Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 30.07.2024 – B 1 K 23.710
Titel:

Fahrtenbuchauflage 12 Monate, Zugang Anhörungsbogen, kaufmännische Obliegenheiten, Qualität Lichtbild, Abstandsverstoß, Reaktion auf Einschervorgang

Normenkette:
StVZO § 31a
Schlagworte:
Fahrtenbuchauflage 12 Monate, Zugang Anhörungsbogen, kaufmännische Obliegenheiten, Qualität Lichtbild, Abstandsverstoß, Reaktion auf Einschervorgang
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35946

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
2
Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wurde das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt darüber informiert, dass mit dem auf die Klägerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … am 5. April 2023 um 13:44 Uhr auf der A9 Fahrtrichtung Berlin, Höhe Berg, Abschnitt 120, km 1.710, bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h der erforderliche Abstand von 51,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten wurde (festgestellter Abstand nach Toleranzabzug: 22,0 m) und es sich bei diesem Verstoß um eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit handle, die nach den geltenden Bußgeldvorschriften mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR belegt worden wäre und zu der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister geführt hätte. Da der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können, sei das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt worden. Das angefertigte Lichtbild sei geeignet, den Fahrzeugführer zu identifizieren. Die Klägerin als Fahrzeughalterin habe jedoch keine bzw. nur unzureichende Angaben zum Fahrzeugführer gemacht oder sei nicht in der Lage gewesen, den Fahrzeugführer zu benennen. Deshalb erscheine eine Fahrtenbuchauflage geeignet, erforderlich und angemessen, um bei künftigen Verkehrsverstößen den Verantwortlichen ermitteln zu können. Die Prüfung einer Fahrtenbuchauflage werde deshalb angeregt (vgl. BA Bl. 1 f.).
3
Unter dem 17. April 2023 wurde die Klägerin durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt zu der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört und erhielt hierdurch die Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Sie wurde aufgefordert, den beiliegenden Anhörungsbogen bis spätestens 1. Mai 2023 zurückzusenden (vgl. BA Bl. 11 f.).
4
Nachdem der Anhörungsbogen nicht in Rücklauf kam, bat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Polizeiinspektion … (im Folgenden: PI) den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen und ggf. ein Vergleichsbild beizugeben (vgl. BA Bl. 13).
5
Per Kurzmitteilung vom 5. Juni 2023 informierte die PI das Bayerische Polizeiverwaltungsamt darüber, dass Kontakt zur Halterfirma aufgenommen wurde. Vor Ort sei den ermittelnden Beamten lediglich desinteressiert mitgeteilt worden, dass der Fahrzeugnutzer nicht benannt werden könne und keinerlei Aufzeichnungen bezüglich der Fahrzeugbenutzer vorhanden seien. Eine Nachfrage in der Personalabteilung oder im Fahrzeugwesen der Firma sei nicht möglich gewesen (vgl. BA Bl. 14).
6
Eine erweiterte Internetrecherche durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt erbrachte keine Hinweise auf den Fahrzeugführer zur Tatzeit (vgl. BA Bl. 15 ff.).
7
Mit Verfügung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 28. Juni 2023 wurde das Ermittlungsverfahren (Az. …*) wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers eingestellt (vgl. BA Bl. 23).
8
Unter dem 18. Juli 2023 wurde die Klägerin vom Landratsamt zu einer Fahrtenbuchauflage angehört. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2023 eingeräumt (vgl. BA Bl. 25 f.).
9
Mit Bescheid vom 3. August 2023 erlegte das Landratsamt der Klägerin auf, für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein eventuell zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft dieses Bescheids für die Dauer eines Jahres ordnungsgemäß zu führen (Ziff. 1). In einem zusätzlichen Hinweis zum Begriff „ordnungsgemäß“ ist festgehalten, dass das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen müsse, wer das Fahrzeug geführt habe. Vor Beginn der Fahrt sei einzutragen: Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift des Fahrzeugführers. Das Fahrtenbuch sei sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für welche es angeordnet worden sei, aufzubewahren. Es sei auf Verlangen kontrollierenden Polizeibeamten sowie dem Landratsamt zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Klägerin habe als veranlassender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 2). Die Gebühr für den Bescheid werde auf 100,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betrügen 3,55 EUR (Ziff. 3).
10
Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sei erfüllt. Es stehe fest, dass mit einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Darüber hinaus sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Die Bußgeldbehörde sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Die Ermittlungen seien zeitgerecht und in erforderlichem Umfang durchgeführt worden. Weitere Ermittlungen seien nicht zumutbar. Die Anordnung des Fahrtenbuchs entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Der erfüllte Verkehrsordnungswidrigkeitstatbestand sei in jeder Hinsicht unfallgefährdend und unverantwortlich. Die Auflage eines Fahrtenbuchs sei in einem solchen Fall auch bei einem erstmaligen Verstoß mit Nichtfeststellung des Fahrzeugführers gerechtfertigt. Bei einem derart gravierenden Fehlverhalten sei es notwendig, den Fahrzeugführer namhaft zu machen. Das Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstands auf einer Autobahn wie im vorliegenden Fall berechtige zum Verdacht einer unzureichenden Verkehrsdisziplin und der daraus resultierenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Höhe des Bußgelds und die Tatsache, dass die Ordnungswidrigkeit zu einem Punkt im Fahreignungsregister geführt hätte, zeigten, dass diese Verkehrsordnungswidrigkeit vom Gesetzgeber als schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit angesehen werde. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sei es erforderlich, dass bei einem derartigen Verstoß ein Wiederholungsfall durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen ausgeschlossen werde. Die Auflage ergehe für den Zeitraum eines Jahres und sei deshalb auch nicht so einschneidend und beschwerend, dass sie dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden könne. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sei der Klägerin der Mehraufwand zumutbar. Bei der Interessenabwägung überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Fahrtenbuchauflage.
11
Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung.
12
Mit Schriftsatz vom 4. September 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen, den Bescheid des Landratsamtes … – Verkehrswesen, Aktenzeichen …, vom 3.8.2023, aufzuheben sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren notwendig war.
13
Das Anhörungsschreiben vom 17. April 2023 sei bei der Klägerin nicht eingegangen.
14
Auch habe der Lichtbildaufdruck im Zeugenfragebogen keine geeignete Qualität, durch die der Fahrzeugführer hätte identifiziert werden können. Das in der Akte enthaltene Lichtbildmaterial, das im Rahmen der Internetrecherche erstellt wurde, zeige die gesamte Verwaltungs-Führungsriege der Klägerin. Aus diesem Personenkreis hätte der verantwortliche Fahrer stammen müssen, da grundsätzlich keine anderen Mitarbeiter Zugriff auf den Fahrzeugbestand hätten. Daraus ergebe sich, dass zu Identifikationszwecken geeignetes Lichtbildmaterial nicht existiere.
15
Zudem sei den Ermittlungen der PI nicht mit Desinteresse begegnet worden, sondern vielmehr sei aufgrund des Zeitablaufs seit dem zwei Monate zurückliegenden Vorfall eine Aufklärung nicht mehr möglich gewesen. Bei einem solchen Zeitablauf könne auch von einem verantwortungsbewussten Fahrzeughalter nicht erwartet werden, einen Fahrzeugführer zu benennen.
16
Es liege zudem kein bzw. jedenfalls kein gravierender Verkehrsverstoß vor, auf den die Fahrtenbuchauflage hätte gestützt werden können. Im Hinblick auf den Abstandsverstoß sei zu berücksichtigen gewesen, dass das dem betroffenen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug seinerseits seine Geschwindigkeit verringert habe. Dass der Fahrzeugführer dieser Reaktionsaufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und Fahrtstrecke nachgekommen sei, sei in der Bußgeldakte nicht dokumentiert.
17
Die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei unabdingbar, da nur der vorgerichtliche anwaltliche Kontakt mit dem Beklagten die Akteneinsicht in den zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten-Vorgang möglich gemacht habe (vgl. GA Bl. 3 f.).
18
Mit Schriftsatz vom 8. September 2023 beantragte das Landratsamt,
die Klage abzuweisen.
19
Durch die Absendung des korrekt adressierten und nicht als unzustellbar zurückgelangten Zeugenfragebogens vom 17. April 2023 könne der Zugang als hinreichend belegt angesehen werden, da die ermittelnde Behörde nicht verpflichtet gewesen sei, diesen förmlich zuzustellen.
20
Selbst wenn die Klägerin erst am 5. Juni 2023 von der Angelegenheit Kenntnis erlangt hätte, wäre die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig, da die Klägerin als kaufmännische Halterin eines Firmenfahrzeugs die Obliegenheit treffe, Geschäftsfahrten längerfristig so zu dokumentieren, dass solche Fahrten ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen rekonstruierbar seien und der Fahrzeugführer feststellbar sei. Unterblieben dahingehende Angaben, trage der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht und eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird.
21
Selbst wenn die Qualität des Tatfotos unzureichend wäre (was nach Auffassung des Landratsamts nicht der Fall sei), sei dies unschädlich, da der Fahrzeughalter dadurch nicht von seiner Pflicht befreit werde, zumindest den Kreis der Fahrzeugnutzer zu bezeichnen. Dies sei erstmals mit der Klageschrift geschehen.
22
Auch liege ein Verkehrsverstoß vor. Anhand des Messprotokolls sei ersichtlich, dass die Beobachtungsstrecke ca. 300 Meter betragen habe und dass es zu keinen besonderen Vorkommnissen, wie etwa ein Abbremsen oder Einscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen sei. Zudem hätten auch keine weiteren Ermittlungen bezüglich der Zuverlässigkeit der Messung angestellt werden müssen, da konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar seien.
23
Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Klägerin als Formkaufmann gem. § 6 HGB unterliege einer im Vergleich zu einer Privatperson gesteigerten Dokumentationsobliegenheit. Auch habe die Klägerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt gewesen sei, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen, sodass der begründete Verdacht bestehe, dass diese Verweigerungshaltung auch bei möglichen künftigen Verkehrsverstößen an den Tag gelegt werde. Eine kürzere Dauer der Fahrtenbuchanordnung würde dieser Gefahr nicht in ausreichendem Maße begegnen (vgl. GA Bl. 18 f.).
24
Darauf entgegnete der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023, es existiere kein Erfahrungssatz, dass per Postversand übermittelte Unterlagen immer dann zugingen, wenn diese nicht zurück gelangten.
25
Der Umstand, dass der verantwortliche Fahrer nicht habe ermittelt werden können, ergebe sich aus der schlechten Qualität der Bildaufnahmen. Diese hätten auch bei frühzeitiger Übermittlung nicht dazu führen können, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.
26
Die Lichtbildaufnahmen der Ermittlungsakte würden zeigen, dass das betreffende Fahrzeug den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sukzessive vergrößert habe. Daher sei zu vermuten, dass auf einen Einschervorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs sachgerecht reagiert worden sei (vgl. GA Bl. 23).
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
1. Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsatz vom 6. bzw. 18. Juli 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
29
2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zwar zulässige Klage ist unbegründet.
30
Der Bescheid vom 3. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31
a. Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist dann i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Dabei hängen Art und Ausmaß der Ermittlungen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Mitwirkungsbereitschaft des Kraftfahrzeughalters bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.12.1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14).
32
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Verhängung der Fahrtenbuchauflage als rechtens.
33
aa. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
34
1) Auf die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Zweiwochenfrist zwischen festgestelltem Verkehrsverstoß und Anhörung kommt es vorliegend nicht an, unabhängig davon, ob der Klägerin das Anhörungsschreiben vom 17. April 2023 innerhalb dieser Frist tatsächlich zugegangen ist. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 16). Von der ausnahmsweisen Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, so wie hier die Klägerin als Kaufmann gem. § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG, Halter des betroffenen Fahrzeugs ist. Denn dann fällt es in die Verantwortungssphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Maßnahmen entsprechend sachgerechtem kaufmännischen Verhalten dergestalt zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 14 f.; VG Regensburg, B.v. 21.10.2016 – RO 5 S 16.1399 – juris Rn. 33).
35
2) Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung des Fahrzeugführers vorzuwerfen. Die erfolglos gebliebenen Bemühungen, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, genügen den rechtlichen Anforderungen. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurden alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen – wie oben dargelegt – insbesondere von der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14). So ist bei Firmenfahrzeugen – wie im vorliegenden Fall – für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 23; Klaus-Ludwig/Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 54). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 23; vgl. auch VG München, U.v. 23.3.2020 – M 23 K 20.361 – juris Rn. 25). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Behörde vorliegend umfangreiche Ermittlungen durchgeführt hat und allen Ermittlungsansätzen nachgegangen ist. Nachdem der Anhörungsbogen nicht in Rücklauf kam, bat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die PI, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen (vgl. BA Bl. 13). Vor Ort wurde den Polizeibeamten der PI lediglich mitgeteilt, dass der Fahrzeugnutzer nicht benannt werden könne und keinerlei Aufzeichnungen bzgl. der Fahrzeugbenutzer vorhanden seien (vgl. BA Bl. 14). Darüber hinaus erbrachte eine erweiterte Internetrecherche durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt keine Hinweise auf den Fahrzeugführer zur Tatzeit (vgl. BA Bl. 15 ff.). Auch eine Anhörung zur Fahrtenbuchauflage durch das Landratsamt mit Schreiben 18. Juli 2023 blieb erfolglos (vgl. BA Bl. 25 f.). Hieran zeigt sich bereits, dass alle vorhandenen Ansätze in ermittlungstechnischer Hinsicht ausgeschöpft wurden, auch wenn diese final nicht zur Fahrerermittlung geführt haben.
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3) Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Tatlichtbild habe keine geeignete Qualität für eine Identifizierung, verfängt nicht.
37
Es entspricht sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, dass Geschäftsfahrten entsprechend der Dokumentationsobliegenheit längerfristig dokumentiert werden. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist nicht von Relevanz, ob die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Denn wenn der Fahrzeughalter trotz bestehender Aufzeichnungsobliegenheit keine Aufzeichnungen führt und deshalb den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht benennen kann, ist es nicht Aufgabe der Behörden, innerbetrieblichen Vorgängen nachzugehen und weiter zu ermitteln. Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 12; B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2013 – 11 ZB 12.2769 – juris Rn. 3 und 5).
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Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin zu fordern, dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach ihren Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher zu Lasten der Klägerin, ohne dass es auf die von der Klägerin u.a. in der Klageschrift vom 4. September 2023 (vgl. GA Bl. 3) gerügte Qualität des Lichtbilds ankäme.
39
Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme oder unzureichender Qualität eines Geschwindigkeitsmessfotos insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet bleibt, dass sie zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat (BayVGH, B.v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 16). Hier wurde durch die Klägerseite erstmals in der Klageschrift ausgeführt, dass grundsätzlich nur das Führungspersonal Zugriff auf den Fahrzeugbestand habe (vgl. GA Bl. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) bereits abgelaufen, sodass Ermittlungsbemühungen nicht mehr sinnvoll waren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.1061 – juris Rn. 29).
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Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der mangelhaften Qualität des Lichtbildes nicht teilt und davon ausgeht, dass der Fahrzeugführer anhand dieses Bildes für die Klägerin ohne Weiteres identifizierbar sein dürfte. Mängel im Hinblick auf die Bildqualität werden nicht erkannt.
41
bb. Die Fahrtenbuchauflage hält sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 31a StVZO.
42
1) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. In den Akten des Landratsamts ist hinreichend dokumentiert, dass der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß darin besteht, dass bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 22,0 m (nach Abzug der Toleranz) und damit weniger als der erforderliche halbe Tachowert von 51,5 m eingehalten wurde (vgl. BA Bl. 1).
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Die gegen den streitgegenständlichen Abstandsverstoß gerichteten Einwände greifen nicht durch. Die Abstandsmessung ist, wie sich aus dem bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Eichschein (vgl. BA Bl. 8 f.) ergibt, mit einem geeichten Messgerät mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gewonnen worden. Bei einem solchen anerkannten und standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Daher hätte sich das Verwaltungsgericht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen müssen und ein Fahrzeughalter, der den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, im Verfahren substantiierte Angaben machen müssen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 2.2.2023 – 3 C 14/21 – juris Rn. 23 ff.).
44
Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin im Kern nur rügt, dass beim Messvorgang eine Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden Fahrzeugs unberücksichtigt geblieben sei (vgl. GA Bl. 4) bzw. die Vermutung äußert, dass sachgerecht auf einen Einschervorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs reagiert worden sei, da die Lichtbildaufnahmen eine Abstandsvergrößerung zum vorausfahrenden Fahrzeug darstellen würden (vgl. GA Bl. 23). Jedoch wurde im Rahmen der Auswertung des Messablaufs durch geschultes Messpersonal (vgl. BA Bl. 7) darauf hingewiesen, dass bei jeder Beanstandung besonders auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs geachtet wird und Veränderungen (Abbremsen, Einscheren o.Ä.) nicht feststellbar waren (vgl. BA Bl. 10). Weiterhin zeigt das Messprotokoll gerade, dass sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht – wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen wurde – vergrößert, sondern zunehmend verkleinert hat, was daran ersichtlich wird, dass um 13:44:11:11 Uhr ein Abstand von 24,6 m und um 13:44:12:20 Uhr ein Abstand von nur 23,6 m gemessen wurde. Anders als die Bildaufnahmen zum Messvorgang, bieten die gemessenen Werte verlässliche Parameter für die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens, während Bilder – je nach aufgenommenen Winkel bzw. Perspektive – die tatsächliche Situation gänzlich anders und in Abweichung von der tatsächlichen Situation darstellen können.
45
2) Schließlich ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und einer zweckgerechten Ermessensausübung gerechtfertigt.
46
Der Verkehrsverstoß wäre nach §§ 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 StVG, § 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsverordnung i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. § 1 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Nr. 12 Anlage zum Bußgeldkatalog, Nr. 12.6.1 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR zu ahnden gewesen.
47
Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13/14 – juris Rn. 23). Bereits die erste derartige Zuwiderhandlung rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Insoweit genügt, dass sich der Verstoß verkehrsgefährdend auswirken kann oder Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit eines Kraftfahrers zulässt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 19). Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei einem erstmaligen Verstoß vor deren Verhängung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorherige Androhung ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 11 CS 07.2210 – juris Rn. 18).
48
Auch ist die vorliegend angeordnete Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Daneben ist das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14; B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 31). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen (VG Regensburg, B.v. 21.10.2016 – RO 5 S 16.1399 – juris Rn. 41).
49
Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf zwölf Monate vor allem auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und auf die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die herbeigeführt werden soll, auch im Hinblick auf die fehlende Bereitwilligkeit der Klägerin, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Erschwerend kommt im gegebenen Fall hinzu, dass die Klägerin die Bemühungen der PI, den Verkehrsverstoß rasch aufzuklären, nicht unterstützt hat. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Rahmen der Klageschrift wurde ein Personenkreis benannt, der grundsätzlich Zugang zum betroffenen Fahrzeug hat. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt und dieses als solches in beachtlichem Umfang von mehreren verschiedenen betriebszugehörigen Personen betrieblich genutzt werden kann, also auf einen potentiell weiteren Personenkreis präventiv eingewirkt soll, ist es vorliegend vertretbar, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auf zwölf Monate festzusetzen (vgl. auch OVG NW, B.v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 ff., das bei einer mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten für verhältnismäßig hält).
50
3) § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ermöglicht es der Behörde auch – so wie in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen –, ein (oder mehrere) Ersatzfahrzeug(e) zu bestimmen. Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. Ziel dieser Bestimmung war nach der Begründung zur Änderungsverordnung (VkBl. 1993, 611), zu verhindern, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Diese Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das mit der Fahrtenbuchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt; vielmehr soll die Straßenverkehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Durch die Regelung des § 31a StVZO soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden.
51
4) Die ergänzenden Ausführungen zu den Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Führung des Fahrtenbuchs in Ziff. 1 des Bescheids entsprechen den Vorgaben in § 31a Abs. 2 und 3 StVZO.
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b. Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Klägerin aufzuerlegen. Die festgesetzte Höhe von 100,00 EUR bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 252 der Anlage 1 zur GebOSt. Die Auslagen in Höhe von 3,55 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der Klägerin zu tragen.
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3. Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben, da in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache kein Vorverfahren geschwebt hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation ohnehin kein Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO statthaft wäre, so dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.5.2016 – Au 3 K 15.1218 – juris Rn. 62; VG München, B.v. 12.8.2002 – M 28 K 01.3095 – juris Rn. 2 und 4).
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.