Titel:
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem straßenrechtlichen Verfahren (Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges)
Normenketten:
FlurbG § 58 Abs. 4
BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 53 Nr. 1
Leitsätze:
1. Auch wenn die Voraussetzungen der Einziehung abschließend dem Art. 8 BayStrWG zu entnehmen sind, kann bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls" erheblich sein, dass der eingezogene Weg Teil des Wegenetzes einer Flurbereinigung geworden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der entschädigungslose Landabzug im Flurbereinigungsverfahren war dann nur deshalb mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangt sind, was aber nur dann gilt, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 FlurbG vorliegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob der Straßenplanung ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt ist für die Beurteilung, ob Anlieger auf die Nutzung einer bestimmten Straßenverbindung verwiesen werden können, ohne rechtliche Bedeutung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Anliegergebrauch gewährleistet keine optimale Zufahrtsmöglichkeit. (Rn. 14 und 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, konkreter Erschließungsvorteil aus Flurbereinigung, öffentlicher Weg, Einziehung, Flurbereinigung, konkreter Erschließungsvorteil, Anliegergebrauch
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 10.08.2023 – RO 2 K 20.2641
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34718
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs.
2
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …6, …6/1 und …6/2 Gemarkung S., die eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche bilden. Entlang der östlichen Grenze der Grundstücke FlNr. …6 und …6/1 verläuft der „K-weg“, ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg der Beklagten.
3
Das nördliche Teilstück des „K.-wegs“ zwischen seiner Einmündung in den „B. Weg“ und des „W.-wegs“ zog die Beklagte unter dem 6. Oktober 2020 ein. Der „K.-weg“ habe jede Verkehrsbedeutung verloren, da der ca. 25 m östlich parallel verlaufende „W.-weg“ besser ausgebaut sei. Zudem rechtfertigten überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung; eine städtebaulich unerwünschte Doppelerschließung von drei Parzellen des neuen Baugebiets werde damit vermieden.
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Die gegen die Einziehung am 29. Oktober 2020 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 10. August 2023 abgewiesen. Der Einziehung lägen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls zugrunde. Der Kläger verfüge über andere Zufahrtmöglichkeiten, um mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen seine Grundstücke zu erreichen. Der Wegfall eines Erschließungsvorteils, der als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug im Flurbereinigungsverfahren gewährt worden sei, sei außerhalb des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 4 FlurbG nicht relevant.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine unzureichende Abwägung des konkreten Erschließungsvorteils, den ihm der eingezogene Teil des „K.-wegs“ verschaffe.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
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1. Das zentrale Zulassungsvorbringen des Klägers, der durch den eingezogenen Teil des „K.-wegs“ verschaffte Erschließungsvorteil als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sei nicht hinreichend abgewogen worden, greift nicht durch.
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Eine Einziehung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erfordert eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und ggf. auch privaten Belange (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.1999 – 8 B 99.147 u.a. – BayVBl 2000, 82 = juris Rn. 58; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 8 Rn. 15; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; zur Widmungsbeschränkung vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.2024 – 8 CS 24.721 – juris Rn. 19 m.w.N.). Bei dem Tatbestandsmerkmal des „Überwiegens“ der für die Einziehung streitenden öffentlichen Belange handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt; ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative steht der Straßenbaubehörde insoweit nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u. a. – NVwZ-RR 2016, 206 = juris Rn. 23; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 19).
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Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung u.a. mit der Einwendung von Landwirten befasst, der eingezogene öffentlichen Feld- und Waldweg sei im Flurbereinigungsverfahren verlegt bzw. geändert worden und von den Beteiligten abgetretene Flächen unentgeltlich in das Eigentum der Beklagten übergegangen (vgl. Flurbereinigungsplan vom 10.10.1966, Abschnitt M.II.4, VG-Akte S. 56). Die Einwendung wurde zurückgewiesen, weil die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken anderweitig gesichert sei und kein Anspruch auf die kürzeste Strecke bestehe (vgl. Behördenakte S. 61 ff.).
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Diese Abwägung verletzt keine Rechte des Klägers. Ob § 58 Abs. 4 FlurbG bei der Anfechtung einer Einziehung relevant ist oder ob Betroffene stattdessen flurbereinigungsrechtliche Rechtsbehelfe ergreifen müssen (so BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 8 ZB 13.1119 – juris Rn. 9 und 14), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn die Voraussetzungen der Einziehung abschließend dem Art. 8 BayStrWG zu entnehmen sind, kann bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls“ erheblich sein, dass der eingezogene Weg Teil des Wegenetzes einer Flurbereinigung geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.1764 – DÖV 2002, 208 = juris Rn. 63); der entschädigungslose Landabzug im Flurbereinigungsverfahren war dann nur deshalb mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 57; U.v. 19.2.2015 – 9 CN 1.14 – DVBl 2015, 702 = juris Rn. 15). Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 FlurbG vorliegen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 8 CS 20.1973 – AUR 2021, 66 = juris Rn. 17 ff.). Daran fehlt es hier. Der Flurbereinigungsplan vom 10. Oktober 1966 enthält keine Verlautbarung, dass die Festsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Abschnitt M.II.4) den besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG haben (Abschnitt O, vgl. VG-Akte S. 62).
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2. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Einziehung des streitbefangenen Wegstücks verletze keine Anliegerrechte des Klägers, weil verschiedene andere angemessene Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung stünden (vgl. UA S. 15 ff.), greift der Zulassungsantrag nur betreffend die Zufahrt über den „W.-weg“ an.
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a) Mit der Begründung des Ersturteils, dass die Grundstücke des Klägers von seiner Hofstelle mit großen landwirtschaftlichen Maschinen über den öffentlichen Feld- und Waldweg auf Grundstück FlNr. … („H.-damm“) zumutbar zu erreichen seien (vgl. UA S. 16), setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Anliegergebrauch gewährleistet innerörtlich grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 16; B.v. 16.5.2023 – 8 ZB 22.2586 – juris Rn. 21); weshalb er auf eine weitere Zufahrt angewiesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf.
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b) Abgesehen davon legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass ihm die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen über den „W.-weg“ unzumutbar wäre.
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aa) Ob der Straßenplanung ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, was der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB bezweifelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22 – BVerwGE 179, 348), ist für die Beurteilung der Frage, ob Anlieger auf die Nutzung dieser Ortsstraße verwiesen werden können, ohne rechtliche Bedeutung. Die Straßenverbindung ist hergestellt und als Ortsstraße gewidmet. Mit dem verliehenen Status als öffentliche Straße ergeben sich – u.a. für Anlieger – die im Straßenrecht geregelten Rechte und Pflichten (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 4). Im Übrigen bedürfen örtliche Straßenplanungen ohnehin nicht zwingend eines förmlichen Planungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 CE 21.1989 – NVwZ-RR 2022, 15 = juris Rn. 56).
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bb) Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die erschwerte Durchfahrbarkeit des Anfahrtswegs durch das Bebauungsplangebiet infolge der dortigen „Kurven/Radien“ und „Parkvorgänge“ unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu.
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Die Befürchtung des Klägers, seine Grundstücke mit großen landwirtschaftlichen Maschinen wegen geparkter Fahrzeuge nicht jederzeit erreichen zu können, hat das Ausgangsgericht zutreffend als nicht durchgreifend bewertet, weil ggf. auftretende Probleme mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen begegnet werden kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 8 CS 20.1973 – AUR 2021, 66 = juris Rn. 16). Mit dieser Begründung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Die Behauptung des Zulassungsantrags, der Weg im Bebauungsplangebiet sei – anders als der geradlinige „K.-weg“ – durch erhebliche Kurven/Radien mit Landmaschinen nur schwer zu durchfahren, ist ebenfalls unsubstanziiert; sie lässt zudem außer Acht, dass der Anliegergebrauch keine optimale Zufahrtsmöglichkeit gewährleistet (vgl. oben Rn. 14).
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3. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts stützt, macht er in der Sache einen Verfahrensmangel durch Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, der am Maßstab des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu würdigen ist (vgl. dazu unten Rn. 27 ff.).
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II. Der Zulassungsantrag zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Die Klägerseite legt nicht dar, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17). Die von ihr angeführte Frage, inwieweit die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens in die Abwägung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einzubeziehen sind, lässt sich – wie oben aufgezeigt (vgl. Rn. 9 ff.) – ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren klären.
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Dass das Verwaltungsgericht nicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht hat, der eine (Regel-)Übertragung auf den Einzelrichter vorsieht, wenn die Sache „keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist“, hat für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine vorgreifliche Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 8 ZB 18.2397 – ZEV 2020, 783 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 A 2462/17 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
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III. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2024 – 4 BN 15.23 – UPR 2024, 192 = juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20). Die vom Kläger angeführte Frage,
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„ob und inwieweit die vom Verwaltungsgericht übersehenen Belange des Klägers als ehemaliger Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren im Rahmen der Abwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn nicht die Bestimmung des § 58 Abs. 4 FlurbG Anwendung findet“,
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ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ein solcher Erschließungsvorteil ist nur abwägungsrelevant, wenn der Flurbereinigungsplan verlautbart, dass die jeweilige Festsetzung nach § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 8 CS 20.1973 – AUR 2021, 66 = juris Rn. 17 ff.).
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IV. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor.
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Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Ausgangsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2024 – 1 B 19.24 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – BayVBl 2022, 827 = juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75).
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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger rügt lediglich die Ablehnung seines Beweisantrags betreffend die Lage des Grundstücks FlNr. … vor Erlass des Flurbereinigungsplans (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.8.2023, VG-Akte S. 139 f.), ohne darzulegen, dass diese im Prozessrecht keine Stütze findet. Er argumentiert nicht auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des Ausgangsgerichts, sondern auf der Grundlage der von ihm für richtig gehaltenen materiell-rechtlichen Betrachtungsweise, wonach ein im Rahmen der Flurbereinigung gewährter Erschließungsvorteil bei der Abwägung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch dann abwägungsrelevant ist, wenn § 58 Abs. 4 FlurbG keine Anwendung findet (vgl. auch BVerwG, B.v. 6.11.2020 – 6 B 29.20 – NVwZ-RR 2021, 207 = juris Rn. 45).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).