Titel:
Rechtsradikaler Hintergrund: Erfolgloser Eilrechtsschutz eines Polizeikommissaranwärters gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Normenketten:
BBG § 66
BPolBG § 2
Leitsätze:
1. Gemäß § 2 BPolBG iVm § 66 S. 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist keine erschöpfende Aufklärung erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich im inner- und außerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abspielen von „Rechtsrock“, zwingende dienstliche Gründe, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Eilrechtsschutz eines Polizeikommissaranwärters gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Zeigen eines „Hitlergrußes“ Äußerungen mit rechtsradikalem Hintergrund
Fundstellen:
BeckRS 2024, 35969
FDStrafR 2025, 935969
NVwZ-RR 2025, 299
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wurde am 01.09.2021 zum Polizeikommissaranwärter (PKA), mithin als Beamter auf Widerruf, bei der Antragsgegnerin ernannt. Er wurde als Studierender des … Studienjahrgangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ ...) eingestellt und ist Angehöriger der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei (HS Bund, FB BPOL).
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Am 08.07.2024 erhielt die HS Bund, FB BPOL, die Meldung des Ansprechpartners des FB BPOL zum Thema „Radikalisierung und Extremismus“, Polizeihauptkommissar (PHK) …, dass der Antragsteller ausländerfeindliche Verhaltensweisen zeigen würde.
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Im Einzelnen wird dem Antragsteller vorgeworfen:
1. Im Zeitraum vom 22. bis 28.04.2024 soll der Antragsteller während einer gemeinsamen Autofahrt mit PKA …, PKA … und PKA … „Rechtsrock“ vom Mobiltelefon aus abgespielt und dabei sinngemäß geäußert haben, jetzt gute deutsche Musik aufzulegen.
2. Im Zeitraum vom 16. bis 21.04.2024 soll der Antragsteller gemeinsam mit seinen Mitstudierenden PKA …, PKA … und PKA … in der dienstlichen Unterkunft des PKA … im BPOLAFZ … gesessen und Alkohol konsumiert haben. Er soll dabei neben PKA … und PKA … gesessen und sich dazu entschlossen haben, einem ehemaligen Mitstudierenden, Herrn …, eine Grußbotschaft zu übersenden. Der Antragsteller soll daraufhin gemeinsam mit PKA … und PKA …, jeweils mit dem rechten Arm, den „Hitlergruß“ ausgeführt haben, dies per „Selfie“ fotografiert und an Herrn … versendet haben.
3. Auf die Äußerung seines Mitstudierenden PKA …, er würde eine weibliche „Person of Color“ attraktiv finden, soll der Antragsteller sinngemäß geäußert haben, dass er dies lassen solle, da dies „Rassenschande“ wäre.
4. Der Antragsteller soll geäußert haben, sich auf seinen Zieldienstposten in der Bundespolizeiabteilung … (BPOLABT …) zu freuen, da er dort auf „Gleichgesinnte“ treffen würde. Er soll sinngemäß ausgeführt haben, dass die Gruppe dort ausländerfeindlich sei und das „N-Wort“ verwenden würde.
4
Die Antragsgegnerin führte hinsichtlich der vorgenannten Vorfälle Zeugenanhörungen durch.
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Mit Schreiben vom 10.07.2024 hat die Stabsstelle Innenrevision der Bundespolizeiakademie (BPOLAK) Strafanzeige wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) bei der Staatsanwaltschaft … gegen den Antragsteller erstattet. Das Strafverfahren gegen ihn wird unter dem Aktenzeichen … geführt.
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Mit Verfügung vom 10.07.2024 hat die HS Bund, FB BPOL, gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 12.07.2024 wurde die Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers mit Nebenräumen, der Fahrzeuge und des dem Antragsteller zugewiesenen Zimmers in der Liegenschaft der Antragsgegnerin nachfolgenden Gegenständen angeordnet: Mobiltelefone, internetfähige Endgeräte sowie digitale Speichermedien.
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Mit Schreiben vom 15.07.2024 wurde dem Antragsteller die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bis auf Weiteres untersagt und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verdacht einer Straftat, die zudem ein Dienstvergehen darstelle, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertige. Da eine Wiederholungshandlung nicht ausgeschlossen werde könne, sei es zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlich. Des Weiteren sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sowie zu den Kommilitonen zerstört und der Ausschluss des Antragstellers vom Ausbildungsbetrieb zur Erhaltung des Betriebsfriedens notwendig. Der aufgrund von drei Zeugenanhörungen ermittelte Sachverhalt rechtfertige in der Gesamtbetrachtung den Anfangsverdacht, dass der Antragsteller nicht der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung (FDGO) folgen könnte. Ein Verbleib im Studienbetrieb würde dem Eindruck Vorschub leisten, dass die Bundespolizei in ihren Reihen Personen dulde, die einer rechtsextremen Gesinnung folgen würden. Es wäre der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass derartiges Verhalten in der Bundespolizei akzeptiert werde. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids vom 15.07.2024 Bezug genommen.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.08.2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2024, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.08.2024, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 07.08.2024 eingegangen, beantragte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.08.2024 gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 66 BBG vom 15.07.2024 (Az. …*) wiederherzustellen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit dem Antrag zumindest seine vorläufige Zulassung zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen, die am 19.08.2024 beginnen würden, begehre. An der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestünden erhebliche Zweifel. Das Verbot sei bereits formell rechtswidrig, da keine Anhörung erfolgt sei und eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht gegeben sei. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle würden aus dem April 2024 datieren, weshalb keine Gefahr in Verzug bestehe. Es handele sich um einen innerbehördlichen Vorgang. Die Vorfälle sollen sich außerdienstlich und nicht öffentlich zugetragen haben. Eine Notwendigkeit, im öffentlichen Interesse von der Anhörung abzusehen, habe daher nicht bestanden. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsermittlungen weder ausländerfeindliche Verhaltensweisen des Antragstellers vor, noch habe sich der Antragsteller nach § 86a StGB schuldig gemacht. Zu den in der Verbotsverfügung aufgeführten Vorwürfen sei im Einzelnen anzumerken:
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Zu 1.: Nach Angaben des Zeugen … sei dieser in der zweiten Woche der Abschlusswochen mit den Beschuldigten einkaufen gefahren und solle bei der Fahrt im PKW von den drei Beschuldigten Rechtsrock aufgelegt worden sein. Er habe den Text nicht wirklich verstanden und könne sich an Details nicht mehr erinnern. Wie er darauf komme, dass es Rechtsrock war, dies sei so kommuniziert worden. Das habe der Antragsteller angegeben. Was dieser genau gesagt habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Möglicherweise sei dies etwas in Richtung „Jetzt wird gute deutsche Musik aufgelegt.“ gewesen. Die Aussagen der Zeugin … und des Zeugen … seien unergiebig. Sie seien bei der Fahrt mit dem PKW nicht zugegen gewesen. Festzuhalten bleibe: Aus der Aussage des Zeugen … ergebe sich kein Tatsachenkern, der den Vorwurf eines Dienstvergehens rechtfertige. Nach eigener Aussage habe der Zeuge den Text der gespielten Musik nicht verstanden. Was welche der Personen unter „Rechtsrock“ und „guter deutscher Musik“ verstanden bzw. gemeint haben wolle, soweit das überhaupt geäußert worden sein sollte, bleibe offen. Nach den Angaben des Zeugen solle sich der Vorfall auf einer Fahrt zum Einkaufen, mithin im außerdienstlichen Bereich in einem Pkw, mithin nicht in der Öffentlichkeit zugetragen haben.
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Zu 2.: Nach der Aussage des Zeugen … sollen die Beschuldigten dem vormaligen Mitstudierenden Herrn … ein Grußbild geschickt haben, auf dem sie, wie er es in Erinnerung habe, einen Hitlergruß gezeigt hätten. Das Medium wisse er nicht mehr, möglicherweise Snapchat. Da sei die Besonderheit, dass man sich ein Bild nur einmal anschauen könne und es danach gelöscht werde. Die drei Beschuldigten und der Zeuge … hätten in der Stube von Herrn … gesessen und zu viert etwas getrunken. Sie hätten eine Nachricht von Herrn … erhalten und hätten ihm daraufhin ein Bild schicken wollen. Einer der drei habe ein Selfie von den Dreien gemacht, auf dem sie einen Hitlergruß gezeigt hätten. Wer das Foto gemacht habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Es sei eine heitere Stimmung gewesen. Es habe den Eindruck gemacht, als hätte es ein Spaß sein sollen. Selbst, wenn zu Lasten des Antragstellers der Vorfall unterstellt werde, sei der Tatbestand nach § 86a StGB nicht verwirklicht. Der Vorfall habe sich in einer geschlossenen Gruppe von vier Personen, davon drei Beschuldigten, ereignet. Die Vorwürfe zu Lasten des Antragstellers als wahr unterstellt, sei das Selfie, so es denn überhaupt gefertigt worden sein sollte, per Snapchat übermittelt worden, das heißt, dass das Bild nur einmal habe angeschaut werden können und sich danach gelöscht habe. Damit fehle es an einem Verbreiten. Festzuhalten bleibe, dass keine Anhaltspunkte für ein Wahrnehmbarmachen für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen vorliege. Nach der Bekundung des Zeugen habe das von ihm beobachtete Verhalten den Eindruck eines Spaßes erweckt, so dass es an der für die Verwirklichung des Tatbestandes notwendigen Identifikation (Rspr.) bzw. dem Bekenntnis (Lit.) fehle. Auf die Verteidigererklärung vom 02.08.2024 werde Bezug genommen.
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Zu 3.: Nach der Aussage des Zeugen … sei der Ausdruck „Rassenschande“ nicht gefallen. Soweit nach Aussage des Zeugen … das Wort „Rassenschande“ und negative Äußerungen gegenüber anderen Kollegen gefallen sein sollen, handele es sich um eine Situation aus „zweiter Hand“, bei der er nicht zugegen gewesen sei und die nicht weiter konkretisiert werde. Nach Aussage der Zeugin … sollen bei Treffen ausländerfeindliche Aussagen gemacht worden sein. Der Antragsteller solle beim Anblick einer dunkelhäutigen Frau geäußert haben „Lass das sein, das ist Rassenschande.“ Nach ihren eigenen Angaben sei die Zeugin … nicht zugegen gewesen. Wann die Aussage wo und wie getroffen worden sein soll, bleibe offen. Damit bleibe offen, ob überhaupt ein feststellbarer Sachverhalt ermittelt worden sei. Im Raum stehe eine nach Ort und Zeit nicht konkretisierte Aussage vom Hörensagen.
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Zu 4.: In seiner Vernehmung sei der Zeuge … gefragt worden, ob er wisse, ob die Beschuldigten politischen Parteien angehörten. Der Zeuge habe dies verneint. Der Zeuge habe dann weiter ausgeführt, dass er von der Zeugin … wisse, dass der Antragsteller und der Mitbeschuldigte, Herr …, sich freuen würden, in die BPOLABT … zu kommen, weil sie dort auf Gleichgesinnte träfen. Hinsichtlich des Zeugen … sei anzumerken, dass dieser nach eigener Angabe „dieses Verfahren initiiert habe“. Die Zeugin … habe bekundet, dass der Antragsteller geäußert habe, dass er sich auf … als Zielposten freue, da er dort auf Gleichgesinnte treffe. Sie habe gehört, dass die Gruppe, zu der er dort Kontakt hätte, auch ausländerfeindlich sei und das N-Wort („Neger“) verwende. Nach den Bekundungen der Zeugin habe der Antragsteller nicht, auch nicht sinngemäß ausgeführt, dass die Bediensteten des Zieldienstpostens ausländerfeindlich seien und das N-Wort verwenden würden. Insoweit werde ein Gerücht („Ich habe gehört“) der Zeugin … dem Antragsteller als Aussage unterstellt. Außerdem seien die Zieldienstposten erst Mitte Mai zugewiesen worden. Im Zeitraum bis Ende April, auf den sich die Vorwürfe der ausländerfeindlichen Verhaltensweisen beziehen würden, könne die unterstellte Äußerung mithin nicht gefallen sein.
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Die Entscheidung sei weiterhin ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht alle entscheidungserheblichen Umstände ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen habe. Zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers enthalte der Bescheid keinerlei Feststellungen. Er habe das Studium am 01.09.2021 aufgenommen und würde dies planmäßig mit den Prüfungen ab dem 18.08.2024 zum 30.08.2024 abschließen. Der Antragsteller habe an dem Studium bisher mit überdurchschnittlichem Erfolg teilgenommen. Nach seinen Leistungen gehöre er zu den besten 30% der Studierenden. Der Antragsteller habe vor seinem Studium seit 2011 im Dienst der Bundeswehr (Fallschirmjäger, zuletzt im Dienstrang eines Feldwebels) gestanden. Er habe sich im Studium und zuvor im Dienst der Bundeswehr beanstandungsfrei geführt. Der Antragsteller sei auch nicht vorbestraft. Der Antragsteller habe vom 03.03.2013 bis Oktober 2022 mit Frau …, einer irakischen Kurdin, in fester Beziehung gestanden. Im Rahmen dieser Beziehung habe er sich u.a. der Kultur und den religiösen Überzeugungen seiner Partnerin angepasst. Der Antragsteller gehöre keiner politischen Partei an und sei politisch nicht aktiv. Der Antragsteller habe an keinen Demonstrationen und keinen politischen oder politiknahen Veranstaltungen teilgenommen. Der Antragsteller habe keine sog. szenenahen (z. B. Skinhead) Feiern oder Konzerte besucht. Der Antragsteller sei nicht angehört worden, weshalb insoweit auch keine Feststellungen zu seinen tatsächlichen politischen Überzeugungen oder Sympathien getroffen worden seien (entgegen S. 5 2. Abs. des Bescheids). Soweit ersichtlich seien auch die Ausbilder und Dienstvorgesetzten nicht angehört worden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin werde mit einer Straftat begründet, die zudem ein Dienstvergehen begründe. Ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft … sei der Antragsteller nicht rechtskräftig verurteilt, es stehe lediglich ein Verdacht im Raum. Der Bescheid argumentiere sowohl mit einer Straftat auch mit einem Verdacht und sei insoweit widersprüchlich. Der Tatbestand des § 86a StGB sei nicht erfüllt. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 BBG lägen nicht vor. Das Verbot müsste erforderlich sein, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Die erhobenen Vorwürfe würden den außerdienstlichen Bereich betreffen. Der Dienstbetrieb sei nicht berührt. Hilfsweise hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr ergeben. Es handele sich um (streitige) einmalige Vorfälle. Wiederholt, d.h. noch einmal beim Betreten des Raumes gezeigt worden sein soll der Gruß von dem Beschuldigten …, nicht vom Antragsteller. Insoweit gehe der Bescheid unter II. 2.1 Seite 5 2. Abs. von einem falschen Sachverhalt aus. Dass es sich nach dem Eindruck des Zeugen um einen Spaß gehandelt habe, werde ebenfalls nicht gewürdigt. Welche Musik als „Rechtsrock“ qualifiziert werden solle, bleibe auf S. 5 2. Abs. des Bescheids ebenfalls offen. Eine Abwägung mit Art. 5 des Grundgesetzes (GG) fehle vollständig. Dass die Zeugen lediglich vom Hörensagen behaupten würden, dass der Antragsteller etwas geäußert haben solle, werde auf S. 5 2. Abs. des Bescheids übersehen. Die Ermittlungen hätten keinen Anhalt ergeben, dass der Antragsteller in der Öffentlichkeit gehandelt habe (entgegen S. 5 2. Abs. des Bescheids). Die Antragsgegnerin würde behaupten, zwingende dienstliche Gründe seien gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Hierzu würden jegliche hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlen. Die nicht weiter begründete Behauptung: „Dies ist mit Blick auf ihr Fehlverhalten der Fall.“ übersehe bereits, dass sich die Vorwürfe auf angebliches außerdienstliches und zudem im Wesentlichen nicht öffentliches Verhalten beziehe. Unter II 2. 2. Abs. der Verfügung fehle vollständig eine Feststellung des Inhalts und Würdigung der Zeugenaussage. Tatsächlich ergäben sich aus den protokollierten Aussagen erheblich Belastungstendenzen. Darüber hinaus sei die Ermessensausübung wesentlich fehlerhaft. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Falle eines Erfolges des Widerspruchs, das Studienjahr wiederholen müsste. Ihm würde ein Jahr verloren gehen, er stünde der Dienststelle erst ein Jahr später zur Verfügung. Zugunsten des Antragstellers gelte die Unschuldsvermutung. Der Antragsteller werde in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Weiter habe die Antragsgegnerin übersehen, dass ihr Ermessen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG gebunden sei. Beamten im Vorbereitungsdienst solle Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Die im Bescheid unter II. 2.2. aufgeführten Gründe seien als Begründung nicht hinreichend. Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, dass der Dienst- und Studienbetrieb durch die Teilnahme des Antragstellers – hilfsweise durch seine Teilnahme allein an den anstehenden Abschlussprüfungen – gestört werden würde. Die Begründung entspreche auch nicht § 80 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 VwVfG lägen nicht vor und würden auf S. 7 der Verfügung nicht festgestellt. Mildere Maßnahmen seien erst gar nicht in Betracht gezogen worden.
17
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 beantragte die BPOLAK für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte einstweilen verschont zu bleiben, überwiege. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte erweise sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Insgesamt bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen.
19
Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14.08.2024, dass die schriftliche Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Es sei zu keinen vermeintlichen Störungen im Dienstbetrieb gekommen und das überwiegende Interesse der Antragsgegnerin an dem sofortigen Verbot sei eine schlichte Floskel und ein Zirkelschluss ohne individuelle Begründung. Weiterhin beträfen die von der Antragsgegnerin angeführten Vorkommnisse nicht den Dienstbetrieb, sondern außerdienstliches Verhalten. Gravierende Nachteile seien angesichts der Tatsache, dass sich der Antragsteller in der Ausbildung befinde, nicht zu erkennen. Auf das Vorbringen des Antragstellers sei die Antragsgegnerin überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 14.08.2024 Bezug genommen.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
22
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
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Vorliegend ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (a.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (b.). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen würde (c.).
24
a. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 9; VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 20 m.w.N.). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18; B.v. 13.10.2006 – M 5 S 06.3478 – juris Rn. 15).
25
Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.07.2024 gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe lassen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Unter Ziffer 3. des Bescheids stellt die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs auf die Sicherstellung eines ungestörten und ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ab. Die sofortige Vollziehung sei notwendig, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Insoweit würden die im Raum stehenden Verhaltensweisen des Antragstellers nicht nur zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begründen, sondern erforderten auch eine sofortige Vollziehung des Verbots.
26
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 18.05.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). So rekurrierte die Antragsgegnerin unter Ziffer 2. des Bescheids in Bezug auf die zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte neben der Gewährleistung eines ungestörten und ordnungsgemäßen Dienstbetriebs auf den drohenden Ansehensverlust der Bundespolizei. Zum einen sei das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Mitstudierenden beeinträchtigt, was für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Polizeidienst zwingend erforderlich sei. Zum anderen würde der Verbleib im Studienbetrieb dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die einer rechtsextremen Gesinnung folgen.
27
b. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verbotsverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12) grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 03.08.1954 – Bs II 32/54 – VerwRspr 1955, 216/217; VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19). Ergibt sich, dass der seitens des Antragstellers eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 01.08.2024 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.
28
Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung vom 15.07.2024 bestehen.
29
aa. Die Verfügung vom 15.07.2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragsteller zu dem Verbot vor Erlass nicht angehört worden ist. Das Fehlen der Anhörung ist aber unbeachtlich, weil es entweder gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurfte oder jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG die Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich ist.
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bb. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verfügung vom 15.07.2024 rechtmäßig.
31
Gemäß § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) i.V.m. § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme handelt – denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin bzw. den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist –, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 12). Die endgültige Aufklärung ist dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, dem Disziplinarverfahren und dem etwaig eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 13).
32
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können (vgl. VG Kassel, B.v. 05.02.2020 – 1 L 177/20.KS – juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 26). Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zu § 22 des Soldatengesetzes – SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 14). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2021 – 6 CS 21.1910 – BeckRS 2021, 25031 Rn. 18; zu § 39 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG: OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NW, B.v. 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
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Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 BBG ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbots, weil mit dem Widerspruch gegen das Verbot nicht der nachträgliche Wegfall, sondern die anfängliche Rechtswidrigkeit desselben geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12 f. m.w.N.).
34
Die Antragsgegnerin begründet die Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. gewichtiger dienstlicher Nachteile bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers und damit das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit der Sicherung des ordnungsgemäßen und ungestörten Ablaufs des Ausbildungsbetriebs einerseits und mit dem drohenden Ansehensverlust der Bundespolizei andererseits. Beides stützt sie auf vier Vorkommnisse im April 2024. Die herangezogene Tatsachengrundlage wird den Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf den der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt gerecht (dazu unter (1.)). Aus dem von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhalt lässt sich in der Gesamtschau die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers zum einen der Dienstbetrieb erheblich hätte beeinträchtigt werden können und zum anderen gewichtige dienstliche Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei zu erwarten gewesen wären (dazu unter (2.)), sodass die Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Weiterhin sind keine Ermessensfehler erkennbar (dazu unter (3.)).
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(1.) Die Antragsgegnerin hat den ihrer Verbotsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt nach den oben dargelegten Maßstäben ausreichend ermittelt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Abs. 2 hat die Behörde dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 26 Abs. 1 VwVfG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür u.a. Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen. Für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bezieht sich die Antragsgegnerin auf vier Vorkommnisse im Zeitraum des April 2024, insbesondere den im Raum stehenden Verdacht einer Straftat (§ 86a Abs. 1 StGB) sowie den Verdacht von Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG durch den Antragsteller. Eine weitere Dienstausübung des Antragstellers sei dienstlich nicht vertretbar. Diese Annahme stützt die Antragsgegnerin auf die Anhörungen der drei Zeugen, an deren Aussagen sie keine Glaubhaftigkeitszweifel habe oder Belastungstendenzen festzustellen seien. Die BPOLAK hat am 08.07.2024 Kenntnis von den Sachverhalten erlangt und am darauffolgenden Tag, den 09.07.2024, unverzüglich drei Zeugen angehört: PKAin …, PKA … und PKA … Namentlich finden sich in den Verwaltungsakten die Anhörungsprotokolle vom 09.07.2024. Das streitgegenständliche Dienstgeschäfteführungsverbot erging am 15.07.2024. Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muss der Vorgesetzte zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – BVerwGE 63, 250). Dass danach nur ein beschränktes Maß an Gewissheit erforderlich ist, rechtfertigt sich zum einen aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und der typischen Eilbedürftigkeit des Dienstausübungsverbots, zum anderen daraus, dass das anschließende behördliche und ggf. gerichtliche Disziplinarverfahren über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und Richtigkeitsgewähr bietet. Ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage verlangt nicht, dass der das Verbot der Dienstausübung aussprechende Vorgesetzte die Frage der Täterschaft oder gar der Schuld vor seiner Entscheidung bis in alle Einzelheiten geklärt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.08.2022 – OVG 10 S 3/22 – juris Rn. 9 f.). Auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Straftatbestand des § 86a StGB nicht verwirklicht, kommt es daher nicht an. Vielmehr kommt es in tatsächlicher Hinsicht auf die Prognose des Dienstvorgesetzten an (dazu unter (2.)).
36
Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken in Bezug darauf, dass keine abschließende Beweiswürdigung in Bezug auf die Zeugenaussagen stattgefunden hat bzw. es sich auch um Erkenntnisse „vom Hörensagen“ handelt. Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr ergriffen, um durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch eine weitere Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn zu vermeiden. Maßgebend war die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (dazu unter (2.)). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine tragfähige Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Klägers für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG NW, B.v. 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 13; B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13).
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(2.) Aus dieser Tatsachengrundlage lässt sich die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers der Dienstbetrieb hätte erheblich beeinträchtigt werden können und zusätzlich die Gefahr erheblicher dienstlicher Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei in der Öffentlichkeit zu befürchten war, wenn der Antragsteller weiter seinen Dienstgeschäften hätte nachgehen dürfen.
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Es besteht zur Überzeugung der Kammer die Gefahr, dass durch das Verhalten des Antragstellers und seines Verbleibes im Ausbildungsbetrieb dieser dadurch gestört wird, dass sich (zukünftigen) Bewerbern und der Öffentlichkeit der Eindruck aufdrängt, gegen Personen mit – wenn auch „nur“ latenter – rechtsradikaler Gesinnung in den eigenen Reihen werde nicht konsequent vorgegangen. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei – wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen – ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8). Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine rechtsextreme oder zumindest latent rassistische Einstellung hat und daher nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die FDGO im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 24). Da Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können, können berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.71 – juris Rn. 20). Beamtinnen und Beamten obliegt nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Sie sind im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass sie durch ihr Verhalten in vorhersehbarer und ihnen daher zurechenbaren Weise den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Im Interesse der Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns sind sie verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.05.2001 – 1 DB 15.01 – NVwZ 2001, 1410/1412; OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13 – juris Rn. 36).
39
Aufgrund der Angaben der drei Zeugen ist jedenfalls nicht von einem Einzelfall auszugehen, sondern legen erhebliche Verdachtsmomente eine rechtsextreme Gesinnung des Antragstellers nahe. Daraus lassen sich in der Gesamtschau Zweifel begründen, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die FDGO im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Insbesondere aufgrund der Schwere des Vorwurfs, ein Bild von einem Hitlergruß angefertigt und dieses über einen Messengerdienst versendet zu haben, ist ein weiterer Verbleib im Ausbildungsbetrieb nicht hinzunehmen. Bei diesem Vorfall war der Zeuge … selbst anwesend. Mit dem mutmaßlichen Empfänger, dem ehemaligen Mitstudierende Herrn …, gelangte das Bild an die Öffentlichkeit, weil dieser – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht (mehr) der Bundespolizei angehört. Zweifel an der charakterlichen Eignung können – nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung – einen Entlassungsgrund bei einem Beamten auf Widerruf darstellen, weshalb es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten ist, den Antragsteller weiter auszubilden, wenn eine etwaige Entlassung im Raum steht. Gerade aufgrund der Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, für die die Achtung und Wahrung der FDGO u.a. ein Kernelement darstellt, wiegt der vorgeworfene Sachverhalt besonders schwer. Dabei ist es unerheblich, welche Motivation den Antragsteller zu den vorgeworfenen Handlungen bzw. getätigten Äußerungen veranlasst hat. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass es sich etwa um Späße gehandelt haben soll. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin, bereits den Anschein rechtsradikaler, rassistischer oder ausländerfeindlicher Tendenzen in der Bundespolizei zu vermeiden. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich im inner- und außerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.03.2017 – 11 K 16.90 – BeckRS 2017, 133326 Rn. 25). Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, wurde das Verhalten des Antragstellers bereits von anderen Mitauszubildenden wahrgenommen. Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes war es daher entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin erforderlich, nicht den Anschein zu erwecken, gegen Personen mit einer etwaigen rechtsradikalen Gesinnung werde nicht entschieden vorgegangen oder diesen trotz der Verdachtsmomente noch die Möglichkeit zum Abschluss der Ausbildung gegeben. Aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr der Verhaltensweisen und Äußerungen war der Ausschluss des Antragstellers vom Ausbildungsbetrieb notwendig, um eine Beeinflussung anderer Mitauszubildender zu verhindern. Laut der Aussage der Zeugin … sei die Initiative des rechten Gedankenguts in der Regel vom Antragsteller, und nicht den anderen beiden Beschuldigten, gekommen. Des Weiteren hätten viele Mitauszubildende auch Angst vor dem Antragsteller. Der „Rechtsrock“ soll auch im Pkw des Antragstellers abgespielt worden sein. Die Einwände des Klägers gegen die streitgegenständliche Maßnahme sind nicht stichhaltig. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeschäfteführungsverbots kommt es nicht auf subjektive Ansichten oder charakterliche Eigenschaften des Beamten, sondern ausschließlich auf eine durch dessen Handlungen bewirkte objektive Gefährdung des Dienstes an (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.01.2016 – Au 2 K 15.283 – BeckRS 2016, 42516 Rn. 26). Aufgrund des Verhaltens und der Äußerungen des Antragstellers ist das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Mitstudierenden beeinträchtigt. Insofern ist es zur Wahrung des Betriebsfriedens notwendig, wenn ein Angehöriger der Bundespolizei, der sich so verhält wie der Antragsteller, von der Dienstverrichtung ausgeschlossen wird und nicht weiterhin am üblichen Ausbildungsbetrieb teilnimmt. Weitere Aufklärungen bleiben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. dem Disziplinar- oder Entlassungsverfahren vorbehalten.
40
Zu Recht hat die Antragsgegnerin zusätzlich die Gefahr erheblicher dienstlicher Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei in der Öffentlichkeit angenommen, wenn der Antragsteller weiter seinen Dienstgeschäften hätte nachgehen bzw. im Ausbildungsbetrieb verbleiben dürfen. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten war im Falle seiner Wiederholung – in ggf. öffentlichem Kontext – oder des Öffentlichwerdens des bisherigen Verhaltens geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung zu beschädigen, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Anschein einer ausländerfeindlichen Gesinnung verfestigen könnte. Als zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten berufene Beamte genießen Polizeibeamte in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.06.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht oder sich diesem Verdacht aussetzt. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – BeckRS 2017, 131749 Rn. 14). Namentlich die zweifelhafte Einstellung des Antragstellers zur FDGO wiegt unabhängig vom Vorwurf einer Straftat besonders schwer, die Integrität und Glaubwürdigkeit der Bundespolizei als Hüter von Recht und Gesetz in der Öffentlichkeit zu mindern und rechtfertigte einen sofortigen Ausschluss des Antragstellers aus dem Ausbildungsbetrieb. Dabei ist irrelevant, ob das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt geworden ist; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.02.2004 – B 5 S 04.182 – juris Rn. 51). Im Fall des Bekanntwerdens der Vorgänge in der Öffentlichkeit könnte der Antragsgegnerin nämlich der Vorwurf gemacht werden, sie würde derartigen Umtrieben junger Polizeibeamter, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, nicht entschieden entgegentreten, sondern sie vielmehr dulden. Solche Vorwürfe können in den Medien erfahrungsgemäß negative Schlagzeilen bewirken, die, ohne Rücksicht auf die näheren Umstände und Hintergründe des Vorfalls zu nehmen, das Ansehen der Polizei beschädigen können (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.01.2016 – Au 2 K 15.283 – BeckRS 2016, 42516 Rn. 23). In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller das der Verbotsverfügung zugrundeliegende Verhalten auch offen vor anderen Anwärtern und offensichtlich auch außerhalb der Dienstzeit bei gemeinsamen Abendunternehmungen gezeigt hat, ist es im vorliegenden Fall ohnehin dem Zufall geschuldet, dass es bislang nicht zu einer Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit gekommen ist.
41
(3.) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft (vgl. zu § 39 Satz 1 BeamtStG: BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.291 – juris Rn. 13) noch als unverhältnismäßig. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahingehend eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 14). Die Schwere der Vorwürfe lässt hier eine weitere Ausbildung des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Der Verbleib des Antragstellers im Studienbetrieb könnte zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die einer rechtsextremen Gesinnung folgen. Es wäre der Öffentlichkeit, aber auch den anderen Mitauszubildenden nicht vermittelbar, dass derartiges Verhalten in der Bundespolizei akzeptiert wird. Insoweit ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch einem Nachahmungseffekt durch die Anwärterkolleginnen und -kollegen des Antragstellers durch dessen Ausschluss vorzubeugen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Da es für die zwingenden dienstlichen Gründe i.S.v. § 66 BBG auf eine objektive Gefahrenlage ankommt, waren die persönliche Verhältnisse des Antragstellers vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daher war die Maßnahme auch angesichts ihres vorläufigen Charakters verhältnismäßig. Sollte das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren ohne Sanktion für den Antragsteller bleiben oder jedenfalls nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen, hat der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit, seine Ausbildung zu beenden. Die damit einhergehende Verzögerung wiegt gegenüber der zu befürchtenden Störung des Dienstbetriebes und der Gefahr des Ansehensverlustes der Bundespolizei nicht unangemessen schwer (vgl. VG Kassel, B.v. 05.02.2020 – 1 L 177/20.KS – juris Rn. 25).
42
Schließlich stand der Antragsgegnerin auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers in seiner Stellung als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es der Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiterzubeschäftigen oder vorläufig an der Abschlussprüfung teilnehmen zu lassen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Im Übrigen gibt es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 26). Der vom Antragsteller angeführte § 37 Abs. 2 BBG bezieht sich auf das Entlassungsverfahren und war vorliegend von der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen.
43
c. Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung und Teilnahme an den anstehenden Abschlussprüfungen hat angesichts berechtigter charakterlicher Eignungszweifel hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am ungestörten und ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sowie der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden ist. Irreversible Nachteile sind damit nicht verbunden.
44
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
45
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).