht vorgenommen worden sei. Dies spräche – abgesehen von einem zurechenbaren Verschulden des prüfenden Dritten, sei es auch nur durch den unterlassenen Hinweis an den Kläger auf die einzuhaltende Frist für die Endabrechnung, wie im Antragsformular angeführt (Bl. 4 der Behördenakte) – für ein eigenes Verschulden des Klägers, wenn er den prüfenden Dritten nicht rechtzeitig mit der Einreichung der Endabrechnung beauftragt hätte.
84
Des Weiteren kommt auch keine Nachsichtgewährung in Betracht.
85
Ist eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen bei einer materiellen Ausschlussfrist ausgeschlossen, kann theoretisch im Wege einer Nachsichtgewährung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis gewährt werden. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Wege einer Nachsichtgewährung eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis hätte gewährt werden müssen. Eine Nachsichtgewährung wäre dann angebracht, wenn ein Fehlverhalten der Beklagten bei der Anwendung von Vorschriften gegeben wäre, ohne deren konkrete Beachtung der Antragsteller seine Rechte nicht hätte wahren können, und wenn das Berufen der Beklagten auf die Fristversäumnis so gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn 13 f. m.w.N). Ein solches behördliches Fehlverhalten ist vorliegend nicht feststellbar. Die Beklagte hat sich insbesondere, wie bereits ausführlich dargelegt, nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich individuell zu erinnern. Vielmehr oblag es dem Kläger bzw. seinem prüfenden Dritten, die im Antragsverfahren, insbesondere auch im Bewilligungsbescheid sowie im Internet erfolgten Hinweise auf die Frist für die Endabrechnung, die wiederholt zugunsten des Klägers bzw. des prüfenden Dritten verlängert worden ist, zur Kenntnis zu nehmen und im Blick zu behalten. Dieser Obliegenheit haben der Kläger bzw. sein prüfender Dritter nicht entsprochen. Danach besteht kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür, die Beklagte zu einem Abweichen von ihrer gleichmäßig angewandten Förderpraxis über das richterrechtliche Institut der sogenannten Nachsichtgewährung zu verpflichten (vgl. VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 15 ff.).
86
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Antragstellenden derselben Förderung könnte die Beklagte selbst bei einer entsprechenden Befugnis nicht abweichen (VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 33).
87
Der Kläger hat auch sonst keinerlei Tatsachen vortragen lassen, die auf außergewöhnliche Umstände im Einzelfall schließen lassen und eine von der gängigen Verwaltungspraxis und von der damit intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – BeckRS 2024, 30435 Rn. 13 mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 67; vertiefend hierzu OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 30 m.w.N.).
88
Letztlich ist es nicht der Beklagten anzulasten, dass der Kläger wegen der Fristenregelung der Beklagten die beantragte Neustarthilfe nicht bekommt bzw. nicht endgültig behalten darf, sondern der Kläger bzw. sein prüfender Dritter haben es sich selbst anzulasten.
89
Mithin ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die endgültige Ablehnung der begehrten Neustarthilfe mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2024 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
90
Des Weiteren ist die Rückforderung des mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2021 ausgezahlten Förderbetrags in Höhe von 4.500,00 EUR gemäß der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten rechtmäßig, insbesondere besteht kein Vertrauensschutz.
91
Denn ein vorläufiger Bescheid kann ohne Einschränkung durch Art. 48, 49 BayVwVfG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (BayVGH, B. v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – Juris Rn. 17; VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 34; U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 16.12.2023 – 1 K 467 /23 – juris Rn. 41; VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23; VG Gera, U.v. 15.3.2024 – 5 K 704/23 Ge – juris Rn. 16 ff. jeweils zur Neustarthilfe sowie allgemein BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16).
92
Der Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2021 war ein vorläufiger Verwaltungsakt mit ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in Schlussbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, wie eine Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt und wie ihn der Adressat unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände auch verstehen musste (vgl. etwa VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 27 ff. m.w.N; siehe auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17). Nr. 2 Satz 1 des Bewilligungsbescheides bestimmte ausdrücklich, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergeht. Der Bewilligungsbescheid konnte – wie unter dessen Nr. 2 ausdrücklich vorbehalten – durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und wurde vorliegend durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2024 ersetzt, ohne dass ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich war. Denn nach Nr. 3.8 lit. d) Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus wird die Neustarthilfe Plus zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen noch nicht feststehen. Nach Nr. 9.2 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation (ebenso H. XXII. Nr. 8 Abs. 4 der Vollzugshinweise). Nach Nr. 11 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids ist die Neustarthilfe zu erstatten, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.
93
Der Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 25), weil der Erlass eines Schlussbescheides in Abhängigkeit von der Endabrechnung ausdrücklich vorbehalten war (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 100). Außerdem hat der Kläger bei Antragstellung ausdrücklich erklärt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Neustarthilfe besteht und zu viel erhaltene Neustarthilfe zurückzuzahlen ist.
94
Der ursprüngliche Erlass des Bewilligungsbescheides als vorläufigen Verwaltungsakt in der vorliegenden Situation einer tatsächlichen Ungewissheit über die tatsächliche Umsatzentwicklung beim Kläger zum Erlasszeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53; VG Saar, U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 34 ff.; jeweils zur Neustarthilfe). Die Behörde darf eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 21). Dies war hier der Fall, da die Überbrückungshilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe während der ungewissen Zeit der Corona Krise sein sollte. Deshalb war die Hürde einer vorläufigen Bewilligung auch möglichst niedrigschwellig anzusetzen, um die Zielsetzung einer raschen, unmittelbaren Unterstützung nicht zu konterkarieren. Dies wird vorliegend auch durch den kurzen Zeitraum von nur einem Tag zwischen Antragstellung am 6. Dezember 2021 und Bewilligung am 7. Dezember 2021 verdeutlicht. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beklagte sowohl die Höhe des tatsächlichen und als auch die des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsatzrückgangs des Klägers aber noch vollkommen ungewiss.
95
Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris, Rn. 18; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25 f.; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23 f.). Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53). Art. 49a BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 mit Bezugnahme u.a. auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24). Denn der Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2021 hat gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die endgültige Ablehnung im Bescheid vom 9. Februar 2024 ersetzt wurde (vgl. VG München, U.v. 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35). Eines Rückgriffs auf den richterrechtlich begründeten, subsidiären allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es hingegen nicht, da die Interessenlage bei dem nachträglichen Unwirksamwerden eines vorläufigen Verwaltungsakts durch Ersetzung desselben vergleichbar ist mit der Rechtswirkung einer auflösenden Bedingung (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 28; U.v. 11.5.2016 – 10 C 8.15 – juris Rn. 11).
96
Nr. 9.2 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus bestimmt zudem, dass zuviel gezahlte Leistungen zurückzufordern sind (ebenso Nr. 10 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides). Die ist auch europarechtlich geboten. Die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung findet sich weiter in Nr. 4.8 der FAQ.
97
Ermessensfehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerseite die Ermessensausübung moniert, weil nur laut Nr. 4.8 FAQ, aber nicht aus der einschlägigen Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus (anders als in der nachfolgenden Richtlinie Überbrückungshilfe IV) der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen „ist“, wenn keine Endabrechnung erfolgt, ist schon darauf hinzuweisen, dass der streitgegenständliche Bescheid ausreichende Ermessenserwägungen enthält. Im Übrigen wird zur Ermessensfrage auf die einschlägige ständige Rechtsprechung der Kammer verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 87 – 89; (ebenso VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 98 f.), deren Erwägungen auch hier gelten:
„Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 1. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 63; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 66; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
Die Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77).
Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40).“
98
Abgesehen davon wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid vollständig ersetzt, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits überzahlten Beträge vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 64. Edition Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24). Dies ist hier geschehen (VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 30 und 38.)
99
Die Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
100
Anhaltspunkte für eine Entreicherung sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, zumal die erhaltene Förderleistung zum einen noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist und zum anderen Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG analog (Bösgläubigkeit) der Berufung auf eine Entreicherung entgegensteht (VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.1801 – UA S. 18 ff. unveröff. zur Neustarthilfe; U.v. 25. Juli 2022 – W 8 K 22.577 – juris Rn. 103 ff.)
101
Die Klage war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen auch im Hilfsantrag abzuweisen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht.
102
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
103
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.