Titel:
Unzulässiger Asylfolgeantrag kubanischer Staatsangehöriger
Normenkette:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der neue Vortrag des Asylfolgeantragstellers erfordert eine Substantiierung des Sachverhalts; lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen oder Darlegung von Befürchtungen reichen hierfür nicht aus. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beweismittel müssen "zutage getreten" bzw. "vorgebracht" sein. Hierfür genügt nicht die Behauptung der Kläger, dass es diese Beweismittel gebe oder beigebracht werden können, vielmehr müssen die Beweismittel auch tatsächlich vorgelegt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kuba, Asylfolgeantrag, Wiederaufgreifensgründe, Beweismittel, Substantiierung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35986
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Die 1991 geborenen und miteinander verheirateten Kläger sind kubanische Staatsangehörige. Sie reisten im Juli 2021 von Kuba nach Russland und im Juni 2022 weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben (Asylanträge vom 27.7.2022, ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 7.11.2022; klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24.4.2023, Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.6.2023).
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Zur Begründung der Asylverfahren hatten die Kläger vorgetragen, dass sie in Kuba am 11. Juli 2021 an den großen Demonstrationen teilgenommen hätten und in der Folge für drei Tage festgenommen und eingesperrt worden seien und ihnen dabei Gewalt angetan worden sei. Sie seien nur mit Hilfe der Mutter der Klägerin wieder freigelassen worden. Sie hätten anschließend jeweils Vorladungen zur Polizei für den 14. und 19. Juli 2021 erhalten, wofür sie jeweils Dokumente als Fotoscans vorlegten. Die Einzelrichterin wertete ihr Asylvorbringen nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung wegen Widersprüchen und Ungereimtheiten als unglaubhaft und die Dokumente als Fälschungen.
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Am 10. Juli 2023 stellten die Kläger schriftlich Asylfolgeanträge beim Bundesamt. Die Klägerin gab zur Begründung schriftlich an, dass es Drohungen von der kubanischen Polizei gebe, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Ihre Mütter würden dazu aufgefordert zu sagen, wo sie sich aufhielten. Es gebe schriftliche Warnungen an die Kläger, damit sie sich im Klaren seien, dass sie eingesperrt würden bei einer Rückkehr. Ihrer sich in Kuba befindenden Tochter werde gesagt, dass ihre Mutter Konterrevolutionärin sei. Die Familien würden psychologisch geschädigt. Als Beweismittel gebe es Warnschreiben, die sie bei ihrer Mutter anfordere. Sie habe Angst, weil sie demonstriert und internationalen Schutz beantragt hätten. Der Kläger gab an, dass es Drohungen der kubanischen Polizei gebe, dass sie im Fall der Rückkehr eingesperrt würden und ihnen der Prozess wegen Konterrevolution gemacht werde. Seine Mutter habe psychische Probleme wegen der dauerhaften Drohungen seitens des Staatssicherheitsdienstes und der Polizei. Die Mutter seiner Tochter habe Arbeitsprobleme wegen seiner politischen Situation. Er habe Angst vor Misshandlung und Folter, Deportation und vor der Einziehung zum Kriegsdienst für Russland. Da sein Vater ins politische Exil in die USA gegangen sei, werde er, seit er jung sei, dauerhaft belagert und kontrolliert.
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Mit Bescheid vom 18. August 2023, den Klägern zugestellt am 24. August 2023, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ab (Ziffer 1) und lehnte die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 7. November 2022 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2).
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Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass ein schlüssiger und substantiierter Sachvortrag im Hinblick auf eine Änderung der Sachlage, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, nicht vorliege. Die Befürchtung der Einziehung zum russischen Kriegsdienst sei auch gem. § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Die vom Kläger angedeutete suizidale Neigung sei auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot irrelevant; ärztliche Nachweise seien nicht eingereicht worden und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse seien nicht zu prüfen.
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Die Kläger erhoben vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach am 4. September 2023 Klage und beantragten,
den Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 2023 aufzuheben und
das Bundesamt zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zuzuerkennen und
zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. September 2023,
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Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 zeigte sich die Bevollmächtigte der Kläger zur Vertretung an. Zu einer Klagebegründung kam es nicht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten AN 17 K 22.30962 und AN 17 K 23.31063 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2023 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).
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1. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, weil das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylantrags ablehnt, ist allein die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und nicht die Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 16 ff.). Gegenstand der gerichtlichen Klage ist dabei nur die Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 71 Abs. 1 AsylG (bzw. ursprünglich § 71 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG), noch nicht aber das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen für Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz. Diese sind, wenn ein Kläger mit der Anfechtungsklage Erfolg haben sollte, als zweite Stufe des Asylfolgeverfahrens zuerst vom Bundesamt zu prüfen. Ein Durchentscheiden des Gerichts über die Asylgründe ist nicht möglich und auch nicht im Sinne der Asylantragsteller, denen auf diese Weise eine „Tatsacheninstanz“, nämlich das Behördenverfahren, genommen würde. Soweit die Klage hier auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes und damit auf ein „Durchentscheiden“ gerichtet ist, ist sie demnach bereits unzulässig.
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Offenbleiben kann, welche Klageart im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten statthaft ist und ob das Gericht hinsichtlich von Abschiebungsverboten durchentscheiden kann. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt bei unzulässigen Asylanträgen festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Bis zur bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage konnte das Bundesamt seine Prüfung nach Auffassung der Einzelrichterin nicht darauf beschränken, ob hinsichtlich von Abschiebungsverboten Wiederaufgreifensgründe i.S.v. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorlagen. Da vom Bundesamt stets eine Entscheidung in der Sache zu treffen war, war auch für das Gericht insoweit ein Durchentscheiden möglich und notwendig und eine entsprechende Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 16.12.2020 – W 6 K 20.31183 – juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 2.4.2024 – Au 6 K 24.30003 – juris Rn. 19). Aufgrund der Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann das Bundesamt seit 1. Januar 2023 seine Prüfung, was die Abschiebungsverbote anbelangt, aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG beschränken, wovon das Bundesamt im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht hat. Ob in dieser Situation ein Durchentscheiden des Gerichts noch möglich ist (oder sich die Klage auf die Überprüfung der Wiederaufgreifensgründe zu beschränken hat), ist fraglich und (ober-)gerichtlich bislang nicht geklärt. Hat das Bundesamt den Einstieg in die Sachprüfung wie hier zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG – bzw. jetzt § 71 Abs. 1 AsylG n.F. – nicht vorliegen, ist die Klage auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung von Abschiebungsverboten jedenfalls erfolglos, weil auch die Prüfung des Gerichts an dieser Stelle endet. Ob bei fehlerhafter Ablehnung von Wiederaufgreifensgründen das Gericht über das Vorliegen von Abschiebungsverbote durchzuentscheiden hat oder dies jedenfalls kann, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.
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2. Die Beklagte hat die erneuten Anträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil es sich um Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG handelt und weitere Asylverfahren nicht durchzuführen sind, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Da es nach § 77 Abs. 1 AsylG für die Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt – also auf den 13. August 2024 – und nicht auf die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts – 18. August 2023 – ist § 71 AsylG in der aktuellen, seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung anzuwenden und nicht auf § 71 AsylG a.F. i.V.m. § 51 VwVfG, was das Bundesamt – damals noch korrekt – herangezogen hat (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 8.4.2024 – A 7 K 1096/24 – juris Rn. 27; VG Kassel, U.v. 15.10.2024 – 3 k 406/24.KS.A – juris Rn. 22)
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Nach § 71 Abs. 1 n.F. ist nach der Rücknahme oder der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Ein neues Element i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG (der Art. 40 Abs. 2 und 3 der RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – umsetzt und deshalb auch wie die europäische Grundlage auszulegen ist) ist entweder ein Beweismittel, das im Erstverfahren noch nicht vorhanden war oder noch nicht eingebracht werden konnte (BeckOK MigR/Camerer, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 71 Rn. 12, 13 und17) oder ein neuer Vortrag, wobei der Vortrag sowohl einen Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist, als auch einen Sachverhalt, der bereits vorher bestanden hat, aber vom Kläger zuvor nicht geltend gemacht worden ist, umfasst (EuGH, U.v. 9.9.2921 C-18/20). Wie vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes erfordert der neue Vortrag des Folgeantragstellers eine Substantiierung des Sachverhalts (BVerfG, B.v. 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20). Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen oder Darlegung von Befürchtungen reichen hierfür nicht aus. Es obliegt zunächst dem Folgeantragsteller, eine veränderte Sachlage unter Angabe von (neuen) Einzelheiten schriftlich hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun (BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 15.1300 – juris Rn. 22). Nur wenn dies erfolgt ist, ist in einem zweiten Verfahrensschritt in eine neue umfassende Sachprüfung einzusteigen.
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a) Soweit die Kläger auf neue Dokumente verweisen, stellen diese keine neuen Beweismittel in diesem Sinne dar. Beweismittel müssen nach dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrens-R “zutage getreten“ bzw. „vorgebracht“ sein. Hierfür genügt nicht die Behauptung der Kläger, dass es diese Beweismittel gebe oder beigebracht werden können, vielmehr müssen die Beweismittel auch tatsächlich vorgelegt werden. Nur dann kann eine Prüfung seitens des Bundesamts und des Gerichts erfolgen, ob diese Beweismittel eine günstigere Entscheidung auch wahrscheinlich machen. Für gefälschte oder unleserliche Dokumente oder solche mit irrelevantem Inhalt ist dies nämlich nicht der Fall. Nachdem die Kläger weder beim Bundesamt neue Dokumente eingereicht haben, noch solche zur mündlichen Verhandlung am 13. August 2024 mitgebracht haben, liegen insofern keine neuen Elemente vor.
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b) Auch im Vortrag der Kläger ist kein neues Element zu erblicken. Eine Teilnahme an der Demonstration vom 11. Juli 2021 und anschließende Verhaftungen haben die Kläger bereits in ihrem Erstverfahren vorgetragen. Der Vortrag ist somit nicht neu. Die Einzelrichterin hat den Vortrag der Kläger als nicht glaubhaft eingestuft, vor allem deshalb, weil zahlreiche Widersprüche aufgetreten sind und dieser in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zum Vorbringen beim Bundesamt teilweise erheblich gesteigert worden ist. Die damals vorgelegten Dokumente hat das Gericht als Fälschung eingestuft, weil sie mit dem Vortrag der Kläger nicht zusammengepasst haben (vgl. Ausführungen im Urteil vom 24.4.2023, S. 8). Dieser Begründung haben die Kläger im Folgeverfahren nichts entgegengesetzt, die Widersprüche nicht ausgelöst, den gesteigerten Vortrag nicht erklärt oder nachvollziehbare Gründe dafür angegeben. Die – überdies nur sehr vagen und unkonkreten – neuen Angaben, dass Familienangehörige zu Hause zwischenzeitlich „bedroht“ bzw. befragt worden seien, wo die Kläger seien und dass Druck auf die Familie ausgeübt worden sei, genügen vor diesem Hintergrund keinesfalls, eine für die Kläger günstigere Entscheidung zu ermöglichen. Befragungen stellen für sich genommen keine asylrelevanten Maßnahmen dar und deuten vor dem Hintergrund des bislang völlig unglaubhaften Verfolgungsvorbringens auch nicht darauf hin, dass den Klägern bei einer Rückkehr etwas Nennenswertes droht und dies im Zusammenhang mit Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG steht. Mangels glaubhaften Vortrags einer Vorverfolgung aufgrund der Teilnahme an der Demonstration vom 21. Juli 2021 folgt auch aus dem vorgetragenen Erlass eines neuen Gesetzes in Kuba, dass Staatsangehörige, die an Protesten teilgenommen haben, ihre kubanische Staatsangehörigkeit verlieren können, keine Verfolgungsgefahr. Hierzu hätte die Teilnahme der Kläger an der Demonstration erst plausibilisiert werden müssen.
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Auch mit der Änderung des § 71 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 ist es dabei verblieben, dass ein neues Element nur dann zu einer neuen Sachprüfung führt, wenn der Ausländer im vorausgegangenen Verfahren ohne eigenes Verschulden außerstande war, dieses Element dort einzubringen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 a.E.). Was die befürchteten Probleme wegen der politischen Aktivitäten des Vaters des Klägers betrifft, ist schon nichts dafür ersichtlich, warum er dies nicht im Erstasylverfahren geltend machen konnte.
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Ein neues Asylverfahren musste deshalb nicht durchgeführt werden; die Unzulässigkeitsfeststellung ist zu Recht ergangen.
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3. Die Beklagte hat auch in zulässiger Weise von der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG abgesehen. Von einer erneuten Entscheidung über Abschiebungsverbote kann gem. § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
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Da Änderungen im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in die Sachprüfung von Abschiebungsverboten nicht eingestiegen ist und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens insoweit abgelehnt hat.
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4. Die Kostenentscheidung für die abzuweisenden Klagen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.