Titel:
Eilverfahren, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Duldung, Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 60a
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Eilverfahren, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Duldung, Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2024, 36339
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
1. Der am … … 1997 geborene Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger.
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Er reiste am 8. November 2023 in die Bundesrepublik ein. Ein Asylverfahren wurde wegen Nichtbetreibens eingestellt, nachdem der Antragsteller zur persönlichen Anhörung nicht erschienen war (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2024, Az. …07 ... 221).
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Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2024 (Az. …92 ... 221) wurde der Bescheid vom 12. März 2024 aufgehoben und der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Abschiebung nach Algerien angedroht. Zudem wurde ein auf 30 Monate ab der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Dem Bescheid war ein Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vorausgegangen. In dessen Rahmen hatte sich herausgestellt, dass der Antragsteller bereits in den Niederlanden ein Asylverfahren negativ durchlaufen hatte.
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Am 7. Dezember 2023 teilte die Polizeiinspektion S. mit, dass wegen dreier Ladendiebstähle gegen den Antragsteller ermittelt werde. In der Sache erhob die Staatsanwaltschaft S. am 15. Januar 2024 Anklage (Az. 10 Js 15466/23). Am 23. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft S. ferner Anklage wegen Erschleichens von Leistungen (Az. 10 Js 4119/24).
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In den Akten befindet sich außerdem ein Strafbefehl des Amtsgerichts F. … … (Az. 359 Js 25141/24), der wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen gegen den Antragsteller vorsieht. Es handelt sich um eine undatierte Entwurfsversion ohne Informationen über die Zustellung an den Antragsteller. Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 15. Juli 2024 ist der Strafbefehl nicht rechtskräftig geworden.
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Die Bundespolizei unterrichtete den Antragsgegner am 21. Mai 2024 über ein weiteres Ermittlungsverfahren. Hingewiesen wurde auf den Verdacht, der Antragsteller habe in zwei Zügen einen Koffer und eine Reisetasche samt Inhalt entwendet, dabei ein Taschenmesser mitgeführt und wiederholt gegen die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts verstoßen. Eine Mitteilung der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2024 berichtet von einer durch den Antragsteller begangenen Beleidigung und Bedrohung, die zu einem Polizeieinsatz geführt habe. Am 29. Mai 2024 wurde in einer weiteren Mitteilung vom Verdacht der Begehung einer Körperverletzung berichtet. Über ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls informierte die Polizeiinspektion S. den Antragsgegner am 3. Juni 2024 (Az. BY6202-504184-24/9) und am 28. Juni 2024 über ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (Az. BY6280-501737-24/8). Teilweise stellte die Staatsanwaltschaft diese Verfahren später ein, teilweise ist noch keine Entscheidung ergangen. Die Einstellungen erfolgten meist nach § 154f StPO lediglich vorläufig wegen unbekannten Aufenthalts des Antragstellers.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 20. November 2023 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt.
8
Bei den mutmaßlichen Ladendiebstählen wurden ausweislich der Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft jeweils Waren im Wert von niedrigen bis mittleren dreistelligen Beträgen entwendet.
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Ab 16. Mai 2024 befand der Antragsteller sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W. Am 20. Juni 2024 wurde er aus der Haft entlassen.
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Im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15. Juli 2024 sind keine Straftaten eingetragen.
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Mit Bescheid der Regierung von ... (Zentrale Ausländerbehörde) vom 23. Juli 2024 (Az. 698111) wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Ziffer 1) und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen sowie auf fünf Jahre im Fall zwischenzeitlicher Straffreiheit, sonst auf acht Jahre befristet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine Straffälligkeit des Antragstellers hingewiesen, insbesondere auf Diebstähle. Es wurde von einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ausgegangen. Besonderes geartete Bleibeinteressen seien nicht erkennbar, sodass allenfalls ein allgemeines Bleibeinteresse angenommen werden könne. Eine Abwägung führe daher zu einem Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Die Ausweisung erfolge sowohl aus generalwie aus spezialpräventiven Gründen und sei verhältnismäßig. Die Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei vor dem Hintergrund der zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgesetzt worden.
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Laut Schreiben des …klinikums W. vom 9. August 2024 befand sich der Antragsteller vom 6. August bis 10. August 2024 wegen Verletzungen von Hand und Gesicht nach einem Machetenangriff in stationärer Behandlung und wurde sodann zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen.
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2. Mit Schriftsatz vom 21. August 2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller Klage gegen den Ausweisungsbescheid und beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:
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Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
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Zugleich stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei Opfer eines Machetenangriffs geworden. Seine Anwesenheit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei daher dringend erforderlich. Es liege ein Fall des § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor.
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3. Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Antragsgegner habe die Abschiebung nicht angedroht, eine Abschiebungsandrohung befinde sich allein im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Antragsgegners greife erst bei einer Abschiebung des Antragstellers.
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4. Im Rahmen einer telefonischen Anfrage bei der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am 22. August 2024 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller geplant seien. Dessen Identität sei ungeklärt, eine Abschiebung nach Algerien komme derzeit nicht in Betracht. Eine Duldungsbescheinigung habe der Antragsteller allein deshalb noch nicht erhalten, weil er seine Aufenthaltsgestattung aus dem kürzlich negativ abgeschlossenen Asylverfahren noch nicht zurückgegeben habe. Mit Schreiben vom 22. August 2024 wurde der Antragsteller auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag binnen einer Woche zurückzunehmen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag hat bei seiner Auslegung als solcher nach § 123 VwGO keinen Erfolg (1.). Nur hilfsweise ist außerdem festzuhalten, dass er auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man ihn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO behandeln sollte (2.).
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1. Abzulehnen ist der Antrag zunächst, wenn man ihn als solchen auf Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO auslegt. Ein solcher Antrag ist zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Trotz der klaren Formulierung, wonach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung erhoben werden solle, handelt es sich bei verständiger Würdigung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung des Antragstellers zum Ziel hat.
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Zwar enthält der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 23. Juli 2024 keine Abschiebungsandrohung. Der Antragsgegner hat aber nur deshalb keine Abschiebungsandrohung im Ausweisungsbescheid verfügt, weil eine solche bereits im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem vorangegangenen Asylverfahren enthalten ist. Nachdem der Antragsgegner für die Vollstreckung dieser Abschiebungsandrohung mittels aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG), ist der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als solcher auf die vorläufige Aussetzung solcher Maßnahmen zu verstehen. Denn zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 21. August 2024 lediglich auf potentielle Duldungsgründe hingewiesen, insbesondere explizit auf § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
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Der Antrag ist auch im Übrigen als solcher nach § 123 VwGO zulässig.
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b) Er ist aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (nur) treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
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Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Allein eine zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es, eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen (OVG NW, B.v. 9.2.2011 – 1 B 1130/10 – juris Rn. 7 m.w.N.).
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Der Antragsgegner hat nach Eingang des Eilantrags telefonisch versichert und am Folgetag schriftlich bestätigt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien derzeit nicht geplant. Wegen seiner ungeklärten Identität sei beabsichtigt, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Die Abschiebung nach Algerien komme aktuell nicht in Betracht. Eine besondere Dringlichkeit, die eine stattgebende Entscheidung begründen könnte, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
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2. Aber auch, wenn man den Antrag als solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO behandeln würde – wie in der Antragschrift explizit angegeben – und ihn in der Folge als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausweisungsbescheid vom 23. Juli 2024 verstünde (auch wenn dieser keine Abschiebungsandrohung enthält), hätte er keine Aussicht auf Erfolg. In dieser hier lediglich hilfsweise geprüften Auslegung, die das Gericht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vornimmt, wäre der Antrag teilweise bereits unzulässig (a), im Übrigen zwar zulässig (b), aber unbegründet (c).
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a) In Bezug auf die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des Ausweisungsbescheids ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft und daher unzulässig. Denn die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers entfaltet insoweit schon kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nicht vor.
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b) In Bezug auf die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Ziffer 2 des Bescheids wäre ein solcher Antrag dagegen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat eine Klage gegen die Anordnung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.
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Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt in einem solchen Fall bzgl. des Einreise- und Aufenthaltsverbots – anders als der Antragsgegner vorbringt – nicht schon deshalb, weil die Ausweisungsverfügung nicht vollziehbar ist und die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erst mit der Abschiebung des Antragstellers in Gang gesetzt wird, die derzeit nicht absehbar ist.
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Denn die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots insbesondere keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, greift bereits ab Bekanntgabe des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das lediglich wirksam, nicht aber sofort vollziehbar sein muss, um auch unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausweisung unter Ziffer 1 seine Wirkung als Titelerteilungssperre zu entfalten (Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2024, § 11 AufenthG Rn. 3). Diese Wirkung geht in Anbetracht von § 10 Abs. 3 AufenthG auch über das bereits im Bescheid des Bundesamts verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot hinaus, sodass auch insofern das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt. Denn die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen, die in bestimmten Fällen trotz eines asylrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eine Titelerteilung erlauben, finden für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Ausweisung keine Entsprechung.
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Sofern man also vom Vorliegen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausginge, wäre dieser Antrag zulässig.
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c) Der Antrag wäre aber auch insoweit unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, welche Interessen höher zu bewerten sind, diejenigen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/96 – juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, bleibt der Antrag erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
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Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf gegen die Ziffer 2 des Bescheids erfolglos sein, da diese rechtmäßig ist und den Antragsteller folglich nicht in seinen Rechten verletzt.
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Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sind bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots inzident die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids zu prüfen (VGH BW, B.v. 2.3.2021 – 11 S 120/21 – juris Rn. 47; B.v. 21.1.2020 – 1153477/10 – juris Rn. 77, Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2024, § 11 AufenthG Rn. 5). Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Ausweisung wäre die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das anlässlich ebendieser Ausweisung verfügt wurde, unverhältnismäßig. Sowohl die Ausweisung des Antragstellers (aa) als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Einzelnen (bb) erweisen sich aber bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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aa) Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2021 verfügte Ausweisung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die spezial- und generalpräventiven Erwägungen tragen die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.
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Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner und die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen einer umfassenden, originären Interessenabwägung des Gerichts festzustellen, die auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abstellt.
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Die Voraussetzungen für eine Ausweisung sind in der Person des Antragstellers gegeben:
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Der Aufenthalt des Antragstellers begründet die von § 53 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte Gefahrensituation. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das Eigentum dritter Personen.
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Diesbezüglich liegt in der Person des Antragstellers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG vor. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Eine Verurteilung ist hierzu nicht erforderlich. Die behördlichen oder gerichtlichen Feststellungen müssen aber über Mutmaßungen oder einen bloßen Verdacht hinausgehen (BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 1 C 27.96 – juris Rn. 30; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 54 AufenthG Rn. 312).
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Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 20. November 2023 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Hinzu treten zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, die sowohl in Bayern als auch in Hessen eingeleitet wurden, und die sich schwerpunktmäßig auf Ladendiebstähle mit ähnlichem Tatbild beziehen, aber auch Fälle der Beleidigung, Bedrohung und der Körperverletzung einschließen.
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Hierzu liegen dem Gericht zahlreiche polizeiliche Einsatzberichte vor. Wegen dreier Ladendiebstähle und des Erschleichens von Leistungen liegen dem Gericht zudem Anklageschriften der Staatsanwaltschaft S. vom 15. Januar 2024 und vom 23. März 2024 vor (Az. 10 Js 15466/23 und 10 Js 4119/24). Weitere Verfahren wurden eingestellt, oftmals allerdings gemäß § 154f StPO, weil der Staatsanwaltschaft der Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt war. Insofern liegt die künftige Wiederaufnahme nahe. Vor allem aber lässt sich aus der Einstellung nach § 154f StPO nicht ableiten, dass der Antragsteller die jeweiligen Taten nicht begangen hat.
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Auch wenn der Antragsteller demnach nur wegen eines Falls des Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde und im Übrigen keine strafgerichtlichen Entscheidungen zu seinen Lasten ergangen sind, hat er angesichts des geschilderten Gesamtbildes den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG verwirklicht. Zwar kann sich im Rahmen der weiteren Ermittlung herausstellen, dass der Antragsteller einzelne der in den Ermittlungsberichten erwähnten Taten tatsächlich nicht begangen hat. Die Häufung von Straftaten mit ähnlichem Tatbild, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet begangen und sodann mit dem Antragsteller in Verbindung gebracht wurden, lassen für das Gericht aber keinen anderen Schluss als denjenigen zu, dass der Antragsteller zumindest zahlreiche dieser Taten auch begangen hat.
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Diese Verstöße sind weder vereinzelt noch geringfügig, sodass auch eine tatbestandliche Ausnahme vom festgestellten schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nicht in Betracht kommt. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller wiederholt Vorsatzstraftaten begangen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass vorsätzlich begangene Straftaten im Regelfall nicht als geringfügig klassifiziert werden können, sodass von einem nur vereinzelten und geringfügigen Verstoß bereits angesichts des Strafbefehls vom 20. November 2023 nicht mehr ausgegangen werden kann (BVerwG, U.v. 24.9.1996 – 1 C 9.94 – juris Rn. 20). Eine Ausnahme vom Regelfall erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen weiteren gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht angezeigt.
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Die – bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung der Ausweisungsinteressen mit dem Bleibeinteresse des Antragstellers ergibt vorliegend, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Antragstellers überwiegt.
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In die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers gewertet werden müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie, die sich insbesondere aus Art. 2, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt, und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen.
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Zu Lasten des Antragstellers ist das geschilderte schwerwiegende Ausweisungsinteresse einzustellen, das schon angesichts der zahlreichen Ermittlungsverfahren, die binnen kürzester Zeit gegen den Antragsteller eingeleitet wurden, von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr getragen wird. Der Antragsteller ist erst am 8. November 2023 ins Bundesgebiet eingereist und innerhalb dieser kurzen Zeitspanne mit zahlreichen Straftaten in Erscheinung getreten. Diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht lediglich ein allgemeines Bleibeinteresse gegenüber, das sich insbesondere auch auf das mit dem Antrag geltend gemachte Interesse bezieht, ein Strafverfahren wegen eines Machetenangriffs vom Bundesgebiet aus zu verfolgen. Der Antragsteller hält sich erst seit Kurzem im Bundesgebiet auf, eine wie auch immer geartete Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse oder persönliche Bindungen im Bundesgebiet sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In gesellschaftlicher Hinsicht ist die mangelnde Integration in die deutsche Rechtsordnung angesichts der umfangreichen und wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen offensichtlich. In der Gesamtschau überwiegt das Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Antragstellers insbesondere auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht seine vorübergehende Anwesenheit während des Strafverfahrens trotz der Ausweisung über eine Mitteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ermöglichen könnte, wenn dies aus strafrechtlicher Sicht sinnvoll erscheinen sollte. Einer dauerhaften Bleibeperspektive, der die Ausweisung entgegenstünde, bedarf es für eine solche vorübergehende Anwesenheit nicht.
52
Neben diesen spezialpräventiven Überlegungen kann die Ausweisung des Antragstellers zudem auf die im Bescheid angeführten generalpräventiven Aspekte gestützt werden. Eine Ausweisung in Reaktion auf gleichgelagerte Straftaten, die binnen kurzer Zeit begangen wurden, ist geeignet, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken und die negativen Folgen eines solchen Verhaltens aufzuzeigen. Dieser Wirkung steht es nicht entgegen, wenn – wie hier – bei zahlreichen belastbaren Anhaltspunkten für entsprechende Straftaten nicht erst die Verurteilung wegen sämtlicher Verstöße abgewartet wird, sondern die Ausweisung unmittelbar erfolgt, sobald das Gesamtbild derart verdichtet ist, dass es trotz offener Detailfragen zu den einzelnen Taten keine Zweifel am Kern der Vorwürfe mehr zulässt.
53
Nach alledem wird sich die Ausweisung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
54
bb) Auch das in Ziffer 2 des Bescheids festgesetzte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
55
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher zwingende Folge der unter Ziffer 1 verfügten Ausweisung.
56
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Antragsgegners, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung, Satz 6.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Anordnung unter Ziffer 2 des Ausweisungsbescheids keinen rechtlichen Bedenken. Hier wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren unter der Bedingung verhängt, dass die zwischenzeitliche Straffreiheit durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen wird. Anderenfalls wird die Frist auf acht Jahre festgesetzt.
58
Die Bedingung eines Nachweises der Straffreiheit ist für den Antragsteller erfüllbar. Die algerischen Behörden erteilen entsprechende Auszüge aus dem Strafregister auf Antrag (https://www.algerische-botschaft.de/strafregister/, abgerufen am 2.9.2024).
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Die Fristlänge von maximal acht Jahren (bei fehlender Erfüllung dieser Bedingung) bewegt sich ausweislich § 11 Abs. 5 AufenthG im gesetzlichen Rahmen. Denn die Ausweisung erfolgte auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung. Zwar wurde gegen den Antragsteller nur ein einziger Strafbefehl erlassen, der nachweislich rechtskräftig geworden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 20. November 2023). Die Straftaten im Übrigen wurden noch nicht abgeurteilt. Dieser Strafbefehl genügt allerdings für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 5 AufenthG. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und aktiviert damit den Rahmen eines bis zu zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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Der Bescheid lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich der Bemessung der Fristlänge als Ermessensentscheidung bewusst war. Die Länge wird auf den Einzelfall gemünzt ausführlich begründet, wobei für den Antragsgegner das Zusammenspiel aus fehlenden vertypten Bleibeinteressen und den zahlreichen strafrechtlichen Verdachtsmomenten entscheidend war. Auf die ausführliche Begründung auf den Seiten 13-19 des Bescheids wird diesbezüglich verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden besonderen Fall, in dem eine Maximalfrist im Bereich des § 11 Abs. 5 AufenthG angesetzt wurde, obwohl – nach Aktenlage im Entscheidungszeitpunkt – bislang lediglich ein einzelner Strafbefehl gegen den Antragsteller rechtskräftig geworden ist, wird ferner durch die alternative Fristlänge von fünf Jahren bei Nachweis der Straffreiheit in Algerien abgesichert. Auf diese Weise wird dem Antragsteller durch eine Verhaltensänderung in der Zukunft die Möglichkeit gegeben, zur fünfjährigen Regelfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zurückzukehren, und so der besonderen Situation Rechnung getragen, in der das Ausmaß der strafrechtlichen Verstöße des Antragstellers im Einzelnen noch nicht vollständig geklärt ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013. Ein höherer Streitwert wurde trotz der Kombination zweier Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO einerseits und § 80 Abs. 5 VwGO andererseits nicht angesetzt. Denn bei der hilfsweisen Behandlung als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich lediglich um eine hypothetische Prüfung, um dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers umfassend Rechnung zu tragen. Auch auf Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde daher nicht abgestellt. Die umfassende Prüfung im Eilverfahren erfolgte, um dem Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers insgesamt Rechnung zu tragen. Inhaltlich hat er in seinem Antrag aber – trotz der Bezeichnung als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – lediglich Duldungsgründe vorgetragen, sodass es interessengerecht erscheint, auf den für den Antragsteller günstigeren Streitwert eines Duldungsverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz abzustellen.
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4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Der Antrag – für den ohnehin keine vollständigen Unterlagen vorgelegt wurden – hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.