Titel:
Erfolgloser Eilantrag gegen asylrechtliche Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 3, Abs. 5
AsylG § 25, § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 75 Abs. 1
AufenthG § 59
VwVfG § 32 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Erscheint ein Ausländer unentschuldigt nicht zur Anhörung, ist die fingierten Antragsrücknahme bei Nichtbetreiben des Verfahrens zwingende Folge und begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zur Einstellung des Verfahrens. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Widerlegung der Vermutung ist nicht gelungen, wenn das Versäumnis vom Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist oder wenn äußere Umstände ursächlich waren, die der Ausländer nicht herbeigeführt hat, auf die er aber hätte einwirken können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Türkei, Vermutung des offensichtlichen Desinteresses des Antragstellers an seinem Verfahren, Vermutung nicht widerlegt, fiktive Antragsrücknahme, zwangsläufige Einstellung des Verfahrens, Versäumung des Anhörungstermins beim Bundesamt, ordnungsgemäße Belehrung über Mitwirkungspflichten, ordnungsgemäße Ladung zum Anhörungstermin, Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten, Eilantrag, Interessenabwägung, Einstellung des Asylverfahrens, Anhörungstermin, Ladung, Mitwirkungspflicht, Belehrung, Nichterscheinen, Fiktion
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35315
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 29. April 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Mai 2023 einen Asylantrag. Der Antragsteller erhielt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Mai 2023 schriftlich die „wichtige Mitteilung“ mit der Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten in türkischer Sprache persönlich ausgehändigt, wie er mit seiner Unterschrift am gleichen Tag bestätigte. Mit Schreiben vom 14. März 2024 wurde der Antragsteller über seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, diesem elektronisch zugestellt am selben Tag, unter Hinweis auf die Folgen des § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG zum Anhörungstermin am 4. Juli 2024, 7:30 Uhr geladen.
2
Zum Anhörungstermin erschien der Antragsteller nicht.
3
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen gewesen sei, auf die der Antragsteller keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach sonstiger Erkenntnisse des Bundesamtes vor. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Heimatland als zweifelhaft erscheinen.
4
Am 31. Oktober 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.32170 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den Kläger angeordnet.
5
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei unverschuldet daran gehindert gewesen, seinen Anhörungstermin am 4. Juli 2024 wahrzunehmen. Es werde behauptet, dass die Ladung zur Anhörung dem unterfertigten Rechtsanwalt übermittelt worden sei. In der Akte und im System hätten jedenfalls keine korrespondierenden Unterlagen gefunden werden können. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob dies auf ein Versehen im Büro des Unterfertigten zurückzuführen sei oder ob die Übermittlung durch die Beklagte nicht korrekt erfolgt sei. Jedenfalls sei diese Information vorliegend nicht in der Kanzlei erfasst worden, so dass auch keine Weitergabe an den Antragsteller habe erfolgen können. Dem Antragsteller treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass er den Termin nicht wahrgenommen habe. Es werde parallel auch die Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers beantragt werden.
6
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2024, den Antrag abzulehnen.
7
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen und weiter ausgeführt: Die Ladung für den Antragsteller sei ordnungsgemäß über das besondere elektronische Anwaltspostfach an den Antragstellerbevollmächtigten übersandt worden. Zum Nachweis werde der Screenshot des digitalen Postausgangsverzeichnisses der Behördenakte vorgelegt. Die elektronische Zustellung sei am 14. März 2024 erfolgt.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 24.32170) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
9
Der Eilantrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides zu verstehen ist (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO), hat keinen Erfolg.
10
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat. Es spricht auch viel dafür, dass der Antragsteller ein Rechtschutzbedürfnis hat, da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides nicht gleichwertig ist, da nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller andernfalls keine Nachteile erleidet (h.M.; vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 20. Ed. Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 40 m.w.N.).
11
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
13
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
14
Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig.
15
Denn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist rechtmäßig, weil das Asylverfahren des Antragstellers zurecht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gesetzlich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG vermutet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG).
16
Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylverfahren einzustellen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und ihm die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
17
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
18
Erscheint ein Ausländer unentschuldigt nicht zur Anhörung, hat das Bundesamt kein Wahlrecht. Die zwingende Folge der fingierten Antragsrücknahme bei Nichtbetreiben des Verfahrens begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zur Einstellung des Verfahrens (BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1). So liegt der Fall hier.
19
Ausweislich der Bundesamtsakte wurde der Antragsteller über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. 2024 2024 ordnungsgemäß zu seiner persönlichen Anhörung geladen.
20
Der vom Antragsteller bevollmächtigte Rechtsanwalt hat die Ladung auch erhalten. Zwar hat der Antragstellerbevollmächtigte vorgebracht, in seiner Akte und in seinem System hätten keine entsprechenden Unterlagen gefunden werden können. Jedoch hat das Bundesamt als Anlage zum Schriftsatz vom 6. November 2024 einen Screenshot vorgelegt, aus dem sich eindeutig für den 14. März 2024 der Versand an den Antragstellerbevollmächtigten und die Zustellung an diesen ergibt, so dass insoweit keine Zweifel am Zugang der Ladung zum Anhörungstermin bestehen. Das Bundesamt hat damit seine Pflicht zum Nachweis einer wirksamen Ladung zum Anhörungstermin erfüllt (vgl. dazu Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 20. Ed. Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 18).
21
Der Antragsteller ist der Ladung zu seiner persönlichen Anhörung jedoch nicht nachgekommen und zu dem anberaumten Termin nicht erschienen, ohne dass er den Nachweis der unverschuldeten Versäumnis erbracht hat. Die Darlegungs- und Nachweislast zur Entkräftung der Vermutung trifft denjenigen, gegen den sie wirkt, mithin den Antragsteller. Die Widerlegung der Vermutung ist nicht gelungen, wenn das Versäumnis im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vom Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist. Aber auch dann, wenn äußere Umstände ursächlich waren, die der Ausländer nicht herbeigeführt hat, auf die er aber hätte einwirken können, ist die Vermutung nicht widerlegt. Vom Ausländer wird erwartet, dass er solche widrigen Umstände, die die von ihm geforderte Mitwirkung behindern, nicht hinnimmt, sondern im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten aktiv im Sinne einer Verfahrensförderung entgegenwirkt (Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 23 f.).
22
Vorliegend wurde seitens des Antragstellerbevollmächtigten mit Antragsschreiben vom 31. Oktober 2024 zwar vorgebracht, das Ladungsschreiben sei in der Kanzlei nicht erfasst worden, so dass keine Weitergabe an den Antragsteller habe erfolgen können. Dem Antragsteller treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass er den Termin nicht wahrgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Antragsteller nicht durch Verweis auf ein Versäumnis seines Bevollmächtigten exkulpieren kann, wenn er sich – wie hier – dessen Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 24).
23
Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Antragsteller nach § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (zur Anwendbarkeit der entsprechenden §§ 173 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 21.6.2000 – 2 BvR 1989/97 – juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 2 BvL 26/81 – juris Rn. 122). Auch sonst hat der Antragsteller nicht unverzüglich nachgewiesen, dass das in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er – bzw. sein Bevollmächtigter – keinen Einfluss hatte.
24
Konkret muss sich der Antragsteller ein Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, wenn die Ladung, wie hier, dem Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 19 m.w.N.). Soweit der Antragstellerbevollmächtigte auch ausführt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob dies auf ein Versehen seines Büros zurückzuführen sei und den Antragsteller selbst kein Verschulden treffe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein eventuelles Büroversehen dem Antragstellerbevollmächtigten anzulasten und damit auch dem Antragsteller zuzurechnen ist. Eventuelle Gründe, dass den Antragstellerbevollmächtigten seinerseits kein Verschulden trifft sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
25
Weiterhin wurde der Antragsteller in der Ladung zum Anhörungstermin vom 14. März 2024 auf die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen. Die Ladung enthielt in optisch hervorgehobener Weise einen Hinweis auf die Folge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowie Ausführungen dazu, welche Obliegenheiten den Antragsteller im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Grundsätzlich obliegt es dem für das behördliche Verfahren bestellten Bevollmächtigten, seine Mandantschaft von dem Anhörungstermin zu unterrichten und umfassend über die Folgen einer unentschuldigten Säumnis in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 6 ZB 17.31593 – juris Rn. 5; OVG Greifswald, B.v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; VG Cottbus, B.v. 10.5.2017 – 1 L 583/16.A – juris Rn. 10; VG Freiburg, B.v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11).
26
Der Antragsteller wurde zudem in der ihm ausgehändigten „wichtigen Mitteilung“ bereits über ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Diese schriftliche Mitteilung wurde ihr auch in türkischer Sprache ausgehändigt, wie er mit seiner Unterschrift am 22. Mai 2023 bestätigte. Die Belehrung ist in ausreichend verständiger Sprache und mit gesetzesentsprechendem Inhalt wiedergegeben worden. Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung bzw. sonstige Mängel der Ladung (vgl. dazu Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed., Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 7 ff.) sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgebracht. Dass das Versäumnis des Antragstellers auf eine mangelhafte oder missverständliche Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten bzw. eine fehlerhafte Übersetzung beruhen könnte, hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Insbesondere beinhaltet die „wichtige Mitteilung“ in Bezug auf den Termin zur Anhörung den zutreffenden Hinweis, wonach sich der Antragsteller zur Anhörung von einem Rechtsanwalt, den sie beauftragt hat oder von einer Person ihres Vertrauens (Beistand) begleiten lassen kann, das Bundesamt die Anhörung aber auch dann durchführen kann, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand ohne vorherige genügende Entschuldigung nicht an ihr teilnimmt, obwohl eine rechtzeitige Ladung erfolgt ist.
27
Nach alledem bleibt es bei der Vermutung des offensichtlichen Desinteresses des Antragstellers an seinem Verfahren gemäß § 33 Abs. 2 AsylG (vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 33 Nr. 6 ff., 9 ff.).
28
Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.
29
Relevante zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).