Titel:
Erfolglose Klage auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge
Normenketten:
VersAusglG § 37
BGB § 194, § 199 Abs. 1 Nr. 2
VAHRG § 4
Leitsätze:
1. Versorgungsbezüge unterliegen der Verjährung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verjährungsbeginn setzt nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall eines Anspruchs auf ungekürzte Versorgungsbezüge wegen eines zu Unrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs ist anspruchsbegründend, dass der Versorgungsempfänger in den Ruhestand eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG infolge eines Versorgungsausgleichs nicht vorliegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Situation einer in Wirklichkeit ausgleichsberechtigten Person, deren Versorgungsträger zu Unrecht Kürzungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ist nicht mit der in § 37 VersAusglG bzw. § 4 VAHRG geregelten Konstellation vergleichbar, sodass eine Analogie ausscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachzahlung von Versorgungsbezügen, Verjährung, Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleich, Analogie, Versorgungsbezüge, Verjährungsbeginn
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35967
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung gekürzter Versorgungsbezüge.
2
Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Sie wurde mit Ablauf des Monats Dezember 1999 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Deutschen Telekom vom 22.02.2000 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gekürzt. Dem Bescheid beigefügt war neben einer Berechnung insbesondere ein Merkblatt für Versorgungsempfänger mit einer zu erwartenden Kürzung nach § 57 BeamtVG. Die Berechnungen ergeben einen Ruhegehaltssatz von 59,61 v.H. Der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG wurde mit 215,23 DM angegeben. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde von der Klägerin nicht angegriffen.
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Der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG lag zugrunde, dass die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann am …1977 geschlossene Ehe mit Urteil des Amtsgerichts … vom 01.03.1989 geschieden wurde. Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich lautete (zunächst) dahingehend, dass vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Konto der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,85 DM, bezogen auf den 31.05.1988, übertragen wurden. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14.08.1989 dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Klägerin auf das entsprechende Konto ihres Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 159,18 DM, bezogen auf den 31.05.1988, begründet wurden. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 06.12.1989 aufgehoben, da eine Änderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Betracht komme, weil diese zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sei. Im Ergebnis wurde damit die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts … vom 01.03.1989 wiederhergestellt.
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Mit Schreiben vom 29.12.2022 (Eingang laut Posteingangsstempel der Beklagten am 02.01.2023) informierte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage einer Sterbeurkunde über den Tod ihres geschiedenen Ehemannes (Todeszeitpunkt: …2022). Zugleich beantragte sie die Einstellung der monatlichen Zahlungen „zwecks Versorgungsausgleich“ und beantragte die Rückerstattung sämtlicher abgeführter Rentenanwartschaften, da ihr geschiedener Ehegatte vor Erhalt der Rente verstorben sei.
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Die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 24.02.2023 mit, dass bei der Prüfung ihres Antrags auf Wegfall der Kürzung gem. § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) festgestellt worden sei, dass die bisher erfolgte Kürzung ihres Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG nicht korrekt gewesen sei. Die Korrektur erfolge laufend ab der Zahlung der Bezüge für April 2023, rückwirkend ab dem 01.01.2020. Für die Zeit bis zum 31.12.2019 werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflichten gehöre es zu ihren Sorgfaltspflichten, die Besoldungs- oder Versorgungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch seien der Klägerin die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bekannt gewesen, sodass ihr hätte auffallen müssen, dass die ausgewiesene Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nicht stimmen konnte. Im Zweifel hätte sie nachfragen und um Überprüfung bitten müssen. Es liege somit eine wechselseitige grobe Fahrlässigkeit vor. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.03.2023 würden die zu wenig gezahlten Versorgungsbezüge mit den Bezügen für April 2023 nachgezahlt. Näheres könne der Bezügemitteilung für April 2023 entnommen werden. Der Antrag nach § 37 VersAusglG werde damit als erledigt betrachtet.
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Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 zeigte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung an und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2023. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 225 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Abänderung des Wertausgleichs für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig sei. Dies seien gerade Anrechte aus der Beamtenversorgung. Nach § 37 VersAusglG könne eine Versorgungskürzung rückgängig gemacht werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vorzeitig sterbe, nachdem sie zuvor allenfalls geringe Leistungen aus dem übertragenen oder begründeten Anrecht bezogen habe. Insoweit sei es zutreffend, dass die bisherige Kürzung des Ruhegehalts nicht korrekt gewesen sei und dies zu einer Rückforderung zugunsten der Klägerin führe. Abgesehen davon, dass der Versorgungsausgleich nicht der Verjährung unterliege, könnte die Verjährung allenfalls ab dem Zeitpunkt eintreten, ab dem der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückforderung bekannt geworden seien, da es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankomme. Dies könne frühestens mit Bekanntgabe des Todeszeitpunkts erfolgt sein, sodass die Verjährung erst ab jenem Zeitpunkt beginne. Mit E-Mails vom 22.05.2023 und 06.04.2023 wurde das Vorbringen wiederholt und vertieft.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2023 zurückgewiesen. Angesichts des gegebenen Sachverhalts sei die getroffene Entscheidung über die Ablehnung der Nachzahlung für die Zeiträume vor dem 01.01.2020 infolge der Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB nicht zu beanstanden. So heiße es im angeführten Festsetzungsbescheid vom 22.02.2000 ausdrücklich unter Absatz 2: „Ihr Ruhegehalt wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG gekürzt. Unter bestimmten Voraussetzungen (s. anliegendes Merkblatt) kann der Wegfall der Kürzung beantragt werden (…)“. Als Anlagen zu diesem Bescheid seien die Berechnungen der Kürzung nach § 57 BeamtVG (dynamisierter Kürzungsbetrag) und das Merkblatt zu § 57 BeamtVG beigefügt gewesen. Auch sei in der Berechnung der Versorgungsbezüge die Kürzung nach § 57 BeamtVG ausdrücklich angeführt worden (9,08 v.H.). Die seither ergangenen Bezügemitteilungen der Klägerin hätten den Kürzungsbetrag regelmäßig ausgewiesen. Versorgungsempfänger seien gehalten, ihre Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Auch dürften der Klägerin die Entscheidungen des Amtsgerichts … bzw. Oberlandesgerichts … zeitnah vorgelegen haben. Im Übrigen seien in den vergangenen Jahren keine Rückfragen seitens der Klägerin erfolgt. Dass die Kürzung offensichtlich falsch gewesen sei, hätte ihr einerseits bei der Durchsicht der ihr zugegangenen Entscheidungen und andererseits bei der Durchsicht der ihr zugegangenen Informationen auffallen müssen. Zumindest Zweifel an der Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG hätten aufkommen müssen. Es werde insofern auf § 62 BeamtVG und die beamtenrechtliche Treuepflicht verwiesen. Der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen geschiedenen Ehemannes sei für die getroffene Entscheidung nicht ausschlaggebend. § 37 BeamtVG greife insofern nicht, was auch für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte. Die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB sei rechtens. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten der Klägerin am 03.06.2023 zugestellt.
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Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Bevollmächtigten vom 03.07.2023 – bei Gericht in elektronischer Form eingegangen am selben Tag – ließ die Klägerin Klage erheben. Klagebegründend wurde erneut ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB berufen, da der Versorgungsausgleich nicht der Verjährung unterliege. Darüber hinaus könne die Verjährung frühestens ab dem Zeitpunkt beginnen, als die Klägerin von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, nämlich dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes, Kenntnis erlangt habe.
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Die Klägerin beantragt,
I. Der Bescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 24.02.2023, Az.: … (Personalnummer) und … (Auftragsnummer) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 02.06.2023 wird aufgehoben.
II. Die Kürzung des Ruhegehalts der Klägerin nach § 57 BeamtVG wird zurückgenommen und die Nachzahlung auch für Beträge vor dem 01.01.2020 zugunsten der Klägerin veranlasst.
der Klägerin „auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit“ zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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Sie hält an der Auffassung fest, maßgeblicher Zeitpunkt für den Lauf der Verjährungsfrist sei nicht der Todeszeitpunkt des geschiedenen Ehemannes, sondern die familiengerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1991. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die erforderliche Kenntnis der Klägerin bestanden. Die Zahlung der Versorgungsbezüge an Bundesbeamte und Hinterbliebene unterliege mangels Spezialregelungen den Verjährungsvorschriften des BGB. Warum eine scheidungsbedingte Kürzung des Versorgungsanspruchs hier nicht der Verjährung unterliegen solle, erkläre die Gegenseite nicht und dies könne sie auch nicht.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 01.08.2023 bzw. 28.08.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klägerin kann nicht beanspruchen, die Beklagte zu verpflichten, die Kürzung des Ruhegehalts für den Zeitraum vor dem 01.01.2020 aufzuheben und ihr die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Der Bescheid vom 24.02.2023 sowie der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht nimmt zunächst auf die zutreffende Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen:
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der – unbestritten zu Unrecht – gem. § 57 BeamtVG gekürzte Teil ihrer Versorgungsbezüge (§§ 4 ff. BeamtVG) nachgezahlt wird, da die Versorgungsbezüge der Verjährung unterliegen (a.), die Verjährung eingetreten ist (b.) und sich die Beklagte zu Recht hierauf berufen hat (c.).
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Angesichts des gestellten Klageantrags, der hinsichtlich des Beginns des Zeitraums für die geltend gemachte Nachzahlung keine Einschränkung enthält, legt das Gericht bei dessen Auslegung nach § 88 VwGO zugrunde, dass vom Klagebegehren der Zeitraum ab dem 01.01.2000 vom Nachzahlungsbegehren erfasst sein soll, da die Klägerin zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand eingetreten ist und somit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes erworben hat.
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a. Was die Frage der Anspruchsverjährung anbelangt, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur allgemein anerkannt, dass Versorgungsbezüge der Verjährung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, wobei sich bis zur Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 sogar eine ausdrückliche Regelung in § 197 BGB (a.F.) fand (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 15; Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2024, § 49 BeamtVG Rn. 156 ff.; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 12).
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Soweit die Klägerin einwendet, dass der Versorgungsausgleich als solcher nicht der Verjährung unterliege, mag das zutreffen (vgl. etwa Schüßler in BeckOGK, Stand: 01.11.2023, VersAusglG, § 1 Rn. 80 m.w.N. aus der Rspr.). Jedoch geht es vorliegend gerade nicht um den Versorgungsausgleich selbst, welcher im Übrigen bereits vor geraumer Zeit durchgeführt wurde, sondern um beamtenrechtliche Versorgungsansprüche der Klägerin, bei welchen das Ergebnis des Versorgungsausgleichs lediglich als Berechnungsgrundlage eine Rolle spielt.
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b. Der in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge ist für sämtliche geltend gemachten Zeiträume verjährt. Dies gilt zunächst für den (weit überwiegenden) Zeitabschnitt nach Inkrafttreten der Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 (aa.) wie auch – und erst recht – für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 (bb.).
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aa. Soweit die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung finden, sind die Voraussetzungen der Anspruchsverjährung gegeben.
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Die Kammer legt mit der Rechtsprechung und Kommentarliteratur für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 zugrunde, dass Ansprüche auf Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen (vgl. Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2024, § 49 BeamtVG Rn. 156 ff.; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 12; VG Regensburg, U.v. 08.08.2012 – RO 1 K 11.1305 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die Verjährung beginnt dabei nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge entsteht jeweils zum Monatsersten (vgl. § 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG). Entstanden ist der Anspruch, wenn die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind und die Leistung fällig ist, der Anspruch also geltend gemacht und erforderlichenfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Versorgungsbezüge, deren Bewilligung – wie hier – nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, entstehen dabei kraft Gesetzes, sodass die Festsetzung nach § 49 Abs. 1
25
BeamtVG rein deklaratorisch ist (vgl. Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 49 BeamtVG Rn. 163 f. m.w.N.).
26
Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. Grote in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 199 BGB Rn. 28). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel – d.h. vorbehaltlich des hier nicht gegebenen Ausnahmefalls, in dem eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag –, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, U.v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – juris Rn. 35 m.w.N.).
27
Legt man dies zugrunde, hatte die Klägerin bereits bei ihrer Versetzung in den Ruhestand die für einen Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und somit auch im hier relevanten Zeitraum. Sie beruft sich zwar darauf, dass sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes – denknotwendig – vor dessen Eintreten keine Kenntnis haben konnte. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine anspruchsbegründende Voraussetzung. Anspruchsbegründend für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von (ungekürzten) Versorgungsbezügen war und ist insbesondere, dass sie in den Ruhestand eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG infolge eines Versorgungsausgleichs, im Rahmen dessen sie ausgleichsverpflichtet ist, nicht vorliegen. Die Kenntnis dieser Umstände hatte sie, denn sie war an den Verfahren vor dem Amtsgericht … und dem Oberlandesgericht … beteiligt und es war ihr somit bekannt, dass das Amtsgericht seine ursprüngliche Entscheidung zwar abgeändert hatte, dieser Beschluss jedoch im Rechtsmittelverfahren vom Oberlandesgericht aufgehoben wurde. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses des Oberlandesgerichts … vom 06.12.1989 war die Klägerin in jenem Verfahren auch anwaltlich vertreten. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht nur eine dezidierte Berechnung erhalten hat, sondern auch ein Merkblatt für Versorgungsempfänger mit einer zu erwartenden Kürzung nach § 57 BeamtVG. Der Beklagten mag bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ein Fehler unterlaufen sein, indem sie bei ihren Berechnungen die zwischenzeitlich infolge eines Rechtsmittels aufgehobene Entscheidung des Amtsgerichts … zugrunde gelegt hat. Jedoch hatte die Klägerin die maßgeblichen – wohlgemerkt: tatsächlichen – Kenntnisse, um ihren Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge durchzusetzen.
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Geht man davon aus, dass das Schreiben der Klägerin vom 29.12.2022 – entsprechend dem Posteingangsstempel – am 02.01.2023 bei der Beklagten eingegangen ist, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass alle vor dem 01.01.2020 entstandenen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Versorgungsbezügen verjährt sind. Die Frage, ob der bloße Eingang eines Schreibens bei der Beklagten vor dem Ende des Jahres 2022 für Ansprüche aus dem Jahr 2019 verjährungshemmend wäre, ist demnach hier nicht entscheidungserheblich, wäre nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die Regelungen in §§ 203 ff. BGB jedoch ohnehin zu verneinen.
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bb. Soweit vorliegend Zeiträume vor der Schuldrechtsmodernisierung betroffen sind (01.01.2000 bis 31.12.2001), kommen die einschlägigen Regelungen zum intertemporalen Recht zur Anwendung. Das Übergangsrecht findet sich, was Verjährungsfragen betrifft, in Art. 229 § 6 EGBGB. Die Vorschrift zielt auf eine möglichst rasche Umstellung auf das neue Recht sowie auf den Vorrang der früher vollendeten Verjährung ab. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gelangen grundsätzlich die neuen Verjährungsregeln auf alle Ansprüche zur Anwendung, die am 01.01.2002 bestanden haben und (nach altem Recht) noch nicht verjährt waren. Für Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung zeichnet dagegen das Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verantwortlich. Danach richtet sich die Bewertung von Umständen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 nach altem Recht, mögen auch die neuen Vorschriften abweichende oder ergänzende Voraussetzungen aufstellen. Eine Ausnahme kann sich aus Art. 229 Abs. 2 und 3 EGBGB ergeben, wonach ein Fristenvergleich zwischen altem und neuem Recht vorzunehmen ist, demzufolge sich im Ergebnis die kürzere Frist durchsetzt (vgl. z.B. Grote in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 194 BGB Rn. 35).
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Für den vorbezeichneten Zeitraum bedeutet dies, dass sich der Verjährungsbeginn grundsätzlich nach § 197 BGB a.F. richtet, wonach die Verjährung mit Schluss des Jahres begann (§ 201 BGB a.F.), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB a.F.). Seinerzeit begann der Anspruch auf einen Versorgungsbezug mit dem Ersten des Monats, für den er zu zahlen war und war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden konnte, wobei er nicht der Höhe nach festzustehen brauchte. Insoweit ist auch hier zu konstatieren, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge der Klägerin auch nicht etwa von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhing, sondern vielmehr der Anspruch auf deren Zahlung sich unmittelbar kraft Gesetzes ergab und die erfolgte Festsetzung rein deklaratorischen Charakter hatte (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 15 m.w.N.).
31
Für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2001 ist folglich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt vom Eintritt der Verjährung auszugehen, da schon die nach neuem Recht kürzere Regelverjährungsfrist abgelaufen ist und sich überdies selbst bei unterstellter nicht eingetretener Verjährung in letzter Konsequenz jedenfalls die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB (n.F.) im Wege des Fristenvergleiches durchsetzen würde.
32
c. Die Klägerin kann der Verjährungseinrede der Beklagten auch nicht den Gegeneinwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.
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Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.06.2006 – 2 C 14/05 – juris Rn. 23; OVG RP, U.v. 05.02.2007 – 2 A 11330/06.OVG – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 31.08.2021 – 1 A 2150/19 – juris Rn. 6).
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Anhaltspunkte für ein derartiges qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Sachbehandlung der Beklagten war sicherlich unrichtig, dies stellt sie selbst auch nicht in Abrede. Jedoch kann angesichts der umfangreichen Information der Klägerin über ihre Versorgungsbezüge einerseits und der unübersichtlichen familiengerichtlichen Entscheidungsabfolge andererseits nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte die Klägerin bewusst davon abgehalten, ihre Rechte geltend zu machen.
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Dass auch haushaltsrechtliche Erwägungen die Geltendmachung der Verjährungseinrede regelmäßig gebieten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 19), sei an dieser Stelle lediglich ergänzend bemerkt.
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2. Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG oder gar § 4 Abs. 2 VAHRG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung der gekürzten Beträge herleiten, da – soweit überhaupt anwendbar – weder die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (a.) noch eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den vorliegenden Fall in Betracht kommt (b.).
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a. § 37 VersAusglG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor Inkrafttreten der Norm gerichtlich entschieden wurde. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 49 VersAusglG, demzufolge die §§ 4 bis 10 VAHRG nur bis zu einem vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger gestellten Antrag anzuwenden sind. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, weil die Klägerin gerade nicht die ausgleichsverpflichtete Person, sondern die ausgleichsberechtigte Person im Zuge des Versorgungsausgleichs ist, wie sich in der Konsequenz der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts … vom 06.12.1989 ergibt. Dasselbe ergäbe sich im Übrigen bei einer Anwendung der Vorgängernorm § 4 VAHRG, die ebenfalls die Folgen des Versterbens des Ausgleichsberechtigten regelte.
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Darüber hinaus sieht § 37 VersAusglG – anders als die Vorgängernorm § 4 VAHRG – keine rückwirkende Anpassung im Fall des Todes mehr vor (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rn. 1061). Zurückzuzahlen sind – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sowohl Beiträge, die der Ausgleichspflichtige zur Abwendung der Kürzung an seinen Versorgungsträger, als auch Beiträge, die er an einen Versorgungsträger des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Begründung eines Anrechts erbracht hat. Nicht zu den zu erstattenden Zahlungen des Ausgleichsberechtigten zählt indes die in der Vergangenheit eingetretene Kürzung von Anrechten des Ausgleichspflichtigen – diese Kürzung fällt unter Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift und kann nur für die Zukunft ausgesetzt, nicht aber rückwirkend beseitigt werden (vgl. Maaß in BeckOGK, Stand: 01.02.2024, VersAusglG § 37 Rn. 34; VG München, U.v. 29.03.2011 – M 5 K 10.4285 – juris Rn. 19).
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b. Sofern man, was fragwürdig erscheint, nach dem Vorstehenden überhaupt noch eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf den vorliegenden Fall in Betracht ziehen kann, scheidet diese jedenfalls aus. Entsprechendes gilt für einen Analogieschluss aus der bereits zeitlich nicht mehr anwendbaren Vorgängervorschrift § 4 VAHRG, die immerhin noch eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs vorsah. Denn eine analoge Anwendung würde nach allgemeinen Grundsätzen eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraussetzen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 02.04.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 21), was hier beides zu verneinen ist.
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aa. In der vorliegenden Fallkonstellation kann man schon nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen, denn der Gesetzgeber wollte mit Einführung des § 37 VersAusglG – wie bereits in der Vorgängernorm § 4 VAHRG – nur die Folgen des Todes der ausgleichsberechtigten Person regeln (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10144 S. 75 f.). Der Regelungszweck war, eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gerügte Härte (BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – juris Rn. 168 ff.) zu beseitigen, die darin bestand, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der Ausgleichspflichtige nur eine gekürzte Versorgung erhält, obschon durch frühzeitiges Versterben des Ausgleichsberechtigten dieser nur wenig oder gar nichts aus dem Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. Bergmann in BeckOK BGB, 68. Ed. 01.11.2023, VersAusglG § 37 Rn. 1). Eine entsprechende Anpassungsbestimmung für den Fall des Todes der ausgleichspflichtigen Person gibt es gerade nicht; es bleibt insoweit bei dem Grundsatz des Versorgungsausgleichs, dass es gerade sein Ziel ist, für die berechtigte Person eine eigenständige Versorgung zu schaffen, die vom Schicksal des Verpflichteten unabhängig ist (vgl. Ackermann-Sprenger in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 37 Rn. 1). Nachdem der Gesetzgeber somit gezielt die Auswirkungen des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den Versorgungsausgleich regeln wollte, kann mit Blick auf die hiesige Konstellation von einer planwidrigen Lücke schon keine Rede sein.
41
Überdies liegt keine vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Situation einer in Wirklichkeit ausgleichsberechtigten Person wie der Klägerin, deren Versorgungsträger zu Unrecht Kürzungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ist nicht mit der in § 37 VersAusglG bzw. § 4 VAHRG geregelten Konstellation vergleichbar, sondern schlichtweg anders: Eine Person wie die Klägerin kann im Rahmen der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten auf eine zutreffende versorgungsrechtliche Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hinwirken. Insoweit bestand für sie – anders als in der Situation, in der sich durch den Tod der anderen Person etwas ändert – von vornherein die Gelegenheit, im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge zu prüfen bzw. erforderlichenfalls prüfen zu lassen, ob die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zutreffend ist. Ist dies nicht der Fall, kann sie auf eine der Rechtslage entsprechende Behandlung durch ihren Dienstherrn hinwirken, nicht zuletzt durch die Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe. Würde man § 37 VersAusglG oder § 4 VAHRG auf Fälle wie den vorliegenden anwenden, unterliefe man im Ergebnis insbesondere das Rechtsinstitut der Verjährung, welches auch öffentlichen Interessen – namentlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit – dient (vgl. z.B. Grothe in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 194 Rn. 7; BGH, U.v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81 – juris Rn. 30; BT-Drs. 14/6040, S. 96, 100).
42
Es ist verfassungsrechtlich – in der von § 37 VersAusglG eigentlich geregelten Konstellation – schon nicht zu beanstanden, dass der Vorteil der einbehaltenen Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG, dem jedoch andererseits keine Belastung durch eine Ausgleichszahlung an einen Rentenversicherungsträger gegenübersteht, nicht durch vollständige Rückzahlung der einbehaltenen Kürzungen ausgeglichen wird (vgl. VG München, U.v. 29.03.2011 – M 5 K 10.4285 – juris Rn. 20 ff.). Deswegen können auch aus verfassungsrechtlichen Gründen in der hier vorliegenden Fallgestaltung keine darüber hinausgehenden „Korrekturen“ der Rechtslage im Rahmen der Normanwendung angezeigt sein.
43
3. Nach alledem kann die Klägerin die Nach- bzw. Rückzahlung der zu Unrecht gekürzten Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2019 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, sodass ihre Klage als unbegründet abzuweisen ist.
44
Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Klägerin unterliegt, besteht kein Anlass zu einer – wohl mit Schriftsatz vom 03.07.2023 unter III. beantragten – Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 25).
45
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten keine entsprechende Anwendung, zumal diese eine Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.