Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 08.03.2024 – B 3 K 23.523
Titel:

Fachprüfung II für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern, verspätete Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist, materielle Bewertungsrügen

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Schlagworte:
Fachprüfung II für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern, verspätete Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist, materielle Bewertungsrügen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35947

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um das Nichtbestehen der Fachprüfung II für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern. Mit Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die genannte Prüfung im Prüfungstermin 2022 nicht bestanden hat.
2
Die Klägerin ist bei der Stadt … beschäftigt und hat auf Veranlassung des Arbeitgebers im Zeitraum vom 18.09.2019 bis 04.10.2021 am Fachprüfungslehrgang II 2021 teilgenommen. Sie hat die anschließende Prüfung nicht bestanden. Aus dem entsprechenden Bescheid vom 01.02.2022 ergibt sich die Gesamtprüfungsnote mangelhaft (4,90). Die Klägerin hat sodann die Fachprüfung II im Termin 2022 wiederholt. Der schriftliche Teil der Prüfung fand vom 20.09.-28.09.2022 und der fachpraktische Teil vom 04.10.-21.10.2022 statt. Am 21.09.2022 hat die Klägerin die zweite schriftliche Prüfungsaufgabe im Bereich Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht absolviert.
3
Mit Bescheid vom 20.12.2022, der der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 13.01.2023 zugestellt wurde, teilte die Beklagte der Klägerin die bei der Prüfung erzielte Gesamtprüfungsnote (ausreichend – 4,33) sowie die erzielten Einzelnoten (u.a. Prüfung vom 21.09.2022: Note 5) mit. Aufgrund des Prüfungsergebnisses sei die Prüfung nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Fachprüfung II ergebe sich aus § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Lehrgänge und Prüfungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern (Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Beschäftigte – LPSB) vom 07. Dezember 2017, da die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung viermal schlechter als „ausreichend“ bewertet worden seien.
4
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der Klausur vom 21.09.2022 im Fach Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht sei am Prüfungstag nach Beginn der Bearbeitungszeit ein Bearbeitungshinweis ergänzt worden. Da die Ergänzung einige Zeit in Anspruch genommen habe, hätte die Bearbeitungszeit für die Prüfung um fünf Minuten verlängert werden sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Bearbeitungszeit für die Klausur sei daher für die Klägerin um fünf Minuten verkürzt worden. In der fehlenden Zeit sei nach dem Zeitmanagement der Klägerin die Bearbeitung der Klage des Nachbarn angedacht gewesen, die nun nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Punkte fehlten nun zur besseren Note und seien auch entscheidend für das Nichtbestehen der gesamten Prüfung. In ihrem Widerspruchsschreiben bat die Klägerin des Weiteren um Überprüfung der Punktevergabe der Korrektorinnen. Eine Begründung hierfür habe sie der Korrektur nicht entnehmen können. Mit weiterem Begründungsschreiben vom 07.03.2023 führte die Klägerin zu aus ihrer Sicht vorliegenden Bewertungsfehlern und zu dem genannten Verfahrensfehler bezüglich der Bearbeitungszeit im Einzelnen aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.03.2023 verwiesen.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023, der der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 10.06.2023 zugestellt wurde, hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen (Ziff. 1). Verwaltungskosten wurden nicht erhoben und die Kosten des Widerspruchsverfahrens – mit Ausnahme der entstandenen Aufwendungen der Widerspruchsführerin – hat die Beklagte getragen (Ziff. 2 und 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Die nochmalige Überprüfung im anonymisierten Überdenkungsverfahren habe zu keinem anderen Prüfungsergebnis geführt. Es stehe den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, der nicht überschritten worden sei. Die Prüfung der Statthaftigkeit der Drittanfechtungsklage in der konkreten Klausur der Klägerin habe nur die Gemeinde umfasst. Es sei nicht erkannt worden, dass zwei Klagen (Nachbar und Gemeinde) zu prüfen gewesen wären. Es bleibe bei den vergebenen Punkten. Dies gelte auch bezüglich Fristberechnung sowie Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit. Der Verweis der Zuständigkeitsprüfung auf die Passivlegitimation sei durch die Korrektoren berücksichtigt worden. Auch die übrigen Kritikpunkte der Klägerin rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die Zweitkorrektur sei entgegen den Darstellungen der Klägerin ordnungsgemäß und sorgfältig durchgeführt worden. Der Zweitkorrektor sei zu kleineren Abweichungen in der Punktevergabe gekommen. Die Abweichung insgesamt betrage 0,5 Punkte und verändere das Gesamtergebnis nicht. Selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Punktes beim Ergebnis der Zulässigkeit der Klage der Gemeinde, welches vom Erstkorrektor nicht bewertet worden sei, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern. Dies sei im Überdenkungsverfahren nochmals geprüft worden. Der Einwand der Klägerin bezüglich der zeitlichen Verzögerung und einer damit zusammenhängenden Verkürzung der Bearbeitungszeit greife ebenfalls nicht. Ein Mangel im Prüfungsverfahren sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bekanntgabe eines zusätzlichen Bearbeitungshinweises sei bereits vor Beginn der Prüfung am Prüfungstag Abhilfe geschaffen worden. Durch die unverzügliche Bekanntgabe des korrekten Bearbeitungshinweises an alle Prüfungsteilnehmer habe der Fehler berichtigt und die Chancengleichheit wiederhergestellt werden können. Im Rahmen der Bewertung der Klausur der Klägerin seien alle vergebenen Punkte auch im Vergleich mit den Bearbeitungen und Ausführungen anderer Prüflinge erfolgt und seien auch unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerfrei gewesen. Insgesamt bleibe es bei der Bewertung „mangelhaft“, die auch nicht im Überdenkungsverfahren aufgebessert werden könne. Die von der Klägerin bearbeitete Prüfungsaufgabe liege eindeutig im Bereich der bereits vergebenen Note. Weder nach der Punktzahl, noch nach dem Gesamteindruck seien bessere Bewertungen vertretbar. Unrichtige Grundlagen der Bewertung könnten auch im Überdenkungsverfahren nicht gesehen werden. Alle prüfungsspezifischen Bewertungskriterien seien ausgeschöpft worden. Unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Korrektoren in dem durchgeführten Widerspruchsverfahren sei nicht festzustellen, dass die vornehmlich aus der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Prüfungsentscheidungen verletzt worden seien.
6
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2023, bei Gericht elektronisch eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 sowie den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023. Die Klägerin beantragte durch ihren Prozessbevollmächtigten zuletzt:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023 verpflichtet, der Klägerin eine Ersatzklausur für die 2. Aufgabe im Bereich Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht zu stellen und die Klägerin über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Fachprüfung II 2022 unter Bewertung der Ersatzklausur für die Aufsichtsarbeit Nr. 2 erneut zu bescheiden.
2. Hilfsweise:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis der Fachprüfung II 2022 bei Neubewertung der am 21.09.2022 geschriebenen schriftlichen Prüfung (2. Aufgabe) im Bereich Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht neu zu entscheiden.
7
Zur Begründung führte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 27.07.2023 aus, die Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsraum der Klägerin hätten in der Prüfung am 21.09.2022 nach Beginn der Bearbeitungszeit (9:00 Uhr) handschriftlich einen Bearbeitungshinweis ergänzen müssen. Dies sei auf Anweisung des Amtsleiters der Beklagten erfolgt. Durch diesen sei den Prüfungsteilnehmern erklärt worden, dass die Zeit von fünf Minuten an die reguläre Prüfungszeit angehängt werde, um die vierstündige Bearbeitungszeit zu gewährleisten. Der Amtsleiter habe dabei zur Aufsicht gesehen, die dies „nickend“ bestätigt habe. Der Beginn der Prüfung sei um 9:00 Uhr gewesen und die Prüfung habe um 13:00 Uhr geendet. Den Teilnehmern und damit auch der Klägerin seien keine weiteren fünf Minuten eingeräumt worden. Auch in den anderen Prüfungsräumen sei eine nachträgliche handschriftliche Eintragung des Bearbeitungshinweises erfolgt. Es sei dabei aber eine Verlängerung der Prüfungszeit um fünf Minuten gewährt worden. Die Bewertung der 2. Prüfungsaufgabe der Fachprüfung II und damit auch das Prüfungsergebnis vom 20.12.2022 insgesamt verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neuentscheidung über das Prüfungsergebnis unter Neubewertung der 2. Prüfungsaufgabe. Die Klägerin verkenne hierbei nicht, dass die Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen gerichtlich nur eingeschränkt möglich sei. Im Rahmen der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfung mache die Klägerin Verfahrensmängel sowie materielle Bewertungsmängel geltend. Die nach der zugrundeliegenden Satzung vorgesehene Prüfungszeit sei bei der streitgegenständlichen Prüfung nicht eingehalten worden. Die verkürzte Bearbeitungszeit habe sich vorliegend maßgeblich ausgewirkt. So sei auf Seite 14 der streitgegenständlichen Prüfung der Klägerin am Ende zu lesen: „B. … wegen Zusti…“. Daraus werde ersichtlich, dass die Klägerin erkannt habe, dass beim Nachbarn, Herrn B. …, die Klagebefugnis eindeutig gefehlt habe, da er dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt habe. Die Klägerin habe mit dem Nachbarn gerade beginnen wollen, als das verfrühte Prüfungsende eingetreten sei. Bei der verkürzten Prüfungszeit handele es sich um einen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren. Die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung sei daneben auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Die Erstkorrektorin sei bei ihrer Berechnung anhand der einzelnen Bewertungspunkte zu 37,5 Punkten gekommen. Bei einer Zusammenrechnung der einzelnen Punkte auf dem Bewertungsbogen ergäben sich jedoch 38,5 Punkte. Die Zweitkorrektorin habe in „grün“ Korrekturen vorgenommen. Allerdings falle auf, dass unter dem Bewertungsmerkmal „I. Ergebnis“ von der Erstkorrektorin keine Punktevergabe erfolgt sei. Hier sei das Feld leer geblieben. Ansonsten sei ein Strich erfolgt, wenn die Erstkorrektorin keine Punkte vergeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bewertung in dem Bewertungsmerkmal offensichtlich übersehen worden sei. In grüner Schrift habe dann die Zweitkorrektorin einen Punkt für das Bewertungsmerkmal „I. Ergebnis“ angegeben. Unter Berücksichtigung dessen hätten sich für die Klägerin bei der Erstkorrektorin 39,5 Punkte für die Klausur ergeben. Mit 39,5 Punkten hätte die Klägerin die Voraussetzungen für eine Bewertung mit der Note 4 erfüllt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Zweitkorrektorin zu einem Ergebnis von lediglich 37 Punkten gekommen sei. Eine Begründung für die Abweichung um jeweils 0,5 Punkte bei diversen Bewertungsmerkmalen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es sei durchgängig nur eine Absenkung festzustellen und keine Anhebung nach oben, was auffällig sei. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen die unterschiedlichen Ergebnisse der Korrektorinnen zusammengefasst worden seien. Es liege eine erhebliche Abweichung zwischen der Erstkorrektorin und der Zweitkorrektorin vor, da ausgehend von 39,5 Punkten zu lediglich 37 Punkten sich eine Abweichung um 2,5 Punkte ergebe. Eine sachliche Begründung liege dafür nicht vor. Da die beiden Korrektorinnen gemeinsam Stellung genommen hätten, ließen sich unterschiedliche Einschätzungen den Darlegungen nicht entnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, mit welchen sachlichen Argumenten die Bewertungen im Einzelnen erfolgt seien. Auch bezüglich der einzelnen Bewertungsmerkmale seien hier Mängel festzustellen. Zu beanstanden seien im Einzelnen die Bewertungen unter „I. 2. Statthaftigkeit, Drittanfechtungsklage“, „I. 6. Klagefrist“ und „I. 8. Postulationsfähigkeit“. Des Weiteren sei auch die Bewertung von Systematik, Aufbau, Schwerpunktsetzung und Form zu bemängeln. Der insoweit vergebene eine Punkt (von fünf) sei nicht gerechtfertigt. Die erfolgte Punktevergabe entspreche nicht den Vorgaben. Die Klägerin könne bezüglich einiger Bewertungspunkte nicht aus der Begründung die tragenden Gründe für die Entscheidung folgern. Weder aus dem Überdenkungsverfahren noch aus der Klausur selbst könne die Klägerin nachvollziehen, weshalb sie beispielsweise nur einen von fünf Punkten bei der Bewertung von Systematik, Aufbau, Schwerpunktsetzung und Form bekommen habe. Der Begründungspflicht wurde in einigen Punkten nicht Genüge getan. Auch am Ende der Klausur sei auf eine ordentliche Begründung verzichtet worden. Es sei lediglich die Definition der Note 5 zitiert worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Korrektorin bei der Schlussbemerkung gemeint habe, dass die Unterscheidung von zwei Klagen nicht erkannt worden sei. Dann sei fraglich, weshalb auf eine parallele Prüfung bestanden werde. Es sei bereits in der Aufgabenstellung beinhaltet, dass sowohl für die Gemeinde die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage geprüft werden sollten als auch für den Nachbarn. Daher sei es der Klägerin überlassen gewesen, ob sie das parallel oder hintereinander prüfe. Diese Punkteabzüge seien daher ebenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da beim Nachbarn bei der Klagebefugnis bereits Schluss gewesen wäre. Dass die Klägerin die Zulässigkeit einer Klage prüfen könne, sei in ihrer Klausur für die Gemeinde ersichtlich. Der weitere Hinweis in der Begründung, dass die Klausur nicht vollständig bearbeitet worden sei, sei selbsterklärend und offensichtlich. Es sei insgesamt festzuhalten, dass die Klägerin weder aus ihrer Klausur noch aus den Anmerkungen der gemeinsamen Stellungnahme der Korrektorinnen entnehmen könne, was die Punkte- und Notenvergabe rechtfertige. Der dem Grunde nach anerkannte Informationsanspruch des Prüflings richte sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. Eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung liege aus Sicht der Klägerin aufgrund der genannten Umstände nicht vor. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 21.09.2022 sei rechtswidrig und die Klägerin habe daher einen Anspruch auf eine Neubewertung. Sofern eine Neubewertung nicht in Betracht kommen sollte, sei der Klägerin die Möglichkeit zur Wiederholung der 2. Prüfungsaufgabe zu geben.
8
Mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2023 führte die Klägerseite ergänzend aus. Im Rahmen dessen bestritt sie erneut, dass der Klägerin die von ihr eingeplanten vier Stunden Bearbeitungszeit gewährt worden seien. Der gesamte zeitliche Ablauf werde von der Beklagtenseite widersprüchlich dargelegt. Nach dem Protokoll sei eindeutig geklärt, dass ein Bearbeitungshinweis habe hinzugefügt werden müssen und eine verlängerte Bearbeitungszeit von 5 Minuten habe gewährt werden sollen. Eine verlängerte Bearbeitungszeit sei nach dem Protokoll aber eindeutig nicht gewährt worden. Die Prüfungsgegebenheiten seien damit nicht für alle Prüfungsteilnehmer gleich gewesen. Soweit der Klägerin entgegengehalten werde, keine unverzügliche Rüge vorgenommen zu haben, könne dies nicht durchgreifen. Bei einem offensichtlichen und zweifelfreien Fehler im Prüfungsverfahren bedürfe es ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge. Das Prüfungsamt könne in diesem Fall selbst die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Der Prüfling könne sich daher auch bei einer fehlenden unverzüglichen Rüge auf den Mangel berufen. Der Mangel der Prüfungszeit sei nach den vorgelegten Unterlagen offensichtlich. Eine Rüge bei der Aufsicht sei aus Sicht der Klägerin nicht notwendig gewesen. Wie sich der Stellenbeschreibung für Prüfungsaufsichten (Anlage K 18, vgl. Bl. 61 der Gerichtsakte) entnehmen lasse, zähle die Einhaltung der Bearbeitungszeit zu den zentralen Aufgaben einer Prüfungsaufsicht. Die Klägerin habe sich daher darauf verlassen können, dass die vierstündige Prüfungszeit eingehalten werde. Die Ausführungen der Beklagtenseite zu erfolgten Hinweisen 15 und 5 Minuten vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden ausdrücklich bestritten. Solche Hinweise seien nicht erfolgt. Die Klägerin könne sich daher weiter auf diesen Mangel berufen, der sich auch offenkundig ausgewirkt habe. Im Rahmen der Rügeverpflichtung der Klägerin werde vorliegend zudem verkannt, dass es nicht um eine Einwirkung auf einen einzelnen Prüfungsteilnehmer oder das Empfinden eines einzelnen Prüfungsteilnehmers gehe. Die Frage der Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfungszeit betreffe alle Prüfungsteilnehmer, die an dem Tag die streitgegenständliche Prüfung geschrieben haben. Es handele sich damit um eine prüfungsrelevante Einwirkung, die von der Beklagten automatisch hätte beachtet werden müssen. Die Chancengleichheit könne die Nichteinhaltung der Prüfungszeit nicht rechtfertigen. Den Ausführungen der Beklagten zur erneuten Prüfungsteilnahme bzw. zur Wiederholung einzelner Prüfungsaufgaben könne ebenfalls nicht gefolgt werden. So sei beispielsweise in § 26 Abs. 1 LPSB ausdrücklich die Regelung enthalten, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden könnten. Damit sei die Wiederholungsmöglichkeit ausdrücklich geregelt. Ein prüfungsrechtlicher Verfahrensfehler sei durch den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Prüflings zu beseitigen. Die schriftlichen Prüfungen könnten vorliegend auch einzeln bewertet werden, da zwischen ihnen kein Zusammenhang bestehe. Bei fehlerhafter Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung bedürfe es grundsätzlich nur der Neubewertung dieser Prüfungsleistung. Es würde eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Klägerin darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 LPSB erneut erfüllen sowie alle schriftlichen Prüfungen und die fachpraktische Prüfung erneut ableisten müsste.
9
Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 führte die Klägerseite weiter aus, dass es unerheblich sei, ob Beanstandungen anderer Prüfungsteilnehmer erfolgt seien. Maßgebend sei allein, dass die notwendige Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht gewährt worden sei und mithin ein Prüfungsmangel vorliege. Die Rügeobliegenheit der Klägerin stehe dem nicht entgegen. So müsse nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Prüfungsamt in Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletze, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedürfe. Erhöhte Anforderungen an eine Rügepflicht dürften nicht dazu führen, dass dem Prüfling die Verantwortung für die formale Ordnungsgemäßheit der Prüfung übertragen werde. Diese Verpflichtung liege letztendlich bei der Beklagten. Eine Mitwirkung könne vom Prüfling nach der Rechtsprechung zudem immer nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Fehler eine seitens der Beklagten selbst gesetzte Modalität des Prüfungsverfahrens betroffen habe, die grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde liege. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit, die der Klägerin entgegengehalten werden könne, liege daher nicht vor. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerseite wird auf die genannten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
10
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung führte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 06.09.2023 aus, die Bearbeitungszeit von vier Stunden sei gewährleistet gewesen. Bei der Prüfung am 21.09.2022 sei vor Beginn der Bearbeitungszeit von der Leiterin des Prüfungsamtes, Frau …, bemerkt worden, dass im Aufgabentext der Bearbeitungshinweis Nr. 4 gefehlt habe. Der Bearbeitungshinweis Nr. 4 besage, dass ggf. hilfsgutachtlich auf eine vollumfängliche rechtliche Würdigung aller im Sachverhalt angesprochener Probleme zu achten sei. Unverzüglich seien alle Prüfungsleiter darauf hingewiesen und gebeten worden, die Prüfungsteilnehmer jeweils in geeigneter Weise zu informieren und die Bearbeitungszeit um fünf Minuten zu verlängern. Dies sei auch im zugewiesenen Prüfungsraum der Klägerin (LS 05 im BVS Bildungszentrum ….) durch den örtlichen Prüfungsleiter, Herrn …, vor Beginn der eigentlichen Bearbeitungszeit (9:00 Uhr) erfolgt und in der Niederschrift vermerkt worden. Aufsichtsführende Person in diesem Prüfungsraum sei Frau … gewesen. Die Bearbeitungszeit sei sodann um fünf Minuten verlängert worden, sodass vier Stunden für die Bearbeitung zur Verfügung gestanden hätten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Prüfungszeit von vier Stunden nicht unterschritten worden. Der Prüfungsbeginn und das Prüfungsende seien zudem am Flipchart im Prüfungsraum notiert worden und seien somit während der gesamten Prüfungszeit für alle Teilnehmenden sichtbar gewesen. Mit der Bekanntgabe des Hinweises bereits vor Beginn der Prüfung sei also sofort Abhilfe geschaffen worden. Die Prüfungsgegebenheiten seien für alle Teilnehmenden dieselben gewesen, sodass die Chancengleichheit der Klägerin dadurch nicht verletzt worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die aufsichtsführenden Personen vor Ende der endgültigen Bearbeitungszeit mehrmals (ca. 15 Minuten und 5 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit) auf das Ende der Bearbeitungszeit hingewiesen hätten und die Prüfungsteilnehmenden mehrmals aufgefordert hätten, die Prüfungsaufgabe zu beenden und abzugeben. In rechtlicher Hinsicht sei noch einzuwenden, dass die Klägerin bereits während der Prüfung verpflichtet gewesen wäre, die angebliche Nichteinhaltung der vier Stunden Bearbeitungszeit vor Ort sofort zu rügen. Dies sei nicht erfolgt. Die Einwendung der fehlenden Rüge (Rügeobliegenheit der Klägerin) werde ausdrücklich erhoben. Schon aus diesem Grund sei letztlich die gerichtliche Geltendmachung verwehrt und die Klage abzuweisen. Dennoch sei festzuhalten, dass die Klägerin wohl eine falsche Zeitplanung vorgenommen habe. Dies sei jedoch unerheblich, die Zeitplanung obliege jedem Prüfling selbst. Die Klägerin habe leider von Anfang an schlichtweg übersehen, dass zwei Klagen zu prüfen gewesen wären. Im Rahmen der Korrektur sei an den Randbemerkungen ersichtlich, dass durchweg die Nachbarklage nicht bearbeitet worden sei. Da insbesondere ein wesentlicher Prüfungsteil völlig unbearbeitet geblieben sei, hätten die Prüfer keine andere Note als mangelhaft vergeben können. Auch im Überdenkungsverfahren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien die Prüfer zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Es sei festzustellen, dass keine offensichtlichen und unzweifelhaften Mängel im Prüfungsverfahren vorgelegen hätten. Es bestehe kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses und der Bewertung der schriftlichen zweiten Prüfungsaufgabe. Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung, insbesondere auch hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Punkte (Statthaftigkeit Drittanfechtungsklage; Berechnung der Klagefrist; Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit des Nachbarn; Systematik, Aufbau, Schwerpunktsetzung und Form), seien nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass bei der Zusammenrechnung der Punkte durch die Erstkorrektorin ein Punkt vergessen worden sei und sich nunmehr bei Zusammenrechnung aller Punkte eine Punktzahl in Höhe von 38,5 Punkten ergebe, sei vorliegend nicht entscheidend. Die Punktzahl der Zweitkorrektorin bleibe insgesamt bei 37 Punkten. An dem Gesamtergebnis ändere sich dadurch nichts. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich, auch nach bereits erfolgter Durchführung eines Überdenkungsverfahrens und unter Berücksichtigung aller Aspekte, um eine mangelhafte Leistung handele und dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Note ausreichend erfülle. Auch sei auf den Hilfscharakter eines Bewertungsschemas zu verweisen, zumal die Punkte nicht aufzurunden seien und die Note ausreichend erst ab 40 Punkten bzw. 40% zu vergeben sei. Diese Punkte habe die Klägerin nicht erreicht und auch in einer Gesamtschau mit allen anderen Prüflingen könnten keine weiteren Punkte für eine bessere Note vergeben werden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubewertung der zweiten Prüfungsaufgabe der Fachprüfung II vom 21.09.2022. Diese sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Eine (weitere) Wiederholung der Fachprüfung II sei nicht möglich. Die Klägerin habe die Fachprüfung II bereits im Kalenderjahr 2021 nicht bestanden. Eine erneute Prüfungsteilnahme der Fachprüfung II sei gemäß § 33 Satz 3 LPSB nur zulässig, wenn erneut die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung erworben werden. Die Wiederholung einer einzelnen Prüfungsaufgabe sehe die LPSB nicht vor. Die Klage sei daher insgesamt nicht begründet und mithin abzuweisen.
12
Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 führte die Beklagtenseite ergänzend aus, die Klägerin verkenne, dass gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 LPSB der Antrag auf mögliche Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu stellen sei und der Antrag ausgeschlossen sei, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, für den der Mangel geltend gemacht werde, ein Monat verstrichen sei (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB). Die Klägerin habe erstmals mit Einlegung des Widerspruchs am 26.01.2023 einen Mangel geltend gemacht, der nicht nur abzuweisen sei, sondern auch nicht fristgerecht erfolgt sei. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagtenseite wird auf deren Schriftsätze vom 06.09.2023 und 25.10.2023 verwiesen.
13
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mitsamt Sitzungsprotokoll vom 08.03.2024 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
15
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Wiederholung der schriftlichen Prüfungsaufgabe vom 21.09.2022 im Wege einer Ersatzklausur und anschließende Neuverbescheidung der abgelegten Fachprüfung II 2022. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des vorgebrachten Verfahrensmangels hinsichtlich der Bearbeitungszeit. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16
Die Klägerin bringt vor, dass ihr – im Rahmen der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe vom 21.09.2022 – eine zu gewährende zusätzliche Bearbeitungszeit von fünf Minuten nicht gewährt worden sei. Das Gericht hat diesbezüglich erhebliche Zweifel am klägerseits geschilderten Geschehensablauf, wenngleich den in sich widersprüchlichen Prüfungsprotokollen der Beklagtenseite insoweit kein Wert beigemessen werden kann.
17
Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensmangels ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge jedenfalls präkludiert ist.
18
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit vor allem aus zwei Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung. Ob der Prüfling dieser Obliegenheit nachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Sächs. OVG, U.v. 25.10.2016 – 2 A 308/15 – juris Rn. 15 m.w.N.).
19
Dabei ist zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Die Rüge im Verlauf der Prüfung dient dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. OVG NW, B.v. 3.6.2009 – 14 B 594/09 – juris Rn. 12-14). Es ist anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat. Bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens kann ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 – 9 S 675/06 – juris Rn. 7 m.w.N.).
20
In Einklang mit diesen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen normiert die Prüfungssatzung (LPSB) der Beklagten in § 26 Abs. 2 Satz 1 die Verpflichtung, einen Antrag bezüglich etwaiger Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu stellen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB ist ein Antrag auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teiles des Prüfungsverfahrens, für den Mängel geltend gemacht werden, ein Monat verstrichen ist.
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2. Demnach entfiel für die Klägerin vorliegend nicht das Erfordernis, die ihrem Vorbringen nach nicht gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit unverzüglich zu rügen. Die Prüfungsbehörde hatte vorliegend erkannt, dass ein Teil des Bearbeitungshinweises im Aufgabentext fehlte und hat dies von Amts wegen behoben. Für die insoweit notwendige Ergänzung wurde eine zusätzliche Bearbeitungszeit von fünf Minuten gewährt. Dieser Umstand war der Klägerin auch bekannt; sie hat nach ihren eigenen Angaben die Aufforderung an die Prüfungsaufsicht selbst mitbekommen. Bei der tatsächlichen Gewährung der zusätzlichen Bearbeitungszeit im jeweiligen Prüfungsraum wäre man seitens der Prüfungsbehörde jedoch wiederum auf eine Rüge der Prüflinge angewiesen gewesen, sofern die Bearbeitungszeit tatsächlich nicht gewährt worden sein sollte. Diesbezüglich steht nicht nach Art und Ausmaß ohne jeden Zweifel fest, dass die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt ist. Eine entsprechende Rüge wäre der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen, nachdem sie hiervon unmittelbar Kenntnis erlangt hat. Es wäre lebensfremd, davon auszugehen, dass ein Prüfling angesichts des eigenen Zeitmanagements – zusammen mit allen anderen Prüflingen im Prüfungsraum – nicht bemerkt, wenn eine zuvor explizit vereinbarte Verlängerung der Bearbeitungszeit um fünf Minuten nicht gewährt wird. Selbst wenn dies bei der Klägerin der Fall gewesen sein sollte, so wäre sie jedenfalls unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme verpflichtet gewesen, den Verfahrensmangel zu rügen. Sinn und Zweck der (unverzüglichen) Rügeobliegenheit ist zum einen, dass seitens der Prüfungsbehörde sofort reagiert und ggf. abgeholfen werden kann. Zum anderen ist es im unmittelbaren zeitlichen Nachgang leichter, entsprechende Mängel nachzuvollziehen und ggf. zu dokumentieren, vgl. auch oben. Wie der Fall der Klägerin zeigt, besteht ansonsten die Gefahr, dass ein Prüfling mehrere Monate nach Durchführung der Prüfung einen zweifelhaften und nicht mehr nachzuvollziehenden Verfahrensfehler vorbringt.
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Ein offensichtlicher und zweifelsfreier Fehler, der die unverzügliche Rügeobliegenheit der Klägerin entfallen ließ, ist vorliegend aus Sicht des Gerichts bereits nicht gegeben. Die Klägerin wäre demnach verpflichtet gewesen, die (angebliche) Nichtgewährung der zusätzlichen Bearbeitungszeit (unverzüglich) zu rügen. Dies hat sie nicht getan. Sie berief sich vielmehr nachträglich darauf, dass ihr (zur Bearbeitung der Nachbarklage) genau diese fünf Minuten gefehlt hätten.
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3. Unabhängig davon kann selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedurft hätte, dem Prüfling lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus sei nicht unverzüglich gewesen, mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus dem Verfahrensfehler mehr geltend machen könne. Damit entfällt jedoch nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist – hier des § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB – innerhalb derer überhaupt nur Mängel im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass sich der Prüfling nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann. Der maßgebliche schriftliche Prüfungsteil fand vorliegend vom 20.09.-28.09.2022 statt. Der Nichtbestehensbescheid erging am 20.12.2022. Am 26.01.2023 hat die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben und darin erstmals den aus ihrer Sicht vorliegenden Verfahrensfehler bezüglich der Bearbeitungszeit gerügt. Die Geltendmachung ist damit nicht innerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB erfolgt. Diese Regelung dient dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Es soll dadurch gerade vermieden werden, was die Klägerin erreichen will. Der Grundsatz der Chancengleichheit darf nicht zu einer Wahlmöglichkeit des Prüflings führen, die Prüfungsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 16.8.2006 – 9 S 675/06 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist zudem die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will, unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel jedenfalls nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler nachträglich beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance (vgl. OVG NW, B.v. 3.6.2009 – 14 B 594/09 – juris Rn. 16-18).
II.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung vom 21.09.2022 und eine anschließende Neuverbescheidung hinsichtlich ihres Prüfungsergebnisses der Fachprüfung II 2022. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023, ist auch bezüglich der hilfsweise geltend gemachten materiell-rechtlichen Bewertungsmängel rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es sind für das Gericht keine Bewertungsmängel ersichtlich.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Prüfertätigkeit, die sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen lässt, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt. Unter diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum fallen zum Beispiel die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander oder die Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, ferner Wertungen, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die Frage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein „Randproblem“ oder ein „entscheidendes Problem“ der Arbeit darstellt. Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die Bedeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung. Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten sowie die Frage, ob eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist, Gegenstand des Bewertungsspielraums (vgl. zum Ganzen: BGH, B.v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22 – juris Rn. 26 f. m.w.N.).
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Die Aufhebung eines Prüfungsbescheides und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsklausur hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene Antwort darf nicht deshalb als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind als der Prüfling. Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze, also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen, lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Auch hier unterliegt die Bewertung der Prüfer zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, B.v. 10.12.2009 – 5 ME 182/09 – juris Rn. 7 m.w.N.).
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Beurteilungsfehler im obigen Sinne sind den Korrektorinnen vorliegend nicht unterlaufen. Weder haben sie den ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten noch fachliche Aspekte unzutreffend bewertet.
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2. Die von der Klägerin bemängelte Bewertung der Erstkorrektorin unterliegt bezüglich der Zusammenrechnung einzelner Bewertungspunkte zwar gerichtlicher Kontrolle. Demnach ist festzustellen, dass die Berechnung der Erstkorrektorin zu einer Punktzahl von 38,5 Punkten hätte führen müssen und die Erstkorrektorin mithin einen Punkt übersehen hat. Dies wirkt sich in der Notenvergabe jedoch nicht aus, da die Note ausreichend erst ab 40 Punkten zu vergeben wäre, worauf die Beklagtenseite zutreffend hinweist. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Punktes, wie er seitens der Zweitkorrektorin unter „I. Ergebnis“ des Bewertungsbogens vergeben wurde, wäre die maßgebliche Punkteschwelle nicht erreicht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese von der Klägerseite vorgenommene Berechnung nicht nur keine abweichende Benotung rechtfertigt, sondern bei dieser Berechnung auch teilweise eine nicht vorhandene Punktevergabe der Erstkorrektorin unterstellt wird. Insoweit ist zu beachten, dass auch bei der Vergabe von Punkten unter Anwendung eines Punkteschemas dem Prüfer ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt. Ob und in welcher Weise dabei Punkte zu vergeben und einzelne Prüfungsleistungen zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. Nds. OVG, B.v. 10.12.2009 – 5 ME 182/09 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 27.7.2020 – M 27 K 19.2820 – juris Rn. 31).
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3. Die Klägerseite bemängelt ferner, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Bewertung im Einzelnen zustande gekommen sei, insbesondere wie die Zweitkorrektorin zu einem Ergebnis von 37 Punkten gelangt sei. Es fehle allgemein eine angemessene Begründung der Prüfung. Die Klägerin könne bezüglich einiger Bewertungspunkte nicht aus der Begründung die tragenden Gründe für die Entscheidung folgern. Dieses Vorbringen der Klägerseite kann eine Neubewertung der Prüfungsleistung ebenfalls nicht rechtfertigen.
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Ob der Prüfer seinen Bewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner Begründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine – gegebenenfalls gerichtliche – Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss insoweit nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt. Eine zunächst fehlende Begründung kann insoweit auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens – etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer – nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen: BGH, B.v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22 – juris Rn. 29 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben ist die Prüfungsentscheidung vorliegend hinreichend begründet. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von Bewertungsbogen, handschriftlichen Anmerkungen und den Ausführungen der Korrektorinnen in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. Aus den schriftlichen Beurteilungen, dass die Aufgabe nicht vollständig erfasst und nicht abschließend bearbeitet worden sei sowie die Unterscheidung zwischen zwei Klagen in der Zulässigkeitsprüfung nicht erkannt worden sei, im Zusammenspiel mit der Punkteverteilung im Bewertungsbogen und den Randbemerkungen in der Klausur, können die grundlegenden Gedankengänge der Prüferinnen nachvollzogen werden. Wird die Leistung von zwei Prüfern korrigiert und schließt sich der Zweitkorrektor der Begründung des Erstkorrektors an, bedarf es keiner weiteren umfangreichen Erörterung der Bewertung durch den Zweitkorrektor, wenn die Begründung des Erstkorrektors – wie vorliegend – ausreichend ist. Da sich vorliegend beide Korrektorinnen innerhalb derselben Notenstufe bewegten, war eine weitergehende Begründung der Entscheidung durch die Zweitkorrektorin nicht erforderlich. Die Abweichungen der Zweitkorrektorin um 0,5 Punkte bei einzelnen Bewertungsmerkmalen unterfallen dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüferin und sind mithin gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gewichtung der Ausführungen bei der Punktevergabe obliegt allein der Prüferin.
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4. Auch die von der Klägerseite erfolgte Beanstandung einzelner Bewertungsmerkmale kann zu keiner Neubewertung der Prüfungsleistung führen. Die beanstandeten Bewertungen unter „I. 2. Statthaftigkeit, Drittanfechtungsklage“, „I. 6. Klagefrist“, „I. 8. Postulationsfähigkeit“ sowie die Bewertung von „Systematik, Aufbau, Schwerpunktsetzung und Form“ unterfallen ebenfalls dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer, vgl. oben. Die Angemessenheit der Punktevergabe im Einzelnen ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
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5. Soweit die Klägerin bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, nach welchen Grundsätzen die unterschiedlichen Ergebnisse der Korrektorinnen zusammengefasst worden seien, ist § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPSB zu beachten. Demnach schließt sich nur bei abweichender Beurteilung ein Einigungsverfahren der Prüfer an. Vorliegend kamen die Prüferinnen jedoch zum gleichen Ergebnis. Die Prüfungsleistung der Klägerin wurde von beiden Korrektorinnen mit der Note „mangelhaft (5)“ bewertet.
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6. Auch das Vorbingen der Klägerin bezüglich der Punkteabzüge für das Nichterkennen der zwei Klagen kann nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage führen. Die Klägerin bringt insoweit zudem vor, dass bei der Klage des Nachbarn bereits bei der Klagebefugnis Schluss gewesen wäre. Es sei außerdem nach der Aufgabenstellung ihr überlassen gewesen, die beiden Klagen nacheinander zu prüfen.
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Es ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Bewertungsspielraum der Prüferinnen überschritten wurde. Die Prüferinnen haben den Sachverhalt zutreffend erfasst, insbesondere alle vorhandenen Ausführungen der Klägerin gewertet. Ausweislich der Bearbeitung der Klägerin wurde (zunächst) nur eine Klage geprüft. Die dabei vorgenommenen „Punkteabzüge“ lassen sich – unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen – ausschließlich auf diesen Umstand zurückführen. Ungeachtet dessen, ob die Klägerin im Anschluss tatsächlich noch eine weitere Klage (des Nachbarn) prüfen wollte, können die Prüferinnen nur die tatsächlich vorhandenen Ausführungen berücksichtigen.
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7. Das Gericht kann damit vorliegend keine durchgreifenden Bewertungsmängel erkennen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 LPSB hat die Klägerin die Fachprüfung II nicht bestanden, da sie viermal eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.
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Die Klage war demnach insgesamt abzuweisen.
III.
38
Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.