Titel:
Beschaffenheitsvereinbarung bei Verkauf eines Pkw mit Gasanlage über eBay
Normenketten:
BGB § 156, § 433 BGB
BGB § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (idF bis 1.1.2022)
Leitsätze:
1. Käufer ist bei einem aufgrund einer Aktion bei eBay zustandegekommmenen Kaufvertrag derjenige, der das Höchstgebot abgegeben hat, unabhängig davon, ob er dabei ein auf einen anderen Namen registriertes eBay-Konto verwendet hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hervorhebung der Gasanlage in der Bezeichnung des Kaufgegenstands im eBay-Inserat und das Aufführen der Reichweite im Gasbetrieb stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung für das Vorhandensein und die Zulässigkeit der Gasanlage und die Möglichkeit, das Fahrzeug mit Gas bivalent zu betreiben, dar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Angabe, im Fahrbetrieb sei keine Unregelmäßigkeit zu erkennen, ergibt sich die Vereinbarung der Beschaffenheit der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, auch wenn ausgeführt wird, das Fahrzeug werde als Bastlerfahrzeug verkauft. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kaufvertrag, eBay, Gasanlage, Beschaffenheitsvereinbarung, Bastlerfahrzeug, eBay-Konto, Vertragspartner
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 25.08.2020 – 20 O 15857/19
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34805
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.08.2020, Az. 20 O 15857/19, teilweise abgeändert und gemäß den nachfolgenden Ziffern neu gefasst:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz SL 500 R230 (FIN …14).
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.861,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2019 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 01.10.2019 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
5. Der Beklagte wird ferner verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2019 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
7. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
9. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Sachmangelgewährleistung aus einem Gebrauchtwagenkauf.
2
Der Beklagte verkaufte am 03.06.2018 über eBay unter der Artikelnummer …94 den am 15.02.2002 erstmals zugelassenen Mercedes SL 500 Cabrio, FIN: …14 zum Preis von 11.900 €. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Verkaufs eine Laufleistung von 247.000 km auf. Das erfolgreiche Kaufgebot für diese Veräußerung wurde auf der Plattform eBay von einem auf „A. T.“ eingerichteten Account mit dem Nutzernahmen f.5 abgegeben. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 25.08.2020 ersteigerte der Kläger das Fahrzeug.
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Die Überschrift der Auktionsbeschreibung weist den Kaufgegenstand als
„MERCEDES BENZ CABRIO R230 SL 500 SL 55 AMG OPTIK P. LPG GASANLAGE“
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Der daran anschließende, durch hier nur teilweise wiedergegebene Umbrüche (Absatzmarken) gegliederte Auktionstext enthält unter anderem die Aussagen:
„Sie bieten auf einen gebrauchten Pkw (…) km Stand 247.000, Erstzulassung 02 / 2002, TÜV / AU Juli 2019, Kraftstoff Benzin / LPG P. VSI (…)“,
„Der SL ist in einem Alter- und Laufleistung entsprechend gebrauchten Zustand“,
„Das Fahrzeug wurde von mir seit dem Kauf ca. 50.000 km bewegt und einiges neu gemacht. Motor läuft ordentlich, Getriebe schaltet gut durch, Vmax wird erreicht. Fahrleistung mit Gas: ca. 300 km mit einer 45 Liter Füllung, also ca. € 8.-/100 km“.
„Ich habe das Fahrzeug 2013 gekauft und einiges daran entweder bei M. direkt oder in einer Fachwerkstatt für M. Fahrzeuge machen lassen. Hier eine grobe Auflistung:
Motorlager neu 2014, Kinderkrankheit Verdeckantrieb erneuert 2014, (…) Diverse Hydraulikleitungen und Magnetventil ABC neu 2016, Felgen und Reifen neu 2016, ABC Pumpe neu 2017, Verdeckmodul neu 2016 (Dach öffnen / schließen per Schlüssel und bis 60 km/h), Beide Batterien neu (VARTA) 2017“
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Unter der Überschrift „Mängel.“ findet sich in der Ebay-Anzeige sodann der durch hier nicht wiedergegebene Umbrüche (Absatzmarken) gegliederte Text:
„Der Laufleistung entsprechende Kampfspuren, Abnutzung und Zustand siehe Fotos unten. Im Fahrbetrieb kann ich derzeit keine Unregelmäßigkeiten erkennen. Die Hinterreifen sind an der Verschleisgrenze (sic.). Aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug in einem Alter ist, in dem man andere Pkw schon lange verschrottet hat und eine Laufleistung hat, die viele andere auch nicht erreichen, würde ich sagen, der SL steht noch gut da. Auch von unten sieht er gut aus. Sie kaufen ein 16 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug. Einen Neuwagen gibt es bei M. für 1xx.000 Euro. (…) Probefahrt auf dem Beifahrersitz ist nach Terminabsprache möglich. Fahrzeug ist abgemeldet, rote Schilder müssen mitgebracht werden. (…)“.
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Nach diesem Text folgen in dem eBay-Inserat insgesamt 35 Lichtbilder und sodann der durch hier nur teilweise wiedergegebene Umbrüche (Absatzmarken) gegliederte Text:
„Aufgrund der EU Rechtsprechung bin ich gezwungen, Folgendes (sic.) zur Bedingung zu machen:
Ich bin Laie und habe das Fahrzeug bestmöglich beschrieben. Es wird dennoch jedem Interessenten angeraten, das Fahrzeug vor Gebotsabgabe zu besichtigen. Probefahrt auf dem Beifahrersitz gegen Kapitalnachweis möglich. Fahrzeug ist abgemeldet, Schilder müssen mitgebracht werden. Aufgrund des Alters und der Laufleistung wird das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug verkauft. Keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme. Zahlung und Abholung innerhalb von 5 Tagen nach Auktionsende. Keine Nachverhandlungen!! Ein Abholtermin ist kein Besichtigungstermin!! (…)“; Hervorhebung im Original.
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Für weitere Einzelheiten wird auf den Ausdruck des eBay-Inserats, Anlage B2 verwiesen.
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Die Parteien standen nach dem 03.06.2018 in Kontakt über WhatsApp. Zu einer Frage des Klägers
„übrigens, was ich in den Fahrzeugpapieren gar nicht gesehen habe… Die Abgasanlage und der Umbau ist gar nicht im Fahrzeugschein eingetragen. Welche Dokumente gibt es denn?“
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Antwortete der Beklagte:
„Hallo, der Kaufvertrag ist durch ebay entstanden. Zu der Gasanlage gibt es eine komplette Dokumentation sowie eine Abnahme. Umbau weiß ich ehrlich gesagt gar nichts darüber. Das Fahrzeug war immer so zugelassen und wurde vom TÜV auch immer so abgenommen.“ (Anlage B3)
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Ein erster Übergabeversuch des Fahrzeugs am 22.06.2018 scheiterte, weil an diesem Tag eine „SRS“-Warnleuchte aufleuchtetet und der Kläger eine Übernahme des Fahrzeugs verweigerte. Die Parteien einigten sich, dass der Beklagte den Fehler in einer M.-Fachwerkstatt beheben lässt und das Fahrzeug danach übergeben wird.
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Am 05.10.2018 entrichtete der Kläger den Kaufpreis und übernahm das Fahrzeug am Wohnort des Beklagten in W. bei N. Auf der anschließenden Fahrt von N. nach M. löste sich ein Teil eines Reifens. Ob das Fahrzeug anschließend verunfallte (“in den Graben fuhr“) oder vom Kläger lediglich neben der Straße angehalten wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
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Bereits mit Schreiben vom 5.10.2018 (Anlage K 16) zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mehrerer Mängel an, darunter das Fehlen der Eintragung der Gasanlage in den Fahrzeugpapieren und das Fehlen einer allgemeinen Betriebserlaubnis für die Gasanlage.
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Der Kläger verbrachte das Fahrzeug am 06.10.2018 in eine Kfz-Werkstatt, welche für die Behebung einer Reihe zwischen den Parteien streitiger Mängel Kosten in Höhe von brutto 20.854,54 € veranschlagte (Anlage K2). Mit Auftrag vom 17.12.2018 beauftragte der Kläger daraufhin den TÜV S. mit einem Mängelgutachten zur Beweissicherung. Der (Partei-)Sachverständige N, besichtigte das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens am 20.12.2018 und erstellte das Gutachten mit Datum vom 21.03.2019 (Anlage K3).
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Mit Schreiben vom 11.01.2019 (Anlage K4) forderte der anwaltliche Vertreter des Klägers den Beklagten zur Nachbesserung hinsichtlich mehrerer Fahrzeugmängel auf und gab hierbei unter anderem an, der Motor sei ölfeucht und die Gasanlage sei weder in die Fahrzeugpapiere eingetragen, noch liege hierfür eine allgemeine Betriebserlaubnis vor. Die SRS-Leuchte des Airbag-Systems leuchte, das Lenkrad lasse sich nicht elektrisch verstellen, es bestehe ein Defekt am ABC-Fahrwerk, das Verdeck sei defekt, die Batterien seien defekt und die Vorderreifen über die Verschleißgrenze abgefahren. Auch sei die Abgasanlage nicht eingetragen und es sei für die Abgasanlage auch keine allgemeine Betriebserlaubnis vorhanden. Mit weiterem Schreiben vom 18.02.2019 (Anlage K5) forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Nacherfüllung bis 25.02.2019 auf. Der Beklagte nahm keine Nachbesserung vor. Mit Schreiben vom 05.09.2019 (Anlage K6) erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers für diesen den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderte den Beklagten zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zur Zahlung der Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten auf. Mit Schreiben vom 20.09.2019 setzte der Kläger dem Beklagten zur Regulierung der Rücktrittsfolgene eine Frist bis 30.09.2019. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.
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Der Bericht über eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs vom 12.10.2017 wies den Mangel „Umweltbelastung: Motor – ölfeucht“ auf. Die „TÜV-Plakette“ wurde gleichwohl erteilt.
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Der Kläger behauptete, das Fahrzeug weise zahlreiche Mängel auf. Der Motor sei ölfeucht, die Spurstange habe Spiel im Axialgelenk, die Gasanlage sei weder in den Fahrzeugpapieren eingetragen, noch liege eine allgemeine Betriebserlaubnis vor, die Motorkontrollleuchte leuchte, die SRS Leuchte (Airbag-System) leuchte, aus dem Scheckheft seien einzelne Services herausgeschnitten worden, das Lenkrad lasse sich nicht elektrisch verstellen, das Fahrzeug verliere vorne links und rechts erheblich Flüssigkeit und zeige eine entsprechende Fehlermeldung zur Flüssigkeitsregulierung an, alle vier Reifen seien abgefahren und beschädigt. Die Vorderreifen hätten die Verschleißgrenze bereits überschritten. Bereits auf der Heimfahrt sei bei einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h ein Teil des Vorderreifens abgeplatzt, ein Teil des Reifens habe sich im Radkasten verfangen, es bestehe ein Defekt am ABC-Fahrwerk, am Verdeck, an der Batterie sowie hinsichtlich der abgefahrenen Vorderreifen, obschon diese Bauteile laut der Beschreibung in eBay durch den Beklagten gewechselt oder repariert worden sein sollten, die Abgasanlage sei nicht eingetragen und es liege auch keine allgemeine Betriebserlaubnis für diese vor, die Frontscheibe sei verkratzt, die Ventildeckeldichtung sei links und rechts undicht, der Simmerring der Kurbelwelle getriebeseitig sei undicht, die Ölwanne des Automatikgetriebes sei undicht, der Katalysator des Auspuffs sei undicht, die Hydraulikfeder vorne rechts sei beschädigt und undicht, die Traggelenke der Vorder- und Hinterachse seien undicht, die Bremsscheiben an der Hinterachse seien verschlissen, die Bremsschläuche sehr rissig, die Hydraulikfedern der Hinterachse seien beschädigt, alle 4 Lager der Hinterachsträger seien ausgeschlagen, die Antriebswellenmanschette hinten rechts sei gerissen, der Unterbodenschutz sei beschädigt und teilweise aufgebrochen, die Hydraulikleitung zur Pumpe vorne rechts sei beschädigt und undicht, die Verkabelung der Zusatzwasserpumpe weise Grünspan auf, der Simmerring am Ganghebel des Automatikgetriebes sei undicht, der Wasserkühler des Motors sei sehr undicht, die im Kofferraum befindliche Batterie für das Bordnetz sei defekt, beide vordere Nebelscheinwerfer seien defekt und müssten erneuert werden, wenn man den Rückwärtsgang einlege, bestünden Fahrwerksprobleme hinten, bei der Zentralverriegelung und der Diebstahlsicherung bestünden Probleme, es bestünden mehrere Fehler in der Fahrzeugelektrik und das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher.
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Da der Beklagte trotz Aufforderung nicht nacherfüllt habe, sei der Rücktritt des Klägers berechtigt. Der Beklagte schulde deshalb Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Ersatz der Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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Der Kläger beantragte in erster Instanz:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 11.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 11.900,00 € in Höhe von vier Prozent vom 05.10.2018 bis zum 30.09.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz SL 500 R 230 (FIN …14).
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 3.681,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 01.10.2019 bezüglich der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und insoweit verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Verzugsschaden aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 03.06.2018 hinsichtlich des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird ferner verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragte,
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Er trug hierzu vor, der Kläger habe ein mängelfreies Fahrzeug erhalten (Schriftsatz vom 24.01.2020 S. 8 = Bl. 24 d.A.). Der Kläger habe das Fahrzeug am 22.06.2018 in Augenschein genommen. Hierbei sei eine SRS-Lampe (Airbag) aufgeleuchtet. Der Kläger habe sich daraufhin gemeinsam mit dem Beklagten zu einer M.-B. Fachwerkstatt begeben. Dort sei der Fehlerspeicher ausgelesen worden. Der Beklagte habe daraufhin die SRS-Lampe reparieren lassen und der Kläger habe das Fahrzeug erst im Anschluss hieran bezahlt und abgeholt. Zudem beruft sich der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss.
21
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2020 abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Gewährleistung sei in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden. Dem Kläger stehe daher kein Rücktrittsrecht gegen den Beklagten zu. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (§ 540 ZPO).
22
Mit seiner am 18.09.2020 eingelegten und durch Schriftsatz vom 30.11.2020 innerhalb gerichtlich verlängerter Frist begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel unverändert weiter. Zur Begründung führt der Kläger an, das Landgericht lasse hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses außer Betracht, dass der Beklagte die vom Kläger aufgeführten Mängel gekannt, diese bei den Vertragsverhandlungen aber nicht offenbart habe. Der Beklagte habe das Fahrzeug als fahrbereit, verkehrssicher und nutzungsfähig beschrieben, obwohl das Fahrzeug dies nicht sei. Soweit der Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen habe, könne er sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Die Annahme des Landgerichts, das Fahrzeug sei fahrbereit und nutzungsfähig gewesen, sei falsch. Das Landgericht habe die für den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe angebotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft.
- 1.
-
Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.08.2020 (A: 20 O 15857/19) wird aufgehoben.
- 2.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 11.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 11.900,00 € in Höhe von vier Prozent vom 05.10.2018 bis zum 30.09.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz SL 500 R 230 (FIN …14).
- 3.
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Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 3.681,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu bezahlen.
- 4.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 01.10.2019 bezüglich der Rücknahme des in Ziffer 1 [sic; gemeint ist offensichtlich Ziffer 2] bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und insoweit verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Verzugsschaden aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 03.06.2018 hinsichtlich des in Ziffer 1 [sic; gemeint offensichtlich Ziffer 2] bezeichneten Fahrzeugs zu ersetzen.
- 5.
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Der Beklagte wird ferner verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
24
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss. Der Kläger habe nach der Bezahlung des Kaufpreises mit dem Fahrzeug die Rückfahrt angetreten, das Fahrzeug sei mithin fahrbereit und nutzungsfähig gewesen.
25
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.08.2022 (Bl. 136/139 d.A.) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17.04.2023 (Bl. 178/180 d.A.) zum Vorliegen der vom Kläger behaupteten Mängel Beweis durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 04.12.2023 in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 erläutert und ergänzt. Für Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte vorhandene Exemplar des schriftlichen Sachverständigengutachtens und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 (Bl. 294/304 d.A.) verwiesen. Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten nach mangelbedingtem Rücktritt vom Kaufvertrag die tenorierten Rückgewähr- und Zahlungsansprüche zu.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gerichtlich verlängerten Frist begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zu erfüllender Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises nach §§ 433, 434, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB zu.
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a. Im Falle einer Auktion auf eBay kommen Kaufverträge nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB, sondern durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen zu Stande. Dabei stellt nach der ständigen Rechtsprechung die elektronische Abgabe des Höchstgebots eine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des Käufers, das Einstellen des Kaufgegenstands bei eBay mit Freischalten der Auktion eine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des Verkäufers dar (grundlegend BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 24 ff. und Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, juris Rn. 9). Über das streitgegenständliche Fahrzeug wurde damit am 03.06.2018 durch Einstellen auf eBay nebst Beginn der Auktion und Abgabe des Höchstgebotes innerhalb dieser Auktion ein Kaufvertrag geschlossen.
31
b. Parteien des Kaufvertrages waren nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer (LGU S. 2: „Am 03.06.2018 ersteigerte der Kläger über eBay den Mercedes SL des Beklagten“). Diesbezüglich kann dahinstehen ob, wie von dem Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Kläger bei der Abgabe des Höchstgebots ein eBay-Konto verwendet hatte, welches auf ein von seiner Mutter betriebenes Reisebüro registriert war. Das von dem Beklagten mit dem Inserat des Fahrzeugs bei eBay und dem Inkraftsetzen der Auktion abgegebene Vertragsangebot konnte durch Abgabe des Höchstgebots angenommen werden. Dieses Höchstgebot hat der Kläger (tatsächlich) abgegeben. Dafür, dass nicht der Kläger sondern dessen Mutter das entsprechende ebay-Konto zur Abgabe des Angebots tatsächlich genutzt hätten, ist nichts ersichtlich. Eine Zurechnung der tatsächlich durch den Kläger abgegebenen Willenserklärung an dessen Mutter würde neben einem Handeln in fremden Namen eine Vollmacht voraussetzen, § 164 Abs. 1 BGB. Eine entsprechende Vollmacht hat der Beklagte nicht vorgetragen und allein die Verwendung eines – unterstellt – fremden Kontos führt auch nach Grundsätzen von Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht zu einem Zurechnen der Willenserklärung an diejenige Person, auf deren Namen das eBay Konto registriert wurde, BGH Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, juris Rn. 14 ff.
32
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte mit dem Ingangsetzen der Auktion ein an alle eBay-Nutzer gerichtetes Vertragsangebot abgegeben hatte und es ihm auf die Person des Annehmenden insoweit ersichtlich nicht ankam, dass sich der Kläger nachfolgend dem Beklagten gegenüber als Käufer zu erkennen gegeben hat, dass der Beklagte den Kläger mit seiner whatsapp vom 12.06.2018, 14:25 als Käufer akzeptierte (Anlage B3: „Hallo, der Kaufvertrag ist durch ebay entstanden“) und dass der Beklagte von dem Kläger den Kaufpreis entgegen genommen und diesem das Fahrzeug übergeben hat.
33
c. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel auf.
34
aa. Nach Art. 229 § 58 EGBGB ist auf den am 03.06.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag § 434 BGB in der bis zum 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden. Danach ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.) oder, sofern eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a.F.) oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F.).
35
bb. Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und damit möglicher Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien sind alle Merkmale, die der Sache selbst anhaften und alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben, BGH Urteile vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, juris Rn. 10; vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, juris Rn. 15 und vom 30.11.2012 – V ZR 25/12, juris Rn. 10. Zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs zählen daher gegebenenfalls auch die Zulässigkeit einer Gasanlage zum bivalenten Betrieb des Kraftfahrzeugs mit Erdgas und Benzin, das Bestehen einer Betriebserlaubnis und die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, s. zur Zusicherung eines Fahrzeugs als fahrbereit und verkehrssicher nach altem Schuldrecht BGH, Urteil vom 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, juris Rn. 18 ff.
36
cc. Vorliegend haben die Parteien in dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag die tatsächliche und rechtliche Betriebsfähigkeit der Gasanlage, das (Fort-)Bestehen der Betriebserlaubnis sowie die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs als geschuldete Beschaffenheit vereinbart.
37
(1) Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn nach dem Inhalt des Kaufvertrags der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen, wobei an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen sind, BGH Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, juris Rn. 16; und Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16 Rn. 13. Bei Käufen über das Internet kann eine Beschaffenheitsvereinbarung durch die Beschreibung des Kaufgegenstands in einem Internetinserat durch den Verkäufer und dessen Annahme durch die auf Abschluss des Kaufs gerichtete Willenserklärung des Käufers – hier die Abgabe des höchsten Gebots der eBay-Auktion – vereinbart werden, BGH Urteil vom 28.03.2021 – VIII ZR 244/10, juris Rn. 25; KG Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290, 291.
38
(2) Dafür, dass die Funktionsfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Gasanlage des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegend nicht nur eine öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. darstellt, sondern von den Parteien stillschweigend in den Inhalt des Vertrags einbezogen und damit zu einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurde, spricht, dass ausweislich der Anlage B2 die Gasanlage nicht nur in dem Inserat als solche erwähnt, sondern durch die Bezeichnung des Kaufgegenstands als “MERCEDES BENZ CABRIO R 230 SL 500 SL 55 AMG OPTIK P. LPG GASANLAGE“ besonders hervorgehoben wurde. Hinzu kommt, dass in dem nachfolgenden Text des Inserats ausdrücklich die „Fahrleistung mit Gas“ mit „ca. 300 km mit einer 45 Liter Füllung“ aufgeführt wurde. Aus der Sicht eines Dritten ist die Hervorhebung der Gasanlage in der Bezeichnung des Kaufgegenstands und das Aufführen der Reichweite im Gasbetrieb dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte als Autor des Inserats für Vorhandensein und Zulässigkeit der Gasanlage und die Möglichkeit, das Fahrzeug mit Gas bivalent zu betreiben, einstehen will. Dementsprechend enthält auch die Abgabe des Höchstgebotes durch den Kläger zugleich die Annahme dieser auf eine Beschaffenheitsvereinbarung gerichteten Erklärung des Beklagten. Dafür, dass es dem Kläger auf die Gasanlage oder deren Zulässigkeit nicht angekommen wäre, ist nichts ersichtlich.
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(3) Als weitere Beschaffenheit haben die Parteien vorliegend die Fahrbereitschaft und damit das Fortbestehen einer Betriebserlaubnis und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vereinbart. Hierfür spricht, dass der Beklagte in dem Inserat ausdrücklich angegeben hat, er könne „Im Fahrbetrieb derzeit keine Unregelmäßigkeiten erkennen“ und dass der Beklagte eine Abholung des Fahrzeugs sowie eine Probefahrt (bei Mitbringen roter Kfz-Schilder) ausdrücklich in dem Inserat angeboten hat. Auch diese Erklärungen können aus Sicht eines objektiven Dritten nur so verstanden werden, dass der Beklagte für die Möglichkeit, das Fahrzeug erlaubt im Fahrbetrieb zu bewegen, einsteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in dem Inserat auf das Fahrzeugalter (16 Jahre) und die Laufleistung mit 247.000 km hinweist und ausführt, aufgrund des Alters und der Laufleistung werde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ verkauft. Diese Angabe kann vorliegend nicht als die Vereinbarung einer Beschaffenheit des Fahrzeugs als nicht fahrbereiter Teilespender oder als Fahrzeug zum „Herumschrauben“ entnommen werden. Gegen eine entsprechende Vereinbarung spricht bereits der verlangte und gezahlte Kaufpreis in Höhe von 11.900 € (mag dieser auch durch die eBay-Auktion zustande gekommen sein), s. das Urteil des Senats vom 12.06.2019 – 7 U 1630/18, juris Rn. 30. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte in dem Inserat ausdrücklich mit Bezug auf Laufleistung und Fahrzeugalter angibt, das Fahrzeug stehe noch gut da (“Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug in einem Alter ist, in dem man andere PKW schon lange verschrottet hat und eine Laufleistung hat, die viele andere auch nicht erreichen, würde ich sagen, der SL steht noch gut da“). Unter Berücksichtigung aller Angaben des Inserats kann daher der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ keine Beschaffenheit als nicht fahrbereiter Teilespender oder als „Schrottfahrzeug“ entnommen werden.
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dd. Diese nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit wies das streitgegenständliche Fahrtzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht auf.
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(1) In der Zulassungsbescheinigung Teil I des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist im Feld P3 als Kraftstoffart „Benzin“ eingetragen. Auch unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigungen Teil I ist kein Einbau einer Gasanlage / eines Gastanks eingetragen. Eine Genehmigung der Gasanlage nach ECE ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Damit war ein eintragungspflichtiger, das Emissionsverhalten des Fahrzeugs beeinflussender Umbau nicht eingetragen und die Betriebserlaubnis nach § 19 StVZVO erloschen (s, auch schriftliches Gutachten des Sachverständigen H. v. 24.04.2023, dort S. 15 f.). Das Fahrzeug durfte deshalb mit der Gasanlage nicht betrieben werden und wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Ob, wie von dem Parteigutachter angenommen, die Gasanlage auch unsachgemäß eingebaut wurde, hierdurch der Luftfilter nicht mehr luftdicht auf den Luftmassenmesser aufgesetzt werden kann und die Luft dadurch (teilweise) an dem Luftfilter vorbei angesaugt wird (s. Parteigutachten Anlage K3, Lichtbilder 39 bis 41 und die dort beigefügten Beschreibungen) kann diesbezüglich dahinstehen, da bereits die fehlende Eintragung als solche zu dem Erlöschen der Betriebserlaubnis führt und damit der vereinbarten Beschaffenheit einer funktionsfähigen und rechtlich zulässigen Gasanlage widerspricht.
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(2) Das Fahrzeug war zudem weder fahrbereit noch verkehrssicher. Da, wie oben dargelegt, durch den Einbau einer Gasanlage ohne Eintragung in der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis erloschen war, konnte das Fahrzeug nicht (legal) im Straßenverkehr bewegt werden. Bereits deswegen wies das Fahrzeug zusätzlich auch die vereinbarte Beschaffenheit eines fahrbereiten Fahrzeugs nicht auf. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nach den folgerichtigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen H. wegen des Ölverlusts am Motor und des Verlusts von Kühlflüssigkeit nicht verkehrssicher war. Hierbei ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls der Ölverlust am Motor bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, denn unstreitig führt bereits der Bericht der letzten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs vor dem Verkauf einen ölfeuchten Motor als Mangel an und eine zwischenzeitliche Behebung dieses Mangels konnte der Beklagte nicht darlegen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Ursache des vom Sachverständigen festgestellten, nach dessen Einschätzung die Verkehrssicherheit gefährdenden Ölverlusts bereits im Zeitpunkt dieser Hauptuntersuchung als Mangel angelegt war.
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d. Der Kläger war aufgrund der Mängel zu einem Rücktritt berechtigt. Die Mängel betreffen die Fahrbereitschaft und damit eine zentrale Funktion des Kaufgegenstands und der Kläger hat von dem Beklagten vor dem Rücktritt erfolglos Nacherfüllung verlangt.
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e. Die Gewährleistungsrechte des Klägers sind sodann und schließlich auch nicht aufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Zwar enthält das eBay-Inserat und damit auch der aufgrund des Inserats durch Abgabe des Höchstgebots zustande gekommene Kaufvertrag durch die Angabe „Aufgrund des Alters und der Laufleistung wird das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug verkauft. Keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme“ einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht nach § 476 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Kauf zwischen Verbrauchern erfolgte und somit kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474, 476 BGB vorliegt.
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Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte hinsichtlich der fehlenden Zulässigkeit des Betriebs der Gasanlage, der fehlenden Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und der mangelhaften Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aber nicht berufen. Wie oben dargelegt, handelt es sich hierbei um Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten soll, da andernfalls die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre, siehe m.w.N. BGH Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 23.
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Dem Kläger steht daher als Folge des von ihm wirksam erklärten Rücktritts von dem Kaufvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.900 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu. Der Beklagte geriet hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 20.09.2019 in Verzug und schuldet daher zusätzlich die aus diesem Betrag zugesprochenen Zinsen, § 286 BGB.
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2. Dem Kläger steht darüber hinaus gegen den Beklagten nach § 439 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Mangelgutachtens und auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, BGH Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, juris Rn. 14 ff. Der Beklagte war daher zur Zahlung von weiteren 3.861,80 € als Kosten des Parteigutachtens und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu verurteilen. Der Beklagte schuldet zusätzlich die aus diesen Beträgen zugesprochenen Zinsen aus Verzug, § 286 BGB. Der Beginn des Zinslaufs hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten entspricht dem Klageantrag (Beginn ab Rechtshängigkeit).
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3. Der Beklagte hat die ihm Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises angebotene Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs trotz Aufforderung durch Anwaltsschreiben vom 05.09.2019 und Mahnung durch Anwaltsschreiben vom 20.09.2019 nicht angenommen. Antragsgemäß war daher auszusprechen, dass sich der Beklagte hinsichtlich des Fahrzeugs seit 01.10.2019 in Annahmeverzug befindet.
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4. Soweit Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 16.500 € und nicht in Höhe von 11.900 € verlangt wurden, war die Klage abzuweisen. Abzuweisen war darüber hinaus der Antrag, über den tenorierten Annahmeverzug hinausgehend festzustellen, dass der Beklagte „insoweit verpflichtet ist, jeden weiteren Verzugsschaden aus dem Kaufvertrag zu ersetzen“. Weder sind weitere Verzugsschäden vorgetragen oder sonst ersichtlich, noch folgt aus dem Eintritt eines Annahmeverzuges eine Pflicht, weitere Verzugsschäden zu begleichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war gering und hat keine höheren Kosten veranlasst. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten vorliegend eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu Entscheiden war über die Vertragsauslegung im Einzelfall.