Titel:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Corona-Überbrückungshilfe III, Betreiber von Glücksspielautomaten, Förderfähigkeit der technischen Aufrüstung von Spielautomaten, Anschaffung des Moduls „Hellip, Hellip * Hellip *“, Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, Kosten für notwendige Instandhaltung, Investitionen in Digitalisierung, maßgebliche Verwaltungspraxis
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 49a
GlüStV 2021 § 8 Abs. 3
Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 – Überbrückungshilfe III – des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Corona-Überbrückungshilfe III, Betreiber von Glücksspielautomaten, Förderfähigkeit der technischen Aufrüstung von Spielautomaten, Anschaffung des Moduls „Hellip, Hellip * Hellip *“, Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, Kosten für notwendige Instandhaltung, Investitionen in Digitalisierung, maßgebliche Verwaltungspraxis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36341
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckba
Tatbestand
1
Der Kläger, der ein Gewerbe mit Glücksspielautomaten betreibt, begehrt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 537) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Höhe von weiteren 9.787,16 EUR für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und wendet sich gegen die Ersetzung des Förderbescheides durch einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 9.787,16 EUR.
2
Der Kläger beantragte online über den prüfenden Dritten am 6. Mai 2021 bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für ... und ...) eine Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 31.142,27 EUR für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021. Zur Begründung gab er unter anderem an, er sei als Soloselbständiger in der Branche „Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten“ tätig. Der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 habe sich auf 14.034,01 EUR belaufen. Bei der Antragstellung versicherte der Kläger unter anderem, zur Kenntnis genommen zu haben, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfe besteht und dass die zu viel erhaltene Überbrückungshilfe im Fall einer Überkompensation zurückzuzahlen ist.
3
Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 erhielt der Kläger auf Grundlage von Art. 53 BayHO eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.571,14 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung sowie die Auszahlung des Abschlags ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2).
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Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2021 wurde dem Kläger auf Grundlage von Art. 53 BayHO und der Richtlinie Überbrückungshilfe III eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von 31.142,27 EUR für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 gewährt (Nr. 1). Die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Sie verringere sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten und/oder der Umsatzrückgang reduzierten, oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen erfolgten (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage des Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Die Überbrückungshilfe dürfe nur zur Deckung der förderfähigen Fixkosten verwendet werden (Nr. 4). Unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße.
5
Am 25. Oktober 2021 ließ der Kläger eine Anpassung der Förderhöhe beantragen. Als Grund der Änderung wurde angegeben, dass der Änderungsantrag bezwecke, das Beihilferegime von der Bundesregelung Fixkostenhilfe auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen umzustellen. Inhaltliche Anpassungen würden final mit der Schlussabrechnung vorgenommen. Bei der Antragstellung versicherte der Kläger erneut, zur Kenntnis genommen zu haben, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfe bestehe und diese im Fall der Überkompensation zurückzuzahlen sei.
6
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 änderte die Beklagte den Bescheid vom 15. Juni 2021 und ersetzte diesen in den Haupt- und Nebenbestimmungen. Dem Kläger wurde eine Überbrückungshilfe in Höhe von 31.142,27 EUR für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 gewährt (Nr. 1). Die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Sie verringere sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten und/oder der Umsatzrückgang reduziere (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage des Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Die Überbrückungshilfe dürfe nur zur Deckung der förderfähigen Fixkosten verwendet werden (Nr. 4). Unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Begünstigte gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Überbrückungshilfe sei zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei (Nr. 12 der Nebenbestimmungen).
7
Mit Schlussabrechnung vom 14. Juli 2022 ließ der Kläger einen Gesamtförderbetrag von 31.465,08 EUR beantragen. Hierin waren für den Monat April 2021 unter Position 6 als Ausgaben für „notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung“ erstattungsfähige Kosten in Höhe von 7.138,30 EUR enthalten. Für den Monat Januar 2021 wurden Kosten in Höhe von 1.540,45 EUR unter Position 10 „Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben“ geltend gemacht.
8
Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, einen Teilbewilligungsbescheid in Höhe von 20.378,48 EUR zu erlassen und den darüber hinausgehenden Betrag abzulehnen und zurückzufordern. Grund für die Rückforderung sei, dass geltend gemachte Kosten in Höhe von 8.030,05 EUR nicht erstattungsfähig seien. Gleichzeitig gab die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Kläger ließ am 9. Oktober 2023 durch seinen prüfenden Dritten unter anderem die Notwendigkeit der Investition vortragen.
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Mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2024, dem prüfenden Dritten am selben Tag zum Abruf digital bereitgestellt, setzte die Beklagte auf Grundlage von Art. 53 BayHO eine Überbrückungshilfe in Höhe von 20.378,48 EUR abschließend fest. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag wurde abgelehnt (Nr. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe des Schlussbescheides durch diesen ersetzt (Nr. 4). Der Kläger wurde verpflichtet, den abgelehnten Betrag in Höhe von 10.763,79 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheides zurückzuzahlen. Auf eine grundsätzliche Verzinsung wurde verzichtet (Nr. 6).
10
Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger habe in der Schlussabrechnung für den Monat Januar 2021 mit beanstandeten Kosten der Position 10, Kosten für „Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ im Sinne von Nr. 3.1 lit. j) der Richtlinie Überbrückungshilfe III, als erstattungsfähig, Kosten in Höhe von 1.540,45 EUR angegeben. Die Nachfrage bei dem prüfenden Dritten des Klägers habe ergeben, dass in dieser Kostenposition ein Betrag in Höhe von 1.039,22 EUR für Vergnügungssteuer enthalten sei. Bei den Kosten für Vergnügungssteuer handele es sich jedoch um umsatzabhängige Vergnügungssteuer. Diese seien nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie und seien daher herausgenommen worden. Weiterhin habe der Kläger für den Monat April 2021 mit beanstandeten Kosten der Position 6 Kosten für „notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV“ im Sinne von Nr. 3.1 lit. f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III als erstattungsfähige Kosten in Höhe von 7.138,30 EUR angegeben. Die Nachfrage bei dem prüfenden Dritten habe ergeben, dass in dieser Kostenposition Kosten in Höhe von 6.990,83 EUR für die Module „… … …“ enthalten seien. Bei den Kosten für die Updates handele es sich um Kosten, die zum einen nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden und zum anderen als Investitionsstau zu werten seien. Diese Kosten seien nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie. Eine Kürzung dieser Kostenpositionen habe automatisch eine entsprechende Kürzung von 20 Prozent bei etwaigen Personalkosten (Position 12) und beim Eigenkapitalzuschuss (Position 23) zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 8.030,05 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 11.086,60 EUR abschließend nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
11
1. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Begründung im Wesentlichen vorbringen: Er betreibe ein Gewerbe mit Glücksspielautomaten. Sein Geschäftsmodell basiere darauf, dass er in seinem Eigentum stehende Glücksspielautomaten in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben an verschiedenen Standorten aufstelle und betreibe. Die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten für die Aufrüstung der Spielautomaten mit dem Modul „… … …“ erweise sich als ermessensfehlerhaft. Bei dem Modul handele es sich um eine technische Einrichtung zur Prüfung des Spielerstatus potenzieller Automatennutzer zur Sicherstellung der dem Automatenbetreiber obliegenden Pflicht zum Jugend- und Spielerschutz gemäß §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 GlüStV 2021. Mithilfe der Module könne der Kläger dieser gesetzlichen Pflicht uneingeschränkt nachkommen. In der Installation liege damit eine notwendige Aufrüstung, um die Betriebsbereitschaft der Automaten zu erhalten, mithin betriebsnotwendiger Erhaltungsaufwand. Denn ohne diese Aufrüstung hätten die Automaten ab dem 1. Juli 2021 stillgelegt werden müssen, nachdem die Spielerstatusprüfung durch den Kläger höchstpersönlich und gleichzeitig an allen seinen Automatenstandorten in drei Bundesländern nicht nur unzumutbar, sondern sogar unmöglich geworden sei. Diese Pflicht zur Spielerstatusprüfung habe der Kläger auch nicht durch Übertragung auf Hilfspersonen erfüllen können, so wie es vor dem 1. Juli 2021 gängige Praxis gewesen sei. Denn vor dem 1. Juli 2021 seien von den Gastwirten und dessen Erfüllungsgehilfen, in deren Lokalen die Automaten betrieben wurden, Alterskontrollen vorgenommen worden. Nachdem am 1. Juli 2021 ein spielformübergreifendes Sperrsystem zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 8 GlüStV 2021) eingeführt worden sei, habe eine effektive und verlässliche Kontrolle auf diesem Weg nicht mehr sichergestellt werden können, da nun zusätzlich Sperrsystemkontrollen vorgenommen werden müssten. Mithilfe des Moduls sei die spielerseitige Nutzung des Automaten erst möglich, nachdem infolge digitaler Identitätskontrolle über das Ausweisdokument des Spielers der Datenabgleich über das zentrale Sperrsystem vorgenommen worden und der Spielautomat zum Spielen freigegeben worden sei. Der Kläger sei somit aus seiner individuellen Betroffenheit heraus gezwungen gewesen, sich dieser technischen Einrichtung zur Umstellung und Aufrüstung des Kontrollsystems zu bedienen, um seinen Automatenbetrieb aufrecht erhalten zu können. Damit handele es sich um betriebsnotwendigen Erhaltungsaufwand für Anlagevermögen im Sinne von Nr. 3.1 lit. f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III bzw. Nr. 2.4, Nr. 6 der FAQ. Die unterbliebene digitale Aufrüstung hätte durch die dann drohende Stilllegung der Spielautomaten für den Kläger den Wegfall der Existenzgrundlage zur Folge gehabt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei hinsichtlich der Ausrüstung der Automaten mit dem Modul kein Investitionsstau gegeben, da die Pflicht zum Anschluss an das Sperrsystem zum 1. Juli 2021 eingeführt worden sei, die Module zur entsprechenden Aufrüstung von Glückspielautomaten erst im Frühjahr 2021 auf den Markt gekommen und die Aufrüstung der Spielautomaten durch den Kläger im April 2021 erfolgt sei. Da es sich um betriebsnotwendigen Erhaltungsaufwand handele, komme es zum einen auf den Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht an. Zum anderen sei dieser rechtliche Zusammenhang im vorliegenden Fall gegeben, weil mit Hilfe dieser elektronischen Einrichtung nunmehr eine Spielerstatusprüfung ermöglicht worden sei, ohne dass der Spieler vor Ort mit einer Aufsichtsperson in unmittelbaren Kontakt treten müsse. Überdies liege in der Aufrüstung der Spielautomaten eine Digitalisierungsmaßnahme nach Nr. 3.1 lit. n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III bzw. Nr. 2.4 der FAQ. Das Modul ermögliche die notwendige und effektive Spielerstatusprüfung auf rein digitalem und vollkommen kontaktlosem Weg.
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Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 ließ der Kläger ergänzend vorbringen, die Aufrüstung der Spielautomaten mit dem Modul „… … …“ sei eine notwendige Instandhaltung im Sinne von notwendigem Erhaltungsaufwand gewesen. Der Umstand, dass es sich um eine pandemieunabhängige gesetzliche Auflage handele, ändere daran nichts. Denn der Betrieb von Glücksspielautomaten sei der Unternehmensgegenstand des klägerischen Betriebs, die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der Automaten bilde die Grundlage seines unternehmerischen Handelns. Eine solche betriebsnotwendige Aufwendung sei förderfähig, selbst wenn sie nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehe. Zudem sei der Glücksspielstaatsvertrag 2021 erst nach Beginn der Pandemie am 29. Oktober 2020 verabschiedet worden und am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Aus diesen Gründen könne vorliegend keine Rede von einem Investitionsstau sein. Denn der Kläger habe die Module bereits am 31. März 2021 bestellt. Der Verzicht auf die Nachrüstung der Automaten hätte zur Konsequenz gehabt, dass zusätzliches Personal erforderlich gewesen wäre, was nach objektiven Maßstäben unpraktikabel und unwirtschaftlich gewesen wäre. Der erforderliche Datenabgleich mit einem Sperrsystem könne zwar auch manuell mittels Eingabe der Personalausweisnummer vorgenommen werden, hierbei handele es sich aber um einen zeitaufwendigen Vorgang für den Gastwirt, dessen eigene wirtschaftlichen Interessen in der Bewirtung liegen würden. Ungeachtet dessen handele es sich bei den aufgewendeten Kosten um Digitalisierungskosten im Sinne von Nr. 3.1 S. 1 lit. n) Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Bei der Einordnung als Digitalisierungskosten dürfe nicht verkannt werden, dass der Glücksspielstaatsvertrag zwar primär den Zweck des allgemeinen Spielerschutzes verfolge, darüber hinaus komme dem damit verbundenen Effekt, die Corona-Pandemie durch kontaktlose Alters- und Spielerstatusabfragen einzudämmen, wichtige Bedeutung in Bezug auf Distanz- und Hygienemaßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsgeschehnissen zu. Es handele sich deshalb nicht um eine bloße Begleiterscheinung. Gleichbedeutend neben dem Jugend- und Vermögenschutz diene die technische Einrichtung somit auch dem Infektionsschutz. Der Einsatz des Moduls sei daher im Hinblick auf die pandemiebedingten Hygieneerfordernisse zur Minimierung von persönlichen Kontakten vergleichbar gewesen mit der Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen, der Entwicklung oder Anpassung von Apps zur Kundenregistrierung, der Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote oder einem Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen, die ausdrücklich in Anhang 4 zu den FAQ zur Überbrückungshilfe III als förderfähige Digitalisierungskosten benannt seien.
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2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2024 entgegen, nahm zur Begründung der Klageerwiderung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug und ließ im Wesentlichen vorbringen: Ein gesetzlicher Anspruch auf die begehrte Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die maßgebliche ständige Verwaltungspraxis der Beklagten werde aufgrund der Vielzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gerichtsbekannt unterstellt.
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Mit Schriftsatz vom 3. April 2024 ließ die Beklagte ergänzend ausführen: Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 lit. f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III könne ein antragsberechtigter Antragsteller eine Überbrückungshilfe III u.a. für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV beantragen. Der Begriff „notwendig“ sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch eng zu verstehen. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (zum Beispiel die Sanierung von Sanitäreinrichtungen, der Austausch von Zimmertüren, die Sanierung von Parkplatzflächen) seien explizit nicht förderfähig. Ebenso nicht förderfähig seien Maßnahmen, die der Einhaltung von unabhängig von der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen würden. Bei der Anschaffung des Moduls „… … …“ handele es sich um die Umsetzung einer pandemieunabhängig bestehenden gesetzlichen Auflage und damit nicht um erstattungsfähige Fixkosten. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Kosten auch nicht hilfsweise als Investition in Digitalisierung (Nr. 3.1 Satz 1 lit. n) der Förderrichtlinie) förderfähig. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst diese Kosten im Förderverfahren nicht als Digitalisierungsmaßnahme, sondern als Instandhaltungsmaßnahme eingeordnet habe, gelte auch insoweit, dass vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden, förderfähig seien. Beispielhaft sei etwa die Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen aufgrund der Homeoffice-Pflicht förderfähig. Allein, dass das Modul eine digitale Kontrolle des Alters der Spieler ermögliche, genüge nicht für eine Förderfähigkeit als Digitalisierungsmaßnahme. Die Maßnahme diene nicht vorwiegend der Umsetzung von Infektionsschutzvorgaben, sondern der Umsetzung des GlüStV 2021 und der Reduzierung von Personalaufwand. An der ablehnenden Verwaltungspraxis ändere es auch nichts, dass die Spielerstatusabfrage damit zugleich kontaktlos erfolge. Denn vorliegend stehe die Anpassung der Automaten an die Anforderungen des GlüStV 2021 im Vordergrund, was für eine coronaunabhängig erforderliche Digitalisierung des Unternehmens spreche. Positive Effekte auf den Infektionsschutz seien hier bloße Begleiterscheinungen der umgesetzten Maßnahme, was nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht für eine Förderung als „Investition in Digitalisierung“ genüge. Dass der Kläger die streitgegenständliche Position nicht als Fixkosten ersetzt verlangen könne, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stünden. Mit der Überbrückungshilfe III sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck sei gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheides tatsächlich vertraut habe. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Die Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass die Förderleistung zu erstatten sei, soweit eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde. Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung würde im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln entschieden. Es lägen insoweit insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vor, der eine Rücknahme ausschließen würde.
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3. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2024 ließ der Kläger beantragen,
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Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des von ihr am 24.01.2024 erlassenen Schlussbescheids (Antragsnummer …, Paketnummer … verpflichtet, dem Kläger, wie von diesem am 18.07.2022 beantragt, Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021 in Höhe von weiteren 9.787,16 Euro zu bewilligen.
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Hilfsweise: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 24.01.2024 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten weiteren Förderung (Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids sowie der Anordnung der Teilrückerstattung der erfolgten Zahlung (Nr. 4 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides) in Höhe von 9.787,16 EUR statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.
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Der Bescheid der beklagten IHK vom 24. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Weder die Teil-Ablehnung der Förderung noch die teilweise Rückforderung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist die Ablehnung der Förderung der streitgegenständlichen Fixkosten nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
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Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 9.787,16 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsätzen vom 6. März 2024 und 3. April 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
23
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris; B.v. 7.10.2024 – 22 ZB 23.1768 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris; B.v. 5.9.2024 – 22 ZB 23.1004 – juris; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris; B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.176 – juris; B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394; U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris zur Neustarthilfe; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
24
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
25
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
26
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vorstehenden Grundsätze gerade auch bei Coronabeihilfen bestätigt und angewandt. Er hat gerade wiederholt ausdrücklich zu den Coronabeihilfen entschieden, dass sich der Rechtanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Basis der gleichmäßig anzuwendenden Förderpraxis ergibt, ebenso wie bei sonstigen Subventionen, und dass es nicht auf eine objektive Auslegung der Förderrichtlinie ankommt (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 11 u. 19; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris Rn. 18; B. v. 14.8.2024 – 2 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v 29.7.2024 – 2 ZB 23.1176 – juris Rn. 13). Dies ist auch sonst einhellige Auffassung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 14 S 604/24 juris Rn. 7; OVG Saar, B.v. 11.7.2024 – 1 A 53/23 – juris Rn 17; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 OVG – juris Rn. 9 ff.).
27
Im Übrigen bedarf eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage. Einmal ist die Auslegung des in Art. 20 Abs. 3 GG verwendeten Gesetzesbegriffs im Sinne einer auch für die gewährende Verwaltung unumgänglichen Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltung nicht zwingend. So mag man neben dem förmlichen Gesetz auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere etwa die etatmäßige Bereitstellung der zur Subventionierung erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns ansehen können. Die Weite einer solchen Ermächtigung kann angesichts der durch das Haushaltsrecht gebotenen Kontrollen ihre Rechtsstaatlichkeit nicht in Frage stellen. Überdies wird sie regelmäßig in der Zielsetzung der damit verfolgten öffentlichen Aufgabe ihre Begrenzung finden (so BVerwG, U.v.21.3.1958 – VII C 6.57 – BVerwGE 6, 282 – juris Rn. 21).
28
Das von – Worms/Figuccio, Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleist…, NJW 2024, 1144 ff., 1148 – zitierte Bundesverwaltungsgericht hat zudem mit Rückgriff auf den Grundgedanken des § 139 BGB (Teilnichtigkeit: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“) weiter ausdrücklich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass in diesen Fällen die Unzulässigkeit der einen Maßnahme – hier gegebenenfalls die Rechts(un) gültigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen – die der Zuschussmaßnahme nach sich ziehe, da nicht anzunehmen sei, dass die Vergünstigungen ohne die Rechtswirksamkeit der Belastung gewährt worden wären. Die Folge wäre, dass ohne konkrete gesetzliche Regelung gerade kein Anspruch auf die Zuschussleistung bestehe und geleistete Zuschüsse schon aus diesem Grund zurückzuzahlen wären (BVerwG, U.v.21.3.1958 – VII C 6.57 – BVerwGE 6, 282 – juris Rn. 24).
29
Soweit man wegen der getroffenen eingriffsintensiven Infektionsschutzmaßnahmen zu deren Abmilderung gleichzeitig finanzielle Hilfen als zwingend erforderliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ansehen wollte, fehlt es gerade an einer rechtswirksamen Verknüpfung. Die Folge wäre aber nicht, diese etwa aus den FAQ zu konstruieren oder direkt aus dem Grundgesetz herzuleiten. Vielmehr bestünde allenfalls der Weg über Staats- und Amtshaftungsansprüche. Denn entsprechende Pflichtverletzungen wirken für sich nicht anspruchsbegründend, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 91 m.w.N).
30
Über eine Existenzsicherung hinaus besteht im Übrigen keine rechtliche Verpflichtung, jegliche pandemiebedingten Einbußen wirtschaftlich auszugleichen, auch nicht aus Umfang oder Schwere der Infektionsschutzmaßnahmen (näher VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 25 ff. m.w.N). Denn Zweck der Corona-Beihilfen ist, einen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen zu leisten, Nr. 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe stellen dagegen keine Entschädigungsregelungen für staatliche Eingriffe im Rahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie dar. Insbesondere waren diese Programme nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren, wenn sie auch zur Abmilderung der Folgen der pandemiebedingten Belastungen beigetragen haben (VG Köln, U.v. 13.9.2024 – 16 K 5228/22 – juris Rn. 82 f., 138 ff. mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2 f.). Mit den Coronahilfen sollen nicht jegliche durch Corona erlittene Verluste ausgeglichen werden (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13).
31
Ebenso schon VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 119 f.:
„Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV).
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).“
32
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
33
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der teilablehnende Bescheid vom 24. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
34
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
35
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 24. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 537) geändert worden ist; beachtlich sind hier insbesondere:
1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
f) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
n) 1Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 3Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden;
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis j müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig.
Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021(https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html), insbesondere:
Welche Kosten sind förderfähig? Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer16), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. […] Liste (zu Nr. 2.4 FAQ)
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Enthält unter anderem
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Enthält nicht:
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6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17
Fn. 17: Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung zum Beispiel modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.
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Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).
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- Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziffer 14)
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.
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14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum
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Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. […] Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden.
Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).
Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.
Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.
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- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
- Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
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Anhang 4 Beispiele Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
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Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall beziehungsweise die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.
Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14
- Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
- Eintrittskosten bei großen Plattformen
- Lizenzen für Videokonferenzsystem
- Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
- Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
- Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, und so weiter)
- Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
- Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
- Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern“
- Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
- Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, und so weiter)
- Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 3. April 2024). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Fixkosten ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
37
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würden.
38
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 3. April 20024 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37).
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Die für die Anschaffung des Moduls „PLAY SAFE & EASY S“ geltend gemachten Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III weder als Kosten für notwendige Instandhaltung noch als Investitionen in Digitalisierung förderfähig.
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Die Beklagte hat sowohl im angegriffenen Bescheid, ihrer Klageerwiderung vom 6. März 2024 sowie 3. April 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III u.a. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV förderfähig wären. Dabei sei der Begriff „notwendig“ nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eng zu verstehen. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (zum Beispiel die Sanierung von Sanitäreinrichtungen oder Parkplatzflächen oder der Austausch von Zimmertüren), seien explizit nicht förderfähig. Ebenso nicht förderfähig seien Maßnahmen, die der Einhaltung von unabhängig von der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienten. Zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ziehe sie ergänzend die FAQ Corona-Überbrückungshilfe III heran. Bei der Anschaffung des Moduls … … * … *“ handele es sich um die Umsetzung einer pandemieunabhängig bestehenden gesetzlichen Auflage und damit nicht um erstattungsfähige Fixkosten.
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Für die Plausibilität der ablehnenden Verwaltungspraxis der Beklagte spricht Nr. 2.4 Position 6 der FAQ, die bestimmt, dass Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen), nicht förderfähig seien. Ebenso nicht förderfähig seien Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.
42
Dies plausibilisiert den Vortrag der Beklagten zu ihrer Verwaltungspraxis, insbesondere da hinsichtlich der als Ausgaben für notwendige Instandhaltung förderbaren Positionen ein unmittelbarer Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie augenscheinlich sein muss, jedoch nicht ersichtlich ist, welche gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzes durch die Aufrüstung der Spielgeräte des Klägers umgesetzt wurden. Der Kläger ließ schriftsätzlich vortragen, dass es sich bei dem Modul um eine technische Einrichtung zur Prüfung des Spielerstatus von Automatennutzern handele. In der Installation liege eine notwendige Aufrüstung, um die Betriebsbereitschaft der Automaten zu erhalten. Denn ohne die Aufrüstung hätten die Automaten ab dem 1. Juli 2021 stillgelegt werden müssen, da eine Spielerstatusprüfung durch den Kläger höchstpersönlich und an allen seinen Automatenstandorten in drei Bundesländern nicht nur unzumutbar, sondern unmöglich geworden sei. Der Kläger sei somit aus seiner individuellen Betroffenheit heraus gezwungen gewesen, sich dieser technischen Einrichtung zur Umstellung und Aufrüstung des Kontrollsystems zu bedienen, um seinen Automatenbetrieb aufrecht erhalten zu können. Die unterbliebene digitale Aufrüstung hätte durch die dann drohende Stilllegung der Spielautomaten für den Kläger den Wegfall der Existenzgrundlage zur Folge gehabt.
43
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein – nach der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten erforderlicher – ursächlicher Zusammenhang zwischen der technischen Aufrüstung der Spielautomaten und der Corona-Pandemie bestand. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens aus dem Jahr 2021 (GVBl. S. 288) am 1. Juli 2021 wurde in § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 die Verpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung von Sozialkonzepten zur Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei eingeführt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 wird zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem errichtet und unterhalten. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei (§ 23 GlüStV 2021) durchzuführen.
44
Die Aufrüstung der Spielgeräte diente der Erfüllung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und damit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2021 unter anderem der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht, der Schaffung von Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie der Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz. So ließ der Kläger selbst vortragen, die Einrichtung der Module sei zur Erfüllung der ab dem 1. Juli 2021 bestehenden gesetzlichen Pflicht erfolgt. Denn ohne diese Aufrüstung hätten die Automaten ab dem 1. Juli 2021 stillgelegt werden müssen, nachdem die Spielerstatusprüfung durch den Kläger persönlich an allen Standorten unmöglich geworden sei.
45
Daher bestand nach der Auslegung der Beklagten als Fördergeberin – welche ausschlaggebend ist – weder ein ursächlicher Zusammenhang zu Infektionsschutzvorschriften noch generell zur Corona-Pandemie, sondern ausschließlich eine Ursächlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und somit dem begehrten Weiterbetrieb des Gewerbes.
46
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass infolge der Installation des Updates eine Spielerstatusprüfung ermöglicht worden sei, ohne dass der Spieler vor Ort mit einer Aufsichtsperson in unmittelbaren Kontakt treten musste. So lässt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 selbst vortragen, dass der Glücksspielstaatsvertrag primär den Zweck des allgemeinen Spielerschutzes verfolge. Dass der Maßnahme darüber hinaus durch den damit verbundenen Effekt, die Corona-Pandemie durch kontaktlose Alters- und Spielerstatusabfragen einzudämmen, wichtige Bedeutung in Bezug auf Distanz- und Hygienemaßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsgeschehnissen zukomme, ist entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten lediglich eine Begleiterscheinung einer jeden technischer Aufrüstung, die dazu führt, dass Arbeitsabläufe nicht mehr manuell, sondern technisch automatisiert ablaufen können. Aufgrund dieses Umstands stellt aber nicht jede technische Modernisierung eine unmittelbare Folge der Corona-Pandemie im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten dar. Dies zeigt sich darin, dass der Kläger auch unabhängig von der Corona-Pandemie mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zur Durchführung von Identitätskontrollen und des Abgleichs mit der Sperrdatei verpflichtet gewesen wäre. Die Erfüllung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags 2021 stellte somit eine gesetzliche Verpflichtung dar, die losgelöst vom Pandemiegeschehen bestand und nur durch zeitliche Zufälligkeiten während der Pandemiezeit anfiel.
47
Die Kosten sind auch nicht hilfsweise als Investitionen in Digitalisierung förderfähig. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen ließ, dass die – von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung behauptete – in der Schlussabrechnung hilfsweise vorgenommene Einordnung in unterschiedliche Kategorien bereits formal nicht möglich sei, da der Antragsteller sich spätestens mit der Schlussabrechnung festlegen müsse, welche Ausgaben in welcher Position geltend gemacht würden, und eine Einordnung als Digitalisierungsmaßnahme somit ein neues, nicht mehr berücksichtigungsfähiges Vorbringen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids darstellt (siehe oben), wäre selbst unter Einordnung der Ausgaben als Digitalisierungskosten eine Förderfähigkeit zu verneinen gewesen. Denn nach der dargelegten Verwaltungspraxis ist eine Förderung von geltend gemachten Kosten ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich, insbesondere sind Änderungen bzgl. der Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Förderposten einzig durch die Antragsteller möglich (VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1310 – juris Rn. 62).
48
Die Beklagte ließ insoweit in ihren Schriftsätzen vom 6. März 2024 und 3. April 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung plausibel ausführen, dass Maßnahmen zur Digitalisierung nur dann förderfähig seien, wenn die Kosten infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden seien. Beispielhaft sei etwa die Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen aufgrund der Homeoffice-Pflicht förderfähig. Allein, dass das Modul eine digitale Kontrolle des Alters der Spieler ermögliche, genüge nicht für eine Förderfähigkeit als Digitalisierungsmaßnahme. Die Maßnahme diene nicht vorwiegend der Umsetzung von Infektionsschutzvorgaben, sondern der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und der Reduzierung von Personalaufwand. An der ablehnenden Verwaltungspraxis ändere es auch nichts, dass die Spielerstatusabfrage damit zugleich kontaktlos erfolge. Denn vorliegend stehe die Anpassung der Automaten an die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Vordergrund, was für eine coronaunabhängig erforderliche Digitalisierung des Unternehmens spreche. Positive Effekte auf den Infektionsschutz seien hier bloße Begleiterscheinungen der umgesetzten Maßnahme, was nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht für eine Förderung als „Investition in Digitalisierung“ genüge.
49
Für die Plausibilität der ablehnenden Verwaltungspraxis der Beklagte sprechen Nr. 2.4 und Anlage 4 der FAQ, die als förderbare Investitionen in Digitalisierung folgende Maßnahmen aufzählen: Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Augenscheinlich ist auch hier ein ursächlicher Zusammenhang zu Infektionsschutzvorschriften, deren Umsetzung in den genannten Beispielsfällen eine Digitalisierung bzw. technische Umstellung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorausgesetzt hat.
50
Insoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 vortragen lässt, dass der Einsatz des Moduls „… … * … *“ im Hinblick auf pandemiebedingte Hygieneerfordernisse zur Minimierung von persönlichem Kontakt vergleichbar gewesen sei mit der Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen sowie der Entwicklung oder Anpassung von Apps zur Kundenregistrierung, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Installation des Updates – anders als die von der Klägerseite aufgezählten – nicht um die Umsetzung einer Infektionsschutzvorgabe handelt, sondern um eine unabhängig von der Corona-Pandemie bestehende gesetzliche Verpflichtung. Die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften war vorliegend nicht ursächlich für die Installation des Updates. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte positive Effekte auf den Infektionsschutz für eine Förderfähigkeit als „Investition in Digitalisierung“ nicht ausreichen lässt.
51
Unabhängig davon ergibt sich aus der in § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 normierten Verpflichtung, spielwillige Personen zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen, nicht zwingend das Erfordernis einer technischen Aufrüstung. So führte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass eine solche Überprüfung zwar auch manuell möglich, allerdings mit erhöhtem Personalaufwand verbunden gewesen wäre. Die Einführung des Moduls diente somit maßgeblich – neben der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung – auch der Reduzierung von Personalaufwand.
52
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen zu verneinen.
53
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Maßnahmen zum einen zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts und zum anderen als Überbrückung zur Existenzsicherung notwendig gewesen sind. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 6.5.2022 – W 8 K 21.1639).
54
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
55
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
56
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
57
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
58
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
59
Die Beklagte hat in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären.
60
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
61
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
62
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
63
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Erforderlichkeit der Updates zur Aufrechterhaltung seines Betriebs verweist, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Das Gericht verkennt insbesondere nicht, dass die automatisierte Durchführung von Alterskontrollen sowie des Abgleiches mit der Sperrdatei – wie der Kläger schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführen ließ – im Hinblick auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens während der Corona-Pandemie sinnvoll und hilfreich gewesen sein mag. Allerdings umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen im Hinblick auf die Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben (VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2127 – juris Rn. 41).
64
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht dargelegt und substantiiert. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
65
Demnach ist festzuhalten, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von 9.787,16 EUR hat und hatte, sodass die Ablehnung in Nrn. 1 Satz 2 sowie 5 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
66
Des Weiteren sind auch die Nrn. 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ersetzung des Förderbescheides vom 15. Dezember 2021 und die Rückforderung in den Nrn. 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Januar 2024 sind letztlich nicht zu beanstanden, insbesondere besteht kein Vertrauensschutz.
67
Denn ein vorläufiger Bescheid kann ohne Einschränkung durch Art. 48, 49 BayVwVfG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (BayVGH, B. v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17; VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 34; U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 16.12.2023 – 1 K 467 /23 – juris Rn. 41; VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23; VG Gera, U.v. 15.3.2024 – 5 K 704/23 Ge – juris Rn. 16 ff. jeweils zur Neustarthilfe sowie allgemein BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16).
68
Der Änderungs- bzw. Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2021 war ein vorläufiger Verwaltungsakt mit ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, wie eine Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt und wie ihn der Adressat unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände auch verstehen musste (vgl. etwa VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 27 ff. m.w.N; siehe auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17). Nr. 2 Satz 1 des Bewilligungsbescheides bestimmte ausdrücklich, dass die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht. Der Bewilligungsbescheid konnte – wie unter dessen Nr. 2 ausdrücklich vorbehalten – durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und wurde vorliegend durch den Schlussbescheid vom 24. Januar 2024 ersetzt, ohne dass ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich war. Denn nach Nr. 3.2 Satz 3 und 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III orientiert sich die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten, eine etwaige Überkompensation ist zurückzuzahlen. Nach Nr. 9.2 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation (ebenso G. XIX. Nr. 8 Abs. 3 der Vollzugshinweise). Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids ist die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.
69
Der Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 25), weil der Erlass eines Schlussbescheides in Abhängigkeit von der Schlussabrechnung ausdrücklich vorbehalten war (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 100). Außerdem hat der Kläger bei Antragstellung ausdrücklich erklärt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe besteht und zu viel erhaltene Überbrückungshilfe zurückzuzahlen ist.
70
Der ursprüngliche Erlass des Bewilligungsbescheides als vorläufigen Verwaltungsakt in der vorliegenden Situation einer tatsächlichen Ungewissheit über die tatsächliche Umsatzentwicklung beim Kläger zum Erlasszeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53; VG Saar, U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 34 ff.; jeweils zur Neustarthilfe). Die Behörde darf eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 21). Dies war hier der Fall, da die Überbrückungshilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe während der ungewissen Zeit der Corona Krise sein sollte. Deshalb war die Hürde einer vorläufigen Bewilligung auch möglichst niedrigschwellig anzusetzen, um die Zielsetzung einer raschen, unmittelbaren Unterstützung nicht zu konterkarieren.
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Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris, Rn. 18; vgl. zur Neustarthilfe VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25 f.; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23 f.). Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53). Art. 49a BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 mit Bezugnahme u.a. auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24). Denn der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2021 hat gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die teilweise Ablehnung im Bescheid vom 24. Januar 2024 ersetzt wurde (vgl. VG München, U.v. 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35). Eines Rückgriffs auf den richterrechtlich begründeten, subsidiären allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedarf es hingegen nicht, da die Interessenlage bei dem nachträglichen Unwirksamwerden eines vorläufigen Verwaltungsakts durch Ersetzung desselben vergleichbar ist mit der Rechtswirkung einer auflösenden Bedingung (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 28; U.v. 11.5.2016 – 10 C 8.15 – juris Rn. 11).
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Abgesehen davon wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid vollständig ersetzt, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits überzahlten Beträge vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 64. Edition Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24). Dies ist hier geschehen (VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 30 und 38).
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Anhaltspunkte für eine Entreicherung sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, zumal die erhaltene Förderleistung zum einen noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist und zum anderen Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG analog (Bösgläubigkeit) der Berufung auf eine Entreicherung entgegensteht (VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.1801 – UA S. 18 ff. unveröff. zur Neustarthilfe; U.v. 25. Juli 2022 – W 8 K 22.577 – juris Rn. 103 ff.).
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Weitergehende vertiefende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klägerseite zur Aufhebung, Rückforderung usw. insoweit keine weiteren konkreten rechtlich relevanten Einwände erhoben hat.
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Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis an der erforderlichen Förderfähigkeit der geltend gemachten Maßnahmen gemäß der Richtlinie fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.